Abtei lung IV
D-7533/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
angeblich Togo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 27. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7533/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsange-
höriger Togos aus Lomé, am 1. September 2009 in die Schweiz ein-
reiste, wo er am 14. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass er dabei auf dem Personalienblatt angab, er sei am 11. Februar
1993 geboren,
dass Dr. med. B._______ im Auftrag des BFM am 22. Oktober 2009
beim Beschwerdeführer eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung
durchführte und dem ärztlichen Schreiben gleichen Datums zu
entnehmen ist, dass das Knochenalter entsprechend der Methode
nach Greulich und Pyle 19 Jahre oder mehr und das wahrscheinliche
chronologische Alter des Beschwerdeführers 19 Jahre oder mehr be-
trage,
dass das BFM am 3. November 2009 im Transitzentrum (TZ) Altstätten
die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch
zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes befragte, ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis
der Knochenaltersanalyse gewährte und ihn am 18. November 2009
zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Novem-
ber 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 14. Oktober 2009 nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben und es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorins-
tanz zurückzuweisen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer, stellt man auf seine Angabe zum Alter
(11. Februar 1993) ab, im aktuellen Zeitpunkt als Minderjähriger zu be-
trachten wäre,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. November 2009 die Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers bezweifelt und ihn als volljährig erach-
tet,
dass das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in
diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähi-
ger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertre-
ters auszuüben vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3),
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche An-
lass zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers geben
würden, weshalb er selbst im Falle seiner Unmündigkeit prozessfähig
wäre,
dass er ferner durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, mithin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer erklärte, in Cotonou (Benin) habe ihm ein
Libanese namens C._______ im August 2009 einen auf seinen Namen
lautenden und mit seinem Foto ausgestatteten Reisepass ausgestellt
besorgt (vgl. act. A1/16 S. 4),
dass er mit diesem dunkelgründen Pass zusammen mit C._______
von Coutonou via Casablanca (Marokko) nach Toulouse (Frankreich)
geflogen sei, wo ihn ein Freund von C._______ mit dem Auto abgeholt
und zu diesem nach Z._______ gebracht habe (vgl. act. A1/16 S. 4),
dass er sich bei diesem Freund von C._______ nicht wohl gefühlt und
dieser ihn sexuell belästigt habe, weshalb er am 3. Oktober 2009 von
dort geflohen und der Reispass sowie die Tickets und Boardkarte wohl
dort geblieben seien (vgl. act. A1/16 S. 4, 5, 9 und 11),
dass C._______ ihm in Cotonou, Casablanca und Toulouse den Pass
jeweils für die Passkontrolle ausgehändigt und diesen danach wieder
zu sich genommen habe (vgl. act. A1/16 S. 9),
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dass ihm in Toulouse bei der Einreise nach Frankreich viele Fragen ge-
stellt worden seien, so auch, ob er die Person im Pass sei,
dass C._______ auf die Fragen an seiner Stelle geantwortet habe (vgl.
act. A1/16 S. 9),
dass ihm C._______ die Reise finanziert habe, weil er diesem das
Auto gewaschen und Gebrauchtwagen abgeholt habe (vgl. act. A1/16
S. 7),
dass er nie eine Identitätskarte besessen habe, weil man in Togo, erst
wenn man "gross" sei, eine Identitätskarte bekomme (vgl. act. A1/16
S. 5),
dass er vermute, eine Geburtsurkunde zu haben, er sie aber nie gese-
hen habe und nicht wisse, wo sich diese jetzt befinde, da er im Jahre
2005 habe fliehen müssen (vgl. act. A1/16 S. 5),
dass er zwar als Baby getauft worden sei, er aber nicht wisse, ob es
einen Taufschein gebe (vgl. act. A1/16 S. 5),
dass er für die Schule ein Gesundheitsbüchlein gehabt habe, worauf
das Geburtsdatum gestanden habe, er aber nicht wisse, wo sich die-
ses befinde (vgl. act. A1/16 S. 1 und 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung anhand von Beispielen
aufzeigt, dass der Beschwerdeführer verschiedene einfache Wissens-
fragen über seine Heimatstadt Lomé und seinen Heimatland Togo
nicht zu beantworten vermag,
dass es ferner festhält, der Beschwerdeführer habe Benin mit einem
Pass dieses Landes verlassen und dafür ein Formular unterschrieben,
was unter den gegebenen Umständen als deutliches Indiz dafür ge-
wertet werden könne, dass er in Wirklichkeit ein Staatsangehöriger
von Benin sei,
dass darüber hinaus das akzentfreie, grammatikalisch perfekte Franzö-
sisch des Beschwerdeführers auf einen langjährigen Aufenthalt in
Frankreich hinweise,
dass das BFM die Erklärung des Beschwerdeführers, keinen togoi-
schen Pass oder Identitätskarte zu besitzen, weil er minderjährig sei,
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als Schutzbehauptung erachte, da es von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgehe, darüber hinaus ein solches
Desinteresse, ein amtliches Ausweisdokument für den jederzeitigen
Nachweis der Identität zu besitzen, grundsätzlich wenig plausibel
erscheine,
dass im vorliegenden Fall hinzukomme, dass D._______, bei dem er
seit 2005 gelebt habe, oft nach Lomé gefahren sei, der Beschwerde-
führer dort geboren und registriert sei, es deshalb ein Leichtes gewe-
sen wäre, in den Besitz eines Ausweisdokumentes zu gelangen, gera-
de als eine Person, welche lange ausserhalb seines Heimatstaates ge-
lebt habe, müsse der Beschwerdeführer um den Wert eines gültigen
Identitätsdokumentes wissen,
dass auch die von ihm bewältigte Reise nach Europa, welche ihm an-
geblich von C._______ finanziert und organisiert worden sei, als ein
starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren zu werten
sei,
dass die Behauptung, er könne keinerlei Angaben zu dem für die Her-
reise nach Europa benutzten Passes machen, jeglicher Realität ent-
behre, da er in Wirklichkeit bei den zahlreichen Kontrollen unterwegs
sowohl Zeit als auch Gelegenheit gehabt hätte, sich dieses Reisedoku-
ment anzusehen,
dass auch als tatsachenwidrig einzustufen sei, dass der Beschwerde-
führer angesichts der strengen EU-Einwanderungsbestimmungen, ge-
mäss derer alle Schengen-Vertragsstaaten zu entsprechend intensiven
Visa- und Passkontrollen verpflichtet seien, die von den Grenzwäch-
tern gestellten Fragen nicht selber beantwortet habe, sondern sein Be-
gleiter, obwohl er aus einem frankophonen Land nach Toulouse gereist
sei und die Grenzwächter deshalb zu Recht davon hätten ausgehen
können, er verfüge über rudimentäre Französischkenntnisse,
dass demzufolge die Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg
tatsachenwidrig, stereotyp und realitätsfremd seien und der Beschwer-
deführer nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Rei-
seweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit wel-
chem Reisedokument er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, er versu-
che die Umstände seiner Reise in die Schweiz und seine Identität und
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Herkunft bewusst zu verschleiern und den Asylbehörden seine Reise-
oder Identitätspapiere absichtlich vorenthalte,
dass in der Beschwerde eingewendet wird, man müsse in Togo
18 Jahre alt sein, um eine Identitätsdokument zu erhalten, was bei ihm
nicht der Fall sei, und zudem sei er als Waise nicht in der Lage, zu den
Behörden zu gehen und sich um Ausweise zu kümmern,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben für seine Reise
von Benin über Marokko und Frankreich in die Schweiz einen Reise-
pass benutzte, der angeblich beim in Z._______ ansässigen Freund
von C._______, bei dem er sich vier Wochen aufgehalten haben soll,
zurückgeblieben sei (vgl. act. A1/16 S. 8 und 10) ,
dass er somit bei der Einreise in die Schweiz im Besitz eines Identi-
tätsdokumentes war und er diesen Pass aufgrund seiner Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b und d in fine AsylG) hätte einreichen müs-
sen, was er bis heute nicht getan hat,
dass nicht glaubhaft ist, dass er den Namen und die Adresse des
Freundes von C._______ nicht kenne, weshalb davon auszugehen ist,
dass er grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, den Reisepass
nachzureichen, diesen den Asylbehörden vorenthält, um zu verhin-
dern, dass Rückschlüsse auf seine tatsächliche Identität gezogen wer-
den können,
dass auch die geschilderten Umstände der Reise in die Schweiz, wie
dies das BFM in der Verfügung zutreffend ausführte, realitätsfremd er-
scheinen,
dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei im Be-
sitz eines gültiges Reise- oder Identitätspapiers, oder sei zumindest in
der Lage, den zur Reise verwendeten Reisepass beim Freundes von
C._______ in Z.______ zu beschaffen, und er es bisher bewusst
unterlassen hat, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspa-
pieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, nachdem seine Mutter gestorben sei, als er
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sechs Jahre alt gewesen sei, und sein Vater bei den Demonstrationen
im Jahre 2005 in Lomé getötet worden sei, habe ihn D._______, ein
Freund seines Vater, aufgenommen (vgl. act. A12/17 S. 10),
dass sie sich zusammen von 2005 bis März 2009 in Benin aufgehalten
hätten, bis sie nach Lomé zurückgekehrt seien, wo sich D._______ als
Oppositioneller betätigt und versucht habe, herauszufinden, wer die
Eltern umgebracht habe (vgl. act. A12/17 S. 11),
dass er eines Tages zwei Polizisten in Zivil die Tür geöffnet habe, wel-
che nach D._______ gefragt hätten,
dass er D._______ gerufen habe und dieser ihn ins Zimmer geschickt
habe,
dass er einen Kampf mitgehört habe, deshalb aus dem Zimmer getre-
ten sei, ihm aber mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen worden
sei, worauf er geblutet habe und geflohen sei (vgl. act. A12/17 S. 11),
dass er in derselben Nacht wieder nach Hause zurückgekehrt sei,
D._______ aber nicht anwesend gewesen sei und die Nachbarn ihm
zur Flucht geraten hätten, weil er sonst anstelle von D._______ festge-
nommen werden könnte,
dass er deshalb wieder nach Cotonou geflohen sei und sich dort nach
D._______ erkundigt, ihn aber nicht gefunden habe (vgl. act. A1/16
S. 6),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen dargelegt
hat, aufgrund welcher Widersprüche in seinen Ausführungen und wel-
cher unplausiblen Angaben es die Vorbringen des Beschwerdeführers
als nicht glaubhaft erachtet,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung zu verweisen ist,
dass im Übrigen die Befürchtung des Beschwerdeführers, er hätte an-
stelle von D._______ festgenommen werden können, auf einer Vermu-
tung beruht, und er zudem erklärte, man habe D._______ umgebracht
(vgl. act. 12/17 S. 10), weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb er an
dessen Stelle hätte festgenommen werden sollen,
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dass der Beschwerdeführer sich in seiner Eingabe nicht substanziiert
mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und im We-
sentlichen einzig geltend macht, er fürchte, dass die Polizei ihn und
D._______ solange verfolge, bis sie sie gefunden hätten, und sie dann
töten werde, weil sie recherchiert hätten, wer ihre Eltern getötet habe,
dass es ihm allein damit aber nicht ansatzweise aufzuzeigen gelingt,
inwiefern die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die
vom BFM daraus gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen unzutreffend sein sollen,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im
Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung er-
gibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbun-
denen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. EMARK
1998 Nr. 13 E. ),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte,
eine Täuschung über das Alter sei – da die Abweichung innerhalb des
Toleranzbereiches von drei Jahren liege – aufgrund der Knochenal-
tersanalyse nicht zweifelsfrei nachgewiesen,
dass es aber aufgrund der offensichtlich unzutreffenden Angaben des
Beschwerdeführers zum Reiseweg sowie der pflichtwidrigen Nichtab-
gabe von Ausweisdokumenten von der Volljährigkeit des Beschwerde-
führers ausging,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen wäre, ob der Vollzug
der Wegweisung durchführbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein kann,
nach Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern
zu forschen,
dass die Identität beziehungsweise Herkunft des Beschwerderführers
nicht feststeht und er die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung bei
der Papierbeschaffung und der Offenlegung der Identität zu tragen hat,
indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Weg-
weisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völker-
rechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. dazu auch EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Alt-
stätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N (...) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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