Abtei lung IV
D-7534/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, und ihr Kind B._______, Kamerun,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7534/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat Mitte Mai 2007 auf dem Seeweg in Richtung (Ausland).
Von dort gelangte sie auf dem Luftweg am 11. Juni 2007 illegal nach
Zürich. Gleichentags wurde sie wegen Wehen im Zusammenhang mit
ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft im Spital (Ort 1) hospitalisiert.
In der Folge suchte sie am 16. Juni 2007 im Flughafen Zürich-Kloten
um Asyl nach. Mit Verfügung des BFM vom selben Tag wurde der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert
und für die Dauer des Asylverfahrens der Transitbereich des
Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 18. Juni 2007 wurde die
Beschwerdeführerin im Auftrag des BFM durch die Flughafenpolizei
angehört. Mit Verfügung des BFM vom 20. Juni 2007 wurde ihr die
Einreise zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens bewilligt.
Am 21. Juni 2007 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (Ort
2) (EVZ) schriftlich aufgefordert, innert 48 Stunden rechtsgenügliche
Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen. Am 27. Juni
2007 fand im EVZ die Befragung zur Person statt. Am 5. Juli 2007
wurde die Beschwerdeführerin vom BFM direkt angehört.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei
kamerunische Staatsangehörige vom Stamm der (Name), geboren in
(Ort 3) in der Südwestprovinz. Im Alter von zwölf Jahren hätten sich
ihre Eltern getrennt, weil die Mutter sie und ihre beiden Schwestern
vor der Tradition der Beschneidung habe bewahren wollen, woraufhin
sie zu viert ins Dorf der Mutter zurückgezogen seien. Seit dem Jahr
2001 habe sie in (Ort 4) in der Südwestprovinz gewohnt und dort eine
Journalismus-Ausbildung absolviert. Im Zeitraum von 2004 bis
Dezember 2006 sei sie als Journalistin für die Wochenzeitung (Name)
in (Ort 4) tätig gewesen. Im Jahr 2004 habe sie einen Artikel über
Beschneidungspraktiken veröffentlicht, woraufhin ihr Vater, ein
traditioneller Führer im Dorf (Ort 3), wütend geworden sei, da er der
Meinung gewesen sei, dass sie als älteste Tochter dieser Tradition
folgen müsse. Der Vater habe mit der Polizei Kontakt aufgenommen,
um sie zu bestrafen, woraufhin sie während zweier Wochen
anstrengende körperliche Arbeit habe verrichten müssen. Im Jahr
2005 habe sie einen zweiten Artikel über Beschneidung geschrieben,
woraufhin ihr Vater wiederum die Polizei verständigt habe, welche sie
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festgenommen und während dreier Tage an einem unbekannten Ort
festgehalten habe. Auf Intervention eines von ihrer Mutter beauftragten
Anwalts hin sei sie auf freien Fuss gesetzt worden. In der Folge habe
sich ihr Vater zu ihrer Mutter begeben und dieser gesagt, dass sie sich
dem Ritual der genitalen Verstümmelung unterziehen müsse. Im Jahr
2006 habe der Vater die Mutter und deren Brüder vorgeladen, um
ihnen die von ihr beabsichtigte Verheiratung anzukündigen. Sie sei
jedoch seit Dezember 2006 mit C. verheiratet und schwanger
gewesen, was ihre Mutter dem Vater mitgeteilt habe. Daraufhin habe
sich der Vater im April 2007 an die Polizei gewandt, um gegen C. und
sie vorzugehen, weil sie die Tradition missachtet hätten. Die Mutter
habe sie über die beabsichtigte Verhaftung von C. informiert und ihr
zur Flucht mit C. geraten. Im Mai 2007 habe sie sich zusammen mit C.
in ein Grenzdorf im Distrikt von (Ort 4) begeben, von wo aus sie mit
einem Boot nach Äquatorialguinea gereist seien. Von dort sei sie
schliesslich auf dem Luftweg nach Zürich gelangt; ihr Ehemann sei
nicht mitgereist, sondern in Afrika geblieben.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
Faxkopien folgender Dokumente zu den Akten: Je ein Schreiben von
D., Herausgeber von (Name der Zeitung), vom 18. Juni 2007, und der
"Human Rights Defence Association" vom 18. Juni 2007 sowie eine
Anstellungsofferte von (Name der Zeitung) vom 10. Februar 2004.
Darauf sowie auf die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen.
A.b Bei ihrer Ankunft im Flughafen Zürich-Kloten wurde die
Beschwerdeführerin an der Weiterreise nach (Land) gehindert, da eine
umgehend vorgenommene Ausweisprüfung der Kantonspolizei Zürich
ergab, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin
verwendeten, mit ihrem Foto versehenen, auf die Personalien E.
ausgestellten britischen Reisepass um ein gefälschtes Dokument
(Bildauswechslung) handelte. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin
im Besitz eines auf dieselben Personalien lautenden internationalen
Impfbüchleins und Personalausweises.
Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin im
Flughafen Zürich Faxkopien einer Ersatzidentitätskarte ("Recepisse
Demande"), einer Geburtsurkunde und eines Berufsausweises ein.
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A.c Am 16. August 2007 wurde in Uster ZH der Sohn B._______ der
Beschwerdeführerin geboren.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 - eröffnet am 7. November 2007 -
trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz an, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung zu verlassen habe. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe zum Nachweis der
Identität lediglich - zum Teil beglaubigte - Kopien von teilweise
schlechter Qualität einer Geburtsurkunde, einer Ersatzidentitätskarte
und eines Berufsausweises eingereicht, welche den Anforderungen
von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) an rechtsgenügliche
Reise- oder Identitätspapiere nicht genügten. Dasselbe gelte auch für
den eingereichten, unvollständigen Verlustschein ("Attestation de
Perte"). Die Gründe für das nicht fristgerechte Einreichen
rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere seien nicht
entschuldbar, da sie auf tatsachenwidrigen oder unvereinbaren
Angaben der Beschwerdeführerin beruhten und mithin nicht glaubhaft
seien. Sodann seien ihre Angaben zu den Ausreisemodalitäten höchst
unsubstanziiert, namentlich im Zusammenhang mit dem von ihr für die
Reise von (Ausland) nach Zürich verwendeten gefälschten Reisepass.
Daraus sei zu schliessen, dass sie Kamerun entgegen ihren Aussagen
erst am 9. Juni 2007 über den Flughafen von (Heimatstaat) verlassen
habe, was andere als die von ihr behaupteten Fluchtgründe impliziere.
Im Weiteren erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, da ihre
Vorbringen in verschiedener Hinsicht unglaubhaft seien. Bereits die
unzutreffenden und substanzlosen Aussagen der Beschwerdeführerin
zu ihrer angeblichen Papierlosigkeit und zur Ausreise erweckten
Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Zudem stimmten ihre
Angaben zu den Fluchtgründen weder zeitlich noch inhaltlich mit dem
Wortlaut der von ihr zu den Akten gereichten Beweismittel überein.
Abgesehen davon seien ihre Ausführungen insgesamt ohne Substanz,
zumal ihre Angaben zur Beschneidungstradition ihres angeblichen
Herkunftsorts nebst allgemeinen Aussagen höchst undifferenziert
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seien, was angesichts ihres angeblichen, im Rahmen ihrer
journalistischen Tätigkeit geltend gemachten Engagements gegen die
weibliche Genitalverstümmelung umso mehr erstaune. Schliesslich
seien auch ihre Ausführungen zur geltend gemachten Verfolgung
durch die kamerunischen Behörden substanzlos und nicht stichhaltig.
Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin seien die von ihr eingereichten Dokumente zum
Beweis des geltend gemachten Sachverhalts als untauglich zu
qualifizieren, abgesehen davon, dass sie ohne Weiteres käuflich
erwerbbar seien. Unter diesen Umständen seien aufgrund der
Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nicht
erforderlich. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 7. November 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache unter Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter
sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. November 2007 wurde der Eingang
der Beschwerde bestätigt. Mit Zwischenverfügung vom 14. November
2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie und ihr Sohn
könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten;
gleichzeitig wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet und der
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
E.
Mit Vernehmlassung vom 29. November 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
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weismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
Namentlich sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar, da in Kamerun
weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche. Die dortige medizinische Versorgung sei zwar nicht mit dem
westlichen Standard zu vergleichen, in den grösseren Städten würde
es jedoch über 20 Krankenhäuser geben. Ausserdem stünden
medizinische Versorgungszentren, Kliniken und private Pflegestationen
landesweit zur Verfügung. Zahnärzte, Apotheken und Spitäler finde
man in den wichtigsten Zentren. Wie bereits in der angefochtenen
Verfügung erwähnt, verfüge die Beschwerdeführerin über
ausreichende Ressourcen, wie beispielsweise ein soziales Netz,
sodass sie im Falle einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sei.
Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von vom Vollzug der
Wegweisung betroffenen Kindern sei der Gesichtspunkt des
Kindeswohls von gewichtiger Bedeutung. Darunter seien sämtliche
Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine
Wegweisung wesentlich erschienen. Diesbezüglich könnten im
Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung namentlich folgende
Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,
Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der
Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und
-fähigkeit). Der Sohn der Beschwerdeführerin sei drei Monate alt und
gesund. Aufgrund des jungen Alters würde er in der Schweiz nicht aus
seiner vertrauten Umgebung herausgerissen und entwurzelt, sondern
es sei gewährleistet, dass er sich in Kamerun in familiärer Umgebung
in der Obhut seiner Mutter, seiner Grossmutter und seiner Tanten
natürlich entwickeln könne. Aus diesen Gründen sei die Rückkehr der
Beschwerdeführerin mit ihrem dreimonatigen Sohn als zumutbar zu
erachten.
F.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 reichte die Beschwerdeführerin
eine Geburtsurkunde im Original zu den Akten, welche sie nach
langen Bemühungen unlängst habe beschaffen können.
G.
In ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2008 hielt die
Beschwerdeführerin unter sinngemässer Wiederholung ihrer
bisherigen Vorbringen an der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs fest. Zudem könnte ihr sich nun in Nigeria
befindlicher Ehemann nicht nach Kamerun zurückkehren, da auch er
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dort verfolgt werden würde. Weder ihre Mutter noch der Staat könnten
sie dauernd beschützen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der
während des erstinstanzlichen Asylverfahrens geborene Sohn der
Beschwerdeführerin ist in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich demnach einer selbständigen materiellen
Prüfung und hebt die angefochtene Verfügung - sofern sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - auf und weist die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indessen ist im Falle des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5
S. 90 f.). In einem entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dem-
entsprechend - ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides - auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
3.2 Was die Frage des Wegweisungsvollzuges anbelangt, prüft die
Vorinstanz diese generell materiell, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht als Beschwerdeinstanz diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung als
zutreffend zu bestätigen ist.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder aber sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG).
4.2 Trotz entsprechender Aufforderung hat die Beschwerdeführerin in-
nerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keinerlei
Reisepapiere oder Identitätsdokumente im oben genannten Sinne ab-
gegeben. Die von ihr zum Nachweis der Identität im erstinstanzlichen
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Verfahren eingereichten Dokumente, welche lediglich in Kopie
vorliegen, wurden von der Vorinstanz aus zutreffenden Gründen als
den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht genügend
qualifiziert. Dies gilt auch in Bezug auf den im Original eingereichten
Verlustschein (Attestation de Perte), welcher über die von der
Vorinstanz erwähnten Mängel (fehlende Staatsangehörigkeit,
Unvollständigkeit) hinaus orthografische Fehler im vorgedruckten
Formular aufweist. Daran vermag die erst auf Beschwerdeebene im
Original eingereichte Geburtsurkunde ebenfalls nichts zu ändern, da
grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätsurkunden die
genannten Anforderungen erfüllen, nicht aber von den heimatlichen
Behörden zu anderen Zwecken als zum Identitätsnachweis
ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und
Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7 insb. E. 6 S.
69 f.). Zudem ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen
entschuldbarer Gründe. So sind die Angaben der Beschwerdeführerin
im Zusammenhang mit dem Nichteinreichen originaler
Identitätspapiere in der Tat tatsachenwidrig und unvereinbar mit der
eingereichten Kopie der provisorischen Identitätskarte (Recepisse
Demande), und wurden somit vom BFM zu Recht als unglaubhaft
qualifiziert. Vielmehr müsste der Beschwerdeführerin, hätte sie - wie
von ihr zu Protokoll gegeben - ihre Identitätskarte tatsächlich verloren,
den Verlust bei der zuständigen Stelle angezeigt und ein neues
Dokument beantragt, dieses längst ausgestellt worden sein. Sodann
erweisen sich aufgrund der Aktenlage auch die Erwägungen der
Vorinstanz als zutreffend, wonach die Beschwerdeführerin zu einem
späteren Zeitpunkt und entgegen ihren Aussagen nicht auf dem See-,
sondern auf dem Luftweg aus ihrem Heimatstaat ausgereist ist. Unter
diesen Umständen vermag auch ihr Einwand in der Beschwerde, sie
verfüge derzeit über keine weiteren Identitäts- beziehungsweise
Reisepapiere, bemühe sich aber weiterhin, solche zu beschaffen, das
Nichteinreichen der erwähnten Dokumente nicht zu entschuldigen.
4.3 Sodann konnte die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der
Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 5. Juli 2007 prä-
sentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche
Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung den
Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und einem Vollzug der
Wegweisung ebenso keine Hindernisse entgegenstehen (vgl. zu den
Anforderungen betreffend Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG: BVGE
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2007/8 E. 5.5. und 5.6.). Bereits die Aussage der Beschwerdeführerin
sie habe Kamerun etwa Mitte Mai 2007 auf dem Seeweg verlassen,
erweist sich angesichts des Eintrags in dem von ihr verwendeten
Reisepass, wonach die Ausreise am 9. Juni 2007 über den Flughafen
von (Heimatstaat) erfolgt ist, als tatsachenwidrig, und erweckt Zweifel
an den geltend gemachten Fluchtgründen. Weiter führte das BFM in
der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise aus, die Angaben
der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen würden weder zeitlich
noch inhaltlich mit dem Wortlaut der von ihr zu den Akten gereichten
Beweismittel übereinstimmen und ihre Ausführungen seien insgesamt
ohne Substanz, zumal ihre Angaben zur Beschneidungstradition ihres
angeblichen Herkunftsorts nebst allgemeinen Aussagen höchst
undifferenziert ausgefallen seien, was angesichts ihres angeblichen im
Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit geltend gemachten
Engagements gegen die weibliche Genitalverstümmelung umso mehr
erstaune; schliesslich seien auch ihre Ausführungen zur geltend
gemachten Verfolgung durch die kamerunischen Behörden
substanzlos und nicht stichhaltig. Demgegenüber erweisen sich die
diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde, beispielsweise die
Folter habe - wie von der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der
Befragungen erklärt - hauptsächlich darin bestanden, ohne Essen und
Wasser in einem sehr engen Raum eingeschlossen gewesen zu sein,
als unbehelflich. Bei dieser Sachlage erübrigen sich zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG. Das BFM ist daher zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Seite 10
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6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerführerin und ihres Kindes in ihren
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort
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mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr und ihrem Kind im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Weder die allgemeine Lage in Kamerun noch die persönliche Situation
der Beschwerdeführerin und ihres Kindes lassen auf eine konkrete
Gefährdung schliessen. Schliesslich bestehen auch keine anderen
Hinweise, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine
konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. So
verfügt die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat über ein
familiäres Beziehungsnetz. Angesichts der offenkundig unglaubhaften
Verfolgungsvorbringen ist sodann entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde nicht davon auszugehen, dass der als (...) tätige
Lebenspartner und Vater des Kindes der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung nach (Ausland)
geflüchtet ist und nicht mehr nach Kamerun zurückkehren kann.
Sodann hat die Beschwerdeführerin nach der High School eine
Ausbildung als Journalisten abgeschlossen und übte ihren Beruf in der
Folge während mehrerer Jahre aus. Was schliesslich den in der
Schweiz geborenen Sohn der Beschwerdeführerin anbelangt, kann auf
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die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM (vgl. vorstehend,
Sachverhalt Bst. E) verwiesen werden, welche sich, obwohl das Kind
inzwischen sieben Monate alt ist, nach wie vor als zutreffend erweisen.
Mithin erscheint der Vollzug der Wegweisung auch unter dem
Gesichtspunkt des Kindeswohls als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf Fr. 600.--
festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführern auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde
jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung zufolge während der im
erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten, von der Vorinstanz
unberücksichtigt gebliebenen Geburt des Sohnes der
Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend, Sachverhalt Bst. A.c) als nicht
aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der pro-
zessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist das
in der Rechtsmitteleingabe vom 7. November 2007 gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
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D-7534/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten
erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein;
über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten
Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie; Beilage: Geburtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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