Abtei lung IV
D-7540/2006
{T 0/2}
Urteil vom 18. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Schürch, Galliker und Richterin Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiberin Zürcher
Z._______, geboren _______, Serbien (Kosovo)
_______
vertreten durch Frau Annelise Gerber, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. November 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ashkali aus _______ im Kosovo (Serbien),
verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 3. August 2006 und
reiste über Montenegro und unbekannte Länder am 9. August 2006 unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag ein
Asylgesuch stellte. Am 16. August 2006 wurde er im Empfangszentrum _______
summarisch befragt und am 1. September 2006 führte das BFM eine direkte
Anhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch. Mit Verfügung vom 5. September 2006 wurde er für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen.
B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, nach dem Krieg sei er
unter Druck der ihn beleidigenden Albaner geraten, die ihm Schwierigkeiten
bereitet und ihm vorgeworfen hätten, während des Krieges mit den Serben
kollaboriert zu haben. Sie hätten ihn zudem geschlagen, gestossen und ihn, wenn
er mit einer Meldung bei der Polizei gedroht habe, mit dem Tod bedroht, weshalb
er keine Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Er habe nicht frei ausgehen
können. Die Polizei sehe, was passiere, aber unternehme nichts. Einmal sei er auf
der Strasse von mehreren Angreifern geschlagen und bedroht worden, worauf die
Polizei eingeschritten sei, die Angreifer in die Flucht geschlagen und ihn befragt
habe. Dann jedoch seien keine Untersuchungen eingeleitet worden, weil ihm die
Namen der Angreifer nicht bekannt gewesen seien. Aus Angst um seine
persönliche Sicherheit habe er sich nicht mehr aus dem Haus gewagt. Seine
Familie habe unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu leiden und keine guten
Beziehungen zu den albanischen Nachbarn. Unter diesen Umständen habe er sich
zur Ausreise entschlossen.
Der Beschwerdeführer gab eine Identitätskarte seines Heimatlandes und einen
Ausweis der albanisch-ägyptischen Vereinigung des Kosovo ab.
C. Mit Verfügung vom 22. November 2006 – eröffnet am 27. November 2006 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigeschschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung wurde insbesondere geltend
gemacht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht genügten, da aus der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung durch Drittpersonen keine
asylerhebliche Verfolgung abgeleitet werden könne, zumal er keine Anzeige
erstattet habe und die Polizei – wie von ihm dargelegt – in einem Fall sogar
eingeschritten sei. Somit könne den Behörden seines Heimatlandes nicht
vorgeworfen werden, sie hätten die geltend gemachten Übergriffe toleriert oder
seien nicht tätig geworden. Im Übrigen könne allein aufgrund der ethnischen
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht auf eine Verfolgung gemäss in Art. 3
AsylG geschlossen werden. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als
3zulässig, zumutbar und möglich. Bezüglich der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges führte die Vorinstanz insbesondere aus, dass – gestützt
auf die Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina – die
Familie des Beschwerdeführers keine Sicherheitsprobleme geltend gemacht und
ausgesagt habe, über gute nachbarschaftliche Beziehungen zu verfügen.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte die Vorinstanz
aus, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo verbessert habe und die
ägyptische Minderheit im Kosovo – insbesondere in _______ – kaum mehr
ethnisch bedingten Übergriffen oder Diskriminierungen ausgesetzt, sondern
vielmehr in die albanische Gesellschaft integriert sei. Sie sei mit einer eigenen
Partei in der Regierung vertreten und verfüge über ein ausgedehntes Netz von
Nichtregierungsorganisationen. Sowohl die Polizei der United Nations Interim
Administration Mission in Kosovo (UNMIK) als auch diejenige des Kosovo Police
Services (KPC) würden die Sicherheit gewährleisten. Der junge und gesunde
Beschwerdeführer verfüge zudem über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn
finanziell unterstützen könne, auch wenn die Familie mit wirtschaftlichen
Schwierigkeiten zu kämpfen habe.
D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, der negative
Asylentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
zuzusprechen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit respektive
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Einzelheiten der Begründung
wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2007 des Bundesverwaltungsgerichtes
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde
infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der
Beschwerdefüh-rer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
F. Der Kostenvorschuss wurde am 25. Januar 2007 fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
4Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten
Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe mit der albanischen Bevölkerung
Schwierigkeiten, weil sie ihn als Angehörigen der Ägypter der Kollaboration mit
den Serben bezichtigten und ihm auch mit dem Tod gedroht hätten. Einmal sei die
Polizei dazugekommen, als er von ihnen angegriffen worden sei. Die Polizei habe
5ihm versichert, dass dies nicht mehr vorkomme, aber sonst habe sie nichts
unternommen. Ein anderes Mal sei er mit dem Tod bedroht worden, als er den
Albanern mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht habe, nachdem sie ihn
zusammengeschlagen hätten. Er fühle sich nicht sicher in seinem Heimatland,
könne nicht frei ausgehen und befürchte weitere Verfolgungsmassnahmen seitens
der Albaner. Die Polizei und die UNMIK könnten ihn nicht schützen.
4.2 Gemäss geltender Praxis (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18, der auch für das
Bundesverwaltungsgericht gilt) erfüllt eine Person die Flüchtlingseigenschaft, die
in ihrem Heimatland keinen Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung finden kann,
wobei der Schutz auch durch bestimmte internationale Organisationen gewährt
werden kann. Wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer
funktionierenden und Schutz bietenden Infrastruktur hat und ihr die
Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems auch individuell
zuzumuten ist, kann die Schutzgewährung vor nicht staatlicher Verfolgung als
ausreichend bezeichnet werden. Nur wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt
sind, kommt allenfalls der subsidiäre flüchtlingsrechtliche Schutz zur Anwendung.
4.3 Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die materiell-rechtlichen
Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft – insbesondere
ernsthafte Nachteile in bestimmter Intensität oder deren Befürchtung, Gezieltheit
der Verfolgung, die in Art. 3 AsylG enthaltenen Verfolgungsmotivationen, die
fehlende innerstaatliche Fluchtalternative – erfüllen würde, ist vorliegend von einer
bestehenden Schutzgewährung durch die Behörden seines Heimatlandes
auszugehen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:
4.3.1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind sowohl die
Ordnungskräfte der UNMIK als auch diejenigen der KPC in der Lage, die
Bevölkerung generell vor Nachteilen, welche durch Dritte zugefügt werden, zu
schützen. Wie in EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3. S. 120 ff. (der auch für das
Bundesverwaltungsgericht gilt) ausführlich dargelegt wurde, hat sich die Situation
im Kosovo für Angehörige albanisch-sprachiger Minderheiten seit den
Ausschreitungen im Jahr 2004 entspannt, was auch positive Auswirkungen auf die
Tätigkeit der Polizeikräfte im Kosovo hat. Im Hinblick auf diese Entwicklung kann
im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Polizeikräfte im
Kosovo Übergriffen durch Drittpersonen nachgehen und allfällig verdächtige
Personen der Justiz überführen. Ins Bild dieser Entwicklung passen auch die
Angaben des Beschwerdeführers, die Polizei sei eingeschritten, nachdem er von
Albanern angegriffen worden sei, und habe die Angreifer in die Flucht geschlagen.
Dass die Angreifer nicht zur Rechenschaft gezogen wurden, hängt weniger mit der
vom Beschwerdeführer behaupteten Unfähigkeit der einheimischen Polizeikräfte
zusammen, sondern ist darauf zurückzuführen, dass die Namen und Identitäten
der Angreifer nicht bekannt wurden, was eine Strafverfolgung verunmöglicht. Beim
zweiten vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfall sollen ihm die angreifenden
Albaner im Fall einer Strafanzeige mit dem Tod gedroht haben. Trotzdem wäre es
dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, den Vorfall – und die Bedrohung –
der Kosovo-Polizei oder den UNMIK-Sicherheitskräften zu melden, zumal diese
ohne eine Anzeige respektive ohne Kenntnisnahme des Vorfalls nicht die nötigen
Schritte zur Einleitung eines Strafvefahrens unternehmen können, womit eine
6allfällige Strafverfolgung der Angreifer ausbleibt, was indessen nicht auf die
Unfähigkeit der Sicherheitskräfte oder der Polizei zurückzuführen ist. Somit kann
in beiden vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fällen einer konkreten Verfolgung
durch Drittpersonen in seinem Heimatland nicht von einer fehlenden
Schutzgewährung durch die Infrastruktur seines Heimatlandes gesprochen
werden.
4.3.2 Dem Beschwerdeführer wäre es – im Hinblick auf die geltend gemachte
Mitgliedschaft bei der Albanisch-Ägyptischen Vereinigung des Kosovo – auch
zuzumuten gewesen, zusätzlich dort um Hilfe und Beratung nachzusuchen und –
allenfalls mit Hilfe dieser Vereinigung – eine Strafuntersuchung zu bewirken.
4.4 Schliesslich sprechen die von der Vorinstanz im Heimatland des
Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen Abklärungen gegen die von ihm
dargelegten Verfolgungsmassnahmen durch Drittpersonen. Gemäss den
Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina vom 6. Oktober
2006 hat kein Familienmitglied der Familie des Beschwerdeführers je
asylrelevante Aggressionen durch Albaner erlebt und die Familie sei keinen
Sicherheitsproblemen unterworfen, wie die Familienmitglieder bestätigt haben. In
seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2006 bestand der Beschwerdeführer
indessen auf seiner Version der Vorfälle und brachte Zweifel an der Qualität des
bei den Abklärungen eingesetzten Dolmetschers vor. Zudem legte er dar, er habe
seiner kranken Mutter nicht immer alles berichtet, weshalb diese von den Vorfällen
nichts wisse. Diese Einwände vermögen indessen nicht zu überzeugen. Wäre der
Beschwerdeführer – wie er mehrmals darlegte – in der Tat immer wieder den
Aggressionen von Albanern ausgesetzt gewesen, hätten dies seine Angehörigen
mitbekommen. Unter diesen Umständen sind seine Ausführungen auch zu
bezweifeln.
4.5 Gestützt auf diese Erwägungen steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
der Beschwerdeführer – sollte er tatsächlich Übergriffen durch Drittpersonen
ausgesetzt gewesen sein – die ihm zumutbaren Möglichkeiten, sich innerhalb
seines Heimatlandes zu wehren, nicht ausgeschöpft hat. Es ist ihm möglich und
zuzumuten, in seinem Heimatland um Schutz nachzusuchen, weshalb er den –
subsidiären flüchtlingsrechtlichen – Schutz der Schweiz nicht benötigt.
4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
7Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK
2001 Nr. 21, der auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt).
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122,
mit weiteren Hinweisen). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind indessen
nicht geeignet, eine solche konkrete Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Angehörigen des
Beschwerdeführers im Rahmen der Abklärungen durch das schweizerische
Verbindungsbüro in Pristina weder Sicherheitsprobleme geltend machten noch
8über Aggressionen durch die albanische Bevölkerung berichteten, sondern
vielmehr deren Unterstützung erwähnten. Unter diesen Umständen vermögen die
Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Wie in EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3 S. 120 ff. dargelegt, hat sich die Situation der
albanisch-sprachigen Minderheiten im Kosovo beruhigt. Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers geniessen auch die albanisch-sprachigen
Minderheiten wieder vollständige Bewegungsfreiheit und im Allgemeinen herrscht
zwischen der albanischen Bevölkerung und den erwähnten Minderheiten ein Klima
der Toleranz. Zudem haben die Abklärungen des Schweizerischen
Verbindungsbüros in Pristina ergeben, dass die Familie des Beschwerdeführers in
einem schönen, neuen und grossen Haus lebt. Somit kann der Beschwerdeführer
bei seiner Rückkehr mit einem Beziehungsnetz rechnen. Auch im Hinblick darauf,
dass der Aufbau einer wirtschaftliche Existenz im Kosovo – wo die Arbeitslosigkeit
verhältnismässig hoch ist – für den Beschwerdeführer nicht einfach sein wird und
seine Familie mit ökonomischen Problemen zu kämpfen hat, ist der Vollzug der
Wegweisung des jungen, gesunden und ungebundenen Beschwerdeführers als
zumutbar zu betrachten, zumal allein wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
9nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]) und mit dem am 25. Januar 2007 einbezahlten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und sind mit dem am 25. Januar 2007 einbezahlten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers: 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (Beilagen: Identitätskarte, Mitgliederkarte; in Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand am: