Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7549/2009
Urteil vom 7. Februar 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien F._______ A._______, geboren [...], Somalia, und
deren Kind A._______, geboren [...], mutmasslich Südafrika,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Bertastrasse 8, 8036 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 20. August 2009 / N [...]
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsbürgerin, verliess ihren
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Jahr 1992 und lebte bis zum
Jahr 1997 in Kenia, anschliessend bis zum Jahr 2001 in Südafrika und
schliesslich wieder – mit einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Somalia
im Jahr 2005 – bis zum Jahr 2008 in Kenia. Ihr Kind wurde gemäss ihren
Aussagen in Südafrika geboren und soll sich im Besitz der
südafrikanischen Staatsbürgerschaft befinden. Im Januar 2008 habe sie
Kenia mit ihrem Kind in Richtung Libyen verlassen, von wo sie im Juni
2008 nach Italien gelangt seien. Am 10. Januar 2009 reiste die
Beschwerdeführerin mit ihrem Kind illegal in die Schweiz ein und stellte
am 15. Januar 2009 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen ein Asylgesuch. Hier wurde die Beschwerdeführerin am
20. Januar 2009 summarisch zu ihren Asylgründen angehört.
B.
Bei ihrer Befragung gab die Beschwerdeführerin zur Begründung des
Asylgesuchs an, sie sei zufällig in die Schweiz gekommen. Das Leben in
Kenia sei sehr schwierig. Sie habe ihr Kind alleine grossziehen müssen.
Dessen Vater habe kein Geld geschickt, und sie habe die Kosten für die
Schule nicht tragen können. Sie selbst habe - abgesehen von einer
kurzzeitigen Inhaftierung wegen illegalen Aufenthalts in Kenia - weder in
Somalia noch in einem anderen Staat spezifische Probleme mit den
staatlichen Behörden gehabt. Allerdings könne sie derzeit nicht nach
Somalia zurückkehren, da es dort Kämpfe gebe.
C.
Eine Überprüfung der Datenbank „Eurodac“ ergab, dass die
Beschwerdeführenden gemäss entsprechendem Eintrag am 2. Juli 2008
in Italien im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems
daktyloskopisch registriert worden waren. Am 20. Januar 2009 wurde die
Beschwerdeführerin im Anschluss an die summarische Befragung unter
der Bezeichnung „rechtliches Gehör“ ergänzend zu ihrem Reiseweg, zu
ihrem legalen Status in Italien sowie zu allfälligen Hindernissen in Bezug
auf einen Vollzug der Wegweisung nach Italien befragt.
D.
Am 27. Januar 2009 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
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E.
Am 15. Juni 2009 richtete das BFM an die italienischen Behörde die
Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Ver-ordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]) werde Italien als zur Durchführung des
Asylverfahrens zuständig erachtet. Die zuständige italienische Behörde
äusserte sich dazu nicht.
F.
Mit Verfügung vom 20. August 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein. Zudem ordnete
es deren Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an und wies die
Genannten an, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei es festhielt, dass
eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung
habe.
G.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 4. Dezember 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die genannte
Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das
Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin auszuüben. In
prozessualer Hinsicht beantragten sie zudem, ihrer Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren. Des Weiteren ersuchten die Beschwerdeführenden um
Einsicht in die Verfahrensakten. Als Beweismittel reichten sie unter
anderem einen Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl-
und Ausländerrecht in Bezug auf die Rückschaffung von Personen im
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Rahmen des Dublin-Systems nach Italien sowie Kopien zweier Schreiben
Dritter bezüglich der Kapazitätsprobleme bei der Betreuung von
asylsuchenden Personen in Italien ein. Auf die Begründung der
Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2009 setzte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der
Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 wurde das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen.
Zugleich wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine
Fürsorgebestätigung einzureichen oder bis zum 24. Dezember 2009
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Ferner wurden den
Beschwerdeführenden die beantragte Einsicht in die Verfahrensakten
sowie die Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde innert genannter
Frist gewährt.
J.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Dezember 2009 reichten die
Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein und ergänzten ihre
Beschwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2009 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2010 hielt das Bundesamt
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
M.
Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 29. Januar 2010 wurde ein
schulischer Bericht bezüglich des Kindes der Beschwerdeführerin
eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung. Somit sind sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2. Im vorinstanzlichen Aktendossier sind keinerlei Angaben dazu
enthalten, zu welchem Zeitpunkt die vom 20. August 2009 datierende
Verfügung des BFM den Beschwerdeführenden eröffnet wurde. Indessen
trägt die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die
Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 34, N 10). Somit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 2 und 5
AsylG) beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden ist. Auf die im
Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art.
6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
3.
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3.1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, für die Durchführung des Asylverfahrens sei gestützt
auf die einschlägigen Staatsverträge im Rahmen des gemeinsamen
Europäischen Asylsystems Italien zuständig. Die Beschwerdeführerin
habe ausserdem gemäss ihren eigenen Aussagen von den italienischen
Behörden eine dreijährige Aufenthaltsbewilligung („permesso di
soggiorno“) erhalten. Es spreche nichts gegen die Durchführbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung nach Italien.
3.2. Die Beschwerdeführenden bestreiten die grundsätzliche
Zuständigkeit Italiens für die Prüfung ihres Asylgesuchs im Rahmen des
gemeinsamen Europäischen Asylsystems nicht. Jedoch machte die
Beschwerdeführerin bereits anlässlich des mündlichen rechtlichen
Gehörs vom 20. Januar 2009 zur Frage eines allfälligen
Wegweisungsvollzugs nach Italien geltend, ihre Lage sei dort schwierig
gewesen. Sie sei mit ihrem Kind zunächst in Rom in einem
Flüchtlingszentrum des Roten Kreuzes betreut worden. Danach habe sie
eine dreijährige Aufenthaltsbewilligung („permesso di soggiorno“) erhalten
und sei mit ihrem Kind an einen anderen Ort bei Rom verbracht worden.
Dort hätten sie während sechs Monaten durch eine Organisation betreut
werden sollen; anschliessend hätte sie mit ihrem Kind selbständig sein
sollen. Sie habe nicht länger bleiben wollen und deshalb beschlossen, in
die Schweiz zu reisen. Mit der Beschwerdeschrift wiederholten die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen, das Leben in Italien sei sehr
schwierig gewesen; sie hätten dort sehr schlechte Erfahrungen gemacht.
Die Unterkünfte für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung seien völlig
überlastet, und ein Drittel der Flüchtlinge erhalte keinen Platz. Auch sei
die Situation schulpflichtiger Kinder sehr schwierig. Rückkehrende im
Rahmen des Dublin-Systems würden zwar bevorzugt behandelt; es gebe
aber keine Plätze, und die Betroffenen würden deshalb obdachlos. Mit
der Beschwerdeschrift wurden ein Bericht der Schweizerischen
Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht in Bezug auf die
Rückschaffung von Personen im Rahmen des Dublin-Systems nach
Italien sowie zwei Schreiben Dritter bezüglich der Probleme bei der
Betreuung von Asylsuchenden in Italien eingereicht. Aus diesen
Beweismitteln geht im Wesentlichen hervor, dass die in Italien
vorhandenen Kapazitäten für die Betreuung von asylsuchenden
Personen völlig ungenügend seien. Es sei davon auszugehen, dass auch
die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall bei einer Rückkehr nach
Italien mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert würden, angemessene
Unterkunft und Betreuung zu erhalten. Der Vollzug der Wegweisung nach
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Italien sei deshalb insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen
Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin und ihres Kindes als unzumutbar
zu bezeichnen. Dieser Standpunkt wurde durch die
Beschwerdeführenden ausserdem mit der Eingabe vom 15. Dezember
2009 wiederholt. Mit der Eingabe vom 29. Januar 2010 wurde ferner
unter Hinweis auf den eingereichten schulischen Bericht bezüglich des
Kindes ausgeführt, ein Wechsel des Aufenthaltsorts nach Italien würde in
schulischer und entwicklungsmässiger Hinsicht negative Folgen haben.
3.3. Es ist festzuhalten, dass das BFM offensichtlich zu Recht zum
Schluss gelangte, für die Durchführung des Asylverfahrens der
Beschwerdeführenden sei aufgrund der geltenden Regeln im Rahmen
des gemeinsamen Europäischen Asylsystems Italien zuständig, was
denn auch von den Beschwerdeführenden nicht angefochten wird.
3.4. Es stellt sich die weitere Frage, ob der Vollzug der Wegweisung nach
Italien zumutbar ist, was die Beschwerdeführenden bestreiten.
3.4.1. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Beschwer-
deführerin nach eigenen Aussagen mit ihrem Kind in Italien in zwei
verschiedenen Flüchtlingsunterkünften untergebracht war und durch das
Rote Kreuz sowie eine nicht näher genannte weitere Organisation betreut
wurde. Zudem erhielt sie mit ihrem Kind eine während dreier Jahre
gültige Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich
ihrer Anhörungen durch das BFM zwar geltend, ihre Lage sei schwierig
gewesen, weshalb sie sich dazu entschlossen habe, in die Schweiz
weiterzureisen. Indessen führte sie nicht aus, worin diese Schwierigkeiten
konkret bestanden; auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden
dazu keine weiteren spezifischen Angaben gemacht. Vielmehr wurde
beschwerdeweise ausschliesslich auf die allgemeine Lage in Italien
verwiesen, die durch erhebliche Kapazitätsprobleme bei der Betreuung
von Asylsuchenden geprägt sei.
3.4.2. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel, ein
Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und
Ausländerrecht sowie Kopien zweier aus Italien stammender Schreiben
Dritter, die an unbekannte Personen adressiert sind, weisen wie bereits
gesagt auf die generellen Probleme bei der Betreuung von
Asylsuchenden in Italien hin. In der Tat ist davon auszugehen, dass in
Italien - insbesondere in den südlichen Provinzen - gewisse Engpässe bei
der Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden bestehen.
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Indessen ergibt sich weder aus diesen Beweismitteln noch aus sonstigen
Berichten über die Lage von Asylsuchenden in Italien mit hinreichender
Gewissheit, dass ein Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin
und ihr Kind eine existentielle Gefährdung beziehungsweise eine
konkrete Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte. Zwar ist nicht
abzustreiten, dass sich Asylsuchende in Italien bei der Suche nach
Unterkunft und Betreuung oder beim Zugang zu medizinischer
Versorgung Schwierigkeiten ausgesetzt sehen können. Indessen liegt
dem Dublin-System die grundsätzliche Annahme zugrunde, dass das
betreffende Land die nötigen Versorgungsleistungen erbringen kann, hat
doch jeder Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie, welche eine den
Bedürfnissen des Existenzminimums entsprechende Betreuung
garantiert, in Landesrecht umgesetzt, so auch Italien. Gemäss den
Erkenntnissen des Gerichts werden Personen, die aufgrund der
Bestimmungen des Dublin-Systems nach Italien zurückkehren, von den
Behörden bevorzugt behandelt, und es nehmen sich zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden an. Dabei ist auch
davon auszugehen, dass den besonderen Bedürfnissen der
Beschwerdeführerin und ihres Kindes in Italien Rechnung getragen
werden wird, was neben Verpflegung, Unterkunft und dem Zugang zu
medizinischer Versorgung auch die angemessene schulische Betreuung
des Kindes umfasst. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Kind gemäss eigenen Aussagen bei ihrem
ersten Aufenthalt in Italien keineswegs ohne Unterkunft und Betreuung
waren. Es lässt sich mangels konkreter Angaben der Beschwerdeführerin
nicht nachvollziehen, weshalb sie dennoch Italien mit ihrem Kind wieder
verliess, um in die Schweiz weiterzureisen. Schliesslich ist ausserdem
festzustellen, dass aufgrund der Akten mangels anderweitiger Hinweise
davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden keine
gesundheitlichen Probleme haben, die der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Italien entgegenstehen könnten.
3.5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen, welche
die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO
Dublin durch die Schweiz angezeigt erscheinen lassen. Das BFM ist
daher zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
eingetreten.
3.6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d
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AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretens-Entscheids ist. So sind allfällige
Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der
sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 VO Dublin) bzw. im
Rahmen von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen, wonach aus
humanitären Gründen ein Asylgesuch trotz Zuständigkeit eines anderen
Staates durch die Schweizer Behörden behandelt werden kann (vgl. zur
Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
5644/2009 vom 31. August 2010, E. 8-10). Wie zuvor dargelegt, bestehen
vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten.
Das BFM hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien in
diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
3.7. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2009 setzte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der
Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aus. Praxisgemäss (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
6525/2009 vom 29. Juni 2010, E. 7.2.1) bewirkt diese
Vollzugsaussetzung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne
von Art. 20 Abs. 1 Bst. d VO Dublin.
4.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
Nachdem mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2009 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind den Beschwerdeführenden keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: