Abtei lung IV
D-754/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Dr. Tarkan Göksu, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-754/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
1. Januar 2009 verliess und über ihm unbekannte Länder am 7. Januar
2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 12. Januar 2009 summarisch befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 28. Januar 2009 in Anwen-
dung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen – auf entspre-
chenden Vorhalt – darlegte, er habe sich von Ende 2000 bis anfangs
2006 in B._______ aufgehalten, wo er zwei Asylgesuche eingereicht
habe, welche negativ entschieden worden seien,
dass er im Januar 2006 in die Türkei zurückgekehrt sei,
dass er beim Jugendflügel der DTP (Demokratik Toplum Partisi/Partei
der demokratischen Gesellschaft) tätig gewesen und deshalb beschat-
tet, festgenommen und gefoltert worden sei,
dass er noch keinen Militärdienst geleistet habe und deshalb gesucht
werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, es
stehe fest, dass der Beschwerdeführer in B._______ zwei Asylgesu-
che eingereicht habe, welche abgelehnt worden seien,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme wegen
politischer Tätigkeiten und des noch nicht geleisteten Militärdienstes
unglaubhaft und die vorgebrachten Einschränkungen wegen seiner
ethnischen Zugehörigkeit nicht asylrelevant seien,
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dass damit keine Hinweise vorlägen, wonach in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch
möglich sowie praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen,
subeventuell sei die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 aufzu-
heben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid über das
Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG [SR
172.021]) ersuchte,
dass zusammen mit der Beschwerdeschrift die Kopie eines Formulars
des Zivilstandskreises C._______ sowie die Kopie von Ausweisschrif-
ten einer in der Schweiz lebenden (...) Staatsangehörigen eingereicht
wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 6. Februar 2009 zwei Beweismittel in türkischer Sprache (je in
Kopie) einreichen liess, nämlich (angeblich) eine Erklärung des
türkischen Militärs vom 6. Februar 2009 sowie eine solche der DTP
(undatiert),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet und somit auf das entsprechende Begehren nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass hinsichtlich des formellen Einwandes des Beschwerdeführers zur
Dauer der Beschwerdefrist und deren Rechtmässigkeit auf das Urteil
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 25. Mai 2004
(EMARK 2004 Nr. 25) zu verweisen ist, dem sich das
Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst,
dass sodann gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG verspätete Parteivorbrin-
gen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt
werden können,
dass vor diesem Hintergrund – und nachdem die Beschwerdeschrift
fristgerecht eingereicht wurde – offen bleiben kann, ob die unbelegt
gebliebene Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, dem Beschwerde-
führer sei das Verlassen des EVZ ab dem 4. Februar 2009 verboten
gewesen und dadurch habe sich faktisch, da er seinen Rechtsvertreter
nicht habe aufsuchen können, eine noch kürzere Beschwerdefrist
ergeben, zutrifft,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten
haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf zwischenzeitlich
eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG),
dass im Rahmen dieser Bestimmung ein gegenüber der Glaubhaftma-
chung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt und auf ein
Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine relevante
Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK
2006 Nr. 33 E. 6.1 S. 368 f., EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass B._______ Mitgliedstaat der EU ist,
dass die durch den Beschwerdeführer selber – zwar erst auf Vorhalt –
eingestandene Tatsache des erfolglosen Durchlaufens zweier Asylver-
fahren in B._______ unbestritten ist (vgl. auch Beschwerdeschrift
S. 4),
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dass vorab unter Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers
festzuhalten ist, dass er die Aufforderung zur militärischen Musterung
bereits während seines Aufenthaltes in B._______ erhalten haben will
(vgl. A7/12 S. 8), weshalb eine allfällige Militärdienstpflicht bei der
Rückkehr in die Türkei kein zwischenzeitlich eingetretenes Ereignis
darstellen dürfte,
dass im Übrigen der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Umstand, bei einer Rückkehr in die Türkei Militärdienst leisten zu
müssen, keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgeset-
zes darstellt,
dass sich somit Weiterungen in Bezug auf die im Beschwerdeverfah-
ren eingereichte "Erklärung des türkischen Militärs" erübrigen,
dass zwar im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen Zweifel daran
bestehen, ob der Beschwerdeführer von B._______ tatsächlich in
seine Heimat zurückgekehrt ist, zumal die im Beschwerdeverfahren
eingereichte Vollmacht für den Rechtsvertreter vom 11. November
2008 datiert, diese Frage jedoch letztlich offen gelassen werden kann,
da sich an den Ungereimtheiten in den entsprechenden Angaben des
Beschwerdeführers und der daraus zu ziehenden Schlussfolgerung
nichts ändert,
dass demzufolge auf die Einwendungen in der Rechtsmitteleingabe
hinsichtlich der Beschaffung einer Identitätskarte nicht weiter einzuge-
hen ist, wobei immerhin anzumerken bleibt, dass das vom
Beschwerdeführer geschilderte Verhalten – Rückkehr in die Türkei
unter falscher Identität (vgl. A1/11 S. 7 und A7/12 S. 4) einerseits und
Beschaffung einer Identitätskarte anderseits – wenig überzeugend
erscheint,
dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die geltend gemachten
Asylgründe beinhalteten als wesentlich zu qualifizierende
Widersprüche, so dass den Vorbringen des Beschwerdeführers in
Bezug auf eine Verfolgung durch die türkischen Behörden seit den
ablehnenden Asylentscheiden in B._______ die Grundlage entzogen
ist,
dass folglich der lediglich in Kopie eingereichten angeblichen
Erklärung der DTP kein relevanter Beweiswert zuerkannt werden kann,
weshalb sich die Anordnung einer Übersetzung erübrigt,
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dass insbesondere nicht nachvollziehbar erscheint, wie sich der
Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Verhaftung den Militärbehörden
hätte entziehen können,
dass überdies die Schilderung des Beschwerdeführers in Bezug auf
seine letzte Haft (vgl. A7/12 S. 9) als unsubstanziiert und ausweichend
zu qualifizieren ist,
dass sich aus den Protokollen - entgegen dem Einwand in der Rechts-
mittelschrift - keine Hinweise auf eine mangelhafte Übersetzung
beziehungsweise Verständigungsschwierigkeiten ergeben,
dass, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, die allgemeine
schwierige Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei gemäss
gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft führt,
dass nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhal-
ten ist, dass keine Hinweise auf nach dem ablehnenden Asylentscheid
eingetretene Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen oder die für einen vorübergehenden
Schutz relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass der Hinweis des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, er
werde "dieser Tage" ein Ehevorbereitungsverfahren einleiten und nach
der Eheschliessung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung haben, am vorstehend Gesagten nichts ändert,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
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Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht
vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte
für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar ist,
dass sich insbesondere aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte
ergeben, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwer-
deführer geriete im Fall der Rückkehr in die Türkei aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
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dass der Beschwerdeführer zudem mit seinen Eltern und mehreren
Geschwistern in der Türkei über ein soziales Beziehungsnetz verfügt
(vgl. A7/12 S. 3), welches ihn bei der Rückkehr unterstützen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos bezeichnet werden muss, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers und der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ (per
Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N [...])
- den (...) du canton de (D._______), Division asile (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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