B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7538/2014
Ur t e i l vom 2 3 . Janu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführerer, aus Kabul stammend, verliess gemäss eigenen
Angaben zusammen mit seinen Brüdern vor etwa zweieinhalb bis drei Jah-
ren Afghanistan. Auf seinem Reiseweg sei er von diesen in der Türkei ge-
trennt worden. Über Griechenland und Italien sei er am 19. Dezember 2013
in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am
7. Januar 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (nachfol-
gend: BzP) summarisch und am 20. Juni 2014 im Rahmen der Anhörung
(nachfolgend: Anhörung) vertieft zu seinen Asylgründen befragt.
B.
In der Hauptsache machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nach
einem Vorfall, der sich an seinem Arbeitsplatz abgespielt habe, sein Hei-
matland verlassen müssen. In Kabul habe er mit seiner Mutter und seinen
beiden Brüdern gewohnt. Als ausgebildeter Mechaniker habe er tagsüber
für eine Autowerkstatt gearbeitet. Dazu habe er nachts auf dem dazugehö-
rigen Parkplatz Nachtwache geleistet. Eines Abends unter der Woche, ge-
gen zehn Uhr, hätten zwei Kunden auf dem Parkplatz gestritten, wobei sie
handgreiflich geworden seien. Als einer am Boden gelegen und der andere
auf ihn eingeschlagen habe, sei er dazwischen getreten und habe den
Schlagenden weggezerrt. Daraufhin sei der andere zu seinem Auto gelau-
fen und habe aus diesem eine Pistole geholt. Er habe diesen am Schiessen
hindern wollen, indem er ihm entgegen gelaufen sei, den Lauf der Pistole
festgehalten und nach unten gedrückt habe. Im Handgemenge, bei wel-
chem schliesslich alle drei beteiligt gewesen seien, habe sich plötzlich ein
Schuss gelöst. Derjenige, der zuvor die Pistole aus dem Auto geholt habe,
sei zu Boden gesackt. Je nach Angabe habe er sodann den anderen ver-
folgt oder habe beabsichtigt, zum Haus der Familie des Opfers zu laufen,
um diese über den Vorfall zu informieren. Die Pistole habe er noch in der
Hand gehalten, was er in Panik versetzt nicht mehr wahrgenommen habe.
Unmittelbar darauf sei bereits die Polizei eingetroffen und habe ihn auf der
Strasse vor der Einfahrt zur Autowerkstatt mit der Waffe in der Hand vor-
gefunden. Aus Angst, die Polizei werde davon ausgehen, dass er der Täter
gewesen sei, habe er die Flucht über einen unbeleuchteten Weg ergriffen.
Zuhause angekommen, habe er alles seiner Mutter erzählt. Diese habe
ihm geraten, seinen älteren Bruder anzurufen und mit beiden Brüdern das
Land zu verlassen. Es sei absehbar gewesen, dass die Familie des Opfers
ihn als Täter verdächtigen würde und an ihm oder seinen Brüdern Blutra-
che verüben werde. Wann sich der Vorfall abgespielt habe, könne er nicht
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mehr sagen, auch nicht zu welcher Jahreszeit. Er wisse noch, dass es nicht
kalt gewesen sei. Nachdem er das Land verlassen habe, habe er erfahren,
dass das Opfer wie vermutet tatsächlich den Schussverletzungen erlegen
sei und dessen Angehörige ihn, um Rache zu üben, gesucht beziehungs-
weise zuhause aufgesucht hätten.
C.
Mit Verfügung vom 27. November 2014 – eröffnet am 28. November 2014
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzugs an.
D.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. In materieller Hinsicht
beantragte er, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht begehrte
er, die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung sei ihm
zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Zudem sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wieder herzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden und jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei er über eine allfällig
bereits erfolgte Datenweitergabe zu orientieren sei. Mit der Beschwerde
wurde zudem eine Unterstützungsbestätigung der Caritas Luzern ins
Recht gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
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Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – un-
ter Ausschluss des Eventualantrags auf Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde, welchem kein Anfechtungsobjekt zu-
grunde liegt – einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe hiel-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand. Der Sachverhalt sei unsubstanziiert, vage sowie teilweise unlogisch
dargestellt worden und verschiedene Wiedersprüche zu wesentlichen Aus-
sagen seien festzustellen. Dafür würden alle von ihr (in nicht abschliessen-
der Weise) aufgelisteten "Unglaubhaftigkeitselemente" sprechen. An die-
ser Stelle werden zwei davon wiedergegeben:
Während der BzP habe er zu Protokoll gegeben, den fliehenden Täter ver-
folgt zu haben, als er von der Polizei mit der Waffe in der Hand entdeckt
worden sei. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung erzählt, im
Moment, als die Polizei aufgetaucht sei, zur Familie des Opfers gelaufen
zu sein, um diese zu informieren. Angesprochen auf den Widerspruch habe
er erwidert, während der BzP das Angegebene nicht gesagt zu haben.
Diese Erklärung vermöge aber nicht zu überzeugen, da er das Protokoll
der BzP mit seiner Unterschrift bestätigt habe.
Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, wieso er beabsichtigt habe, zur
Familie des Opfers zu laufen, obwohl er befürchtet habe, für den Täter ge-
halten zu werden. Gleichsam sei nicht erklärbar, weshalb er überhaupt ge-
glaubt habe, für den Täter gehalten zu werden, zumal der Täter Kunde der
Werkstatt, damit identifizierbar gewesen sei und darüber hinaus Beweise
für seine Unschuld (des Beschwerdeführers) vorgelegen hätten (Anmer-
kung des Gerichts: während der Anhörung wurde darauf verwiesen, dass
entsprechend seiner Erzählung seine Fingerabdrücke auf dem Abzug nicht
vorzufinden wären).
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Seite 6
5.2 Der vorinstanzlichen Verfügung des BFM wird auf Beschwerdeebene
im Wesentlichen entgegengehalten, diese würde die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen einzig damit begründen können, der Beschwerdeführer habe
sich nicht nach der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns
verhalten. Es sei demgegenüber davon auszugehen, dass bei derartigen
Ereignissen jeder anders und nicht nach einem einheitlichen Schema
agiere. Da er damals erst zwischen 15 und 16 Jahre alt gewesen sei, könne
von ihm nicht erwartet werden, dass er planmässig und gekonnt agiert
habe. Es sei "absolut" möglich, dass sich die beschriebenen Szenen so
abgespielt hätten. Darüber hinaus werfe ihm das BFM nicht vor, er habe
sich bezüglich des geschilderten Ablaufs widersprochen, was für die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würde.
Während der Anhörung sei kein Hilfswerkvertreter beziehungsweise keine
Hilfswerkvertreterin anwesend gewesen. Angesichts der ungenügenden
Sprachkenntnisse des Dolmetschers und der damit einhergehenden Kom-
munikationsschwierigkeiten wäre die Anwesenheit einer Hilfswerkvertre-
tung wichtig gewesen, weil diese hätte einschreiten können. Der "wich-
tigste" Beweis für die ungenügende Übersetzungsleistung sei, dass die
Dolmetscherin der BzP "silbrig" korrekt auf Deutsch habe übersetzen kön-
nen, der Dolmetscher der Anhörung hingegen das Wort nicht gekannt
habe, so dass er (Beschwerdeführer) anhand eines Gegenstands die Far-
be selbst habe beschreiben müssen.
6.
6.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen geltend gemacht, die
geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken, und deshalb vorab zu prüfen sind. Bezüglich des Vorbringens,
die Übersetzung während der Anhörung sei ungenügend gewesen, stellt
das Gericht nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls fest, dass sich dafür
keine Anhaltspunkte finden lassen. Im Besonderen kann dem Anhörungs-
protokoll nicht entnommen werden, der Dolmetscher habe das Wort "silb-
rig" nicht übersetzen können, zumal ausdrücklich dokumentiert worden ist,
dass der Beschwerdeführer derjenige war, der nach den Worten zur Be-
schreibung der Farbe rang (BFM-Akte A25/23, F/A 198 ff.). Ebenso wenig
können Kommunikationsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Dolmet-
scher festgestellt werden. Er selbst gab an, den Dolmetscher zu verstehen,
da dieser dieselbe Sprache spreche (A25/23, F/A 1). Demzufolge ist von
einem korrekt und vollständig abgeklärten Sachverhalt auszugehen.
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6.2 Im Übrigen vermag der Umstand, dass der Anhörung keine Hilfswerk-
vertretung beiwohnte, im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung zu führen. Die Regelung über die Anwesenheit der
Hilfswerkvertretung ergibt sich nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör und deren Verletzung hat nicht zwingend die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung zur Folge. In diesem Sinne hält Art. 30 Abs. 3 AsylG aus-
drücklich fest, dass die Anhörung auch bei Abwesenheit der Hilfswerkver-
tretung volle Rechtswirkung entfaltet. Das Gericht beurteilt bei dieser Sach-
lage immerhin, ob im konkreten Einzelfall aufgrund der gesamten Um-
stände ein Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung vorliegt (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1996 Nr. 13 E. 4.c f., Urteil des BVGer D-85/2008 vom
4. Juni 2010 E. 4.3.4). Nach Prüfung der Akten kann ein solcher nicht fest-
gestellt werden. Im Speziellen lassen sich dem Anhörungsprotokoll keine
Hinweise entnehmen, dass die Anhörung und die Übersetzung nicht sach-
gerecht und korrekt durchgeführt worden wären.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet unglaubhaft
sind. Es ist zutreffend, dass ein Ereignis verschiedene Verhaltensmuster
auslösen kann. Nicht erklärbar ist allerdings, dass sich der Beschwerde-
führer einzig wegen des genannten Vorfalls gezwungen sah, vor der Polizei
und der Familie des Opfers zu flüchten und anschliessend das Land zu
verlassen. Zumal er angab, zwecks Streitschlichtung eingegriffen zu ha-
ben, wäre anzunehmen, dass er zunächst versucht hätte, die Sachlage zu
klären. Der Umstand, dass er damals noch minderjährig gewesen sei, er-
klärt zwar eine gewisse Überforderung mit der angegebenen Situation, je-
doch nicht die unmittelbare Ausreise ins Ausland mit seinen beiden Brü-
dern. Im Übrigen ist die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nur schon da-
durch, dass er nicht anzugeben vermochte, wann oder wenigstens zu wel-
cher Jahreszeit sich der Vorfall abgespielt habe, was bei einem solch ein-
schneidenden Ereignis zu erwarten wäre, in Zweifel zu ziehen.
Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Behauptung, dass ihm die
Vorinstanz keine Widersprüche entgegen gehalten habe, findet in den Ak-
ten keine Stütze. Vielmehr weist die Vorinstanz explizit auf Widersprüche
hin (vgl. E. 5. 1). Im Speziellen stellt sie zu Recht fest, dass er nicht plau-
sibel zu erklären vermochte, weshalb seine Vorbringen bei der Anhörung
von derjenigen anlässlich der BzP abwich. Die vorinstanzliche Erwägung,
nach welcher er das Protokoll der BzP unterschriftlich genehmigt habe und
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Seite 8
sich damit den Widerspruch entgegenhalten lassen müsse, ist zu bestäti-
gen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der BzP
angab, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (A10/12 Ziff. 9.02) und
in Bezug auf die BzP keine Kommunikationsschwierigkeiten vorbrachte.
7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Beim Kriterium der "konkreten Gefährdung" han-
delt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und
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Seite 10
Anwendung eine Rechtsfrage darstellt, die vom Bundeverwaltungsgericht
ohne Einschränkung seiner Kognition überprüft wird (vgl. das zur Publika-
tion vorgesehene Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014
E. 7.4, 7.8 ff.).
Betreffend die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan
ist auf die durch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Grundsatzur-
teilen vorgenommene Einschätzung zu verweisen (vgl. BVGE 2011/49,
2011/38, 2011/7, je m.w.H.). Nach wie vor ist der Wegweisungsvollzug
nach Kabul als zumutbar zu erachten, wenn sich im Einzelfall erweist, dass
die betroffene Person über ein tragfähiges soziales Netz sowie konkrete
Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsitua-
tion verfügt. Solche Umstände können namentlich gegeben sein, wenn es
sich beim Rückkehrer wie vorliegend um einen jungen, gesunden Mann
handelt (vgl. Urteil des BVGer D-5148/2013 vom 11. Dezember 2014
E. 9.2).
9.5 Den Akten zufolge ist der Beschwerdeführer heute mutmasslich 19-
jährig und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesund. Seinen eigenen
Angaben zufolge stammt er aus Kabul, wo (…) lebt. Sodann leben weitere
nahe Verwandte, (…), in Kabul. Darüber hinaus verfügt er über eine Aus-
bildung als Mechaniker sowie Berufserfahrung. Es ist demnach von be-
günstigenden Lebensumständen und einem tragfähigen sozialen Netz
auszugehen, so dass die Aufnahme und Wiedereingliederung im Heimat-
land sichergestellt sein dürfte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 11
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
Mit Urteilsfällung werden die Begehren, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten, die zuständige Behörde vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
und der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe zu infor-
mieren, hinfällig.
12.
Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbei-
ständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen, da die Be-
gehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtslos zu bezeichnen waren.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7538/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
Versand: