B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-754/2014
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
seine Ehefrau
B._______, geboren (...),
und ihr Kind
C.________, geboren (...),
Afghanistan,
alle vertreten durch Peter D. Deutsch, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2014 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben am
2. November 2011 illegal in die Schweiz einreisten und gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ um Asyl nach-
suchten,
dass das BFM am 14. November 2011 im EVZ D._______ die Persona-
lien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragte und
sie am 27. Dezember 2013 anhörte,
dass die aus der Provinz E._______/Afghanistan (Beschwerdeführer) re-
spektive aus F._______/G._______ (Beschwerdeführerin) stammenden
Beschwerdeführenden afghanischer Staatsangehörigkeit in ihren Asylge-
suchen im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei als
Dreijähriger mit seiner Familie nach G._______ umgezogen, wo er die
Schulen durchlaufen habe, und nach Abschluss seines Studiums nach
Afghanistan zurückgekehrt sei, da er trotz seiner Heirat in G._______
keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer in den Jahren (...) bis (...) zunächst in
H._______ und ab dem Jahre (...) bis (...) in I._______ in einem Labor
gearbeitet habe, wo er wegen seiner Volkszugehörigkeit zu den Hazara
Probleme mit den Paschtunen und den Taliban gehabt habe sowie wegen
seiner freien Meinungsäusserung gegen den Islam von einem Mullah mit
dem Tode bedroht worden sei,
dass er aufgrund seiner guten wirtschaftlichen Situation, seines starken
(...) Dialekts und seines westlichen Aussehens und Benehmens grund-
sätzlich keine Sicherheit in Afghanistan gehabt habe, er deshalb ein Ziel
für Entführer gewesen sowie in seinem eigenen Land als Fremder be-
trachtet und verachtet worden sei,
dass sich die Beschwerdeführerin – welche eigenen Angaben zufolge
immer in G._______ gelebt habe – den Asylvorbringen ihres Ehemannes
im Wesentlichen anschloss und ergänzend anführte, ihr Sohn habe we-
gen fehlender Dokumente nicht in die Schule gehen können,
dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz zum Christentum konver-
tiert hätten und (...) getauft worden seien, weshalb sie nun von der afgha-
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nischen Gemeinde in der Schweiz gemieden und bei einer Rückkehr
nach Afghanistan als Verräter betrachtet würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2014 – eröffnet am
15. Januar 2014 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
2. November 2011 abwies und die Wegweisung anordnete, den Vollzug
der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufschob,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit
Mullahs sowie im Allgemeinen mit Paschtunen und den Taliban seien
äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen und er habe nicht zu er-
läutern vermocht, inwiefern er selber konkret von Paschtunen oder den
Taliban bedroht worden sei,
dass er zudem die Todesdrohung des Mullahs anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) mit keinem Wort erwähnt, sondern einen anderen
Hauptgrund für seine Ausreise genannt und auf Vorhalt nicht zu begrün-
den vermocht habe, weshalb er dieses wesentliche Vorbringen ohne
zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens genannt ha-
be,
dass daher diese nicht hinreichend begründeten und nachgeschobenen
Vorbringen nicht geglaubt werden könnten,
dass es den Beschwerdeführenden aufgrund vager und undifferenzierter
Angaben zu den Beweggründen ihrer Konversion zudem nicht gelungen
sei, glaubhaft darzulegen, aus innerer Überzeugung zum Christentum
übergetreten zu sein,
dass etliche Indizien dafür bestünden, dass die Beschwerdeführenden
nur formal der christlichen Glaubensgemeinschaft angehörten, und es ih-
nen folglich auch zuzumuten sei, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
diese nur formale Zugehörigkeit zu verschweigen, zu verleugnen oder
aufzugeben,
dass Nachteile, die in den allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Le-
bensbedingungen begründet seien, grosse Teile der afghanischen Mittel-
und Oberschicht in ähnlicher Weise treffen und nicht als Asylgründe gel-
ten würden,
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dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, den Beschwerde-
führenden – und insbesondere dem Beschwerdeführer – könnten im heu-
tigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Gründe
drohen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sofern sie nicht als un-
glaubhaft zu qualifizieren seien, den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Februar 2014 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und beantragten, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei ihnen die vorläufige
Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren, und in prozessualer Hinsicht um
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021 sowie um unentgeltliche Verbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersuchten,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. Februar 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und
den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 7. März 2014 angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Rechtsmit-
teleingabe enthalte keine Entgegnungen, welche an den im angefochte-
nen Entscheid aufgezeigten Schlussfolgerungen Zweifel aufkommen las-
sen dürften,
dass aus den darin enthaltenen Einwänden nicht ersichtlich werde, inwie-
fern die Beschwerdeführenden wegen ihrer Volkszugehörigkeit von den
Paschtunen und den Taliban konkret bedroht gewesen sein sollen,
dass an dieser Einschätzung auch der Hinweis auf einen im (...) durch die
Taliban ermordeten Cousin nichts ändern dürfte, da aus dem eingereich-
ten Zeitungsartikel in keiner Weise ersichtlich werde, ob es sich bei einem
der (...) ermordeten Männer überhaupt um einen Verwandten des Be-
schwerdeführers handle, zumal im Bericht keine Namen der Opfer er-
wähnt würden,
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dass angesichts des klaren Wortlauts im Protokoll der BzP (vgl. act.
A5/12 S. 9) zu den vom Beschwerdeführer geäusserten konkreten Prob-
lemen mit einem der Mullahs die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf ei-
nen Widerspruch in seinen Aussagen und somit auf die Unglaubhaftigkeit
der entsprechenden Ausführungen geschlossen haben dürfte,
dass weiter die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, wonach
die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Asylrecht
falsch angewendet habe, indem sie ihre Vorbringen als zu wenig glaub-
haft beurteilt habe, nicht stichhaltig sein dürfte, zumal die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen die rechtliche Würdigung beschlage,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Hinwendung zum christlichen
Glauben die Beschwerdeführenden zwar Unterlagen zu ihrer erst in der
Schweiz durchgeführten Konversion zu den Akten gereicht hätten, jedoch
ausser der generellen Aussage, wegen derselben bei einer Rückkehr an
Leib und Leben gefährdet zu sein, keinerlei Ausführungen zu einer allfäl-
ligen, individuell drohenden Gefährdung aufgrund ihrer Konversion zum
Christentum gemacht hätten,
dass insbesondere in keiner Art aufgezeigt werde, dass die Konversion
überhaupt jemandem in Afghanistan bekannt geworden wäre und aus
welchem Grund gerade sie individuelle und gezielte Übergriffe von staat-
licher Seite gewärtigen müssten, weshalb der angeführte Übertritt zum
christlichen Glauben in der Schweiz keine Asylrelevanz entfalten dürfte,
dass daher die Frage der – von der Vorinstanz bezweifelten – Glaubhaf-
tigkeit der angeführten und durch diverse Beweismittel untermauerten
Konversion nicht weiter zu erörtern sein dürfte,
dass die angefochtene Verfügung des BFM, soweit sie die Frage des
Vollzugs der Wegweisung betreffe, infolge der wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgesprochenen vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz vom Bundesverwaltungsgericht nicht
mehr zu überprüfen sein dürfte,
dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren
aussichtslos sein dürften,
dass der Kostenvorschuss am 25. Februar 2014 bezahlt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Fluchtgründe zufolge vager, unsubstanziierter und nachgeschobener
Vorbringen sowie aufgrund des Fehlens glaubhafter Angaben, wonach sie
aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten seien,
weshalb etliche Indizien bestünden, dass sie nur formal der christlichen
Glaubensgemeinschaft angehörten, und des Umstandes, dass die ange-
führte fehlende Sicherheit in Afghanistan in den allgemeinen, wirtschaftli-
chen und sozialen Lebensbedingungen in Afghanistan begründet liege,
welche grosse Teile der afghanischen Mittel- und Oberschicht in ähnlicher
Weise treffen würden, als unglaubhaft sowie als asylirrelevant beurteilte,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung – soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden –
als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der
vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014 einlässlich darge-
legt wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Flücht-
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lingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten, und infolge der verfüg-
ten vorläufigen Aufnahme das Bundesverwaltungsgericht allfällige Hin-
dernisse, die einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
in ihren Heimatstaat entgegenstünden, nicht zu überprüfen und die Be-
gehren der Beschwerdeführenden daher als aussichtslos zu qualifizieren
seien,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen
ist,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das
BFM demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht ab-
gelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz ge-
währte, weshalb sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1–5 VwVG) und der am 25. Februar 2014 in der gleichen Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: