Abtei lung IV
D-7541/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______,
alias B._______,
dessen Ehefrau C._______,
alias D._______, und deren gemeinsame Kinder
E._______,
F._______, Iran,
vertreten durch _______
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. Oktober 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7541/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihr
Heimatland am 25. (Angabe Ehefrau) beziehungsweise am 26. August
2005 (Angabe Ehemann) und gelangten auf dem Landweg in die Tür-
kei, von wo aus der Beschwerdeführer alleine nach einem mehrtägi-
gen Aufenthalt in Griechenland via Italien am 22. Oktober 2005 illegal
in die Schweiz gelangte. Hier stellte er am 23. Oktober 2005 ein Asyl-
gesuch. Die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder gelangten am
11. September 2005 ebenfalls via Italien illegal in die Schweiz, wo sie
noch am selben Tag ein Asylgesuch stellten. Am 19. September 2005
(Ehefrau) sowie am 31. Oktober 2005 (Ehemann) fanden die Befragun-
gen im Empfangszentrum (...) statt. Am 12. Oktober 2005 (Ehefrau)
sowie am 9. Dezember 2005 (Ehemann) hörte die zuständige kantona-
le Behörde die Beschwerdeführer zu ihren Asylgründen an.
A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdefüh-
rer, iranische Staatsangehörige persischer Ethnie und schiitischen
Glaubens aus G._______, im Wesentlichen geltend, iranische Sicher-
heitskräfte hätten den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sowie ih-
ren Familienwohnsitz durchsucht. Die Beschwerdeführerin habe in
G._______ die Grundschule und das Gymnasium besucht. Im Jahre
1980 seien alle Universitäten geschlossen worden. Deshalb habe sie
ihr Studium nicht fortsetzen können und infolgedessen ein Nähatelier
eröffnet. Seit ihrer Zeit als Studentin sei sie Sympathisantin der
Organisation H._______ gewesen, die auch militärisch aktiv gewesen
sei. Sie habe politische Aufklärungsarbeit geleistet und in ihrem
Nähatelier Besuche von politisch engagierten Freunden erhalten. Aus
diesen Gründen sei sie Ende 1983 inhaftiert worden. Zu Beginn ihrer
Haft (während der fünfmonatigen Einzelhaft) sei sie zweimal ausge-
peitscht und auf die Fusssohlen geschlagen worden. Das Gericht habe
sie ein Jahr später zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt. Aus
gesundheitlichen Gründen sei sie im Juni 1987 aus der Haft entlassen
worden. Allerdings habe sie schriftlich bestätigen müssen, keine uner-
laubten Aktivitäten mehr auszuüben. Im Jahre 1990 habe sie den Be-
schwerdeführer geheiratet, der sich – ebenso wie ihr Bruder - politisch
betätigt habe. In den Jahren 1995 bis 2000 habe sie persische Litera-
tur studiert, nebenher ihr Nähatelier betrieben und zeitweise immer
noch Kontakte mit früheren Bekannten gepflegt, die in Kontakt mit poli-
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tischen Aktivisten gestanden hätten. Auch habe sie Familien von Ge-
fangenen, die finanzielle Probleme gehabt hätten, unterstützt und ge-
legentlich besucht. Sie habe sich an Gedenkfeiern beteiligt sowie an
Trauertagungen für Personen, die umgebracht worden seien. Ausser-
dem habe sie Informationen über Hinrichtungen gesammelt und diese
weitergegeben. Am 23. Juli 2005 hätten Leute ihr Atelier und ihre Woh-
nung durchsucht, während sie und ihre Familie sich ferienhalber in der
Stadt I._______ aufgehalten hätten.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe im
Jahre 1987/1988 in G._______ das Wirtschaftslizenziat erworben. Da-
mals sei er Mitglied der linken Studentenorganisation der Opfer von
Milizen (...) gewesen, deren Hauptsitz sich in der Universität befunden
habe. Er habe Aufklärungsarbeit für das Volk geleistet, sich an
Anlässen beteiligt und an Meetings für die Aufrechterhaltung der Ord-
nung gesorgt. Einmal sei er wegen seiner Tätigkeiten angehalten und
verhört worden. Nach der Schliessung der Universitäten und der Auf-
spaltung der Gruppierung in zwei Flügel sei er auf Distanz zu den
Nachfolgeorganisationen gegangen. Er habe zehn Jahre lang als
Buchhalter in der Firma (...) und nebenbei in der Firma (...) gearbeitet.
Nach zehn Jahren beziehungsweise zwei Jahre vor seiner Ausreise
habe ihm die Firma (...) gekündigt. Man habe ihm vorgehalten, er habe
in der Firma die Anstellung von politischen Gefangenen unterstützt.
Seither habe er mehrere Teilzeitjobs für (...) und andere Firmen
verrichtet. Privat habe er einen Fonds für die Unterstützung bedürftiger
ehemaliger Gefängnisinsassen verwaltet. Am 24. Juli 2005 habe ihn
sein Schwager in I._______ besucht, um ihm und seiner Ehefrau
mitzuteilen, dass die Sicherheitskräfte am Vortag am Arbeitsplatz der
Beschwerdeführerin und an ihrem Familienwohnsitz eine Razzia
durchgeführt hätten.
A.c Mit Eingabe vom 15. Februar 2007 an das BFM reichte die Be-
schwerdeführerin das Schreiben einer in Deutschland anerkannten
Flüchtlingsfrau J._______ vom 21. Januar 2007 sowie zwei
Internetauszüge ein. Die Beschwerdeführerin und J._______ hätten
sich während ihrer Inhaftierung in den achtziger Jahren im Iran kennen
gelernt.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 - eröffnet
am 9. Oktober 2007 - fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flücht-
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lingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und
den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der
Beschwerdeführer könnten weder den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit genügen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. November
2007 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die
Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe von Daten der Be-
schwerdeführer an den Heimatstaat bis zum Entscheid über diese Be-
schwerde zu sistieren. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung für die Beschwerdeführer unzulässig und unzumutbar
sei, und daher sei das Bundesamt für Migration anzuweisen, den wei-
teren Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Zur Untermaue-
rung der Vorbringen wurden unter anderem ein Arztzeugnis vom 21.
August 2007 (Fax), ein ärztlicher Bericht vom 23. Oktober 2007 der
kantonalen psychiatrischen Dienste (...), ein Gutachten der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. Oktober 2003 (Iran –
Rückkehrgefährdung bei oppositionellen und exilpolitischen
Aktivitäten) sowie ein Positionspapier der SFH vom 26. November
2001 (Asylsuchende aus dem Iran), ein Internetauszug von Amnesty
International vom 16. Oktober 2007 (Menschenrechtssituation im Iran)
eingereicht.
D.
D.a
Der Instruktionsrichter befand mit Zwischenverfügung vom 14. Novem-
ber 2007, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat
der Beschwerdeführer sowie jede Weitergabe von Daten an denselben
bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, wurde ab-
gewiesen. Gleichzeitig wurde das BFM angewiesen, den Beschwerde-
führern eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten
an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen. Schliesslich
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forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer unter Hinweis
auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 600.- bis zum 29. November 2007 auf.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2007 wurde das Ge-
such vom 17. November 2007 (Poststempel) um die ratenweise Be-
zahlung des Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Säumnisfolge
abgewiesen und die Beschwerdeführer zur Leistung des Kostenvor-
schusses innert der laufenden Frist aufgefordert.
D.c Die Beschwerdeführer leisteten den einverlangten Kostenvor-
schuss am 27. November 2007 fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwer-
deführer keine konkreten Gründe für die angebliche Razzia im Jahre
2005 vorbringen konnten. Die geltend gemachten Kontakte und die fi-
nanzielle Unterstützung bedürftiger ehemaliger Gefängnisinsassen
dürfte aus Sicht der Behörden kaum einen Verfolgungsgrund darstel-
len. Angesichts der allenfalls unangenehmen Folgen sei auch nicht da-
von auszugehen, dass irgendeine Person aus diesem Zirkel die ihnen
unliebsamen Behörden über ihre gelegentlichen Treffen informiert
habe. Für das plötzliche massive Vorgehen der Polizei lägen somit kei-
ne nachvollziehbaren Gründe vor. Es sei bekannt, dass verdächtige
Personen vorerst beobachtet würden. Die Polizei führe auch nicht aus-
gerechnet dann eine grösser angelegte Aktion durch, wenn die Ver-
dächtigen in den Ferien weilten, könnten sich diese doch so einer Ver-
haftung problemlos entziehen. Zudem liege keine Vorladung vor, die
das angebliche Interesse der Sicherheitskräfte an einer Festnahme
der Beschwerdeführer belegen könnte. Aus den Aussagen der Be-
schwerdeführerin gehe klar hervor, ihr sei nach ihrer vorzeitigen Haft-
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entlassung im Jahre 1987 sehr wohl bewusst gewesen, dass sie sich
nicht politisch exponieren dürfe. Deshalb könne die geltend gemachte
Beschlagnahmung konspirativen Materials anlässlich der Razzia durch
die Behörden nicht geglaubt werden. Entgegen ihren früheren Aussa-
gen zu ihrem äusserst vorsichtigem Verhalten beim Sammeln von In-
formationen habe die Beschwerdeführerin an anderer Stelle erklärt,
sie habe ihre Gedanken und das, was sie erfahren habe, immer aufge-
schrieben. Diese Schriften habe sie in der Bibliothek verwahrt. Falls
die Polizei diese Papiere anlässlich der Razzia gefunden hätte, wäre
es sehr schlimm (vgl. A7/S. 15). Die unterschiedlichen, wirklichkeits-
fremden und unsubstanziierten Ausführungen zur Gefährdung wegen
der Beschlagnahmung von konspirativem Material könnten deshalb
nicht geglaubt werden. Davon abgesehen mache der Beschwerdefüh-
rer diesbezüglich andere Angaben (B6/S. 13). Was den geltend ge-
machten Aufenthalt der Beschwerdeführerin im K._______-Gefängnis,
ihre Verurteilung zu einer siebenjährigen Haftstrafe und den
Freispruch durch die Amnestie am 14. Juni 1987 anbelange, hielt das
BFM fest, die Beschwerdeführerin habe trotz dieser Bestrafung später
ihr fünfjähriges Universitätsstudium absolvieren können und keinerlei
Nachteil mehr zu erleiden oder zu befürchten gehabt. Zudem bestehe
kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang
mit der im Jahre 2005 erfolgten Ausreise.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführer
könnten auch keinen exakten Grund angeben, warum gerade an die-
sem Datum (23. Juli 2005) eine Hausdurchsuchung stattgefunden
habe. Ob das Nähatelier allenfalls schon geraume Zeit durch den Si-
cherheitsdienst beobachtet worden sei, könnten sie nicht angeben.
Parallel dazu stellten sie die Vermutung an, die Staatssicherheitsleute
hätten allenfalls Leute observiert, die das Nähatelier aufgesucht hätten
und seien so auf dieses aufmerksam geworden. Die Beschwerdeführe-
rin vermute, dass eine ihrer Bekannten, die sie aus ihrer Zeit im Ge-
fängnis kenne, observiert worden sei. Deren Schwester habe sich ak-
tiv für die Partei H._______ betätigt. Der Ehemann ihrer Bekannten sei
neun Jahre seines Lebens im Gefängnis gewesen. Ferner könne aus
der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Durchsuchung in den Ferien befunden hätten, nichts zu deren
Ungunsten abgeleitet werden. Das Nähatelier sei auch in ihrer
Abwesenheit geöffnet gewesen, die Angestellten der Beschwerdefüh-
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rerin hätten in dieser Zeit weiter gearbeitet. Deshalb müsse angenom-
men werden, den Sicherheitsleuten sei nicht bekannt gewesen, dass
die Beschwerdeführer ferienhalber abwesend gewesen seien. Was die
Kritik des Bundesamtes betrifft, dass die Beschwerdeführer keine Vor-
ladung zu den Akten gereicht hätten, obwohl sie aufgefordert worden
seien, sich zu melden, hielten die Beschwerdeführer fest, sie hätten
bereits bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht, sie hätten die
Aufforderung, sich zu melden, nur mündlich erhalten (vgl. B6/S. 10).
Zudem sei die Mutter des Beschwerdeführers sowie die Herkunftsfami-
lie der Beschwerdeführerin in den ersten Wochen und Monaten nach
der Hausdurchsuchung mehrmals telefonisch nach dem Verbleib der
Beschwerdeführer befragt worden.
4.2.2 Mit dem ärztlichen Bericht vom 23. Oktober 2007 der kantonalen
psychiatrischen Dienste (...) wird erstmals geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin leide unter einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung (PTBS). Ihre Beschwerden seien im Heimatstaat als schwere De-
pression diagnostiziert worden, was die Symptome der Schreckhaftig-
keit, der Flashbacks und des Vermeidungsverhaltens vor angstauslö-
senden Situationen nicht berücksichtigt habe. Die Diagnose der PTBS
sei der so genannten Internationalen Klassifikation psychischer Stö-
rungen (ICD-10) der Weltgesundheitsorganisation entnommen worden.
Diese sei weltweit gültig und auch für im Iran tätige medizinische Hel-
fer verbindlich. Da die Beschwerdeführerin bis zur Behandlungsauf-
nahme bei [den Kantonalen Psychiatrischen Diensten] nichts von einer
derartigen Diagnose gehört haben will, wird die Vermutung
ausgedrückt, im Iran sei - ebenso wie im Zusammenhang mit ihrer
Schilddrüsenerkrankung - eine falsche Diagnose gestellt und die
Beschwerdeführerin in der Folge falsch behandelt worden. Unter
diesen Umständen erscheine die Schlussfolgerung mehr als
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland
keine geeignete Behandlung erfahre.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
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nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27
E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
zur Auffassung, dass das BFM die von den Beschwerdeführern zur
Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemachten Vorbringen zu
Recht und mit zutreffender Begründung sowohl als unglaubhaft als
auch als asylirrelevant beurteilt hat.
5.2.1 So vermögen die Beschwerdeführer die im angefochtenen Ent-
scheid dargelegten Unstimmigkeiten nicht umzustossen. Gemäss öf-
fentlich zugänglichen Quellen gehen die iranischen Sicherheitskräfte
bei entsprechenden Verdachtsmomenten gezielt und koordiniert gegen
die Verdächtigen vor. Folglich würden sie sich vor einer Hausdurchsu-
chung beziehungsweise einer geplanten Festnahme vergewissern, ob
die von ihnen Verdächtigten anwesend sind oder nicht.
5.2.2 Ebensowenig können die Beschwerdeführer das Fehlen einer
allfälligen Vorladung erklären, und mit ihren Ausführungen das angeb-
liche Interesse der Sicherheitskräfte an ihrer Festnahme belegen.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zu Beginn der kantonalen
Anhörung vier iranische Identitätsausweise zu den Akten gelegt. Diese
haben die Beschwerdeführer in ihrer Heimat legal erhalten. Eine tat-
sächlich verfolgte Person würde jedoch kaum freiwillig mit den heimat-
lichen Behörden in Kontakt treten. Folglich ist nicht nachvollziehbar,
weshalb die Beschwerdeführer aus freien Stücken eine Identitätsaus-
weise beantragt haben wollen und dabei in Kontakt mit den heimatli-
chen Behörden getreten sind, vor denen sie angeblich Furcht gehabt
haben wollen. Darüber hinaus haben sie allem Anschein nach die
Identitätskarte problemlos erhalten, was auf ein fehlendes Verfol-
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gungsinteresse der iranischen Behörden gegenüber den Beschwerde-
führern schliessen lässt.
5.2.3 Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen
keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgungssituation erken-
nen. Im Übrigen erheben die Beschwerdeführer zu Unrecht den Vor-
wurf, das Bundesamt habe der Beschwerdeführerin den geltend ge-
machten Gefängnisaufenthalt nicht geglaubt. Vielmehr wird in der an-
gefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten, trotz der geltend ge-
machten Bestrafung habe sie später ihr fünf Jahre dauerndes Univer-
sitätsstudium absolvieren können und keinerlei Nachteile mehr zu er-
leiden oder zu befürchten gehabt (vgl. Verfügung des BFM vom 8. Ok-
tober 2007,S. 4). Demnach vermag die Beschwerdeführerin auch aus
dem mit Eingabe vom 15. Februar 2007 eingereichten Schreiben vom
21. Januar 2007 ihrer ehemaligen Mitgefangenen I._______ nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten.
5.2.4 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin anbelangt, stösst der Einwand, wonach unter den
geschilderten Umständen die Schlussfolgerung mehr als nachvollzieh-
bar erscheine, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine
geeignete Behandlung erfahre, ins Leere. Selbst bei einer allfälligen
Fehldiagnose und infolgedessen bei einer kontraindizierten Behand-
lung kann nicht generell auf eine für die Beschwerdeführerin ungeeig-
nete Behandlung in ihrer Heimat geschlossen werden. Zudem wurde
gemäss dem Arztzeugnis vom 21. August 2007 der Fehlbehandlung in-
sofern Rechnung getragen, als die Beschwerdeführerin einer Behand-
lung mit Eltroxin-Substitution unterzogen wurde, um deren Beschwer-
den zu mindern. Auch kann sie gestützt auf die in ihrer Heimat freie
Arztwahl einen anderen Facharzt ihres Vertrauens konsultieren. Im Üb-
rigen vermag auch die erstmals auf Beschwerdeebene mit ärztlichen
Bericht vom 23. Oktober 2007 diagnostizierte PTBS, wie sich aus den
folgenden Erwägungen ergibt, keinen Hinweis auf Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu liefern.
5.2.5 Zur Beurteilung der Beweiskraft sind weder die Herkunft des Be-
weismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Expertise
massgeblich; die Beweiskraft eines ärztlichen Berichts kann daher nur
verneint werden, wenn der Richter über konkrete Indizien verfügt, wel-
che geeignet sind, die Zuverlässigkeit dieses Berichts in Zweifel zu
ziehen (vgl. EMARK 2002 Nr. 18 E. 4a.aa S. 145 f.). Ärztliche Berichte,
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die von Asylsuchenden eingereicht werden, unterliegen der freien rich-
terlichen Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115;
CLAUDIA COTTING-SCHALCH, La pratique de la Commission suisse de re-
cours en matière d'asile relative à l'appréciation de documents médi-
caux, in: Asyl3/02, S. 16).
5.3 In casu wird eine allfällige Traumatisierung der Beschwerdeführe-
rin seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Abrede gestellt.
Was indes die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung be-
trifft, so hat die ehemalige ARK bereits 1994 in einem unveröffentlich-
ten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4, S.
92) ausgeführt: „Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen
Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass
die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben
muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage
der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indes-
sen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingsei-
genschaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei
geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in
die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt,
kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zuerkannt werden“. Dieser Beurteilung der Beweiskraft ei-
ner psychiatrischen Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren zu-
zustimmen. „Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann
nicht sicher erschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte
ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war“ (MARTIN LEONHARDT/
KLAUS FOERSTER, Probleme bei der Begutachtung der posttraumatischen
Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige 99 {2003},
S. 151). Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumati-
sche Belastungsstörung bildet keinen Hinweis für asylrechtlich rele-
vante Ereignisse (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5266/2006 vom 29. Januar 2008 E.3.4 S. 11 sowie E-6840/2006
vom 11. Mai 2007 E. 5.6 S. 10), zumal oben dargelegt wurde, dass die
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten
sind. Bei dieser Sachlage sind den eingereichten medizinischen Unter-
lagen keine stichhaltigen Hinweise für eine mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgung zu entnehmen, da
die Ursachen der diagnostizierten PTBS nicht zweifelsfrei erurierbar
sind.
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5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdefüh-
rern nicht gelungen ist, eine ihr seitens der iranischen Behörden dro-
hende Gefährdung glaubhaft zu machen. Die von ihr geäusserte
Furcht vor einer Rückkehr in den Iran erscheint somit als unter asyl-
rechtlichen Gesichtspunkten unbegründet.
5.5 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die behauptete il-
legale Ausreise nicht feststeht und diese mit Blick auf die unglaubhaf-
ten Verfolgungsvorbringen zweifelhaft ist. Deshalb ist nicht zu erwar-
ten, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihre Heimat we-
gen ihrer Ausreise aus dem Iran und der Asylgesuchstellung in der
Schweiz asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten haben.
5.6 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-
bringen in der Eingabe der Beschwerdeführer einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist ihnen nicht gelungen,
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus dem Iran begründete Furcht hatten, dort im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das
Bundesamt hat ihre Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
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würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Was die mit mehreren Arztberichten diagnostizierten psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, ist festzuhalten, dass
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem
Urteil vom 20. März 1991 2001 i.S. Cruz Varas gegen Schweden (Be-
schwerde Nr. 46/1990/237307) entschieden hat, dass der Vollzug der
"Ausweisung" von Personen, die an einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung leiden beziehungsweise suizidgefährdet sind, nicht ge-
gen Art. 3 EMRK verstösst (vgl. a.a.O., E. 44, 45, 46, insbesondere
77-86). Der Gerichtshof hat diese Praxis im Unzulässigkeitsentscheid
vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic in Bezug auf die posttraumatische Belas-
tungsstörung bestätigt (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom
29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, 3,
8-11 [englischer Text]).
Zwar wird geltend gemacht, dass bei der Beschwerdeführerin Suizid-
gedanken auftreten, allerdings Suizidabsichten glaubhaft verneint wer-
den (s. Bericht vom 23. Oktober 2007, S. 3). Was die Frage nach der
allfälligen Suizidalität der Beschwerdeführerin betrifft, so kann zu-
nächst auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung im
Falle einer zwangsweisen Ausschaffung verwiesen werden, wo glei-
chermassen die allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK geprüft wird
(siehe Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2001 i.S. S.D. und
M.D., 2P.116/2001, Ziff. 4c). Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts steht ein Suizidversuch der Ausschaffungshaft nicht entgegen
(vgl. THOMAS HUGI YAR, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in:
PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD [Hrsg.], Aus-
länderrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a.
2002, S. 315 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Ap-
ril 1996 i.S. T., 2A.167/1996, S. 7). Die Anwendung der vorerwähnten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf eine allfällige Suizi-
dalität der Beschwerdeführerin drängt sich auch bei der dem Vollzugs-
stadium vorangehenden Beurteilung der völkerrechtlichen Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs auf, zumal sich in beiden Fällen die Prüfung
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unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK stellt. Drohen Ausländer für
den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist
nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der wegwei-
sende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu
nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Sui-
ziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3
EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR
vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr.
33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der
Suizidalität der Beschwerdeführerin ist deshalb durch Heranziehen
von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu
tragen.
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stellen selbst
dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches
Vollzugshindernis dar, falls im Iran der medizinische Standard
schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40
ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30.
September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du
canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale
Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger
Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der
medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger
vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die
Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend
ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen
Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38, Beschwerde Nr.
44599/98; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung
der Beschwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und andere gegen Schweden,
"The Law", Ziff. 1, S. 7).
Vielmehr steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland
auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden
psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann. Vor
diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. Überdies
lässt sich die Frage der Reisefähigkeit - welche in den eingereichten
ärztlichen Berichten offengelassen wurde - im vorliegenden Verfahren
letztendlich nur im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs konkret
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überprüfen. Eine amtsärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit der
Beschwerdeführerin liegt aktuell nicht vor. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür erkennbar sind, die Beschwerdeführer wären bei einer
Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den
Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar.
7.5.1 Der Beschwerdeführer wohnte seit seiner Geburt, die Beschwer-
deführerin seit dem Jahre 1981 in G._______, wo gemäss ihren
Aussagen noch heute die Eltern der Beschwerdeführerin, die Mutter
des Beschwerdeführers sowie deren Geschwister leben (vgl. A1/S. 2,
B1/S. 3). Die Beschwerdeführer würden demnach bei ihrer Rückkehr
ein soziales Netz vorfinden. Zudem fanden sie vor ihrer Ausreise für
sich und ihre Familie ihr Auskommen mit dem Nähatelier der
Beschwerdeführerin und durch die berufliche Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Finanzmanager. Die Beschwerdeführer
verfügen demnach über Berufserfahrung, weshalb ihnen auch aus
diesem Grund die Wiedereingliederung möglich sein dürfte.
7.5.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist den Be-
schwerdeführern die Rückkehr in den Iran zuzumuten. Wie Erwägung
5.3 zu entnehmen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass das psychische Krankheitsbild der Beschwerdeführerin nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die von ihr zur Begründung ih-
res Asylgesuches als fluchtauslösend geschilderten Ereignisse zu-
rückzuführen ist, sondern auch andere Ursachen haben kann.
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7.5.3 Sollten sich bei der Beschwerdeführerin im Falle eines allfälligen
zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentu-
ieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch
psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass der
konkreten Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden entgegengewirkt
würde. Im Übrigen können die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr
auf ein intaktes soziales Netz zurückgreifen. Die Beschwerdeführer
halten sich keine drei Jahre in der Schweiz auf. Folglich kann davon
ausgegangen werden, dass sie sich nur beschränkt in der Schweiz as-
similiert haben.
7.5.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle
der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines
zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichen-
der medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und le-
bensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitzustandes nach
sich ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 157 f.). Letztere Bedingungen sind für die Beschwerdeführerin nicht
erfüllt, zumal es ihr zumutbar ist, für die Behandlung ihrer Leiden auf
die medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes zurückzugreifen,
was, wie oben unter Ziffer 7.3 der Erwägungen angeführt wurde, mög-
lich ist. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz
unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rück-
kehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[Asylverordnung 2, AsylV2, SR 141.312]). Im Übrigen sprechen auch
keine anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs der Beschwerdeführer. Der Wegweisungsvollzug erweist sich so-
mit auch unter individuellen Aspekten als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
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bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. November 2007 in
der selben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem am 27. November 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss in der selben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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