B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-755/2011/was
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2010 / N (…).
D-755/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei
am 17. November 2010 auf dem Landweg und gelangte am 22. Novem-
ber 2010 von ihm unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo
er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er vom BFM am
30. November 2010 summarisch befragt. Die Anhörung fand am 15. De-
zember 2010 statt.
A.b Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______ – machte bei der
Summarbefragung im Wesentlichen geltend, in der Türkei aus politischen
Gründen Verfolgung erlitten zu haben. Er sei Mitglied des Vereins
C._______ gewesen und habe an dessen Aktivitäten teilgenommen. Aus-
serdem habe er Personen unterstützt, nach denen gefahndet worden sei.
Er sei vor 2005 in B._______ und D._______ einige Male festgenommen
worden. Im Jahre 2005 sei er aus dem Militärdienst desertiert. Seither
werde er behördlich gesucht, wobei man ihm insbesondere die Mitglied-
schaft in der maoistisch-kommunistischen Partei (MKP) beziehungsweise
die Unterstützung dieser Organisation anlaste. Er habe in der Illegalität
leben müssen. Es sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden.
Es lägen ihn belastende Aussagen von anderen Personen vor. Die An-
schuldigung betreffend Mitgliedschaft bei der MKP sei unzutreffend. Im
November 2006 sei er nach Griechenland geflohen und Ende 2007 wie-
der in die Türkei zurückgekehrt. Im Heimatland müsse er mit seiner Fest-
nahme, Folter und Haft rechnen.
A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Anwaltsschreiben
aus der Türkei vom 16. September 2010 zu den Akten (vgl. dazu A 1/1
und A 11/1). Ferner reichte er einen Geburtsschein, einen Zivilregisteraus-
zug und eine Wohnsitzbescheinigung ein.
B.
Im Rahmen der Anhörung legte der Beschwerdeführer dar, in B._______
im Jahr 2000 auf dem Weg zur Jagd durch Soldaten festgenommen wor-
den zu sein. Er und seine Kollegen seien der Staatsanwaltschaft vorge-
führt worden. Ihre Jagdwaffen seien beschlagnahmt worden. Am Abend
desselben Tages sei er wieder freigekommen. Im Jahr 2001 sei er wegen
einer Beschriftung, welche indes nicht er angebracht habe, vier Stunden
festgehalten worden. Seit 2002 sei er in zwei demokratischen Organisati-
onen legal tätig gewesen. Am 8. März 2003 sowie am 1. Mai 2003 sei er
in D._______ bei der Teilnahme an Anlässen festgenommen und abends
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wieder freigelassen worden. Die erwähnten vier Festnahmen hätten für
ihn keine weiteren Konsequenzen gehabt. Ferner habe er behördlich ver-
folgten Genossen zu Unterkünften verholfen. Im Jahre 2005 hätten zwei
Genossen, welche sich den Behörden gestellt hätten, belastende Aussa-
gen über ihn gemacht. Er habe davon durch Freunde während der Mili-
tärdienstzeit erfahren und sei desertiert. Seither werde er behördlich ge-
sucht. Die Polizei und Militärpersonen hätten seinetwegen bei den Ange-
hörigen vorgesprochen. Gegen ihn seien Verfahren eingeleitet worden; es
lägen rechtskräftige Strafurteile vor. Man laste ihm die Hilfeleistung für
und die Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation sowie die Desertion
an. Er sei zwar nicht Mitglied der MKP, habe aber seit der Desertion be-
ziehungsweise dem Untertauchen für die Organisation gearbeitet. Wegen
drohender behördlicher Massnahmen sei er mit Genossen im November
oder Dezember 2006 nach Griechenland geflohen. Er sei durch die grie-
chischen Behörden angehalten worden und habe ein Asylgesuch gestellt.
Da die MKP ihn zur Rückkehr in die Türkei aufgefordert habe, sei er im
November 2007 ins Heimatland zurückgereist, um die politischen Aktivitä-
ten fortzusetzen.
C.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 – eröffnet am 29. Dezember 2010
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Die Vorinstanz ging in ihrem
Entscheid aufgrund von widersprüchlichen Aussagen von der Unglaub-
haftigkeit des geltend gemachten politischen Engagements aus. Die an-
geblichen Festnahmen vor dem Jahr 2005 habe er ungereimt geschildert.
Im Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, die angeblich erfolgten ge-
richtlichen Verurteilungen zu konkretisieren. Diese Wissenslücken seien
nicht nachvollziehbar, da er seit 2005 davon gewusst habe und im Falle
tatsächlich ergangener Verurteilung fünf Jahre lang Zeit gehabt hätte,
seinen angeblich darüber informierten Anwalt betreffend genauerer Anga-
ben zu kontaktieren, was indes unterblieben sei. In Anbetracht dieser
Sachlage und in Würdigung weiterer, in sich nicht stimmiger Aussagen sei
von der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgung auszugehen.
Auch bei der Desertion bestünden ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftig-
keit. Allfällige staatliche Massnahmen wegen der Fahnenflucht seien zu-
dem nicht asylrelevant. Das BFM ordnete die Wegweisung an und erach-
tete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. Januar 2011 (Datum des
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Poststempels: 29. Januar 2011; Datum gemäss Track & Trace der Post:
28. Januar 2011) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Rück-
weisung der Sache an das BFM zur ergänzenden Sachverhaltsfest-
stellung beziehungsweise zwecks weiterer Abklärungen (Veranlassung ei-
ner Botschaftsabklärung), eventualiter die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung, subeventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Ent-
bindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Als
Beweismittel gab er drei amtliche türkischsprachige Dokumente (gemäss
seiner Auflistung eine Haftverfügung, einen Haftbefehl und eine gegen ihn
gerichtete Anklageschrift) als Faxkopien zu den Akten. Unter Hinweis auf
seine Bedürftigkeit ersuchte er um deren Übersetzung von Amtes wegen.
Ferner stellte er eventualiter die Nachreichung besagter Dokumente als
Originale beziehungsweise Erstkopien in Aussicht. Der Eingabe lag eine
Kostennote bei.
In der Eingabe bekräftigte er sein Engagement für die MKP. Gleichzeitig
sei er in legalen Vereinen, die mit dem Widerstand zusammenarbeiten
würden, aktiv gewesen. Ferner machte er Ausführungen zu den einge-
reichten Dokumenten, welche seine Verfolgungsfurcht im Falle der Rück-
kehr bestätigen würden. Er habe in den darin erwähnten Gefechten mit
der Armee nicht teilgenommen; vielmehr entspreche es der gängigen
Praxis der türkischen Behörden, bei Zusammenstössen die Beteiligung
denjenigen Personen anzulasten, welche bereits regimekritisch aufgefal-
len beziehungsweise gegen welche bereits Verfahren eingeleitet worden
und die untergetaucht seien. Die Behörden gingen davon aus, dass sich
solche Personen dem bewaffneten Widerstand angeschlossen hätten und
versteckt von den Bergen aus agieren würden. Dies werde auch ihm an-
gelastet. Er sei in allen drei Dokumenten namentlich mit Geburtsdatum
und letztem Wohnsitz aufgeführt. Auch die Eltern seien namentlich be-
zeichnet. Es dränge sich eine Botschaftsabklärung zur Eruierung der Au-
thentizität der Unterlagen beziehungsweise des vollständigen und korrek-
ten Sachverhalts auf, was – im Sinne des gestellten Hauptantrags – nach
erfolgter Rückweisung der Sache an das BFM von der Vorinstanz im
Rahmen der Untersuchungsmaxime zu veranlassen sei.
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Ferner legte er dar, entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise insgesamt
übereinstimmende und widerspruchsfreie Angaben zu seinem politischen
Engagement gemacht zu haben. Bei der Anhörung habe er aus Sicher-
heitsgründen keine detaillierten Auskünfte über seine illegalen MKP-
Aktivitäten gemacht, um in der Türkei nach wie vor aktive Kameraden
nicht zu gefährden. Sein politisches Engagement sei als sehr umfang-
reich zu qualifizieren. Die verzögerte Beibringung der behördlichen Do-
kumente sei darauf zurückzuführen, dass er sich erst von der sicheren
Schweiz aus darum habe bemühen können. Im weiteren müsse er nach
dem Gesagten in einem Verfahren wegen Desertion mit einem asyl-
beachtlichen Politmalus rechnen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2011 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurde Frist zur
Nachreichung von Beweismitteln angesetzt.
F.
Am 7. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel
ein. Gemäss Begleitbrief handle es sich dabei um Erstkopien der Fax-
Sendung, mit welcher die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente
dem Anwalt zugestellt worden seien (samt Briefumschlag) und um Erstko-
pien samt Beglaubigungsstempel des Rechtsanwalts, ebenfalls derselben
Dokumente (samt Briefumschlag). Ausserdem lag eine Bestätigung für
die Bedürftigkeit bei.
G.
Mit Eingabe vom 7. März 2011 gab der Beschwerdeführer farbige Erstko-
pien zweier bereits beigebrachter Dokumente samt Briefumschlag zu den
Akten.
H.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 14. April 2011 die Ab-
weisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme analysierte die Vorin-
stanz die beigebrachten Beweismittel. Entgegen den Beschwerdevorbrin-
gen handle es sich dabei nicht um eine Haftverfügung, einen Haftbefehl
und um eine Anklageschrift. Vielmehr habe er einen gerichtlichen Vorführ-
befehl vom 14. Dezember 2007, eine damit zusammenhängende gericht-
liche Verfügung vom 14. Dezember 2007 und eine Einstellungsverfügung
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vom 18. November 2009 eingereicht. In letzterer werde ein Tatzeitpunkt
vom 30. April 2009 genannt. Dabei sei es zu einem Zusammenstoss mit
fünf Personen und der Gendarmerie gekommen. Es sei aber nicht nach-
vollziehbar, dass er damals nicht festgenommen worden wäre, wenn ge-
gen ihn seit dem 14. Dezember 2007 tatsächlich ein Haftbefehl vorgele-
gen hätte. Im Rahmen einer internen Dokumentenanalyse seien bei den
nachgereichten Dokumenten zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale
festgestellt worden. Da der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen
Identitätsdokumente beigebracht habe, sei aber fraglich, ob sie sich über-
haupt auf seine Person bezögen.
I.
Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik
vom 18. Mai 2011 an seinen bisherigen Vorbringen grundsätzlich fest. Die
Darlegungen, wie sie sich aus den bisherigen Befragungsprotokollen ent-
nehmen liessen, hätten alle den Makel, dass er bisher nicht die ganze
Wahrheit gesagt habe. Indem er gewisse Dinge, Aktivitäten und versteck-
te Aufenthalte bisher nicht habe offenlegen können, hätten sich gewisse
Unstimmigkeiten ergeben. Entsprechend sei ihm Gelegenheit einzuräu-
men, im Rahmen einer erneuten Befragung seine wahren, nunmehr of-
fengelegten Fluchtgründe zu schildern.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
D-755/2011
Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
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Seite 8
AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und dar-
über ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asyl-
suchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel
des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2, BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE
2007/21 E. 11.1.3).
4.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können
im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden
(RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozess-
recht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können
bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte
Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Für den Beschwer-
deentscheid ist mithin die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Ak-
tenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich so-
mit nicht nur vor der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und
Rechtslage zu behaupten, sondern ausserdem gegenüber den im Verlauf
des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Be-
weismitteln zu bewähren. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese aus-
nahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine
Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere ange-
zeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um-
fassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz.
694). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht
erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38 E. 7.1. S. 265; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 233).
5.
5.1 In den Rekurseingaben wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe im erstinstanzlichen Verfahren – so namentlich aus Rücksicht auf in
der Türkei verbliebene Kameraden – nicht vollumfänglich wahr über sein
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politisches Engagement gesprochen. Indem er gewisse Dinge, Aktivitäten
und versteckte Aufenthalte bisher nicht habe offenlegen können, hätten
sich gewisse Unstimmigkeiten ergeben. Entsprechend sei ihm Gelegen-
heit einzuräumen, im Rahmen einer erneuten Befragung seine wahren,
nunmehr offengelegten Fluchtgründe zu schildern. Betreffend die einge-
reichten Beweismittel sei eine Botschaftsabklärung zu veranlassen. Das
BFM geht in der Vernehmlassung nach wie vor von der Unglaubhaftigkeit
der Verfolgung aus politischen Gründen aus.
5.2 Die Argumentation in der vorinstanzlichen Vernehmlassung überzeugt
nicht. So hat das BFM bei den eingereichten Verfahrensdokumenten kei-
ne objektiven Fälschungsmerkmale erkennen können. Hingegen weist es
wohl zu Recht darauf hin, dass es sich beim Gerichtsdokument vom
18. November 2009 lediglich um eine Einstellungsverfügung handle. An-
dererseits wird bereits im erstinstanzlich eingereichten Anwaltsschreiben,
welches vom BFM als blosses Gefälligkeitsdokument qualifiziert wurde,
eine Verfahrensnummer erwähnt, die mit derjenigen des eingereichten
Haftbefehls vom 14. Dezember 2007 übereinstimmt (…). Anzufügen ist
sodann, dass der Beschwerdeführer durchaus Dokumente für die Glaub-
haftigkeit der angegebenen Identität einreichte. Die weitere Erwägung
des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
am 30. April 2009 (Datum des Vorfalls in der ferner eingereichten Fest-
stellungsverfügung vom 18. November 2009) nicht festgenommen wor-
den sei, überzeugt nicht, zumal er ja wiederholt angab, es seien fingierte
Tatbestände gegen ihn hängig, und so seine Anwesenheit am angebli-
chen Tatort mithin nicht feststehen dürfte. Die im Beschwerdeverfahren –
unter Hinweis auf bisher verschwiegene Einzelheiten – explizit geltend
gemachte Tätigkeit für die MKP kann somit nicht ohne Weiteres als un-
glaubhaft erachtet werden, zumal er ja bereits bei der Anhörung Aktivitä-
ten für diese Gruppierung erwähnte. Es sind weitere Abklärungen vorzu-
nehmen, damit beurteilt werden kann, ob die auf Beschwerdestufe vorge-
brachten Noven glaubhaft beziehungsweise die eingereichten Beweismit-
tel authentisch sind oder nicht. Daraus folgt, dass vorliegend der Sach-
verhalt nicht genügend erstellt ist, weshalb es sich als angezeigt erweist,
die Sache an das BFM als erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses
die erforderlichen Abklärungen vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen
eines neuen Entscheids festhält, da sich die Entscheidungsreife nicht mit
geringem Aufwand herstellen lässt. So ist (im Rahmen einer erneuten
Anhörung) unter Umständen auch zu klären, ob möglicherweise Anhalts-
punkte für die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers vorliegen.
D-755/2011
Seite 10
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom
22. Dezember 2010 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art.
61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltser-
mittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurück-
zuweisen.
7.
7.1
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei Vorinstanzen keine Verfahrens-
kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Einer obsiegenden Partei
dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung
von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Vorliegend
wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG und Art. 13 VwVG) gehalten gewesen, den im Rahmen der Be-
schwerde geltend gemachten Sachverhalt bereits im erstinstanzlichen
Verfahren, insbesondere im Rahmen der Befragung im EVZ und der An-
hörung zu den Asylgründen der Wahrheit entsprechend zu Protokoll zu
geben, zumal die Asylbehörden der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Da insbesondere diese, in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht erst auf
Beschwerdeebene erfolgten Aussagen verbunden mit der Einreichung
der erwähnten Beweismittel zur Gutheissung der Beschwerde geführt ha-
ben, wären ihm trotz Obsiegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen
(ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.52). Da aber das Ge-
such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
2. Februar 2011 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation
gemäss Aktenlage seither nicht verändert hat, ist von der Kostenauflage
abzusehen.
7.2 Aus den soeben dargelegten Gründen können die dem Beschwerde-
führer erwachsenen Kosten für die Vertretung sowie allfällige weitere Aus-
lagen nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erachtet
werden. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb keine Parteientschä-
digung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-755/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2010 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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