Abtei lung IV
D-7542/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren X._______,
Sierra Leone,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7542/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. August 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Tatsache, dass er am
16. Oktober 2008 in Italien registriert beziehungsweise daktyloskopiert
worden war und in B._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte, am
30. August 2010 anlässlich der Befragung im C._______ das rechtliche
Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständig-
keit Italiens für das Asylverfahren und zur Wegweisung nach Italien
gewährt wurde,
dass er dabei aussagte, er habe in Italien keine Wohnung und keine
Arbeit,
dass das BFM gestützt auf den oben erwähnten EURODAC-Treffer am
21. September 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers stellte,
dass Italien bis zum Fristablauf am 6. Oktober 2010 keine Antwort auf
das Ersuchen erteilte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 – eröffnet am
20. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei am 16. Oktober 2008 in Italien daktyloskopisch er -
fasst worden und habe in B._______ ein Asylgesuch gestellt,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
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zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Italien den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers nicht
beantwortet habe, der Termin für die Stellungnahme am 6. Oktober
2010 verfristet sei und das BFM deshalb davon ausgehe, dass Italien
dem Gesuch zustimme,
dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des recht-
lichen Gehörs lediglich auf seine wirtschaftliche Lage in Italien bezie -
hen würden und diese somit kein Hindernis für den Vollzug der Weg-
weisung nach Italien darstellten, da Italien ein Rechtsstaat und ge-
mäss Dublin-Abkommen zur Rückübernahme und zur Behandlung des
entsprechenden Asylgesuchs verpflichtet sei,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine in englischer
Sprache abgefasste Formularbeschwerde mit handschriftlichen – in
deutscher Sprache abgefassten – Ergänzungen erhob und dabei be-
antragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren,
dass weiter festzustellen sei, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig,
unzumutbar und unmöglich und er sei vorläufig aufzunehmen,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersuchte,
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dass er die Behörden im Eventualantrag schliesslich um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde sinngemäss ausführte, er
wisse nicht, warum auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, finde
das "Dublin-System" eine absolute Katastrophe und wolle, dass sein
Asylgesuch von den Behörden ernst genommen werde,
dass er nicht nach Italien zurückgehen wolle, da er dort – weil er kein
Dach über dem Kopf habe – auf der Strasse schlafen müsse, kein
Geld habe und verhungern werde,
dass Italien kein sicheres Drittland sei,
dass man ihn nicht in ein Drittland abschieben dürfe, wo er nicht ein -
mal seine Grundbedürfnisse decken könne,
dass er auf die Hilfe der Schweizerischen Asylbehörden hoffe, da ihm
in Italien sicher nicht geholfen werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
25. Oktober 2010 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
VwVG vorläufig aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Oktober 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde zumindest nicht ausschliesslich in einer Amts-
sprache des Bundes abgefasst ist (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]),
dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung in-
dessen verzichtet werden kann, da der teilweise in Englisch vorliegen-
den Formularbeschwerde genügend klare Rechtsbegehren und der
eingereichten – in deutscher Sprache abgefassten – handschriftlichen
Ergänzung eine diesbezüglich rechtsgenügliche Begründung zu ent-
nehmen sind,
dass somit auf die – abgesehen vom sprachlichen Mangel – frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf das Rechtsbegehren in Ziff. 2 der Be-
schwerde, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl beantragt wird, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-
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sen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in
den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentschei-
des stellen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC Daten-
bank die Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in Italien
feststeht und er diese auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am
9. Mai 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist
(vgl. vorstehend S. 3 DAA sowie die Bestimmungen der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verord-
nung] zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, und
die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-Verordnung des
Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-
den um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht be-
antwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv ge-
worden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
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dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organi-
siert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbie-
tet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er -
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird (siehe vorne), das zu
einer anderen Einschätzung führen würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi -
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren
– wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos
zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensan-
träge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos ge-
worden sind,
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern ad LU 312 443 (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
Versand:
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