B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7532/2015
Ur t e i l vom 2 1 . De zembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 11. November 2015 / N (…).
D-7532/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Be-
schwerdeführerin) – bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und eth-
nische Bosniaken – suchten zusammen mit ihren Kindern am 16. Oktober
2015 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
vor, sie würden nicht über die finanziellen Mittel zum Erwerb eines Hauses
oder zur Miete einer Wohnung verfügen. Nach ihrer Heirat im Jahr 2003
hätten sie zunächst beim Vater des Beschwerdeführers in E._______ ge-
lebt, seien aber aufgrund der (…) des Vaters nach zwei Jahren ausgezo-
gen. Während den folgenden acht Jahren hätten sie mietfrei im Haus eines
Freundes wohnen können, bis dieses vor zwei Jahren verkauft worden sei.
Daraufhin hätten sie unter engen Platzverhältnissen bei der Familie der
Beschwerdeführerin in F._______ gewohnt. Nachdem der Vater der Be-
schwerdeführerin erkrankt sei, sei für den Beschwerdeführer kein Platz
mehr gewesen, weshalb er im Dezember 2014 zu seinem Vater nach
E._______ zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin sei mit den Kindern
bei ihren Eltern geblieben, da für sie ein erneutes Zusammenleben mit ih-
rem Schwiegervater nicht in Frage gekommen sei. Aufgrund der räumli-
chen Trennung hätten sie sich nur noch selten gesehen. Der Beschwerde-
führer sei ausgebildeter (…). Er sei aber oft arbeitslos gewesen und habe
nur gelegentlich als (…), (…) oder (…) arbeiten können. Die Beschwerde-
führerin habe seit mehreren Jahren mit dem Verkauf von Kohle, die sie in
einer Mine gesammelt habe, Geld verdient. Wie viele andere auch, habe
sie den Wächtern Geld für den Zugang zur Kohlemine bezahlt. Seit De-
zember 2014 habe ihr der Chef der Wächter mehrmals sexuelle Avancen
gemacht, die sie abgelehnt habe. Nachdem dieser sie im Februar oder
März 2015 gar am Arm gepackt habe, habe sie die Polizei verständigt. Bei
der Gerichtsverhandlung Ende März 2015 sei indes nicht der Wächter, son-
dern sie wegen des Vorwurfs des unbefugten Betretens der Mine und des
Kohlediebstahls verurteilt worden (Strafmass). Im Juli 2015 sei sie – wie
rund vierzig andere Personen – als Zeugin bezüglich eines Unglücks in der
Kohlemine, bei dem im Februar 2015 mehrere Personen zu Tode gekom-
men seien, vom Polizeiinspektor vorgeladen worden. Da ihr Zeugenschutz
zugesagt worden sei, habe sie eine Aussage gemacht, die sie bei der noch
bevorstehenden Gerichtsverhandlung wiederholen müsste. Zwischenzeit-
lich sei sie aber von einem Bruder eines angeschuldigten Wächters vor
einer solchen Aussage vor Gericht gewarnt worden. Er habe ihr mit der
D-7532/2015
Seite 3
Tötung ihrer Kinder gedroht. Aus Angst habe sie diesbezüglich keine An-
zeige erstattet. Des Weiteren hätten sich Wahhabiten etwa zwei bis drei
Monate vor der Ausreise bei der Beschwerdeführerin nach dem Beschwer-
deführer erkundigt und Geld angeboten, falls er mit ihnen zusammenarbei-
ten würde; Wahhabiten würden gezielt unter Geldmangel leidende Perso-
nen ansprechen. Sie habe sich deswegen an die Polizei gewendet, die ihr
zur Vorsicht geraten habe.
Im Juni 2015 sei bei der Tochter eine (…) und in der Folge eine (…) diag-
nostiziert worden. Sie sei 22 Tage im Krankenhaus in G._______ hospita-
lisiert und anschliessend während drei Monaten medikamentös behandelt
worden. Die letzte Kontrolle habe im September 2015 stattgefunden; eine
weitere wäre im November 2015 geplant gewesen. Laut den Ärzten könn-
ten die Beschwerden bis etwa zum (…) Lebensjahr der Tochter immer wie-
der auftreten. Der (…) sollte regelmässig kontrolliert und allfällige weitere
Infektionen wiederum medikamentös behandelt werden.
Die Beschwerdeführerin leide öfters unter (…) und (…), und sei deswegen
im Heimatland mehrfach behandelt worden. Zudem leide sie unter (…),
weswegen sie in G._______ in (…) Behandlung gewesen sei und (Medi-
kamente) nehme.
Aufgrund der geschilderten Probleme hätten sie ihr Heimatland am 15. Ok-
tober 2015 verlassen und seien in einem Autobus in die Schweiz gereist.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3, A4, A7 und A8).
B.
B.a Mit Verfügung vom 11. November 2015 – eröffnet am 16. November
2015 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwer-
deführenden hätten keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG (SR 142.31) vorgebracht. Die problematischen familiären
und wirtschaftlichen Verhältnisse, die zuletzt einen gemeinsamen Wohn-
sitz verhindert hätten, seien Ausdruck der erschwerten Lebensbedingun-
gen in Bosnien und Herzegowina, unter denen eine Vielzahl von Menschen
zu leiden hätten, und stellten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
D-7532/2015
Seite 4
dar. Die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführerin durch pri-
vate Drittpersonen (sexuelle Belästigung durch Minenwächter, Bedrohung
nach Zeugenaussage und bedroht fühlen durch Wahhabiten) sei ebenfalls
asylrechtlich nicht relevant. Bosnien und Herzegowina verfüge über eine
funktionierende staatliche Infrastruktur, deren Inanspruchnahme der Be-
schwerdeführerin möglich und zumutbar sei. Auch rechtsstaatlich legitime,
behördliche Massnahmen zur Ahndung strafbarer Handlungen wie dem
unbefugten Betreten einer Mine seien asylrechtlich nicht relevant. Zudem
bestehe die Möglichkeit, sich gegen ein Urteil oder allfällige Verfahrens-
mängel unterer Instanzen zur Wehr zu setzen. Die Beschwerdeführenden
erfüllten daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Asylgesuche seien ab-
zulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei
zulässig, zumutbar und möglich. Die geschilderte Wohnsituation sei unbe-
strittenermassen nicht optimal, aber die räumliche Distanz zwischen
E._______ und F._______ von rund zwanzig Kilometern stelle kein Weg-
weisungshindernis dar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden nach der Rückkehr wieder dort wohnen könnten, und der Be-
schwerdeführer mit seinem gelegentlichen Einkommen als Handwerker die
Familie unterstützen könne. Der Gesundheitszustand der Tochter stehe
dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen. Sie sei bereits vor
der Ausreise wegen der (…) in ärztlicher Behandlung gewesen, und die
medizinische Betreuung sei daher auch nach der Rückkehr gewährleistet.
Zudem stehe es den Beschwerdeführenden frei, medizinische Rückkehr-
hilfe im Sinne von Art. 93 AsylG zu beantragen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 23. November 2015 (Datum Poststempel) erhoben
die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und fochten den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug an (Dispo-
sitivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung).
C.b Zur Begründung machten sie geltend, die gesundheitlichen Probleme
der Tochter könnten in Bosnien und Herzegowina nicht behandelt werden
und würden deshalb ihrer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen. Die
Tochter habe am 1. Dezember 2015 einen Konsultationstermin bei einem
hiesigen Kinderarzt.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 – eröffnet am 4. De-
zember 2015 – stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde-
führenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen.
D-7532/2015
Seite 5
Gleichzeitig stellte sie fest, dass sich die Beschwerde einzig gegen den
Vollzug der Wegweisung richte, wohingegen die Dispositivziffern 1 bis 3
der vorinstanzlichen Verfügung (Nichterfüllung Flüchtlingseigenschaft, Ab-
lehnung Asylgesuche, Anordnung Wegweisung) mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen seien. Des Weiteren stellte sie fest, dass die Ein-
gabe vom 23. November 2015 den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1
VwVG nicht zu genügen vermöge, da sie lediglich in Kopie eingereicht wor-
den sei und damit die Originalunterschriften der Beschwerdeführenden
fehlen würden. Sie forderte die Beschwerdeführenden auf, innert drei Ta-
gen ab Erhalt der Verfügung eine entsprechende Beschwerdeverbesse-
rung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Schliesslich forderte sie die Beschwerdeführenden auf, bis zum 14. De-
zember 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, ansons-
ten auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden.
D.b Am 3. Dezember 2015 leitete das SEM das bei ihm am 23. November
2015 eingereichte Original der Beschwerdeschrift an das Bundesverwal-
tungsgericht weiter.
D.c Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 (Datum Poststempel) reichten die
Beschwerdeführenden eine vom 30. November 2015 datierende Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung ein und ersuchten bezüglich des erhobenen
Kostenvorschusses um Bewilligung der Ratenzahlung. Zudem wiesen sie
darauf hin, dass die Tochter am 4. Januar 2016 einen weiteren Konsultati-
onstermin beim hiesigen Kinderarzt habe. Dieser habe bisher noch keine
eindeutige Diagnose gestellt.
D.d Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2015 stellte die Instrukti-
onsrichterin fest, dass das zwischenzeitlich eingegangene Original der Be-
schwerdeschrift vom 23. November 2015 die formellen Anforderungen von
Art. 52 Abs. 1 VwVG erfülle. Gleichzeitig verzichtete sie in wiedererwä-
gungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und stellte fest, dass damit
das Gesuch um Bewilligung der Ratenzahlung gegenstandslos sei. Den
Entscheid über das angesichts der Einreichung einer Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt.
D-7532/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung).
D-7532/2015
Seite 7
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesu-
che und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1 bis 3 der vor-
instanzlichen Verfügung) blieben hingegen unangefochten und sind damit
in Rechtskraft erwachsen. Die (teilweise) Wiederholung der Asylvorbringen
in der Eingabe vom 8. Dezember 2015 ändert daran nichts. Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage,
ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeich-
net wurde.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
5.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Nachdem in der Verfügung vom 11. November 2015 rechtskräftig festge-
stellt wurde, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grund-
satz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
D-7532/2015
Seite 8
finden. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bos-
nien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
(«real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es
besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden,
die keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochten,
würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige
Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bos-
nien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.2.1 In Bosnien und Herzegowina, das der Bundesrat als verfolgungssi-
cheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt.
5.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
D-7532/2015
Seite 9
sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, die als konkrete Ge-
fährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre
(Art. 83 Abs. 4 AuG).
5.2.2.1 Die Beschwerdeführenden verfügen im Heimatstaat über familiäre
Beziehungsnetze, die ihnen – wenn auch örtlich durch wenige Kilometer
getrennte – unentgeltliche Wohnmöglichkeiten bieten. Es darf auch davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der eine (…) Schulbil-
dung, eine Ausbildung zum (…), Arbeitserfahrung in verschiedenen Hand-
werksbereichen und als (…) sowie sehr gute (Fremdsprachenkenntnisse)
vorweist (vgl. A3 S. 4), weiterhin in der Lage sein wird, ein, wenn auch be-
scheidenes, Einkommen zu erzielen. Allenfalls wird auch die Beschwerde-
führerin, die über eine (…) Schulbildung und eine Ausbildung als (…) ver-
fügt (vgl. A4 S. 4), wieder einen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten bei-
steuern können. Im Übrigen stehen allfällige wirtschaftliche Reintegrations-
schwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenz-
bedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2008/34
E. 11.2.2).
5.2.2.2 Hinsichtlich der vorgebrachen gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin (…) und der Tochter (…) ist festzustellen, dass bei einer
Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug ge-
schlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung
im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
stands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei Unzumut-
barkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2).
Bezüglich der Tochter zeigen die Akten, dass die Krankheit im Heimatland
diagnostiziert, das Kind hospitalisiert und behandelt wurde, sowie entspre-
chende Kontrolltermine angesetzt und zukünftige Präventions- und Be-
handlungsmassnahmen aufgezeigt wurden (regelmässige […-]kontrollen,
Medikamentenabgabe bei erneuten Infektionen). Das Nichtwahrnehmen
des neuerlichen Kontrolltermins bei den heimatlichen Ärzten im November
D-7532/2015
Seite 10
2015 und damit der durch die Beschwerdeführenden verursachte Abbruch
der laufenden Behandlung kann nicht zur Annahme führen, der Tochter
komme in Bosnien und Herzegowina keine adäquate Betreuung zuteil.
Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage der Schluss zu ziehen, dass auch die
weitere Behandlung in Bosnien und Herzegowina durchführbar sein sollte.
So sind denn in den Krankenhäusern der dortigen grösseren Städte die
Möglichkeiten vorhanden, alle üblichen medizinischen Behandlungen und
Eingriffe vorzunehmen (vgl. hierzu bspw. Urteile des BVGer D-3960/2015
vom 7. September 2015, D-1498/2014 vom 6. August 2014, D-1645/2014
vom 7. April 2014, D-7186/2013 vom 18. Februar 2014). Allein ein tieferes
Niveau der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland als in der Schweiz
vermag – wie bereits erwähnt – noch nicht die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs zu begründen. Bezüglich des geäusserten Wunschs um weitere Be-
handlung der Tochter in der Schweiz ist darauf hinzuweisen, dass der
EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf
Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss
medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Entscheid i.S. D. gegen Ver-
einigtes Königreich vom 2. Mai 1997). Im Übrigen ergibt sich aus den Akten
keine akute Behandlungsdringlichkeit.
Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (…) vermö-
gen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen.
Sie hatte im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben ebenfalls Zugang zu
entsprechender ärztlicher Versorgung und wurde mehrfach, sowohl medi-
kamentös als auch (…), behandelt. Anhaltspunkte, dass dies im Bedarfsfall
zukünftig nicht mehr der Fall sein sollte, liegen keine vor. Das Bundesver-
waltungsgericht hat denn auch verschiedentlich festgestellt, dass in Bos-
nien und Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkran-
kungen vorhanden sind (vgl. hierzu bspw. Urteile des BVGer D-3960/2015
vom 7. September 2015, E-4837/2013 vom 6. September 2013).
Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung weiterer Be-
handlungen ist auf die – bereits vom SEM erwähnte – Möglichkeit flankie-
render Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe hinzu-
weisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern
beispielsweise auch der befristeten Organisation und Übernahme von Kos-
ten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG,
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfra-
gen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist der Wegweisungsvollzug auch
zumutbar, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer
sichergestellt ist und der Betroffene einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann
D-7532/2015
Seite 11
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Dies darf dem Beschwerdeführer, der Arbeits-
erfahrung als Handwerker und (…) aufweist, zugemutet werden. Des Wei-
teren obliegt es den Beschwerdeführenden, bei Bedarf bei den zuständi-
gen heimatlichen Behörden um Unterstützung zu ersuchen.
5.2.2.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden zu verkennen, erweist sich der Vollzug der Wegweisung damit als
zumutbar.
5.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu bezeich-
nen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
den – teils über gültige Identitätskarten verfügenden – Beschwerdeführen-
den obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für
eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Das in der Eingabe vom 8. Dezember 2015 sinngemäss gestellte Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, wes-
halb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7532/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: