B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7545/2015
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic,
Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Sri Lanka am 25. Oktober 2014 per Flugzeug. Er sei via B._______ nach
Mailand geflogen, von wo aus er nach einigen Tagen Aufenthalt schliess-
lich am 19. November 2014 mit einem Auto in die Schweiz gelangte und
gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 27. November 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen
Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
C.
Am 29. Dezember 2014 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden
lehnten dieses Ersuchen am 21. Februar 2015 ab.
Am 3. März 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das
Dublin-Verfahren beendet worden sei und sein Asylgesuch deshalb in der
Schweiz geprüft werde.
D.
Am 28. Mai 2015 wurde er eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs
angehört.
Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass er aufgrund mehrerer
Vorkommnisse vom Criminal Investigation Department (CID) beziehungs-
weise von der sri-lankischen Armee verfolgt werde, da sie ihn verdächtigen
würden, ein Mitglied oder Helfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gewesen zu sein.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis von der
[Kooperative], seine sri-lankische Identitätskarte sowie sein Geburtszertifi-
kat inklusive englischer Übersetzung zu den Akten.
D-7545/2015
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 – eröffnet am 22. Oktober 2015 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 23. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wobei dem Beschwerde-
führer als Folge die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Feststellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2015 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, gewährte die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
In der Replik vom 5. Januar 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur
Vernehmlassung der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 4
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, dass er Tamile sei und aus D._______ bei E._______ in Jaffna
stamme. Er habe sein gesamtes Leben dort verbracht, einzig zwischen den
Jahren 1999 und 2001 habe er wegen des Krieges in F._______ gelebt.
Seine Eltern sowie zwei Brüder würden stets in E._______ leben. Der jün-
gere seiner dort lebenden Brüder sei seit seiner Flucht aus Sri Lanka aus-
serdem dreimal vom Geheimdienst der sri-lankischen Armee (CID) mitge-
nommen und nach ihm gefragt worden. Der Bruder habe immer gesagt, er
wisse nicht, wo er sei. Ferner habe er noch eine Schwester in den USA und
einen Bruder in London, welcher aufgrund seines Engagements für die
LTTE dorthin geflüchtet sei. Bis im Jahr 2007 habe er die Schule besucht
und ab 2008 in einer Kooperative als Verkäufer gearbeitet, wo er bis im (…)
2011 tätig gewesen sei.
Während der Zeit bei der Kooperative habe er erste Probleme mit der sri-
lankischen Armee beziehungsweise mit dem CID bekommen. Sein Chef
habe ihn beauftragt, Lebensmittel zum Lager des Ladens beziehungsweise
Restaurants eines Freundes namens G._______ zu bringen. Dieser habe
jedoch sein Restaurant geschlossen gehabt, da in der Nacht ein mit den
LTTE assoziierter Angestellter erschossen worden sei. Da G._______
selbst ebenfalls Kontakt zu Mitgliedern der LTTE gehabt, ihnen Essen ge-
liefert und sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, habe er Angst be-
kommen und sich versteckt. Später habe er sich dann der sri-lankischen
Armee ergeben, welche ihn bis im (…) 2009 festgehalten habe. Er selbst
sei im (…) oder (…) 2008 auch einmal vom CID festgenommen worden.
Eines Morgens seien fünf Leute des CID an seinem Arbeitsort aufgetaucht
und hätten ihn und seinen Chef mitgenommen. Sie hätten ihn verhört und
am nächsten Morgen wieder freigelassen. Beim Verhör sei er gefragt wor-
den, wer in die Kooperative komme und wohin er Lebensmittel bringe. Da-
rauf habe er geantwortet, er habe keine Ahnung. Sein Chef sei eine ganze
Woche festgehalten worden. Nach der Freilassung sei er am nächsten Tag
wieder normal zur Arbeit gegangen. Während eines Jahres habe er einmal
monatlich beim CID Unterschrift leisten müssen. Dabei habe er jeweils
auch das Büro des CID putzen oder für ihn einkaufen müssen. Bis ins Jahr
2011 habe er bei der Kooperative weitergearbeitet. Dann, im (…) 2011 sei
sein Chef getötet worden, worauf er seine Arbeit dort niedergelegt habe.
Im Jahr 2012 habe er als Hilfsmaurer zu arbeiten begonnen. Dabei sei es
zum zweiten Ereignis gekommen, welches zu Problemen mit der sri-lanki-
schen Armee geführt habe. An einem Abend im (…) 2012 hätten er und ein
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paar Freunde – inklusive G._______ – Cricket gespielt. Nach dem Spiel
hätten sie noch zu viert Alkohol konsumiert. Plötzlich seien zwei Personen
auf einem Motorrad aufgetaucht und hätten ihn und die Freunde mit einem
Ast geschlagen. Auf die Frage, wer die Angreifer seien, hätten die beiden
geantwortet, sie seien vom CID. G._______ habe daraufhin gesagt, sie (die
Freunde und der Beschwerdeführer) seien von den LTTE. Dann habe er
Angst bekommen und sei nach Hause gerannt. Von dort aus sei er weiter
zu einer entfernten Verwandten beziehungsweise Bekannten namens
H._______ gegangen. Sie sei einseitig gelähmt, weshalb er ihr regelmäs-
sig geholfen habe. Üblicherweise sei er jeweils nach dem Abendessen zu-
hause zu H._______ gegangen, bei welcher er jeweils auch übernachtet
habe. Am Morgen nach dem Vorfall nach dem Cricketspiel sei er normal
zur Arbeit und am Mittag zu seiner Mutter zum Essen gegangen. Diese
habe ihm gesagt, er sei vom CID gesucht worden. Daraufhin habe sie ihn
geschlagen, was ihn sehr traurig gestimmt habe. Folglich habe er sich etwa
eine Woche bei einem Freund aufgehalten. Gleichzeitig habe er seine Ar-
beit niedergelegt. Anschliessend sei er zu I._______ – einem engen
Freund des Vaters – gegangen, wo er circa (…) Monate versteckt geblie-
ben sei. Angst habe er insbesondere wegen G._______ Aussagen gehabt.
Dieser sei nämlich nach dem Vorfall nach dem Cricketspiel von den An-
greifern auf dem Motorrad weggebracht und in einem Camp interniert wor-
den. Unter Schlägen habe er dort gesagt, er (der Beschwerdeführer) und
die zwei Freunde würden die LTTE wieder zum Leben erwecken wollen.
Deswegen seien der Beschwerdeführer und die Freunde vom CID gesucht
worden. Bei ihm zuhause sei das CID sieben- bis achtmal vorbeigekom-
men. Es sei ihm vorgeworfen worden, früher Lebensmittel an die LTTE ge-
liefert zu haben. G._______ habe wohl auch von seiner vorherigen Arbeit
erzählt und dabei fälschlicherweise gesagt, er (der Beschwerdeführer)
habe willentlich den LTTE Lebensmittel gegeben. Noch während er bei
I._______ gewesen sei, habe G._______ dem CID seinen Aufenthaltsort
verraten. Folglich habe er sich noch bei anderen Freunden verstecken
müssen, bevor er schliesslich nach (…) Monaten geflüchtet sei.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer zahlreiche widersprüchliche Angaben gemacht habe, so dass seine
Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen würden. So habe er bei der BzP an-
gegeben, der Lagerist sei von der sri-lankischen Armee festgenommen
worden, an der Anhörung hingegen habe er gesagt, es sei das CID gewe-
sen. Ferner habe der Beschwerdeführer an der BzP angegeben, er sei im
(…) 2008 festgenommen worden, an der Anhörung hingegen habe er (…)
2008 gesagt. Ausserdem habe er in der BzP geltend gemacht, er habe sich
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wöchentlich beim CID melden müssen, an der Anhörung hingegen habe er
von monatlich gesprochen. Zudem habe er in der BzP angegeben, er sei
zum Zeitpunkt, als er vom CID im Jahr 2014 zum ersten Mal gesucht wor-
den sei, bei seiner Grossmutter gewesen. In der Anhörung hingegen habe
er gesagt, damals bei der Arbeit gewesen zu sein. Da der Beschwerdefüh-
rer nicht in der Lage gewesen sei, diese zahlreichen widersprüchlichen An-
gaben plausibel zu erklären, seien seine Vorbringen unglaubhaft. Weiter
habe der Beschwerdeführer angegeben, im Jahr 2014 zusammen mit Ar-
beitskollegen beziehungsweise Freunden Cricket gespielt zu haben und
dort von CID-Angehörigen geschlagen worden zu sein. Seine diesbezügli-
chen Erzählungen seien ein kurzer Allgemeinbeschrieb, welcher kein be-
sonderes Erlebnis in den Vordergrund rücke, keine inneren Zustände be-
schreibe oder sonst den Eindruck vermitteln würde, er habe den Vorfall
tatsächlich erlebt. Aufgrund ausgeprägter Detailarmut, Oberflächlichkeit
und Leblosigkeit der Schilderungen seien die diesbezüglichen Ausführun-
gen des Beschwerdeführers nicht hinreichend substantiiert. Ferner be-
haupte Letzterer, im Jahr 2008 und 2009 kurzzeitig vom CID festgehalten
worden und anschliessend ein Jahr lang meldepflichtig gewesen zu sein.
Angesichts seiner Freilassung und der abgeschlossenen Meldepflicht sei
es nicht logisch nachvollziehbar, dass ihn das CID im Jahr 2014 erneut
gesucht haben soll, mit der Begründung, er habe früher den LTTE Lebens-
mittel geliefert. Ausserdem vermöge das als Beweismittel eingereichte Ar-
beitszeugnis die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht zu beweisen. Somit würden die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Es bleibe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach
Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG habe. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Perso-
nen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri
Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Der Be-
schwerdeführer sei Tamile und habe Sri Lanka vor ungefähr (…) Monaten
verlassen. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesab-
wesenheit würden jedoch gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen,
um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr ausgehen zu müs-
sen. Es bleibe somit zu prüfen, ob in seinem Fall weitere Faktoren vorlä-
gen, welche – kumuliert mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und
der mehrmonatigen Landesabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen vermögen würden. Die Herkunft des Beschwer-
deführers aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter, angebliches illegales Ver-
lassen des Landes, seine Angabe, sein Bruder sei angeblich bei den LTTE
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gewesen und habe deswegen vor ungefähr zehn Jahren das Land verlas-
sen, könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegen-
über im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich
erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen hinrei-
chend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu be-
fürchten habe, welche über einen sogenannten «background check» (Be-
fragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri
Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb sein Asylgesuch abzu-
lehnen sei.
4.3
4.3.1 In der Beschwerdeschrift wird zuerst der Sachverhalt insofern präzi-
siert, dass er ab 2008 für eine Lebensmittel-Kooperative in E._______ tätig
gewesen sei, welche als Lager gedient und andere Geschäfte sowie Res-
taurants beliefert habe. Sein Freund G._______ habe als regelmässiger
Kunde Waren für sein Restaurant gekauft, in welchem er Essen für die
LTTE zubereitet habe. Die Arbeit des Beschwerdeführers sei das Liefern
von Waren gewesen. Wofür das Liefergut gedient habe, habe er damals
nicht gewusst. Ungefähr im (…) 2008 sei sein Vorgesetzter verschwunden
und erst eine Woche später wieder aufgetaucht. Kurze Zeit später sei der
Beschwerdeführer von Armeeangehörigen festgenommen und einen Tag
lang festgehalten worden. Als er danach ins Geschäft zurückgekehrt sei,
seien nebst seinem Chef auch fünf Armeeangehörige vor Ort gewesen. Er
und sein Chef seien inhaftiert und ins Camp in E._______ gebracht wor-
den. Dort hätten ihn zwei Personen dazu befragt, an wen er Waren geliefert
habe und wer die Geschäftskunden gewesen seien. Dabei sei er auch ge-
schlagen worden. Nach einer Nacht sei er entlassen worden und am Tag
darauf wieder zur Arbeit gegangen. Sein Vorgesetzter sei eine ganze Wo-
che inhaftiert gewesen und erst danach – mit sichtbaren Verletzungen im
Gesicht – ins Geschäft zurückgekehrt. Ihm sei vorgeworfen worden, der
LTTE Waren geliefert zu haben. Zu jenem Zeitpunkt habe der Beschwer-
deführer auch erfahren, dass sein Vorgesetzter bereits früher einmal wäh-
rend einer Woche in Haft gewesen sei. Ungefähr im (…) 2009 sei der Vor-
gesetzte erneut für (…) Monate inhaftiert worden. Anfangs 2011 sei der
Vorgesetzte dann umgebracht worden. Nach dem weiteren Vorfall nach
dem Cricketspiel mit Freunden sei der Beschwerdeführer dann aus Sri
Lanka ausgereist, was Konsequenzen für den ältesten Bruder des Be-
schwerdeführers gehabt habe. Denn dieser sei nach der Ausreise des Be-
schwerdeführers viermal von zivilen Personen mitgenommen und nach
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letzterem befragt worden, wobei das letzte Mal vor rund (…) Monaten ge-
wesen sei.
4.3.2 Der Einschätzung der Vorinstanz der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers sei zu entgegnen, dass die von der Vorinstanz
aufgeführten Widersprüche erklärt werden könnten. Zu den verschiedenen
Datumsangaben betreffend die Festnahmen und Freilassungen seines
Vorgesetzten sowie zur Unterschriftspflicht sei anzumerken, dass all dies
innerhalb von etwa einem Jahr stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer
sei zu dieser Zeit erst (…) Jahre alt gewesen und habe sich in den Befra-
gungen nach (…) Jahren nicht mehr genau erinnern können, wann sich
was genau ereignet habe. Da er sich nicht getraut habe, dies einzugeste-
hen, habe er einfach ungefähre Daten genannt. Im Gespräch mit der
Rechtsvertretung seien deshalb die Ereignisse chronologisch hergeleitet
worden, weshalb von den in der Beschwerdeschrift genannten Daten aus-
gegangen werden könne. Weiter habe es Verständigungsprobleme mit
dem Dolmetscher gegeben, welche zu Widersprüchen geführt hätten, was
auch im Protokoll ersichtlich sei. So sei vom jüngsten Bruder des Be-
schwerdeführers die Rede, obwohl er nur zwei ältere Brüder habe (vgl. act.
A15, F14). Weiter zeige sich die ungenaue Übersetzung von Laden und
Lager (vgl. act. A15, F52). Auch F57, F99/109 oder F104 würden zeigen,
dass nicht alle Fragen klar und deutlich übersetzt worden seien. Allgemein
seien die Antworten des Beschwerdeführers nur sehr knapp übersetzt wor-
den. Hinzugekommen sei die allgemeine Nervosität. Auf dem Weg zur An-
hörung sei der Beschwerdeführer ausserdem wegen eines falschen Zug-
billets gebüsst worden, weshalb er sich eingeschüchtert gefühlt habe, ihm
in der Befragung unwohl gewesen sei und er sich nur schlecht habe kon-
zentrieren können. Weitere scheinbare Widersprüche würden sich aus der
nicht eindeutigen Übersetzung ergeben, beispielsweise was die Rolle des
Vorgesetzten betreffe. Da es sich beim Geschäft um ein Lager gehandelt
habe, sei der Vorgesetzte als Lagerist bezeichnet worden. Zu den Begriffen
Armee und CID sei anzumerken, dass dies im Umfeld des Beschwerdefüh-
rers oft zur Bezeichnung der gleichen Leute gebraucht werde. Gemeint
seien zivil gekleidete Personen, bezüglich welchen es nicht eindeutig sei,
ob sie der Armee oder dem CID angehören würden. Auch die tamilische
Kultur des Beschwerdeführers sei zu beachten, da es in jener vermieden
werden wolle, sein Gesicht zu verlieren. Dies führe dazu, dass lieber un-
gefähre Antworten gegeben würden, als Unwissen zuzugeben. So lasse
sich auch erklären, weshalb der Beschwerdeführer in der BzP erwähnt
habe, dass er sich, als er das erste Mal gesucht worden sei, bei seiner
Grossmutter aufgehalten habe, bei der Anhörung hingegen ausgesagt
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habe, er sei zu diesem Zeitpunkt am Arbeiten gewesen. Hinzu komme die
jugendliche Schüchternheit, weshalb genaues und mehrmaliges Nachfra-
gen wichtig sei. In der Anhörung reiche dazu die Zeit jedoch nicht, weshalb
Einiges nicht habe abschliessend geklärt werden können. Weiter hege die
Vorinstanz Zweifel an den angeblich oberflächlichen Ausführungen des Be-
schwerdeführers zum Cricket-Abend. Der Beschwerdeführer habe seine
Erlebnisse und Probleme in der Anhörung bei der ersten Frage diesbezüg-
lich kurz zusammengefasst, da er gewusst habe, dass noch ausführlichere
Fragen gestellt würden. Später habe er denn auch detailliertere Angaben
zu diesem Abend gemacht und alle Fragen genau beantwortet. Es seien
auch Realkennzeichen vorhanden, weshalb die Zweifel der Vorinstanz un-
begründet seien. Dem von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifizierten
Vorbringen, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre nach seiner Ver-
haftung und Meldepflicht erneut gesucht worden sei, sei zu entgegnen,
dass der Auslöser dazu der Cricket-Abend gewesen sei, als sein Freund
behauptet habe, er sei bei den LTTE gewesen, und nicht die Verhaftung
oder die Meldepflicht. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers überwiegend wahrscheinlich und somit als glaubhaft zu bewerten.
4.3.3 Betreffend die Flüchtlingseigenschaft mache der Beschwerdeführer
geltend, der Unterstützung der LTTE verdächtigt, gesucht und verfolgt wor-
den zu sein. Zwei Mal sei er inhaftiert und dazu befragt worden. Er habe
stets bestritten, die LTTE unterstützt zu haben, was ihm jedoch nicht ge-
glaubt worden sei. Sein Vorgesetzter habe die LTTE unterstützt und sei im
Jahr 2011 tot aufgefunden worden. Sein Freund G._______ habe für die
LTTE gekocht und diesen sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Zuletzt sei
der Beschwerdeführer jedoch von G._______ verraten und deshalb mehr-
mals gesucht worden. Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge (UNHCR) habe betont, dass bereits private Beziehungen zu
tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Mitgliedern Verfolgungsmassnah-
men auslösen. Generell sei keineswegs eine besondere Nähe zu den ehe-
maligen LTTE erforderlich, um asylrelevante Übergriffe zu erleiden. Ob ein
begründeter Verdacht oder bloss eine vage Verdächtigung bestehe, sei ir-
relevant. Inhaftierungen inklusive Folter seien in beiden Fällen in hohem
Masse wahrscheinlich (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri
Lanka: Gefährdung rückkehrender tamilischer Personen, 16. Juni 2015,
S. 8 f.). Diese private Verbindung unterstreiche das Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), in
welchem es verschiedene Risikogruppen definiere. So würden insbeson-
dere Personen, welche auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdäch-
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Seite 11
tigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu ha-
ben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. a.a.O., E. 8.1). Die
Verbindung zu den LTTE könne dabei unterschiedlicher Art sein. Für die
Annahme eines Gefährdungsprofils reiche es bereits aus, dass ein Ver-
dacht bestehe, Handlungen zugunsten den LTTE vorgenommen zu haben
(vgl. Urteil des BVGer E-8649/2007 vom 21. November 2011). Nicht rele-
vant sei, ob die betroffene Person tatsächlich jemals ein aktives Mitglied
der LTTE gewesen sei. Ein genereller Ausschluss einer Verfolgungsgefahr
aufgrund eines geringen politischen Profils sei nicht zulässig. Diese Ein-
schätzung sei in Anbetracht aktueller Berichte auch heute noch gültig (vgl.
SFH, op. cit., S. 5). Im vorliegenden Fall sei dem Beschwerdeführer vorge-
worfen worden, die LTTE unterstützt und beliefert zu haben sowie selbst
bei den LTTE gewesen zu sein. Die angesprochene aktuelle Lageeinschät-
zung würde somit die Asylrelevanz der Vorbringen stützen, weshalb eine
Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
angenommen werden müsse. Der Auslandaufenthalt des Beschwerdefüh-
rers, insbesondere in der Schweiz, welche in den Augen des sri-lankischen
Staates immer noch als politisch aktiver Hort der tamilischen Diaspora
wahrgenommen werde, würde bei einer Rückkehr zusätzlich die Aufmerk-
samkeit der Behörden auf sich ziehen. So lebe in der Schweiz die sechst-
grösste tamilische Diaspora und es gebe mehrere mit der LTTE verbun-
dene Organisationen (vgl. SFH, op. cit., S. 18). Der Beschwerdeführer
habe ausserdem geltend gemacht, dass er nach seiner Ausreise mehrere
Male in seinem Elternhaus gesucht und seine Familie bedroht worden sei.
Sein Bruder sei mehrmals mitgenommen und nach ihm ausgefragt worden.
Dies untermauere die zuvor gemachten Beschwerdeausführungen. Nach
Sri Lanka rückkehrende Personen würden am Flughafen von mehreren In-
stanzen verhört und überprüft. Mittels elektronischer Datenbanken werde
kontrolliert, ob sie auf einer Liste mit gesuchten Personen (sog. «Black
List», «Stop List» oder «Watch List») vermerkt seien. Es werde zudem
überprüft, ob eine Person das Land illegal verlassen habe. In die «Black
List» oder «Stop List» würden Personen eingetragen, welche einer Verbin-
dung mit den LTTE verdächtigt würden oder gegen welche eine gerichtliche
Verfügung oder ein Haftbefehl vorliege. Ein Eintrag in einer solchen Liste
könne zu einer Verhaftung führen. Personen, welche auf der «Watch List»
vermerkt seien, würden zwar nicht inhaftiert, jedoch verdeckt überwacht
werden (vgl. SFH, op. cit., S. 12 ff.). Es sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer wegen seines vermuteten Engagements für die LTTE
und der illegalen Ausreise auf einer Liste mit gesuchten Personen vermerkt
sei. Ein temporärer Reisepass sei für die sri-lankischen Behörden zudem
ein klarer Hinweis darauf, dass eine Person das Land illegal verlassen
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habe. Dies stelle ein Delikt dar, wodurch die Person verdächtig sei und bei
der Rückkehr besonders genau geprüft und eventuell sogar inhaftiert
werde. Die darauf folgenden Gerichtsverfahren würden oft mehrere Jahre
dauern (vgl. SFH, op. cit., S. 15 f.). Es müsse damit gerechnet werden,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr inhaftiert und wegen der
illegalen Ausreise verurteilt werde. Falls der Beschwerdeführer am Flugha-
fen nicht verhaftet würde, sei er möglicherweise dennoch ständiger Über-
wachung ausgesetzt und es könnte zu späteren Schikanierungen und Ver-
hören kommen. Die Vorinstanz habe zwar erkannt, dass die sri-lankischen
Behörden tamilischen Personen gegenüber nach einem Auslandaufenthalt
eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen würden und ihr sei auch die beson-
dere Aufmerksamkeit bewusst, welche dem Beschwerdeführer wegen sei-
nes Alters, seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas sowie der früheren
LTTE-Mitgliedschaft seines Bruder bei einer Rückkehr zukommen würde.
Sie sei dennoch der Ansicht, dass im vorliegenden Fall nicht von Verfol-
gungsmassnahmen nach der Rückkehr des Beschwerdeführers ausge-
gangen werden müsse. Dem sei aufgrund der vorausgehenden Ausführun-
gen zu widersprechen. Ausserdem habe der Sprecher der TNA die tamili-
sche Diaspora im März 2015 davor gewarnt, nach Sri Lanka zurückzukeh-
ren, da keine Verbesserung der Behandlung rückkehrender Personen zu
verzeichnen sei (vgl. Ceylon Today, «Don’t return to Sri Lanka», 8. März
2015). Auch Human Rights Watch (HRW) habe sich besorgt darüber ge-
äussert (vgl. HRW, World Report 2015 – Sri Lanka, 29. Januar 2015). Mit
dem vermuteten Engagement des Beschwerdeführers für die LTTE und der
Nähe zu LTTE-Mitgliedern weise er ausserdem ein erhöhtes Gefährdungs-
profil auf. Die dem sri-lankischen Staat vorliegende Informationsmenge zu
Personen solchen Profils habe sich in den Jahren nach Kriegsende stetig
verdichtet. Für die Behörden spiele es keine Rolle, ob eine Person tatsäch-
liches oder bloss mutmassliches LTTE-Mitglied gewesen sei. Es sei des-
halb überaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälli-
gen Rückkehr heute unter noch höherer Beobachtung stehen würde als zu
der Zeit, als er noch in Sri Lanka gelebt habe. Ausserdem sei es nicht si-
cher, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers eingestellt würde.
Es sei anzufügen, dass sich – gemäss verschiedenen Berichten und Arti-
keln – die Hoffnung auf eine Entspannung der Lage auch sechs Jahre nach
Ende des Bürgerkriegs nicht erfüllt habe. Der Alltag in Sri Lanka sei weiter-
hin stark militarisiert und die tamilische Bevölkerung sei konstanten Ein-
schüchterungen und Schikanierungen durch die Sicherheitskräfte ausge-
setzt. Die Situation für die tamilische Bevölkerung im Norden habe sich seit
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Amtsantritt des neuen Präsidenten kaum verbessert. Es habe keine Ver-
änderungen in der Struktur und Haltung der Armee, der Polizei sowie des
Sicherheitsapparats gegeben. An gewissen Orten habe die Militärpräsenz
sogar zugenommen. Auch der umstrittene Prevention of Terrorism Act
(PTA) sei nach wie vor in Kraft. Aufgrund all dieser Ausführungen erhelle
sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm
Asyl in der Schweiz zu gewähren sei.
4.4 In der Vernehmlassung wendet das SEM ein, der Beschwerdeführer
erkläre, er habe sich nicht präzise an alle Daten und Details erinnern kön-
nen, weil er (…) Jahre alt gewesen sei, als die Vorfälle geschehen seien.
Ob er sich jedoch wöchentlich oder monatlich bei den Behörden habe mel-
den müssen, sei ein wesentlicher Unterschied, welcher keine Erinnerung
an ein präzises Datum erfordere. Ebenso könne erwartet werden, dass sich
der Beschwerdeführer daran erinnere, ob er bei der Arbeit oder der Gross-
mutter gewesen sei, als er gesucht worden sei. Dies sei auch noch nicht
allzu lange her und es handle sich bei diesem Vorbringen um einen prä-
genden Moment und ein einschneidendes Ereignis. Der Beschwerdeführer
mache weiter geltend, es habe während der Anhörung Verständigungs-
probleme mit dem Dolmetscher gegeben und seine Antworten seien knapp
übersetzt worden. Dem könne nicht zugestimmt werden, zumal der Be-
schwerdeführer angegeben habe, den Dolmetscher zu verstehen (vgl. act.
A15, F1), und ihm die Gelegenheit gegeben worden sei, sich ausführlich
zu äussern (vgl. u.a. F46). Ferner werde anhand der Beispiele, die der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nenne (vgl. F14/ 99/ 104/ 109)
nicht ersichtlich, weshalb die Fragen nicht klar und deutlich übersetzt wor-
den sein sollten. F52 weise keine Mängel des Dolmetschers auf, sondern
eine vorangehende unklare Antwort des Beschwerdeführers. Gerade weil
aus den Ausführungen von Letzterem nicht klar geworden sei, ob es sich
um einen Laden oder ein Lager gehandelt haben soll, sei nachgefragt wor-
den, um die Unklarheit zu bereinigen. Dies gelte auch für die Rolle des
Lageristen. Aus der Anhörung gehe hervor, dass der Lagerist der Vorge-
setzte des Beschwerdeführers gewesen sei; der Widerspruch habe geklärt
werden können (vgl. F148) und sei im Asylentscheid nicht als Argument
verwendet worden. In diesem Sinne seien Unklarheiten, die auch durch
Nervosität hätten entstehen können, bereinigt. Auch die Angabe, der Be-
schwerdeführer habe aus kulturellen Gründen, aus Schüchternheit und
weil er sein Gesicht nicht habe verlieren wollen, nicht zugegeben, dass er
sich nicht mehr erinnern könne, und darum einmal gesagt habe, er habe
sich bei seiner Grossmutter aufgehalten, das andere Mal, er sei am Arbei-
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ten gewesen, bleibe fragwürdig. Das SEM erachte ferner die Schilderun-
gen des Cricketspiels und des damit verbundenen Vorbringens nach wie
vor als nicht substantiiert. So habe der Vorfall nur durch stetes Nachfragen
eruiert werden können. Seine Aussagen seien oberflächlich geblieben und
hätten sich auf die Wiedergabe der Handlungsabfolge beschränkt. Der Be-
schwerdeführer habe knappe stereotype Angaben gegeben, so zum Bei-
spiel zur Beschreibung der zwei Personen, welche ihn und seine Freunde
geschlagen haben sollen (vgl. F110).
4.5 In der Replik wird unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwer-
deschrift ausgeführt, die Vorinstanz behaupte, es könne verlangt werden,
dass sich der Beschwerdeführer daran erinnere, ob er sich bei der Arbeit
oder seiner Grossmutter aufgehalten habe, als er gesucht worden sei. Zu-
nächst müsse dazu berichtigt werden, dass es sich nicht um die leibliche
Grossmutter, sondern um eine gelähmte Bekannte namens H._______
handle, die der Beschwerdeführer regelmässig gepflegt und bei der er oft
übernachtet habe. Es sei zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer in
der Anhörung nicht wohlgefühlt habe und sich schlecht habe konzentrieren
können. Hinzu komme seine starke Schüchternheit, die es auch der
Rechtsvertretung erforderlich mache, sehr genau und mehrmals nachzu-
fragen, bis sie ausführliche Antworten erhalte. Dass die Zeit dafür in der
Anhörung nicht gereicht habe, sei nachvollziehbar. Aus diesem Grund hät-
ten jedoch einige Punkte nicht abschliessend geklärt werden können. Der
Beschwerdeführer habe sich oft nicht eindeutig ausgedrückt. Da er bei
H._______ übernachtet habe, von da zur Arbeit gefahren und erst am Mit-
tag nach Hause gegangen sei, würden seine beiden Aussagen im weiten
Sinne stimmen. Er wisse nicht genau, wann er am Morgen gesucht worden
sei, wohl jedoch als er bereits bei der Arbeit gewesen sei. Je nach Frage-
stellung habe er sodann ausgeführt, dass er sich am Morgen noch bei sei-
ner sogenannten Grossmutter aufgehalten habe oder eben bereits bei der
Arbeit gewesen sei.
Zu den Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher sei anzumerken,
dass der Beschwerdeführer letzteren zwar gut verstanden habe (vgl. act.
A15, F1), aber seine Aussagen teilweise ungenau übersetzt worden seien.
Dies habe sich der Rechtsvertretung sehr offensichtlich gezeigt, als sie ge-
wisse Fragen aus der Anhörung wiederholt und der Beschwerdeführer er-
staunt reagiert und versichert habe, dass ihm die Frage nicht genau gleich
gestellt worden sei. Die Fragen F14, F99 in Zusammenhang mit F104 so-
wie F109 seien dem Beschwerdeführer nicht eindeutig gestellt worden, so-
dass auch seine Antworten ungenau ausgefallen seien.
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Zum Cricketspiel und der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die dies-
bezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ungenügend substan-
tiiert seien, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass diese nicht
stimmen würden, sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer durchaus de-
taillierte Angaben zu den Erlebnissen jenes Abends gemacht habe. Er
habe alle Fragen genau beantwortet. Dass er meist erst auf Nachfragen
genauere Antworten gegeben habe, hänge mit seiner Schüchternheit zu-
sammen. Da die Angreifer dunkel gekleidet gewesen seien und Motorrad-
helme getragen hätten, habe der Beschwerdeführer keine detaillierten Be-
schreibungen dieser zwei Personen machen können. Er sei bei dem Vorfall
verängstigt gewesen und so rasch als möglich geflüchtet. Es sei nicht er-
sichtlich, welche weiteren erlebnisorientierten Elemente die Vorinstanz ver-
lange. Die Zweifel Letzterer seien somit unbegründet.
5.
5.1 Zunächst ist auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers einzugehen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn
sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG),
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn
das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwie-
gend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaub-
haftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
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5.2 Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers und im Wesentlichen kann auf die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz verwiesen werden. Entgegen der Einschätzung der
Vorinstanz ist jedoch das alternierende Benutzen der Begriffe der sri-lanki-
schen Armee und des CID nicht als wesentlicher Faktor anzusehen, wel-
cher gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht. Dass der Beschwer-
deführer und sein Umfeld diese Begriffe bezüglich zivil gekleideten Perso-
nen der Armee beziehungsweise des CID im gleichen Sinne benutzten, ist
durchaus denkbar. Auch die Erklärungen in der Anhörung, der Beschwerde
und der Replik, wo er sich am Morgen nach dem Cricket-Abend befunden
habe und dass er je nach Frage anders geantwortet habe (vgl. u.a. act.
A15, F147), wirken der Widersprüchlichkeit der Aussagen entgegen. Die
Ausführung, dass er zuerst bei H._______ – teils auch Grossmutter ge-
nannt – gewesen und anschliessend zur Arbeit gegangen sei und jeweils
den einen oder den anderen Ort in den Befragungen genannt habe, ver-
mag den Widerspruch aufzuklären.
5.3 Den übrigen von der Vorinstanz aufgezählten Unglaubhaftigkeitsmo-
menten ist zuzustimmen. Insbesondere ist der Widerspruch zwischen der
Pflicht, während ungefähr eines Jahres wöchentlich (vgl. act. A3, Ziff. 9.01)
beziehungsweise monatlich (vgl. act. A15, F91) bei den sri-lankischen Be-
hörden Unterschrift zu leisten, erheblich. Auch wenn dies mittlerweile
schon etwa (…) Jahre her ist, sollte ein solcher Unterschied – sich entwe-
der ungefähr zwölf Mal oder circa 52 Mal melden zu müssen – noch in
Erinnerung sein, auch wenn der Beschwerdeführer damals erst (…) Jahre
alt war. Ausserdem hat Letzterer in der Anhörung genau präzisiert, dass er
jeweils am (…) Tag des Monats habe vorbeigehen müssen (vgl. act. A15,
F91), was den Widerspruch zusätzlich unterstreicht. An dieser Stelle ist
ausserdem anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der BzP sowie in
der Anhörung stets von einer Verhaftung sprach, in der Beschwerde jedoch
erwähnt, zwei Mal verhaftet worden zu sein. Dies begründet zusätzliche
Zweifel. Weiter erzählte der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutref-
fend ausführte, den Vorfall beim Cricket-Abend oberflächlich und ohne
Nennung vieler Details. Widersprüchlich sind auch die Antworten des Be-
schwerdeführers auf die Fragen in der Anhörung, mit wem er Cricket ge-
spielt habe. Auf die erste Frage hin nannte er (…) Personen namentlich
(vgl. act. A15, F100). Allerdings zählte er in der darauf folgenden Frage
F101 betreffend die Freunde, mit welchen er anschliessend Alkohol getrun-
ken habe, drei andere Personen auf – solche, die er in der vorangehenden
Frage nicht genannt hatte. In F103 bestätigte er wiederum, dass er mit die-
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sen drei zuletzt genannten Freunden zusammen gespielt und Alkohol ge-
trunken habe. Warum er nicht von Anfang an alle Personen aufzählte, ist
nicht nachvollziehbar und weist auf einen Widerspruch hin. Auch wenn der
Beschwerdeführer zwar vereinzelte Elemente bezüglich des Vorfalls ge-
nauer beschrieb, reicht dies nicht aus, um mit ausreichend hoher Wahr-
scheinlichkeit von tatsächlich Erlebtem ausgehen zu können. Zu den in der
Beschwerde geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten mit dem
Dolmetscher und den Übersetzungsproblemen kann erstens auf die Aus-
führung der Vorinstanz verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer in
der Anhörung angab, den Dolmetscher zu verstehen (vgl. act. A15, F1).
Zweitens ist anzumerken, dass den kleineren Unterschieden keine wesent-
liche Bedeutung bei der Einschätzung der unzureichenden Glaubhaftma-
chung beigemessen wird. Dass der Beschwerdeführer während der Anhö-
rung nervös und schüchtern war, ist ausserdem gut möglich. Allerdings ver-
mögen diese allfälligen Umstände, wie auch die tamilische Kultur des Be-
schwerdeführers, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit nicht umzustossen.
Insgesamt kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es einen Vorfall
anlässlich eines Cricket-Abends gegeben hat, allerdings lassen die Aus-
führungen des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens schliessen.
5.4 Ausserdem vermögen weder das eingereichte Arbeitszeugnis der Ko-
operative noch die sri-lankische Identitätskarte des Beschwerdeführers
noch sein Geburtszertifikat etwas an dieser Einschätzung zu ändern.
5.5 Die Vorinstanz hat somit zu Recht verneint, dass der Beschwerdeführer
eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft
machen konnte.
6.
6.1 Im vorliegenden Fall ist auch nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Grün-
den flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten
hätte.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (Referenzurteil) eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehren-
den nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass
aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsu-
chende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und
Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei
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der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und Vorliegen
früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-
8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden,
unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa-
piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka
zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behör-
den zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separa-
tismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
6.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer einer Risikogruppe angehört. Er hat zwar einen Bruder,
welcher gemäss eigenen Angaben Mitglied der LTTE gewesen und vor
mehr als zehn Jahren nach London geflüchtet sei, allerdings lässt sich da-
raus nicht ableiten, dass auch der Beschwerdeführer eine Verbindung zu
den LTTE gehabt haben soll. Weiter macht er geltend, sein Chef in der
Kooperative habe Verbindungen zu den LTTE gehabt, weshalb auch er
(der Beschwerdeführer) im Rahmen seiner Anstellung indirekt gewisse
Leistungen für LTTE-nahe Leute erbracht habe. Aufgrund dessen sei er im
Jahr 2008 auch einmal verhaftet worden und habe sich anschliessend re-
gelmässig bei der sri-lankischen Armee melden müssen. Aus der Haft sei
er jedoch nach einem Tag freigelassen worden, und auch von der Melde-
pflicht sei er nach ungefähr einem Jahr offiziell befreit worden. Demzufolge
ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden dies als abge-
schlossen erachten. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, sein Freund
G._______, welcher der LTTE auf verschiedene Arten geholfen habe, habe
anlässlich einer Inhaftierung durch das CID angegeben, er (der Beschwer-
deführer) sei ebenfalls in Verbindung mit der LTTE, auch aufgrund seiner
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Anstellung in der Kooperative. Sodann könnten vermeintliche Verbindun-
gen des Beschwerdeführers mit den LTTE seitens der sri-lankischen Be-
hörden vermutet werden. Die Inhaftierung von G._______ und die dabei
angeblich gemachten Aussagen über den Beschwerdeführer konnten al-
lerdings – wie in den Erwägungen 5.1-5.4 ausgeführt – nicht ausreichend
glaubhaft gemacht werden, so dass diesbezüglich nichts zum allfälligen
Risikoprofil des Beschwerdeführers hinzuzufügen ist. Ferner wird in der
Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei illegal aus Sri Lanka
ausgereist, weshalb er Probleme bei einer allfälligen Wiedereinreise er-
warte. Dies kann möglicherweise ein Risikofaktor sein, ist allerdings nicht
alleine ausschlaggebend, sondern muss zusammen mit den anderen Ele-
menten bewertet werden. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer nicht gel-
tend gemacht, sich exilpolitisch gegen das sri-lankische Regime zu enga-
gieren oder gut sichtbare Narben zu haben. Den Vorbringen des Beschwer-
deführers sind auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, aufgrund derer
ihm ein Profil zu bescheinigen wäre, das ihn angesichts der heutigen Situ-
ation in Sri Lanka als eine in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Per-
son erscheinen lässt.
6.4 Zusammenfassend ergeben sich aufgrund einer gesamthaften Be-
trachtung keine wesentlichen Elemente eines möglichen Risikoprofils. So-
mit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und
deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat dem-
nach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff.
m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen im
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Asylpunkt nicht gelungen. Er gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingsei-
genschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen
ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rück-
kehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzur-
teil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2).
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. a.a.O. E. 13.2-13.4).
Betreffend die Nordprovinz, aus der der Beschwerdeführer stammt und in
der er bis zur Ausreise vorwiegend lebte, hielt es zusammenfassend Fol-
gendes fest: Während die Wirtschaft im Distrikt Jaffna in den vergangenen
Jahren einen Aufschwung erlebt habe, bleibe die ökonomische Lage ins-
besondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordpro-
vinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentli-
chem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen
Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskos-
ten nach wie vor fragil. Auch die humanitäre Lage habe sich angesichts der
anhaltend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O.,
E. 13.3.3). In der ehemaligen Kriegszone, insbesondere in den Distrikten
Kilinochchi und Mullaitivu, wo die gesamte Bevölkerung in der letzten
Phase des Bürgerkrieges vertrieben worden, mittlerweile aber grössten-
teils wieder dorthin zurückgekehrt sei, sei die Situation besonders prekär.
So seien die Spuren des Krieges dort längst nicht alle beseitigt. Die Unter-
stützung beim respektive die Kompensation für den Aufbau der zerstörten
Häuser der Rückkehrenden sei bislang weitgehend ausgeblieben und die
Entwicklungsdefizite in der Region seien unübersehbar. Trotz der bereits
erfolgten Dekontaminierungsbemühungen seien weiterhin nicht unerhebli-
che Teile der Distrikte Kilinochchi, Mullaitivu und Mannar vermint. Schliess-
lich sei davon berichtet worden, dass es vor allem in der ehemaligen
Kriegszone an Erwerbsmöglichkeiten fehle und die Armutsgrenze dort drei-
bis fünfmal höher liege, als jene im Rest des Landes. Folglich geht das
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Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in
die Nordprovinz (mit Ausnahme des «Vanni-Gebiets» im Sinne der Defini-
tion in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) dann zumutbar ist, wenn das Vorliegen
der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines trag-
fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die
Frage, wie die Situation im «Vanni-Gebiet» einzuschätzen sei, wurde of-
fengelassen (vgl. a.a.O. E. 13.3.3).
8.4.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwer-
deführer stamme ursprünglich aus D._______ (Jaffna Distrikt, Nordpro-
vinz), wo er praktisch ohne Unterbruch bis zuletzt gelebt habe. Somit habe
er vor seiner Ausreise jahrelang in der Nordprovinz gelebt. Weder die vor
Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe würden vorlie-
gend der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Viel-
mehr verfüge der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges
Beziehungsnetz, zumal seine Eltern, Geschwister, Tanten und Onkel dort
leben würden und ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Ferner sei
er jung, gesund und gebildet und verfüge bereits über eine berufliche Er-
fahrung, womit ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage
möglich sei.
8.4.4 Den Ausführungen der Vorinstanz ist vorliegend vollumfänglich zuzu-
stimmen. Überdies wurde dem weder in der Beschwerde noch in der Replik
etwas entgegengehalten.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 gutgeheissen wurde, sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Karin Fischli
Versand: