Abtei lung IV
D-7546/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...), Jordanien,
alias A._______, geboren (...), ohne Nationalität,
alias A._______, geboren (...), ohne Nationalität,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010 /
N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7546/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im Jahr 2008 und reiste am 25. Juli 2010 nach unter -
schiedlich langen Aufenthalten in Rumänien, Grossbritannien,
Schweden, Ungarn, Österreich, Spanien und Frankreich illegal in die
Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung
vom 17. August 2010 zur Person (BzP) im EVZ M._______ machte er
insbesondere geltend, er sei im Jahr 2007 oder 2008 mit einem
Heiratsvisum nach Rumänien gelangt. Wegen Scheidung sei ihm der
Aufenthaltsstatus entzogen worden. Nach der Versöhnung mit seiner
Frau habe man ihm im Jahr 2009 jedoch eine neue Aufent-
haltsbewilligung ausgestellt, die bis zum Jahr 2014 gültig sei.
A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 17. August 2010
das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid,
zur Zuständigkeit Grossbritanniens, Rumäniens, Deutschlands,
Ungarns, Schwedens, Spaniens, Frankreichs oder Österreichs für die
Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, von
England würde er nach Rumänien und von dort nach Palästina ab-
geschoben, wo er mit den Juden Probleme bekäme. Rumänien würde
seine Aufenthaltsbewilligung annullieren. Er würde dort weder eine
Unterkunft noch Arbeit bekommen. Nach der Scheidung würde er nach
Palästina zurückgeschickt werden. In Deutschland habe er kein Asyl-
gesuch gestellt. Nach Ungarn könne er nicht zurückkehren, da es dort
nichts gebe. Er suche in der Schweiz nur Stabilität und Sicherheit,
keinen Aufenthalt und kein Geld. In Schweden sei es sehr kalt; er
könne dort nicht leben. Schliesslich gab er an, bei einer Wegweisung
nach Frankreich, Spanien oder Österreich würde er von dort wiederum
in die Schweiz zurückgeschickt werden.
B.
Gestützt auf die bei der BzP gemachten Aussagen des Beschwerde-
führers stellte das BFM am 25. August 2010 an Rumänien ein Er-
suchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 [Dublin II Verordnung] zur Festlegung der Kriterien
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und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akte A12). Mit Schreiben vom
24. September 2010 stimmten die rumänischen Behörden einer
Übernahme zu (vgl. Akte A15).
C.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juli
2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug nach Rumänien an. Gleichzeitig wurde fest-
gestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2010 ans Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, das BFM sei anzu-
weisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vor -
liegende Asylgesuch für zuständig zu erachten.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seinen Ausweis für
Asylsuchende ins Recht.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 setzte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der
Wegweisung per sofort aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
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(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
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Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember
2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein -
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP
ausgeführt, er sei im März 2008 mit einem Visum in Rumänien ein-
gereist. Er sei mit einer rumänischen Staatsbürgerin verheiratet, lebe
nun aber in Scheidung; amtlich seien sie noch nicht geschieden. In
Rumänien sei er in N._______ registriert und seine Aufenthalts-
genehmigung gelte noch bis zum Jahr 2014.
Rumänien sei gemäss dem "Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie dem
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am
24. September 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II Verordnung zugestimmt. Die
Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II Verordnung) - bis spätestens am
24. März 2011 zu erfolgen.
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Dem Beschwerdeführer sei am 17. August 2010 das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien gewährt worden.
Dabei habe er geltend gemacht, Rumänien würde seine Aufenthalts-
bewilligung annullieren. Er würde dort keine Unterkunft und keine
Arbeit bekommen. Nach der Scheidung von seiner Frau würde er aus
Rumänien nach Palästina zurückgeschickt werden.
Diesbezüglich sei festzuhalten, dass Rumänien seinen aus dem Ab-
kommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
erwachsenden Verpflichtungen nachkomme. Daher müsse der Be-
schwerdeführer auch nicht damit rechnen, von dort aus in einen mög-
lichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, wenn er eine ent -
sprechende Gefährdung vorbringe. Betreffend der geltend gemachten
fehlenden Unterstützung könne er sich an die zuständigen
rumänischen Behörden wenden. Er mache somit Gründe geltend, die
praxisgemäss einen Vollzug nach Rumänien nicht verhinderten. Auf
das Asylgesuch sei demnach nicht einzutreten.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Rumänien. Weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere
Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen
Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung
Rumäniens liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nicht-
eintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf
Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer als Be-
gründung im Wesentlichen geltend, er könne nicht nach Rumänien
zurückkehren, da ihm dort in seiner misslichen Situation nicht geholfen
werde. Nach der Scheidung von seiner Frau werde die rumänische
Regierung ihn nach Palästina oder Jordanien zurückschicken. Die
Rückkehr in eines dieser beiden Länder sei für ihn gefährlich und
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grosse Probleme würden ihn erwarten. In Jordanien würde er inhaftiert
und von dort weiter nach Israel deportiert werden, wo ihn der sichere
Tod erwarte. Er möchte in der Schweiz in Frieden und Sicherheit leben
können.
5.4
5.4.1 Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer in den
Jahren 2007 beziehungsweise 2009 eine Aufenthaltsbewilligung für
Rumänien ausgestellt wurde und er sich in diesem Land von 2008 bis
im April 2010 mit Unterbrüchen aufhielt. Ausserdem stimmten die
rumänischen Behörden mit Schreiben vom 24. September 2010 einer
Übernahme des Beschwerdeführers zu. Er kann somit ohne Weiteres
in den Dublin-Staat (Rumänien) ausreisen, welcher für die Prüfung
seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist.
5.4.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Rumänien unter anderem
Signatarstaat der EMRK, der FK und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist.
Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Rumänien sich nicht an die
daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Be-
stimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Demzufolge ist –
entgegen anderslautender Einschätzung des Beschwerdeführers –
nicht davon auszugehen, dass die rumänischen Behörden ihn direkt
nach "Palästina" oder Jordanien überstellen würden, ohne zuvor sein
Asylgesuch zu prüfen.
Im Weiteren ist der Umstand, in Rumänien weder eine Unterkunft noch
eine Arbeit zu haben, nicht als Wegweisungshindernis zu erachten.
Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in
Rumänien nicht einfach auf der Strasse leben muss, da er den
rumänischen Behörden übergeben wird, die damit erst die Möglichkeit
haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren
durchzuführen. Andererseits steht es ihm bei einer allfälligen Mittel -
losigkeit offen, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungs-
weise karitativen Organisationen zu wenden.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach Rumänien in Berücksichtigung der entscheid-
relevanten Aspekte als zulässig, und es liegen auch keine anderen
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Gründe vor, die einer Überstellung entgegenstünden (vgl. Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1,
AsylV 1, SR 142.311]) weshalb vorliegend kein Anlass zum
Selbsteintritt besteht.
6.
Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten. Der sinngemässe Antrag, das BFM sei anzuweisen, sein
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asyl-
gesuch für zuständig zu erachten, ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist kein Grund zur Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist
die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge)
des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Ver-
letzung des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht
weiter eingegangen werden.
7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II Verordnung).
7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (per
Telefax)
- (die zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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