B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-755/2013
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Marija Milenkovic,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, im Februar 2004 aus seinem Heimatland
ausreiste und in der Folge zunächst nach Italien gelangte,
dass er am 10. Juli 2012 von Italien herkommend illegal in die Schweiz
einreiste und am 10. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 30. Juli 2012 summarisch befragt wurde, wobei ihm unter
anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid (gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach
Italien (Dublin-Verfahren) gewährt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe nach acht Jahren
genug vom Militärdienst gehabt, und da er nicht entlassen worden sei,
habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen,
dass er in Italien ein Asylgesuch eingereicht und daraufhin eine befristete
humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten habe,
dass diese Bewilligung abgelaufen sei und ausserdem seine Freundin
sowie das gemeinsame Kind als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz
lebten (D._______ und E._______; vgl. N […]), weshalb er in die Schweiz
gekommen sei,
dass er nicht von Frau und Kind getrennt leben wolle und die Lebensbe-
dingungen in Italien schlecht seien, weshalb er dort seine Familie nicht
ernähren könne,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu verwei-
sen ist,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
F._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 28. Januar 2013 – eröffnet am 6. Februar 2013 – in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
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Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, der Beschwerdeführer habe den Akten sowie der italienischen
Antwort auf ein Informationsbegehren vom 14. August 2012 zufolge in Ita-
lien ein Asylgesuch gestellt, worauf ihm ein Aufenthaltstitel für subsidiär
Schutzberechtigte mit Gültigkeit bis zum 10. November 2011 ausgestellt
worden sei,
dass die italienischen Behörden gestützt auf diesen Sachverhalt um
Übernahme des Beschwerdeführers ersucht worden seien, jedoch inner-
halb der Frist keine Stellung genommen hätten,
dass somit Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkom-
men für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustän-
dig sei,
dass der Beschwerdeführer zwar gemäss eingereichtem DNA-
Testresultat der Vater des Kindes von D._______ sei,
dass jedoch im vorliegenden Fall weder zwischen dem Beschwerdeführer
und der Kindsmutter noch zwischen ihm und seinem Kind eine qualifizier-
te Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i der Verordnung Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylan-
trags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedsstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) i.V.m. Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) bestehe,
dass der erwähnte Einwand somit nicht gegen die Zuständigkeit Italiens
spreche,
dass die Überstellung nach Italien grundsätzlich bis spätestens am
10. Mai 2013 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten und der Vollzug der
Wegweisung nach Italien ausserdem durchführbar sei,
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dass bezüglich der vom Beschwerdeführer gerügten schlechten Lebens-
bedingungen in Italien auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) zu
verweisen sei, welche Italien umgesetzt habe,
dass Italien ein Rechtsstaat sei und sich der Beschwerdeführer bei Be-
darf an die zuständigen italienischen Behörden wenden könne, um allen-
falls benötigte Unterstützung zu beantragen,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und zur neuen Begründung, eventuell zum Selbsteintritt, an das BFM zu-
rückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei der Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei bis zum Entscheid über
diesen Antrag der Wegweisungsvollzug mittels vorsorglicher Massnahme
auszusetzen, es sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine
Vollmacht vom 11. Februar 2013, eine Faxmitteilung des Zivilstandsamtes
Kanton F._______ vom 7. Februar 2013, ein Schreiben der Sozialarbeite-
rin L. F. vom 13. Februar 2013 (Kopie) sowie mehrere Fotos beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug mit Verfügung vom
14. Februar 2013 (Telefax) vorsorglich aussetzte,
dass mit Eingabe vom 19. Februar 2013 eine Honorarnote selben Da-
tums nachgereicht wurde,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor der Einreise in die
Schweiz in Italien aufgehalten und dort am 1. Dezember 2004 ein Asylge-
such gestellt hat,
dass ihm in Italien eine Aufenthaltsbewilligung für subsidiär Schutzbe-
rechtigte ausgestellt worden war, welche am 10. November 2011 ablief,
dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Italien für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zu-
ständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-As-
soziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II-VO
und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Septem-
ber 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die italienischen Behörden am 9. Oktober 2012 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Übernahme des Beschwerde-
führers ersuchte,
dass die italienischen Behörden die Antwortfrist ungenutzt verstreichen
liessen, womit das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zu
Recht annehmen durfte, Italien stimme der Übernahme des Beschwerde-
führers stillschweigend zu,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Ita-
lien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, eine Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Italien würde Art. 8 EMRK sowie Art. 3 des Über-
einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(SR 0.107) verletzen, weshalb das BFM das in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
statuierte Selbsteintrittsrecht ausüben müsse,
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dass der diesbezügliche Sachverhalt, wie die nachfolgenden Ausführun-
gen zeigen, liquid ist und somit keine Veranlassung besteht, die Sache
zur Vornahme von weiteren Abklärungen und erneuten Beurteilung an
das BFM zurückzuweisen (vgl. Ziff. 1 der Rechtsbegehren),
dass Art. 8 EMRK den Schutz des Familienlebens bezweckt,
dass eine Berufung auf Art. 8 EMRK das Bestehen einer tatsächlichen,
gelebten und gefestigten Beziehung voraussetzt,
dass jedoch im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer mit der Kinds-
mutter weder eine Ehe noch eine eheähnliche oder auch nur als gefestigt
zu bezeichnende Beziehung führt,
dass er bisher nie dauerhaft mit ihr zusammengelebt hat,
dass er D._______ den Akten zufolge im Jahr 2009 in Griechenland ken-
nengelernt und nur eine Nacht mit ihr verbracht hat, wobei sie von ihm
schwanger wurde,
dass sich ihre Wege anschliessend getrennt hätten (vgl. A7 S. 5),
dass er erst seit seiner Einreise in die Schweiz im Juli 2012 regelmässi-
gen Kontakt zu ihr pflegt,
dass bei dieser Sachlage und im heutigen Zeitpunkt nicht von einer tat-
sächlichen, ernsthaften und qualifizierten Bindung zwischen dem Be-
schwerdeführer und D._______ gesprochen werden kann,
dass die vor kurzem erfolgte Trauung nach islamischem Brauch sowie
das kürzlich eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern vermögen, zumal eine religiöse Eheschliessung
vor der Ziviltrauung nicht durgeführt werden darf (vgl. Art. 97 Abs. 3 ZGB),
dass sodann auch keine intakte, tatsächlich gelebte und enge Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind vorliegt (vgl. dazu
BGE 120 IB 1, E. 1d),
dass der Beschwerdeführer wie erwähnt erst im Juli 2012 in die Schweiz
einreiste und sein Kind, welches im heutigen Zeitpunkt knapp drei Jahre
alt ist, demnach erst seit wenigen Monaten kennt,
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dass er mit der Kindsmutter und dem Kind nicht in einem gemeinsamen
Haushalt lebt, auch wenn er sich angeblich häufig dort aufhält,
dass aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht davon auszugehen ist, es
bestehe im heutigen Zeitpunkt eine gefestigte und intakte familiäre Be-
ziehung zu seinem Kind,
dass die eingereichten Fotos sowie das Schreiben der zuständigen Sozi-
alarbeiterin L. F. nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen,
dass sodann aufgrund des geringen Alters des Kindes naturgemäss pri-
mär eine enge Beziehung zwischen Mutter und Kind besteht und die Mut-
ter ausserdem bis vor gut einem halben Jahr die einzige Bezugsperson
des Kindes war,
dass bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen ist, das Kindeswohl
wäre im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ge-
fährdet,
dass im Übrigen eine Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien den
regelmässigen persönlichen Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn kei-
neswegs verunmöglicht,
dass nach dem Gesagten die Überstellung des Beschwerdeführers nach
Italien keine Verletzung von Art. 8 EMRK zur Folge hat und auch dem
Kindeswohl (vgl. Art. 3 KRK) nicht entgegensteht,
dass in der Beschwerde keine weiteren Einwände vorgebracht werden,
welche gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien
sprechen würden,
dass demnach für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständig-
keitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen,
dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da dieser nicht im Besitz von gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligungen ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
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Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abge-
schlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: