Abtei lung IV
D-7537/2007/sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Fatma Tekol, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. Oktober 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7537/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer, eine ethnischer Kurde mit letztem Wohn-
sitz in A._______, die Türkei eigenen Angaben zufolge am 13. August
2007 verliess und am 18. August 2007 in die Schweiz einreiste, wo er
am 28. August 2007 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 31. August 2007 sowie der direkten Anhörung vom
27. September 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er sei seit sechs Monaten Mitglied der lokalen
Jugendfraktion der DTP (Demokratik Toplum Partisi),
dass er dreimal an Wahlveranstaltungen der DTP teilgenommen habe,
bei denen er Transparente getragen habe,
dass der lokale Parteivorsitzende in seinem Heimatdorf am 25. Mai
2007 eine regierungs- und armeekritische Rede gehalten habe, in de-
ren Verlauf die Gendarmerie eingeschritten sei, was die Mitglieder der
Jugendfraktion zu verhindern versucht hätten,
dass der Parteivorsitzende und weitere Personen festgenommen wor-
den seien, ihm jedoch die Flucht gelungen sei,
dass ein Freund ihm gleichentags mitgeteilt habe, er werde von den
Behörden gesucht,
dass er aus Angst vor einer Festnahme zu seiner Tante nach Istanbul
gegangen sei, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe,
dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 8. Oktober 2007 - eröffnet am folgenden Tag - ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM in seinem Entscheid ausführte, die blosse Mitglied-
schaft bei der DTP und die Teilnahme an deren Wahlveranstaltungen
genügten nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung,
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dass der Beschwerdeführer für die DTP nicht in exponierter Stellung
tätig gewesen sei,
dass er erst bei der Anhörung geltend gemacht habe, er habe die bei
der Wahlveranstaltung Anwesenden zum Widerstand aufgerufen, in-
dessen davon auszugehen sei, dass er dies bereits bei der Erstbefra-
gung ausgesagt hätte, wenn es sich so zugetragen hätte,
dass er angegeben habe, ein Freund habe ihn von der behördlichen
Suche in Kenntnis gesetzt, jedoch keine weiteren Hinweise auf be-
hördliche Massnahmen habe benennen können,
dass er bei der Anhörung hingegen ausgesagt habe, er sei zu Hause
gesucht worden, währenddem er sich in Istanbul aufgehalten habe,
dass aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussa-
gen eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer aus asylrele-
vanten Gründen auszuschliessen sei,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es
sei ihm Asyl zu gewähren und es sei ihm zufolge Mittellosigkeit die un-
entgeltliche Beschwerdeführung zu bewilligen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom
13. November 2007 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis
zum 28. November 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.-- zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 28. November 2007 eingezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), zumal der Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG, Art. 32 VOARK),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf
hingewiesen hat, der Beschwerdeführer habe eine gewisse persönli-
che Exponiertheit bei der Teilnahme an einer politischen Veranstaltung
erst bei der Direktanhörung geltend gemacht,
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dass er zudem erst bei der Direktanhörung zu wissen vorgab, er sei zu
Hause gesucht worden, während er bei der Kurzbefragung von keinen
konkreten behördlichen Massnahmen gegen seine Person berichtete,
dass aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers nicht
davon auszugehen ist, er werde von den Sicherheitsbehörden der Tür-
kei aus asylrechtlich relevanten Gründen gesucht,
dass die in der Beschwerde erwähnten Schikanen und Benachteiligun-
gen, denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein
kann, für sich allein praxisgemäss nicht zur Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft führen,
dass der Beschwerdeführer keine darüber hinaus gehenden, ihn per-
sönlich treffenden ernsthaften Nachteile glaubhaft machen konnte,
dass sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, wo-
nach der Beschwerdeführer sich anlässlich der Anhörung nicht richtig
habe konzentrieren können, zumal dieser Einwand in der Beschwerde
- selbst wenn er zuträfe - die vom BFM korrekt aufgezeigten Unge-
reimtheinten in den Aussagen klarerweise nicht zu entkräften ver-
möchte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
hinsichtlich des Antrags, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren, abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer sich gemäss Trauungsmitteilung des Zivil-
standsamtes B._______ vom 17. Oktober 2007 am gleichen Tag - und
somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung - mit einer Schweizer
Bürgerin verheiratete,
dass er dadurch grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer
kantonalen Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. Art. 42 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass die Beurteilung dieses Anspruchs und damit auch der Entscheid
über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Be-
hörden gefallen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8c S. 174 f.),
dass die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des Bundesamtes vom 8. Okto-
ber 2007 (Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs) somit pra-
xisgemäss gegenstandslos geworden sind,
dass die Beschwerde - soweit sie die Anordnung der Wegweisung und
den Vollzug betrifft - damit gegenstandslos geworden und abzuschrei-
ben ist,
dass die Verfahrenskosten bei (teilweiser) Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten
die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat beziehungsweise aufgrund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt werden, wenn
das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist
(Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2),
dass, hätte der Beschwerdeführer aufgrund der Heirat einer Schweizer
Bürgerin nicht grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, aufgrund der Aktenlage sowohl die Anordnung
der Wegweisung als auch deren Vollzugs zu bestätigen gewesen wä-
ren,
dass somit die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG), wobei diese durch den in der gleichen Höhe geleisteten
Kostevorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Flüchtlingseigenschaft und die Asyl-
gewährung betreffend, abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird, soweit die Anordnung der Wegweisung und de-
ren Vollzugs betreffend, als gegenstandslos abschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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