Abtei lung IV
D-7544/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(...),
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion vom 29. November 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-7544/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 31. März 2004 lehnte das BFF das Asylbegehren
der Gesuchstellerin vom 17. April 2003 ab und ordnete gleichzeitig
ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Gesuch-
stellerin bezeichnete sich damals als äthiopische Staatsangehörige.
Sie habe aber nie in Äthiopien gelebt, sondern sei in C._______
aufgewachsen und habe sich dort aufgehalten. Ihr Vater sei Äthiopier
und ihre Mutter Eritreerin.
B.
Mit in französischer Sprache verfasster Eingabe vom 15. April 2004
(Poststempel vom 16. April 2004) an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragte die Gesuchstellerin sinngemäss die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Gewährung von Asyl
sowie den Verzicht auf die Wegweisung. Sie wies auf die Probleme in
ihrem Land hin und führte an, sie sei gefährdet und bedürfe des inter-
nationalen Schutzes. Es bestünden immer noch Spannungen und
Feindseligkeiten zwischen Eritrea und Äthiopien, welche selbst die
Vereinten Nationen bisher nicht hätten beilegen können.
C.
Mit an die ARK gerichtetem Schreiben vom 20. November 2006 er-
suchte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin um Zusendung der re-
levanten Akten des erstinstanzlichen Verfahrens und kündigte an, dass
er nach Erhalt der Akten zusätzliche Beweismittel einreichen werde.
D.
Mit Schreiben vom 21. November 2006 gewährte der Instruktionsrich-
ter der ARK dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin Akteneinsicht
und teilte ihm mit, dass das Verfahren als spruchreif erachtet werde
und unter Berücksichtigung von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) keine Veranlassung bestehe, für die Einreichung der in Aus-
sicht gestellten, jedoch nicht näher bezeichneten Beweismittel eine
Frist anzusetzen.
E.
Die ARK wies die gegen die Verfügung des BFF eingereichte
Beschwerde vom 16. April 2004 mit Urteil vom 29. November 2006 ab.
Seite 2
D-7544/2006
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die
Gesuchstellerin die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, da ihr die Möglichkeit offen stehe, sowohl die
eritreische als auch die äthiopische Staatsangehörigkeit zu beantra-
gen. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte, dass in Bezug auf die
ihr in Eritrea angeblich drohende Einberufung zum Militärdienst eine
konkrete Gefahr bestehe. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei
durchführbar.
F.
Mit Eingabe vom 29. November 2006 (Poststempel) reichte der
Rechtsvertreter der Gesuchstellerin eine Beschwerdeergänzung und
Beweismittel ein.
G.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 teilte der Instruktionsrichter der
ARK dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mit, dass die am
16. April 2004 eingereichte Beschwerde mit Urteil der ARK vom
29. November 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und auf
seine Eingabe daher im Rahmen des erwähnten Beschwerdeverfah-
rens nicht mehr eingegangen werden könne.
H.
Mit an das BFM gerichteter und als „zweites Asylgesuch“ bezeichneter
Eingabe vom 22. Dezember 2006 liess die Gesuchstellerin durch ihren
Rechtsvertreter beantragen, es sei wiedererwägungsweise festzustel-
len, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu
gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) vorliegen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme
als Flüchtling zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die
Begründung wird in den Erwägungen eingegangen.
I.
Das BFM überwies die Eingabe am 29. Dezember 2006 an die damals
zuständige ARK und qualifizierte die in der Eingabe vom 22. Dezem-
ber 2006 geltend gemachten Vorbringen „mehrheitlich“ als Revisions-
gründe.
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J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Febru-
ar 2007 wurde der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt.
K.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 wurde eine die Gesuchstellerin be-
treffende Identitätsurkunde eingereicht.
L.
Mit Eingabe vom 5. August 2008 wurde um Überweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ersucht, weil das BFM eritreischen
Asylsuchenden wegen ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea im wehr-
dienstpflichtigen Alter wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigen-
schaft zuerkannt und ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
gewährt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine
seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige
ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3).
1.2 Die Gesuchstellerin beantragte mit ihrer als „zweites Asylgesuch“
bezeichneten Eingabe vom 22. Dezember 2006, es sei festzustellen,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgrün-
de im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, und es sei ihr die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, subeventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. Es wird geltend gemacht, seit der erstinstanzlichen Verfügung und
dem Rechtsmittelentscheid hätten sich die tatsächlichen und rechtli-
chen Voraussetzungen nachträglich wesentlich verändert. Deshalb sei
„wiedererwägungsweise“ auf die Verfügung des Bundesamtes vom
31. März 2004 bzw. das Urteil der ARK vom 29. November 2006 zu-
rückzukommen.
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1.3 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entge-
genzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und
nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise be-
zeichnet worden ist (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER,
Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 50
und 198). In der Eingabe vom 22. Dezember 2006 wird ausdrücklich
auf das Urteil der ARK Bezug genommen und es werden Revisions-
gründe vorgebracht. Überdies unterliegen Beschwerdeentscheide ei-
nem eigentlichen Wiedererwägungsverbot (vgl. EMARK 1993 Nr. 33
E. 1a S. 232; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts-
mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone,
Zürich 1985, S. 56, mit weiteren Hinweisen), weshalb die Eingabe als
Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 29. November 2006
entgegenzunehmen ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 45 VGG gelten für Revisi-
onsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen
Urteile der ARK richten, die entsprechenden Art. 66 ff. VwVG; vgl.
BVGE 2007/11 E. 4.5 f., 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.).
Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
2.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden wer-
den kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
2.3 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in
Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die
Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden,
der schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte gel-
tend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG).
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3.
3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetz-
liche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass be-
steht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Recht-
zeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG).
3.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund der neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) sowie
das Übersehen aktenkundiger wesentlicher Tatsachen (Art. 66 Abs. 2
Bst. b VwVG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Re-
visionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
4.
Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines
Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten
Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung sind revisionsweise geltend gemachte Tatsachen
lediglich dann als neu zu qualifizieren, wenn sie zur Zeit der Erstbeur-
teilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in
Erfahrung gebracht werden konnten. Tatsachen, welche sich erst nach-
träglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung
durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision
eines Beschwerdeentscheides (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 99;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn. 740; GYGI,
a.a.O., S. 262; BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die
tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verän-
dern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für
den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (BEERLI-BONORAND,
a.a.O., S. 106; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740), mit anderen Wor-
ten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht
und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frank-
furt a.M. 1996, S. 273, Rn. 1431).
5.
Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind
nur dann als neu zu qualifizieren und erheblich, wenn sie entweder
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neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis
von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt ge-
wesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen
geblieben sind (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 102; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
S. 260, Rn. 741), respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen
Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (RHI-
NOW/KOLLER/KISS-PETER, a.a.O., S. 273, Rn. 1431). Hingegen ist es - im
Gegensatz zu den geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht not-
wendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwer-
deentscheid stammen (vgl. die in der vorliegenden Konstellation wei-
terhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5.c S. 199).
6.
6.1 Vorliegend wird zunächst sinngemäss beantragt, gestützt auf neue
Beweismittel sei der rechtskräftige Entscheid vom 29. November 2006
zu korrigieren und das Asylgesuch vom 17. April 2003 gutzuheissen.
Als neue Beweismittel reichte die Gesuchstellerin am 22. Dezember
2006 die eritreischen Identitätskarten ihrer Eltern und einen Mitglieder-
ausweis der D._______ vom 7. November 2006 sowie ein
entsprechendes Bestätigungsschreiben vom 23. Oktober 2006 ein.
Zudem reichte die Gesuchstellerin am 5. Februar 2007 eine
„Identitätsurkunde“ ein.
6.2 In der Eingabe vom 22. Dezember 2006 wird mit Verweis auf die
Identitätskarten der Eltern geltend gemacht, die Gesuchstellerin sei
eritreische Staatsangehörige. Dazu ist festzuhalten, dass die Gesuch-
stellerin im früheren Verfahren geltend machte, äthiopische Staatsan-
gehörige zu sein (vgl. etwa A 1/8 S. 1) beziehungsweise sowohl die
eritreische als auch die äthiopische Staatsbürgerschaft zu besitzen, da
ihre Mutter Eritreerin und ihr Vater Äthiopier sei (vgl. A 9/17 S. 4).
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin nicht geltend
macht, sie habe von der Existenz dieser Papiere erst nach dem Be-
schwerdeurteil erfahren, weshalb die revisionsrechtliche Neuheit zu
verneinen ist. Es ist überdies festzustellen, dass die genannten Identi-
tätskarten der Eltern zwar aus der Zeit vor dem ordentlichen Be-
schwerdeverfahren stammen – das Urteil der ARK datiert vom 29. No-
vember 2006 – und deshalb im früheren Verfahren bereits vorhanden
waren. Es kann vorliegend allerdings nicht davon ausgegangen wer-
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den, dass es der Gesuchstellerin nicht möglich oder nicht zumutbar
gewesen wäre, diese Dokumente bereits während des Beschwerde-
verfahrens einzureichen. In der Revisionsgeingabe wird diesbezüglich
geltend gemacht, die Beschaffung von Beweismitteln im Asylverfahren
sei sehr schwierig, da diese in der Regel – wenn überhaupt – nur über
Drittpersonen, die im Ausland leben würden, erhältlich seien. Die
Gesuchstellerin habe seit einiger Zeit versucht, identitätsbelegende
Dokumente und Beweismittel zu beschaffen. Dies sei ihr allerdings da-
durch erschwert worden, dass sie aufgrund ihres Status und ihrer be-
schränkten Mobilität nicht ins Ausland reisen könne, um entsprechen-
de Dokumente zu organisieren, sondern auf die Hilfe von Drittperso-
nen im Ausland, wie beispielsweise in Eritrea praktizierende Anwälte
angewiesen sei. Diese Personen würden oft nicht unentgeltlich arbei-
ten, weshalb die finanzielle Situation der Gesuchstellerin ein weiteres
Hindernis darstelle. Entscheidend sei zudem, dass viele dieser Perso-
nen Angst hätten, ihr zu helfen, zumal sie mit einer allfälligen Anfrage
um Papiere bei den Behörden konkludent zum Ausdruck bringen wür-
den, dass sie über den Verbleib der Gesuchstellerin Bescheid wüssten
und damit Gefahr laufen würden, selbst Opfer von Repressalien
seitens des eritreischen Regimes zu werden. Für die Beschaffung
dieser Beweismittel hätten diese Personen grosse Risiken auf sich
genommen. Damit vermag die Gesuchstellerin in der Revisionseinga-
be indessen keine entschuldbaren Gründe anzugeben. Zunächst ist
darauf hinzuweisen, dass es der Gesuchstellerin im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht während des ordentlichen Verfahrens obliegt, allfälli-
ge Beweismittel vollständig zu bezeichnen und beizubringen (vgl.
Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Dafür standen der Gesuchstellerin bereits
im ordentlichen Verfahren mehr als drei Jahre Zeit zur Verfügung. So-
dann ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesuchstellerin, um die
Identitätskarten ihrer Eltern zu beschaffen, auf die Hilfe von Drittperso-
nen und insbesondere von Anwälten angewiesen war, hätte es doch
genügt, Kontakt mit ihrer Mutter aufzunehmen. Die Gesuchstellerin hat
jedenfalls nicht überzeugend dargetan, weshalb es ihr nicht möglich
gewesen wäre, diese Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Ver-
fahren einzureichen. Den eingereichten eritreischen Identitätskarten
der Eltern der Gesuchstellerin ist somit die revisionsrechtliche Neuheit
abzusprechen und ihre Einreichung im Revisionsverfahren als verspä-
tet zu qualifizieren.
Zudem ist festzuhalten, dass die eingereichten Identitätskarten der El-
tern der Gesuchstellerin revisionsrechtlich ohnehin nicht erheblich
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sind. Revisionsrechtlich relevant sind nur Beweise, welche geeignet
sind, die Entscheidgrundlage und damit den Ausgang des vorangegan-
gen Verfahrens zu beeinflussen. Mit Blick auf die von der Gesuchstel-
lerin im früheren Verfahren geltend gemachte Gefahr, welche ihr bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea drohe, wurde im Urteil der ARK bereits ein-
gehend geprüft, ob die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die ARK verneinte dies und erachtete
zudem den Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellerin nach Eritrea
als rechtmässig. Somit hätte selbst der Nachweis ihrer eritreischen
Staatsangehörigkeit nichts am Ausgang des vorangegangenen Verfah-
rens geändert.
6.3 Das Gleiche gilt auch für die mit Schreiben vom 5. Februar 2007
eingereichte „Identitätsurkunde“, mit welcher die Gesuchstellerin ihre
eritreische Staatsangehörigkeit belegen will, weshalb es sich erübrigt,
darauf näher einzugehen.
6.4 Verspätete Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG sind
praxisgemäss dann zu berücksichtigen, wenn durch sie zumindest die
Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzuges schlüssig nachgewiesen
werden kann (vgl. dazu grundlegend EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.).
Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit der in E. 6.2 und 6.3 er-
wähnten Dokumente erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung.
6.5 Mit den weiteren eingereichten Dokumenten (Bestätigungsschrei-
ben der D._______ vom 23. Oktober 2006 und Mitgliederausweis vom
7. November 2006) wird dargetan, dass die Gesuchstellerin Mitglied
der aktiven Oppositionsbewegung D._______ sei und ihr bei einer
Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit eine
staatliche Verfolgung drohe.
Revisionsrechtlich relevant sind, wie erwähnt, nur Tatsachen und Be-
weismittel, welche zur Zeit des Beschwerdeverfahrens bereits bekannt
beziehungsweise vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen
nicht vorgebracht beziehungsweise eingereicht werden konnten. Die
Gesuchstellerin macht einen Sachverhalt geltend, der sich in zeitlicher
Hinsicht bereits vor dem Urteil der ARK vom 29. November 2006 zuge-
tragen hatte und deshalb bereits im früheren Verfahren hätte vorge-
bracht werden können. Die Gesuchstellerin vermag vorliegend keine
entschuldbaren Gründe darzutun, weshalb sie die erwähnten Beweis-
mittel nicht im früheren Verfahren einreichte. In Bezug auf die im Zu-
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sammenhang mit einer exilpolitischen Tätigkeit stehenden Vorbringen
und Dokumente sind die Voraussetzungen für die Anwendung von
Art. 66 Abs. 3 VwVG somit erfüllt.
Wie in E. 6.4 bereits angeführt wurde, sind verspätete Vorbringen im
Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG praxisgemäss dann zu berücksichti-
gen, wenn durch sie zumindest die Unzulässigkeit eines Wegwei-
sungsvollzuges schlüssig nachgewiesen werden kann (vgl. EMARK
1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.).
Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden
sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Die
Gesuchstellerin beantragt in diesem Zusammenhang die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft.
Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts interessieren
sich die eritreischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen. Vorliegend sind indessen keine konkreten Anhalts-
punkte ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin das Interesse der erit-
reischen Behörden auf sich gezogen haben und als regimefeindliche
Person namentlich identifiziert worden sein könnte, zumal sie nicht
geltend machte, sich im Rahmen ihrer Tätigkeit besonders exponiert
zu haben. Eine entsprechende Kenntnisnahme durch die eritreischen
Behörden ist umso mehr auszuschliessen, als die Gesuchstellerin im
früheren Verfahren geltend machte, nie Sympathisantin oder Mitglied
einer politischen Partei oder Regierung gewesen zu sein und sich
auch nicht anderweitig politisch engagiert zu haben (vgl. A 9/17 S. 10).
Auch in der Beschwerde vom 15. April 2004 erwähnte sie diesbe-
züglich nichts. Es besteht somit kein Anlass, die Gesuchstellerin in
Bezug auf den Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides wegen ihrer
vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit als Flüchtling anzuerkennen.
Demnach ist das Vorliegen völkerrechtlicher Vollzugshindernisse zu
verneinen, weshalb auch diesbezüglich kein Revisionsgrund vorliegt.
7.
7.1 Weiter wird in der Eingabe vom 22. Dezember 2006 vorgebracht,
die Flucht der Gesuchstellerin in die Schweiz stelle eine Flucht vor
dem Wehrdienst dar, welche in Eritrea sowohl gesetzlich unter Strafe
Seite 10
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gestellt sei als auch tatsächlich geahndet werde, wobei das angedroh-
te Strafmass beliebig überschritten werde und Folter angewendet wer-
de. Wer sich durch Flucht der Wehrpflicht entziehe, werde gemäss erit-
reischem Strafgesetz bei seiner Rückkehr übermässig hart bestraft.
Gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen würden rück-
kehrende Dienstverweigerer direkt am Flughafen in Empfang genom-
men, danach seien sie oft für lange Zeit ohne Spur verschwunden. Für
das eritreische Regime bedeute die Flucht der Gesuchstellerin – auch
als Mutter mit Kindern – ins Ausland eine konkludente Dienstverweige-
rung, zumal sie sich – trotz Kindern – dem eritreischen Verteidigungs-
ministerium als Reservistin zur Verfügung hätte halten müssen.
7.2 Es ist festzuhalten, dass auch die damit vorgebrachten subjektiven
Nachfluchtgründe Tatsachen betreffen, welche die Gesuchstellerin be-
reits im früheren Verfahren hätte geltend machen können und welche
aus nicht entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht wurden. Aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt sich zudem, dass die Ausführungen
der Gesuchstellerin ohnehin keinen Revisionsgrund erfüllen, weshalb
allfällige völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die im Falle verspäteter
Vorbringen zu prüfen wären, nicht bestehen.
7.3 Soweit die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 5. August 2008 auf
die Praxisänderung des BFM verweist, gemäss welcher eritreischen
Asylsuchenden wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zu-
erkannt und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt werde,
wenn diese im wehrdienstpflichtigen Alter illegal aus Eritrea ausgereist
seien, ist festzuhalten, dass Rechts- oder Praxisänderungen keine
neuen Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG darstellen (vgl.
hierzu KARIN SCHERRER, Art. 66 VwVG, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 24). Das Gleiche
gilt für die Praxisänderung der ARK, auf welche sich die Gesuchstelle-
rin beruft.
7.4 Insoweit unter Berufung auf EMARK 2006 Nr. 3 gerügt wird, das
BFM beziehungsweise die ARK hätten die flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz der Militärdienstverweigerung durch die Gesuchstellerin nicht
hinreichend geprüft und dadurch aktenkundige Tatsachen übersehen,
ist festzustellen, dass auch dieser Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2
Bst. b VwVG nicht erfüllt ist. Die ARK setzte sich in ihrem Urteil einge-
hend mit der diesbezüglichen Rechtsprechung auseinander und ge-
Seite 11
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langte zum Schluss, die Gesuchstellerin habe keine Kontakte mit dem
Militär geltend gemacht und würde, selbst wenn sie sich in Eritrea re-
gistrieren lassen würde, als Mutter von kleinen Kindern nicht zu einer
Risikogruppe gehören, welche mit einer Einberufung in den Militär-
dienst zu rechnen habe. Falls die Gesuchstellerin mit diesen Erwägun-
gen der ARK nicht einverstanden ist, stellt dies keinen Revisionsgrund
dar, da die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes keine revisionsbe-
gründende Tatsache darstellt (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.).
8.
Mit Bezug auf den längeren Aufenthalt der Gesuchstellerin in der
Schweiz werden in der Eingabe 22. Dezember 2006 sodann weitere
subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Eritreische Staatsbür-
ger, welche sich länger im Ausland aufgehalten hätten, würden unter
den Generalverdacht gestellt, sie hätten sich subversiv gegen die jetzi-
ge Regierung betätigt. Je länger die Auslandsabwesenheit, umso mehr
müsse die betreffende Person befürchten, bei einer Rückkehr strengen
Verhören unterzogen zu werden. Dieses Vorbringen wurde bereits in
der Eingabe vom 29. November 2006 geltend gemacht, die im Be-
schwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden konnte (vgl. Bstn.
F und G). Der in dieser Eingabe dazu vermerkten Quelle (MICHAEL
KIRSCHNER, Eritrea: Informationen zu Militärkommandanten, Rückkehr-
gefährdung aufgrund von Desertion und Einreichung eines Asylgesu-
ches im Ausland, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern 2006, S. 4 f.)
ist diesbezüglich jedoch nicht zu entnehmen, dass der längere Aufent-
halt im Ausland ein Kriterium und damit einen Anknüpfungspunkt für
eine Verfolgung bilden soll. Insofern stellt dieses Vorbringen lediglich
eine Behauptung dar, welcher keine revisionsrechtliche Relevanz zu-
kommt.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
der ARK vom 29. November 2006 ist demzufolge abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.--
der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- X._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
Seite 13