Abtei lung IV
D-7540/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Kamerun,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7540/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am
26. September 2010 (...) unter Verwendung eines Ausweises einer
Drittperson auf dem Luftweg in Richtung (...) verliess, wo sie am
Weiterflug nach Paris gehindert worden sei und deshalb am 28.
September 2010 im Flughafen um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2010 die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigerte und der Beschwerdeführerin für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens (...)
als Aufenthaltsort zuwies,
dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei (...) am
4. Oktober 2010 durchgeführt wurde und die Direktanhörung zu den
Asylgründen durch das BFM am 12. Oktober 2010 aufgrund der von
der Beschwerdeführerin behaupteten Minderjährigkeit in Anwesenheit
einer Vertrauensperson (Art. 7 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) erfolgte,
dass bei der Beschwerdeführerin nebst ihr nicht zustehenden Aus-
weisen eine auf die Personalien (...), geboren (...), Kamerun,
ausgestellte „récépisse de demande“ sichergestellt wurde, welche
gemäss Analyse des Urkundenlabors der Kantonspolizei (...) vom 27.
September 2010 keine objektiven Fälschungsmerkmale aufwies
beziehungsweise deren Echtheit mangels Vergleichsmaterials nicht
beurteilt werden konnte,
dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 4. Oktober
2010 das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie sei kamerunische Staatsangehörige
mit letztem Wohnsitz in (...), wo sie seit ihrem zwölften Lebensjahr
zusammen mit ihrer Mutter mit Kleidern gehandelt habe,
dass der Dorfvorsteher die Gewohnheit habe, im Dorf zu spazieren
und insbesondere Frauen zu beobachten, wobei sie ihm aufgefallen
sei,
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dass er Gefallen an ihr gefunden und sie als seine siebte Frau gewollt
habe, weshalb er ihrem Vater Geld und Grundstücke angeboten habe,
dass ihre stets gesunde Mutter gegen die Heirat gewesen sei und kurz
nach deren Ablehnung durch Hexerei gestorben sei,
dass auch sie – die Beschwerdeführerin – die Heirat abgelehnt habe,
deshalb von ihrem Domizil geflüchtet sei und nach zwei Tagen auf der
Strasse eine junge Frau namens Solange kennengelernt habe,
dass Solange sie bei sich aufgenommen und sie in der Folge gefragt
habe, ob sie in die Prostitution einsteigen wolle, was sie verneint habe,
woraufhin Solange ihre beiden Arbeitgeber zu sich gerufen habe,
dass diese einen dritten Mann mitgebracht hätten, welcher sie ver-
gewaltigt habe,
dass man ihr daraufhin gesagt habe, sie wisse nun, wie ihre zukünftige
Arbeit ablaufe, und man Vorbereitungen treffen würde, damit sie ins
Ausland reisen könne,
dass sie bei Solange geblieben sei und deren Haus nicht verlassen
habe, weil sie im Dorf nicht habe gesehen werden wollen,
dass sie in der Folge immer wieder vergewaltigt worden sei,
dass sie vor der Ausreise aus Kamerun von Solange zur Gendarmerie
begleitet worden sei, wo sie eine Identitätskarte beantragt und dafür
gleichentags eine „récépisse de demande“ erhalten hätten,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 – eröffnet
am 16. Oktober 2010 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 28. September 2010
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen,
dass es der Beschwerdeführerin gestützt auf eine Gesamtbeurteilung
der Elemente, welche für oder gegen ihre Altersangaben sprechen,
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nicht gelungen sei, die von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen oder gar zu beweisen, wobei sich ihre Aussagen
insgesamt als unglaubhaft erweisen und sowohl die behauptete
Identität als auch das sichergestellte heimatliche Dokument und
weitere Vorbringen betreffen würden,
dass das sichergestellte „récépisse de demande“, welches als Ge-
burtsdatum den (...) ausweise, eines der Indizien dafür darstelle, dass
die Beschwerdeführerin den schweizerischen Asylbehörden ihr wahres
Alter und ihre wahre Identität vorenthalte,
dass durch die Dokumentenanalyse keine objektiven Fälschungs-
merkmale hätten festgestellt werden können und sich die Be-
schwerdeführerin gemäss ihren Aussagen zu Hause persönlich bei der
Gendarmerie präsentiert habe, um das Dokument zu beantragen be-
ziehungsweise zu erhalten, wobei sie diesbezüglich weiter erklärt
habe, dort Unterschrift und Fingerabdrücke geleistet zu haben,
dass deshalb von der Authentizität des Dokuments auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf dieses Dokument immer
wieder verschiedene beziehungsweise widersprüchliche Aussagen zu
Protokoll gegeben habe, indem sie anlässlich der Erstbefragung be-
stätigt habe, das Dokument enthalte ihr Foto, um dies anlässlich der
Anhörung vom 12. Oktober 2010 anfänglich zu leugnen, um schliess-
lich vor der Rückübersetzung des Protokolls anzugeben, das
Dokument gehöre ihr und enthalte ihr Foto, aber darin sei das Ge-
burtsdatum nicht korrekt vermerkt,
dass somit die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich Alter und
Identität widerlegt seien und diese durch das ihr zustehende amtliche
Dokument belegt sei, woran ihr Festhalten an der von ihr behaupteten
Minderjährigkeit beziehungsweise Identität nichts zu ändern ver-
möchte,
dass auch das Aussehen, die Erscheinung und das Verhalten der Be-
schwerdeführerin die von ihr behauptete Minderjährigkeit von Beginn
weg hätten zweifelhaft erscheinen lassen, weshalb für das weitere
Verfahren von ihrer Volljährigkeit auszugehen sei,
dass die erwähnte Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) zur Beweislast und Beweisführung bei be-
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haupteter Minderjährigkeit in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 22 und
2001 Nr. 23 veröffentlicht und in einem Grundsatzurteil vom
29. Oktober 2004 (vgl. EMARK 2004 Nr. 30) bestätigt worden sei,
dass die Schilderung der Verfolgungsvorbringen durch die Be-
schwerdeführerin insgesamt konstruiert und stereotyp wirke und es
ihren Äusserungen in vielerlei Hinsicht an Substanz und Logik mangle,
wobei namentlich der unter den geltend gemachten Umständen
erfolgte zweitägige Aufenthalt auf der Strasse und der angebliche, trotz
Vergewaltigung fünfmonatige Aufenthalt im Haus von Solange, welche
sich als Prostituierte herausgestellt habe, als nicht nachvollziehbar
und realtitätsfremd zu erachten seien,
dass die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen sei, in
zeitlicher Hinsicht genauere Angaben zu machen,
dass es sich bei ihren Vorbringen offensichtlich um ein Konstrukt
handle,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 22. Oktober 2010
(Empfang Telefax; Datum des Poststempels: 25. Oktober 2010) gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu
gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und eventuell die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass die zuständige Behörde ferner im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat-
staat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unter-
lassen und die Beschwerdeführerin bei einer eventuell bereits
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erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu
informieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 28. Oktober 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzu-
treten ist, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen
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Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (Art. 55 Abs. 2
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, und den
frauenspezifischen Fluchtgründen jeweils Rechnung zu tragen ist
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass in der Beschwerde nichts Neues geltend gemacht, sondern im
Sinne einer Wiederholung lediglich an den bisherigen Sachverhalts-
vorbringen festgehalten wird (die Beschwerdeführerin habe in ihrer
Heimat eine Zwangsverheiratung zu gewärtigen, sei auf der Flucht
davor vergewaltigt worden und würde dort zur Prostitution
gezwungen),
dass die Beschwerdeführerin auch an ihrer Minderjährigkeit festhält
und ausführt, sie werde alles daran setzen, um diese nachzuweisen,
wozu ihr eine angemessene Frist zu gewähren sei,
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dass sie einen Freund in ihrem Dorf gebeten habe, bei ihrem Vater
eine Urkunde zu holen und ihr zu senden, was bereits erfolgt, das
Dokument indessen noch nicht eingetroffen sei,
dass die Überprüfung der Akten im Zusammenhang mit der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Minderjährigkeit ergibt, dass
diese von der Vorinstanz in Anwendung der diesbezüglichen, vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der ehemaligen
ARK zu Recht verneint wurde beziehungsweise es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, die Minderjährigkeit entgegen der Beweis-
lage nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wobei
zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Er-
wägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass es sich angesichts der klaren Beweislage und fehlender näherer
Angaben zum Dokument, mit welchem die Beschwerdeführerin den
Nachweis der Minderjährigkeit erbringen will, erübrigt, dessen Nach-
reichung abzuwarten, weshalb der diesbezüglich sinngemäss gestellte
Antrag um Fristgewährung abzuweisen ist,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vor-
instanz mit zutreffender Begründung als unglaubhaft qualifiziert
wurden, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, und sich aus
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse er-
geben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung
führen könnten,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Minderjährig-
keit und die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die ihr in Kamerun droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die in Kamerun herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, zumal es sich bei
der Beschwerdeführerin um eine – soweit aktenkundig – gesunde
junge Frau handelt, die ihr ganzes bisheriges Leben in Kamerun ver -
bracht und dort eigenen Angaben zufolge während zehn Jahren die
Primar- und Sekundarschule absolviert hat, weshalb es ihr zuzumuten
ist, sich in ihrem Heimatstaat um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen,
dass angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend
Alter, Identität, Biografie und Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort in
Kamerun, welche sich als unglaubhaft erwiesen haben, nicht davon
auszugehen ist, sie verfüge in ihrem Heimatstaat über kein Be-
ziehungsnetz,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
sie würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AsylG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 August) erscheint, da es Pflicht der Be-
schwerdeführerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr
notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt,
die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu
unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und
damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der
Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen – solche sind
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ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam – als
gegenstandslos erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht
hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin betreffende
Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventual-
begehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Be-
schwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht
einzutreten ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Er-
wägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege – ungeachtet der von der Beschwerdeführerin nicht
nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit – nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der (...)
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref-Nr. (...))
- die (...), mit der Bitte, dieses Urteil der Beschwerdeführerin gegen
die beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem
Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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