Abtei lung IV
D-7534/2006
D-3708/2006
{T 0/2}
Urteil vom 27. August 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Walter Lang
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer
A._______, Türkei,
B._______, Türkei,
Beschwerdeführer 1 und 2 (N )
C._______, Türkei,
Beschwerdeführer 3 (N )
vertreten durch lic. iur. Ludwig Kovacs,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügungen vom 25. Oktober 2004 i.S. Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
a) Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer 1 bis 3 ihren
Heimatstaat am 2. November 2003 und gelangten am 9. November 2003 in die
Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl ersuchten. Am 11. November 2003
fanden in Basel die Empfangsstellenbefragungen statt, und am 6. Januar 2004
(Beschwerdeführer 3) respektive am 13. Januar 2004 (Beschwerdeführer 1) und
am 12. Februar 2004 (Beschwerdeführerin 2) wurden die Beschwerdeführer vom
zu ihren Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführer 1 und 2 geltend, sie hätten seit
1988 offen mitgeholfen, die PKK zu unterstützen. Sie hätten ihnen alle zwei bis
drei Monate Lebensmittel, Kleider und Schuhe besorgt. Die Behörden hätten dabei
von ihrer Sympathie für die PKK gewusst. Der Beschwerdeführer 1 sei deswegen
mehrmals verhaftet, aber jeweilen wieder freigelassen worden. Die
Beschwerdeführerin 2 sei im Jahre 1994 zweimal beziehungsweise zwei- bis
dreimal für einige Tage verhaftet worden. Im Jahre 1992 sei das Haus der Familie
niedergebrannt worden und sie hätten fortan in einem anderen Haus wohnen
müssen. Ab Ende 1993 hätten sie der PKK keine Hilfe mehr geleistet. Nachdem
der Beschwerdeführer 1 Ende 1995 beschlossen habe, nach Deutschland zu
fliehen, habe er die sich bei ihm befindlichen, für die PKK-Kämpfer bestimmten
Waffen, Kleider und Schuhe bei einem Mann namens D._______ deponiert. Als
diese Gegenstände bei D._______ gefunden worden seien, habe dieser in der
Folge im Verhör den Namen des Beschwerdeführers 1 preisgegeben. Daraufhin
sei er am in Untersuchungshaft genommen und dank des Einsatzes seiner zwei
Anwälte nach 50 Tagen auf Kaution freigelassen worden. Am sei er vom Agri
Ceza Mahkemesi (Gericht für schwere Strafsachen) zu einer Haft von vier Jahren
und zwei Monaten verurteilt worden. Um zu verhindern, dass er ins Gefängnis
komme, hätten seine Anwälte sogleich beim Kassationshof in Ankara Berufung
eingelegt. Deshalb sei er im Mai 1996 nach Istanbul und von dort aus im August
1996 nach Deutschland ausgereist, wo er um Asyl ersucht habe. Die
Beschwerdeführer 2 und 3 seien schon im Oktober 1994 nach Deutschland
gereist. Das Asylgesuch sei jedoch in der Folge durch alle Instanzen abgewiesen
worden. Am 26. Februar 2003 sei der Beschwerdeführer 1 von den deutschen
Behörden in die Türkei zurückgeführt worden. Dort angekommen, sei er
festgenommen, während vier bis fünf Tagen in Untersuchungshaft behalten und
danach wieder freigelassen worden. Er habe in der Folge Kontakt mit seinem
Heimatdorf aufgenommen, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass nach ihm
gesucht werde. Deshalb habe er sich mit seiner Frau zur Wiederausreise
entschlossen.
Der Beschwerdeführer 3 machte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen
geltend, seine Familie habe früher Kurden in den Bergen unterstützt, weswegen
sie unter Druck gestanden seien. Der Name der Familie sei seither negativ
3besetzt. Im Dorf habe er manchmal Nachrichten hin- und hergetragen. Er habe
aber deswegen keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei mit seiner Mutter
im Jahre 1994 nach Deutschland gereist und der Vater sei später nachgekommen.
Nach Ablehnung des Asylgesuchs durch alle Instanzen seien er und seine Mutter
im März 2003 selbst in die Türkei zurückgekehrt, während der Vater von den
deutschen Behörden zurückgeführt worden sei. Nach der Rückkehr habe er keine
Probleme mit den türkischen Behörden gehabt.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
b) Am 4. März 2004 beantragte das BFF beim deutschen Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFL) die deutschen Asylakten der
Beschwerdeführer. Diese wurden dem BFF in der Folge zugestellt.
c) Am 2. Juni 2004 forderte das BFF die Beschwerdeführer 1 und 2 dazu auf, vom in
Deutschland bestellten Rechtsvertreter zusätzliche Beweismittel aus dem
deutschen Asylverfahren und Präzisierungen ins Recht zu legen. Mit Eingabe vom
24. August 2004 wurden die geforderten Unterlagen beim BFF eingereicht.
Die folgenden türkischen Verfahrensdokumente wurden ins Recht gelegt:
- Schreiben der Staatsanwaltschaft an das Kassationsgericht vom
- Urteil des Kassationsgerichts vom
- Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kassationsgerichts an die
Staatsanwaltschaft von E._______ vom
- Urteil (Provisorische Haftentlassung) des Agir Ceza Mahkemesi von E._______
vom
- Schreiben der Staatsanwaltschaft E._______ an die Staatsanwaltschaft
F._______ vom
- Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ an die Flughafenpolizei vom
Die Dokumente wurden in der Folge einer BFF-internen Prüfung unterzogen.
d) Mit Zuschrift vom 7. September 2004 forderte das BFF die Beschwerdeführer 1
und 2 dazu auf, zusätzlich zum Urteil des Kassationsgerichts vom die
Anklageschrift und das erstinstanzliche Urteil nachzureichen. Die angesetzte Frist
verstrich unbenutzt.
B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 25. Oktober 2004 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die
Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug.
C. Mit Beschwerde vom 24. November 2004 liessen die Beschwerdeführer 1 bis 3
beantragen, die Verfügungen vom 25. Oktober 2004 seien aufzuheben, die
Personen G._______, und H._______ seien notfalls rechtshilfeweise zu befragen.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen. Es sei weiterhin festzustellen, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG anzuwenden sei. Die Asylgesuche seien
gutzuheissen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2004 stellte der damals zuständige
Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) fest, die
Beschwerdeverfahren N und N würden vereinigt und setzte Frist an zur Leistung
4eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.-- sowie zur Einreichung der in
Aussicht gestellten Beweismittel im Original und der Zeugenaussagen.
E. Am 8. Dezember 2004 wurde der erhobene Kostenvorschuss einbezahlt.
F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2004 wurden die Übersetzung des Schreibens von
Rechtsanwalt H._______ vom sowie ein Schreiben des "Zeugen" G._______ vom
zu den Akten gereicht.
G. Mit zwei Vernehmlassungen vom 7. Mai 2007 beantragte das BFM die Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007, sofern es zuständig ist,
die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
5Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer 1 und 2 ab, da ihre
Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft standhielten. Die Vorinstanz führte dazu im
Wesentlichen aus, wenn die Beschwerdeführer 1 und 2 tatsächlich dermassen
offen die PKK unterstützt hätten, wären die türkischen Behörden damals
konsequent gegen jene vorgegangen, was aber nicht der Fall gewesen sei.
Deshalb seien die vorgebrachten Aktivitäten Ende der 80er-Jahre nicht glaubhaft.
Den Beschwerdeführern 1 und 2 seien die Vorbringen aufgrund von
Widersprüchen und tatsachenwidrigen Elementen auch im deutschen
Asylverfahren nicht geglaubt worden. Der Beschwerdeführer 1 berufe sich in
seiner Asylbegründung auf eine gerichtliche Verurteilung des Agir Ceza
Mahkemesi in E._______ vom zu vier Jahren und zwei Monaten Haft. Dieses
Urteil habe er nicht beigebracht, hingegen jenes des Kassationsgerichts, welches
das erstinstanzliche Urteil aber bestätigt habe. Dieses und die anderen
Dokumente würden als authentisch qualifiziert. Ein Agir Ceza Mahkemesi beurteile
jedoch keine Delikte politischer, sondern ausschliesslich strafrechtlicher Natur. Die
vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte illegale Lagerung von Waffen falle in
diesen Bereich. Ein Zusammenhang mit politischen Aktivitäten zu Gunsten der
PKK könne dabei aber ausgeschlossen werden, zumal in diesem Falle das
Staatssicherheitsgericht DGM den Fall behandelt hätte. Die Anklageschrift habe
der Beschwerdeführer 1 trotz entsprechender Aufforderung nicht eingereicht,
womit er zu erkennen gebe, dass er dem Urteil des Kassationsgerichts nichts
Wesentliches hinzuzufügen habe. Der Beschwerdeführer sei somit nicht wegen
politischer, sondern ausschliesslich wegen gemeinrechtlicher Delikte verurteilt
worden, was indessen nicht asylrelevant sei. Aus dem Urteil über die provisorische
Haftentlassung vom gehe hervor, dass der Beschwerdeführer 1 unter das
Amnestiegesetz 4616 falle, weshalb er nach seiner anfänglichen Inhaftnahme
nach seiner Rückkehr in die Türkei umgehend wieder freigelassen worden sei. Die
Angelegenheit sei somit erledigt und er müsse die 1996 ausgesprochene Strafe
nicht mehr verbüssen. Vor diesem Hintergrund sei das Vorbringen, er habe
vernommen, gesucht zu werden, als konstruiert zu werten.
Der Beschwerdeführer 3 erfülle zudem die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht, zumal er über keine eigenen Asylgründe
verfüge. Insofern er sich auf die vom Vater geltend gemachte Verfolgung beziehe,
6sei festzuhalten, dass dieser keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt gewesen sei, weshalb nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen
sei.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, die Vorinstanz habe den
Beschwerdeführern 1 bis 3 zu Unrecht kein Asyl gewährt und damit Bundesrecht
verletzt. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Dokumente
erweisen sich jedoch nach einer Prüfung der vorliegenden Akten als nicht
geeignet, um die Schlussfolgerungen des Bundesamtes zu entkräften. So ist mit
der Vorinstanz noch einmal zu betonen, dass die vorgebrachten Aktivitäten für die
PKK aus den vom Bundesamt dargelegten Gründen als nicht glaubhaft zu werten
sind. Dieser Schluss wird dadurch untermauert, dass in der Beschwerdeeingabe
geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin 2 sei mehrfach verhaftet und
misshandelt worden. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung gab die
Beschwerdeführerin 2 demgegenüber zu Protokoll, bis 1994 zwei- bis dreimal vier
bis fünf Tage in Untersuchungshaft gewesen (vgl. A 3, S. 4), respektive im Januar
und Februar 1994 sechs und sieben Tage inhaftiert und gefoltert worden zu sein
(vgl. A 10, S. 15). Auch der Beschwerdeführer 1 machte geltend, seine Frau sei
zweimal im Jahre 1994 festgenommen worden (vgl. A 9, S. 13 f.). Dadurch, dass in
der Beschwerde durch den Ausdruck "mehrfach" suggeriert wird, die
Beschwerdeführerin 2 sei häufiger als zwei-, dreimal verhaftet worden, werden die
Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen, mindestens aber an der geltend
gemachten Intensität der Behelligungen verstärkt. Es wird in der Beschwerde der
Eindruck erweckt, mit der Steigerung der angeblichen Verhaftungen von zwei-,
dreimal auf eine unbestimmte, mehrfache Anzahl, wollten die Beschwerdeführer 1
und 2 ihren Vorbringen noch mehr Gewicht verleihen. Im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens wurden sodann auf entsprechende Aufforderung hin je ein
Bestätigungsschreiben des Anwalts H._______ vom mit deutscher Übersetzung
sowie des "Zeugen" G._______ aus I._______, datierend vom , eingereicht.
G._______. bestätigt unter anderem, er habe 1996 während eines kurzen
Aufenthalts im Dorf erfahren, dass der Beschwerdeführer von den
Sicherheitskräften festgenommen worden sei, weil er Waffen von PKK-Mitgliedern
bei sich versteckt habe. Der Anwalt erklärt in seinem Schreiben, er habe den Fall
des Beschwerdeführers nach dessen Festnahme übernommen. Es sei ihm und
dem Beschwerdeführer gelungen, die Untersuchungsbehörden zu überzeugen,
dass die beschlagnahmten Waffen (AK-47, Kalaschnikow) nicht der PKK gehört
hätten, sondern dass der Beschwerdeführer diese zum persönlichen Schutz
gebraucht habe. Deshalb sei das Verfahren nicht vor dem
Staatssicherheitsgericht, sondern vor dem Schwurgericht durchgeführt worden.
Dementsprechend sei das Strafmass niedrig gewesen. Falls ein neues Verfahren
gegen den Beschwerdeführer eröffnet werden sollte, könnte aber ein härteres
Strafmass gegen ihn ausgesprochen werden. Diesbezüglich hielt das BFM in
seiner Vernehmlassung fest, es erscheine als äusserst zweifelhaft, dass der
Beschwerdeführer die Polizei und die zuständige Gerichtsbehörde mit dieser
Erklärung von seiner "Unschuld" habe überzeugen können. Der Beschwerdeführer
sei für seinen persönlichen Schutz sicherlich nicht auf eine ganze Ladung von
automatischen Waffen (Kalaschnikows) angewiesen gewesen. Dies hätte ihm kein
7türkisches Gericht geglaubt. Bekanntlich würden Beschuldigungen im
Zusamenhang mit PKK-Aktivitäten mit äusserster Akribie überprüft und bereits
beim Vorliegen eines geringen Verdachts an das Staatssicherheitsgericht
überwiesen. G._______ bestätige zwar zudem schriftlich, dass der Grund für die
Festnahme (Aufbewahrung von PKK-Waffen) auch der Dorfbevölkerung bekannt
gewesen sei. Wenn dies so gewesen wäre, hätte das Gerichtsverfahren aber
einen ganz anderen Verlauf genommen und der Beschwerdeführer wäre vom
Staatsicherheitsgericht zu einer schweren Strafe verurteilt worden. Das dem
Beschwerdeführer zur Last gelegt Delikt (illegaler Waffenbesitz) sei vom
Strafgericht und nicht vom Staatssicherheitsgericht beurteilt worden. Das
Vergehen des Beschwerdeführers habe demzufolge keinen politischen Hintergrund
gehabt. Der Beschwerdeführer sei nach der Rückkehr aus Deutschland ein paar
Tage inhaftiert gewesen, sei aber aufgrund eines Amnestiegesetzes rasch
freigelassen worden und habe die 1996 ausgesprochene Strafe nicht verbüssen
müssen. Offenbar sei auch dem türkischen Anwalt des Beschwerdeführers nichts
über die Eröffnung eines neuen Verfahrens bekannt. Dazu würden in der Tat keine
Gründe vorliegen. Somit sei nach wie vor nicht von einer Gefährdung des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland auszugehen. Dieser Einschätzung der
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht
vollumfänglich an. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer 1
anlässlich der Befragungen zu Protokoll gab, die für die PKK bestimmten
Gegenstände seien bei D._______ gefunden worden, woraufhin dieser den
Beschwerdeführer 1 anlässlich eines Verhörs verraten habe (vgl. A 9, S. 10), und
auch in der Beschwerde wird angeführt, die Waffen seien bei D._______ gefunden
worden. Der Anwalt H._______ führt in seinem Schreiben vom im Widerspruch
dazu aber aus, die Waffen seien im Haus des Beschwerdeführers 1 aufgefunden
worden. Dies verstärkt die erheblichen Zweifel an den geltend gemachten
Aktivitäten für die PKK und den damit im Zusammenhang stehenden angeblich
politischen Hintergrund des Strafverfahrens noch zusätzlich. Die auf
Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben sind vor diesem
Hintergrund als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren.
4.2.2 In der Beschwerde wird sodann die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
und des rechtlichen Gehörs gerügt. Hiezu ist festzuhalten, dass die behördliche
Untersuchungspflicht im Asylverfahren (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) nicht
uneingeschränkt gilt, sondern eng mit der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden im
Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG korreliert. Für das Bundesverwaltungsgericht
besteht insbesondere keine Pflicht, über die Vorbringen der Beschwerde
führenden Seite hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen, sondern
es kann sich vielmehr darauf beschränken, die Stichhaltigkeit der betreffenden
Vorbringen zu prüfen, es sei denn, bereits die vorinstanzlichen Akten oder aber die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift legten zusätzliche Abklärungen zum
Sachverhalt nahe (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995
Nr. 23 E. 5a S. 222 f., BGE 110 V 52 f., Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 61 [1997] Nr. 31 E. 3.3.3., ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 603, 675 f.;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002,
Rz. 1625). Asylsuchende sind einerseits nach Art. 8 Abs. 1 AsylG zur Mitwirkung
8an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, andererseits haben sie aber
auch einen Anspruch darauf, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt. Insbesondere sind sie nach Art.
33 Abs. 1 VwVG berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch abzunehmen sind, soweit der zu
beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Die Behörde darf aber - im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Abnahme angebotener
Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden
kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits
hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener
Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein
gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu
vermitteln vermag (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 111, 271 und 320; EMARK 2003
Nr. 13 E. 4c S. 83 f., EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223). Von einer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz kann beim vorliegenden
Sachverhalt nicht die Rede sein, zumal ein politischer Hintergrund der Verurteilung
des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm selbst eingereichten türkischen
Strafverfahrensdokumente – wie oben dargelegt - ausgeschlossen werden kann.
Diese lassen jeglichen Hinweis auf eine politisch motivierte Verurteilung des
Beschwerdeführers vermissen.
G._______ und der Anwalt des Beschwerdeführers 1 wurden nicht in einem
förmlichen Verfahren einvernommen. Deren Schreiben haben lediglich die Qualität
von schriftlichen Auskünften Dritter. Der Inhalt dieser Schreiben vermag indes –
wie oben festgehalten wurde - nicht zu überzeugen, zumal eine politische
Verfolgung des Beschwerdeführers 1 sich aus den von diesem selbst
eingereichten Dokumenten des ihn betreffenden türkischen Strafverfahrens nicht
entnehmen lässt. Es besteht deshalb kein Anlass, diese Personen als Zeugen
einzuvernehmen, zumal der entscheidwesentliche Sachverhalt nach dem
Gesagten erstellt ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 VwVG).
4.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern 1 und 2 nicht
gelungen ist, eine in der Vergangenheit aus den in Art. 3 AsylG aufgezählten
Gründen erlittene Verfolgung glaubhaft zu machen, zumal die erfolgte Verurteilung
des Beschwerdeführers 1 wegen illegalen Waffenbesitzes einer politischen
Verfolgungsmotivation entbehrt und folglich als legitim zu bezeichnen ist. Die
Beschwerdeführer 1 und 2 können auch keine begründete Furcht vor asylrechtlich
relevanter Verfolgung glaubhaft machen, zumal der Beschwerdeführer 1 für das
vorerwähnte Delikt amnestiert wurde, folglich er mit keiner Fahndung mehr
rechnen muss und die geltend gemachten Aktivitäten für die PKK unglaubhaft sind.
Es sind daher auch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer 3,
welcher keine eigenen behördlichen Probleme geltend machte, sondern wegen
des Vaters als Minderjähriger nach Deutschland und später auch in die Schweiz
gereist ist (vgl. A 1, S. 4 f.), bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt sein könnte. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in den Verfügungen und Vernehmlassungen verwiesen werden, ohne
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, welche am
9Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal im Wesentlichen die Vorbringen
wiederholt werden und auf deren asylrechtlicher Relevanz beharrt wird.
4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer 1 bis 3 keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen und sie
nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flüchtlingsei-
genschaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK
2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
10
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S.
122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht erhältlichen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer 1 bis 3 als „Gewalt- oder de-facto-
Flüchtling“ qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der
Türkei nicht in genereller Form bejahen. Im Jahr 2004 beurteilte die ARK die Si-
tuation in den südöstlichen Provinzen der Türkei neu (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). Die
ARK kam zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der neu gewürdigten
Umstände nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die
südöstlichen Provinzen der Türkei ausgegangen werden muss. Diese Beurteilung
hat auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit.
5.10 Es sind aus den Akten auch keine individuellen Gründen gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer 1 bis 3 ersichtlich, welche über
Verwandte und Freunde im Heimatstaat verfügen (vgl. vgl. A 3, S. 2; A 9, S. 4 f.),
die sie bei ihrer Wiedereingliederung unterstützen können. Der Beschwerdeführer
1 hat zudem die Möglichkeit, wie schon vor seiner Ausreise wieder als J._______
und K._______ tätig zu sein (vgl. A 9, S. 5). Zudem sollte die jahrelange
schulische Ausbildung des Beschwerdeführers 3 in Deutschland und die
Berufsschule (vgl. A 8, S. 5) diesem helfen, sich in der Türkei ein wirtschaftliches
Auskommen zu sichern. Auch sind schliesslich im vorliegenden Verfahren keine
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer 1 bis 3 aktenkundig, welche
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu
bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen
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Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.13 Insgesamt sind die durch die Vorinstanz verfügten Wegweisungen zu bestätigen.
Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Dezember 2004 geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 800.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N und N )
- (Beilagen: Familienbüchlein, Deutscher Führerschein)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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