Abtei lung IV
D-7540/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Algerien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. November 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7540/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Algerien gemäss eigenen Angaben am
10. September 2008 auf dem Seeweg verliess und am 17. September
2008 von Frankreich her kommend in die Schweiz gelangte,
dass er am 18. September ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 23. September 2008 in _______ summarisch befragt
wurde,
dass die Vorinstanz am 14. November 2008 in _______ eine Anhörung
durchführte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aus
_______ zu stammen und dort von Geburt an gelebt zu haben,
dass er nach der Schulzeit als Schafhirte tätig gewesen sei,
dass sich ein Onkel im Gefängnis befinde,
dass ein weiterer Onkel vor ungefähr drei Jahren unter Todesdrohun-
gen durch Terroristen aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschlies-
sen,
dass dieser sich geweigert habe beziehungsweise geflohen sei,
dass die Terroristen beziehungsweise deren Mittelsmann in der Folge
wiederholt zuhause vorgesprochen und ihn sowie seinen Bruder
_______ unter zunehmend massiven Drohungen zum Anschluss hät-
ten bewegen wollen,
dass weder die beiden noch ihr Vater eine entsprechende konkrete Zu-
sage gemacht hätten,
dass deswegen am 18. oder 19. August 2008 ein Angriff durch Terro-
risten auf das Haus stattgefunden habe und seine Angehörigen dabei
getötet worden seien,
dass er zu diesem Zeitpunkt Schafe in einem Nebengebäude betreut
habe, weshalb er mit dem Leben davongekommen sei,
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dass er wegen des Blutbads in Ohnmacht gefallen und in einer Klinik
wieder zu Bewusstsein gekommen sei,
dass er das Vorgefallene den Behörden nicht gemeldet habe und nicht
wisse, ob seine Angehörigen bestattet worden seien,
dass es ihm damals psychisch sehr schlecht gegangen sei und er
auch heute noch an solchen Beschwerden leide,
dass er wegen des Vorgefallenen und aus Angst, selber Opfer der Ter-
roristen zu werden, wenig später aus dem Heimatland geflohen sei,
dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 19. November
2008 – eröffnet am 20. November 2008 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, aufgrund der nicht glaubhaft gemachten angeblichen Zerstö-
rung der ID-Karte und realitätsfremder Ausführungen zu den Reisemo-
dalitäten müsse davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer
habe seine Identität nicht offengelegt, obwohl er dazu in der Lage ge-
wesen wäre,
dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosig-
keit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass es in diesem Zusammenhang erwog, es bestünden zahlreiche
Ungereimtheiten in seinen Darlegungen,
dass er die angeblichen Vorsprachen eines Mittelmannes der Terroris-
ten unsubstanziiert zu Protokoll gegeben habe und nicht in der Lage
gewesen sei, den Zeitpunkt des anschliessenden Angriffs genau anzu-
geben,
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dass auch die Angaben zu seiner Ohnmacht nach dem angeblichen
Vorfall jeglicher Substanz entbehrten,
dass der Umstand, wonach er die Behörden nicht eingeschaltet habe,
erstaune, zumal der algerische Staat bei Übergriffen in der vorge-
brachten Art als schutzwillig und schutzfähig zu qualifizieren sei,
dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage
als zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass von Amtes wegen vorzunehmende Abklärungen hinsichtlich der
Zumutbarkeit des Vollzugs vorliegend durch die Verletzung der Mitwir-
kungspflicht seitens des Beschwerdeführers erschwert würden, wes-
halb sich weitere Abklärungen erübrigten,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. No-
vember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung, die Gewährung der voll-
ständigen Akteneinsicht, die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwer-
deergänzung sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und
2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass er zur Begründung ausführte, den ihn betreffenden Entscheid
schon aus sprachlichen Gründen nicht hinreichend zu verstehen,
dass es ihm nicht möglich gewesen sei, innert der sehr kurzen Be-
schwerdefrist mit einem Übersetzer bei einer juristisch geschulten Per-
son zwecks Einreichung eines Rechtsmittels vorzusprechen,
dass er den vorinstanzlichen Entscheid – soweit für ihn überhaupt
sprachlich verständlich – nicht nachvollziehen könne,
dass für seine Papierlosigkeit entschuldbare Gründe vorlägen,
dass Anhaltspunkte für eine relevante Verfolgung bestünden, weshalb
das BFM vorliegend nicht in Form eines Nichteintretensentscheids hät-
te verfügen dürfen,
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dass ihm nicht präzise Angaben zum Zeitpunkt der Nötigung durch
Terroristen und zum Angriff auf seine Familie gemäss Aktenlage nicht
als Unglaubhaftigkeitselemente anzulasten seien,
dass er seine Vorbringen hinreichend substanziiert habe und die Dar-
legungen zum Aufenthalt im Krankenhaus unter Berücksichtigung sei-
nes damaligen Schockzustands zu würdigen seien,
dass von ihm ein Gang zur Polizei realistischerweise nicht habe erwar-
tet werden können, zumal ihn die Terroristen davon abgehalten re-
spektive die Behörden nichts zu seinem Schutz unternommen hätten,
dass nach dem Gesagten der angeordnete Vollzug der Wegweisung
gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstosse,
dass der Eingabe die vorinstanzlichen Befragungsprotokolle in Kopie
samt Aktenverzeichnis und eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat,
dass er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass dem Beschwerdeführer ein Entscheid in deutscher Sprache eröff-
net wurde,
dass der Entscheid in der Amtssprache seines Aufenthaltskantons ver-
fasst wurde (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG),
dass er gemäss Beschwerdevorbringen den wesentlichen Inhalt der
Verfügung offenbar eruieren konnte und überdies einen rechtsgenügli-
chen Rekurs in deutscher Sprache verfasst hat respektive verfassen
liess,
dass auf seinen Antrag, ihm sei vollständige Akteneinsicht zu gewäh-
ren, insofern nicht eingegangen werden muss, als ihm die entscheid-
wesentlichen Akten durch das BFM offensichtlich ediert wurden,
dass seine weitere Rüge, die Beschwerdefrist sei zu kurz bemessen,
in Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelung unbeachtet bleiben
muss (Art. 108 Abs. 2 AsylG), zumal der Beschwerdeführer wie er-
wähnt in der Lage war, eine rechtsgenügliche Beschwerde fristgerecht
einzureichen und zu den Vorhalten des BFM sachgerecht Stellung zu
nehmen,
dass nach dem Gesagten der Antrag auf eine Fristansetzung zur Be-
schwerdeergänzung abzulehnen ist,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
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prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es,
weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdo-
kumente einreichte und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft
machen konnte,
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dass seine Angaben zum Verbleib der Identitätskarte als ausweichend,
in keiner Weise kooperativ und nicht nachvollziehbar erscheinen,
dass seine Behauptung, das Dokument sei wegen des Angriffs durch
Terroristen nicht mehr vorhanden (A 1/9, S. 5; A 10/15, Antwort 6),
schon deshalb befremdet, weil der besagte Angriff – wie untenstehend
aufzuzeigen sein wird – offensichtlich nicht glaubhaft wirkt,
dass auch seine Angaben zum Reiseweg nicht überzeugen (A 10/15,
Antworten 125 und 132),
dass dieses Aussageverhalten darauf schliessen lässt, er versuche,
den Schweizer Asylbehörden seine Reiseroute zu verheimlichen, um
seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen,
dass in der Beschwerde stichhaltige Argumente, welche die Papierlo-
sigkeit allenfalls als plausibel erscheinen lassen würden, fehlen,
dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach
einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht,
dass – wie bereits erwähnt – bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwer-
deverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das
offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und
sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
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dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als offensichtlich nicht glaubhaft qualifiziert hat,
dass ein Teil der Aussagen des Beschwerdeführers zwar nicht als völ-
lig unsubstanziiert zu bezeichnen ist und gewisse Realkennzeichen
aufweist, ohne dass aber dadurch in Anbetracht nachstehender Erwä-
gungen die offensichtliche Haltlosigkeit der Kernvorbringen hinrei-
chend in Frage gestellt wäre,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Summarbefragung angab,
seine Eltern und seine Geschwister lebten in _______ (A 1/9, S. 3),
dass er erst im Zusammenhang mit der Frage, wo sich seine Identi-
tätskarte befinde, erklärte, die ganze Familie sei gestorben (A 1/9,
S. 4),
dass das angeblich gewaltsame Ableben sämtlicher Angehöriger be-
reits in diesem Lichte besehen in keiner Weise glaubhaft wirkt,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der Anhörung immer wieder
ausgesprochen stereotype und vage Aussagen zur algerischen Terror-
szene machte und so nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem
oder Befürchtetem zu vermitteln vermochte (A 10/15, Antworten 42,
44, 55, 71 und 80 f.),
dass seine Angaben zur Kontaktaufnahme durch eine Mittelsperson
der Terroristen und zum genauen Zeitpunkt des angeblichen Angriffs
im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen unpräzise ausgefallen sind
(vgl. A 10/15, Antworten 48 und 82),
dass sein Beschwerdevorbringen, die Frage zum genauen Zeitpunkt
des Angriffs sei erst gegen Ende der Anhörung durch die Hilfswerkver-
tretung gestellt worden und er habe darauf geantwortet, offensichtlich
keine andere Einschätzung rechtfertigt,
dass seine Schilderungen, wonach er beim Anblick der getöteten Fa-
milie für längere Zeit in Ohnmacht gefallen und durch eine unbekannte
Person in eine Klinik gebracht worden sei, konstruiert wirken (A 10/15,
Antworten 73 und 86 ff.),
dass namentlich auch seine Behauptung, er habe nach der geltend ge-
machten Ermordung der Familie mit niemandem Kontakt aufgenom-
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men und das Land wenig später verlassen, ohne zu wissen, ob die An-
gehörigen beerdigt worden seien, ausgesprochen realitätsfremd wirkt
und in Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles nicht mit ei-
nem angeblichen Schockzustand in Verbindung gebracht werden kann
(A 10/15, Antworten 100 f.),
dass sich in Anbetracht der Haltlosigkeit der Vorbringen die Frage, ob
er im Sinne der vorinstanzlichen Darlegungen als Opfer lokaler Gewalt
einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer funktionierenden
Schutz-Infrastruktur gehabt hätte, nicht stellt (vgl. EMARK 2006
Nr. 18),
dass gestützt auf die bestehenden Akten auch nicht auf eine relevante
Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner Onkel geschlossen
werden kann,
dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 14. November
2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und –
wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug
der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich
waren,
dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als
bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche
sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass der Beschwerdeschrift insgesamt keine Argumente, welche eine
andere als die vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würden, zu
entnehmen sind,
dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ange-
wendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch be-
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rufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen dro-
hen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Al-
gerien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit
zahlreichen Hinweisen),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aktuell nicht von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt
und einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Algerien ausge-
gangen werden kann,
dass der junge und gemäss Aktenlage physisch gesunde Beschwerde-
führer – nachdem die Ermordung der ganzen Familie nicht glaubhaft
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ist – über ein soziales Netz vor Ort, eine gewisse Schulbildung und Ar-
beitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt, weshalb er nach seiner
Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird
(A 1/9, S. 2 f.; A 10/15, Antworten 20 ff.),
dass ihm zudem unbenommen ist, sich in einer anderen Region seines
Heimatlandes niederzulassen,
dass allfällige psychische Beschwerden grundsätzlich auch vor Ort be-
handelbar wären (vgl. A 10/15, Antworten 133 ff. und das HWV-Bei-
blatt),
dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle
Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat
ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzulehnen und die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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