B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7541/2014
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
sowie deren Sohn
3. C._______, geboren (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 26. November 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 7. Dezember 2013 mit einem von der
schweizerischen Vertretung in Istanbul ausgestellten Laissez-Passer auf
dem Luftweg in die Schweiz gelangten, wo sie am 10. Dezember 2013 um
Asyl nachsuchten,
dass die Befragungen zur Person (BzP) am 17. Dezember 2013 und die
Anhörungen zu den Asylgründen am 23. September 2014 stattfanden,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP zur Begründung ihrer
Asylgesuche geltend machten, sie seien syrische Staatsangehörige kurdi-
scher Ethnie und hätten in Damaskus gewohnt,
dass sie ihre Heimat am 5. Oktober 2013 wegen des Bürgerkrieges verlas-
sen hätten,
dass der Beschwerdeführer 1 an seiner BzP zudem vorbrachte, er sei sich
nicht sicher, aber er glaube, dass die syrischen Behörden jetzt nach ihm
suchen würden, weil die Freie Syrische Armee (FSA) vor seinem Haus ei-
nen Posten gehabt habe,
dass er an der Anhörung zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er sei seit 1983 respektive 1986 für die PKK (Kur-
dische Arbeiterpartei) politisch aktiv gewesen,
dass er die PKK im Jahr 2000 verlassen und sich etwa im Jahr 2007 der
PYD (Partei der Demokratischen Einheit) angeschlossen habe,
dass er am 10. September 2009 unter anderem wegen seinen politischen
Aktivitäten verhaftet und für ein Jahr und drei Tage inhaftiert worden sei,
dass er nach seiner Haftentlassung keine Probleme mehr aufgrund seiner
Zugehörigkeit zur PYD gehabt habe,
dass er ungefähr im Juli 2013 an mehreren Demonstrationen in seinem
Quartier teilgenommen habe,
dass die FSA in seinem Quartier vor seinem Haus gewesen sei und Käm-
pfer der FSA bei ihm Wasser getrunken sowie die Toilette benutzt hätten,
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dass er Syrien im Oktober 2013 habe verlassen müssen, nachdem er von
einem Geheimdienstmitarbeiter telefonisch erfahren habe, dass sein Name
den Behörden preisgegeben worden sei und "man" behauptet habe, er ar-
beite mit der FSA zusammen,
dass er in der Schweiz am Newroz-Fest (21. März 2014) seine Aktivitäten
für die PYD wieder aufgenommen habe,
dass er eine leitende Funktion (Zuständigkeit für die Region D._______)
innehabe und unter anderem an Sitzungen teilnehme sowie syrischen Kur-
den nach deren Ankunft in der Schweiz einen Besuch abstatte,
dass weitergehend auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren die vom
schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Laissez-Pas-
ser, ihre syrischen Identitätskarten und eine Bestätigung der PYD-Sektion
in Europa vom 1. Juli 2014 betreffend den Beschwerdeführer 1 zu den Ak-
ten reichten,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 26. November 2014 – eröffnet am 28. November 2014 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Wegweisungsvollzug je-
doch wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufschob,
dass es zur Begründung zunächst ausführte, die Beschwerdeführenden
hätten alle geltend gemacht, ihr Heimatland aufgrund des Bürgerkrieges
verlassen zu haben, jedoch nicht direkt vom Krieg betroffen und auch nicht
daran beteiligt gewesen zu sein,
dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene
Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden,
soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus ei-
nem der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) erwähnten Gründe zu treffen,
dass das BFM sodann zusammengefasst ausführte, der Beschwerdeführer
1 vermute, von den Behörden im Zusammenhang mit dem Posten der FSA
vor seinem Haus gesucht zu werden, sei sich aber nicht sicher,
dass er an der Anhörung auch angegeben habe, etwa im Juli 2013 an ei-
nigen Demonstrationen in seinem Quartier teilgenommen zu haben,
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dass dies jedoch keine Folgen gehabt habe und diese Vorbringen somit
nicht asylrelevant seien,
dass er sodann seit seiner Haftentlassung im Jahr 2010 keine Probleme
mehr wegen seiner Zugehörigkeit zur PYD gehabt habe, weshalb diese
Vorbringen zeitlich nicht in genügend engem Zusammenhang mit seiner
Ausreise stehen würden, zudem abgeschlossen und somit nicht asylrele-
vant seien,
dass das eingereichte Schreiben der PYD lediglich bestätige, dass er Mit-
glied/Sympathisant der Partei sei, und seine Flüchtlingseigenschaft nicht
zu begründen vermöge,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 (Da-
tum Poststempel: 24. Dezember 2014) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen lies-
sen, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen sowie ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren,
dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur
Beschaffung von Beweismitteln (neue Bestätigung der PYD bezüglich der
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 beziehungsweise des-
sen leitender Funktion sowie Dokumente, welche belegen würden, dass er
in Syrien behördlich gesucht werde) ersuchen liessen,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerde eine Unterstützungsbedürftigkeitsbestätigung vom
22. Dezember 2014 beilag,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. Januar 2015 auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtete und verfügte, dass über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden werde,
dass er den Beschwerdeführenden gleichzeitig Gelegenheit gab, die in der
Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel bis zum 9. Februar 2015
einzureichen, unter der Androhung, im Unterlassungsfall werde aufgrund
der Aktenlage entschieden,
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dass die in der Beschwerde angekündigten Beweismittel bis zum heutigen
Zeitpunkt nicht eingereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM (neu: SEM) entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemög-
lichkeiten im Geltungsbereich des AsylG nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rich-
ten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt
– um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführenden übereinstimmend an der BzP angaben, sie
hätten Syrien (ausschliesslich) wegen des Bürgerkrieges verlassen (vgl.
Akten SEM A 3/10 S. 6 f., A 4/10 S. 6 f. und A 5/9 S. 6),
dass diesbezüglich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – darauf hin-
zuweisen ist, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Ge-
walt erlittene (oder befürchtete) Nachteile keine Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruh(t)en, einen
Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe gezielt zu tref-
fen,
dass für das Gericht aufgrund der Aktenlage erhebliche Zweifel am Wahr-
heitsgehalt der vom Beschwerdeführer 1 erst anlässlich der Anhörung gel-
tend gemachten Asylgründe (jahrelange PKK/PYD-Mitgliedschaft, einjäh-
rige Inhaftierung, Demonstrationsteilnahmen sowie Anruf eines Geheim-
dienstmitarbeiters bezüglich behördlicher Suche) bestehen,
dass jedenfalls die Erklärung des Beschwerdeführers 1 anlässlich der An-
hörung, er habe an der BzP Angst gehabt, weil er gedacht habe, dass eine
Befragung hier wie in Syrien aussehe und dass man mit verbundenen Au-
gen befragt und geschlagen werde (vgl. A 19/17 F18 f. und 25), das Gericht
nicht überzeugt, abgesehen davon lässt sich diese Aussage mit dem Stel-
len eines Asylgesuches nicht vereinbaren,
dass im Übrigen auch seine Ehefrau an der BzP angab, er habe nie Prob-
leme mit den Behörden in der Heimat gehabt (vgl. A 4/10 S. 7),
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dass sich eine weitere Erörterung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der an-
lässlich der Anhörung geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers 1 erübrigt, da sie auch bei Wahrunterstellung den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermö-
gen,
dass begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
vorliegt, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heu-
tiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2),
dass die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zur angeblich behördlichen
Suche nach seiner Person wegen Verdachts auf Zusammenarbeit mit der
FSA sich in blossen Mutmassungen erschöpfen (vgl. A 3/10 S. 7 und
A 19/17 F41) respektive – insbesondere im Vergleich zu seinen seitenlan-
gen Ausführungen bezüglich der nicht asylrelevanten bürgerkriegsbeding-
ten Schwierigkeiten in Damaskus – äusserst unsubstanziiert ausgefallen
sind (vgl. A 19/17 F22 und 46),
dass ihnen weder konkrete Hinweise dafür entnommen werden können,
dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien
Furcht vor asylrelevanten Übergriffen durch die syrischen Behörden hatte,
noch sind sie geeignet, aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen,
dass die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu
einer anderen Einschätzung zu gelangen, und insbesondere festzuhalten
ist, dass bis zum heutigen Zeitpunkt kein Dokument eingereicht wurde,
dass die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer 1 bestätigen
würde,
dass mit der Vorinstanz darin einig zu gehen ist, dass die einjährige Inhaf-
tierung, welche im Jahr 2010 endete, zeitlich nicht in genügend engem Zu-
sammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus Syrien steht,
dass der Beschwerdeführer 1 zudem ausdrücklich erklärte, nach seiner
Haftentlassung im Jahr 2010 wegen seiner Zugehörigkeit zur PYD keine
Probleme mehr gehabt zu haben (vgl. A 19/17 F86), was gegen ein anhal-
tendes Interesse des syrischen Regimes an seiner Person aufgrund der
von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die PKK/PYD spricht,
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dass sich aus dem Anhörungsprotokoll auch keinen Hinweise darauf erge-
ben, dass seine drei- oder viermalige Demonstrationsteilnahme – wie be-
reits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – irgendwelche Folgen
für ihn gehabt hätten,
dass das BFM somit die Ausreisegründe der Beschwerdeführenden (im Er-
gebnis) zu Recht als nicht asylrelevant erachtete,
dass schliesslich bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers 1 festzustellen ist, dass aus dem eingereichten Schreiben der PYD
lediglich hervorgeht, er sei Mitglied/Sympathisant der Partei,
dass er bis zum heutigen Zeitpunkt kein Dokument eingereicht hat, wel-
ches bestätigen würde, dass er bei der PYD Schweiz/D._______ tatsäch-
lich in einer leitenden Funktion tätig ist,
dass auch seinen weiteren Aussagen anlässlich der Anhörung (vgl. A 19/17
F10 ff.) keine substanziierten Hinweise entnommen werden können, die
auf ein herausragendes Engagement in der Schweiz verbunden mit flücht-
lingsrechtlich relevanten Konsequenzen hindeuteten würden,
dass der Beschwerdeführer 1 demzufolge auch unter dem Aspekt subjek-
tiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt,
dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass er
auch aus dem Umstand, dass seine Schwester E._______ (N […]) in der
Schweiz Asyl erhalten hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM (im Ergebnis) zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und
ihre Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Ände-
rung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, darauf
einzugehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung wegen
gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufgenommen wurden, weshalb sich weitere Ausführungen zur
Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die kumulativen Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: