B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-755/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. November 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) in
Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 3. Dezember
2014 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt wurde,
dass er angab, in der Schweiz lebten Verwandte von ihm (Tante, Cousine,
Cousin), und in Italien gäbe es wie im Irak Mafiosi und Banditen,
dass er im Weiteren geltend machte, er benötige dringend eine Operation,
da er, wie während seines Aufenthaltes in der Türkei medizinisch festge-
stellt worden sei, einen Stein im gelben Kanal neben der Galle habe, je-
doch in der Türkei aus finanziellen Gründen eine solche Operation nicht
habe durchgeführt werden können,
dass das BFM die italienischen Behörden am 5. Dezember 2014 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen am 24. Januar 2015 gut-
hiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2015 – eröffnet am 30. Ja-
nuar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn in Anwendung der
Dublin-III-Verordnung nach Italien wegwies, wobei es festhielt, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir-
kung zu,
dass der Beschwerdeführer mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe
seiner Rechtsvertreterin vom 6. Februar 2015 gegen diesen Entscheid
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beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, zur Durchführung des
Asylverfahrens in der Schweiz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
einzutreten,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und die
zuständigen Behörden unverzüglich anzuweisen seien, von allfälligen Voll-
zugshandlungen abzusehen,
dass die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Februar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2015 (vorab per
Telefax) unter Beilage eines ärztlichen Attests auf dringlich erforderliche
medizinische Abklärungen hinwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. No-
vember 2014 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten
eingereist war,
dass die italienischen Behörden am 24. Januar 2015 das Übernahmeersu-
chen des BFM vom 5. Dezember 2014 guthiessen,
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass die Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene geltend machte, das
SEM habe hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu den in
der Schweiz lebenden Verwandten und seiner gesundheitlichen Situation
den Sachverhalt unvollständig festgestellt,
dass nämlich das SEM den Beschwerdeführer weder zu seiner Beziehung
zur seinen in der Schweiz lebenden Tante befragt noch ihn zur Einreichung
eines ärztlichen Berichts aufgefordert beziehungsweise selber einen sol-
chen eingeholt habe, weshalb es gar nicht in der Lage gewesen sei, dar-
über zu befinden, ob eine enge Beziehung und ein Abhängigkeitsverhältnis
zwischen diesen bestehe,
dass es das SEM im Weiteren unterlassen habe, dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, dass das Vorliegen eines Abhän-
gigkeitsverhältnisses nicht als gegeben erachtet werde, und mit welchen
Beweismitteln er die Beziehung zu seiner Tante belegen könne,
dass es sich schliesslich beim Beschwerdeführer um eine psychisch und
physisch kranke Person handle, die dringend auf medizinische und psychi-
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atrische Behandlung angewiesen sei, indessen im angefochtenen Ent-
scheid die besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers unerwähnt
geblieben sei,
dass sich die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung bezie-
hungsweise der Verletzung des rechtlichen Gehörs aus nachfolgenden
Gründen als unzutreffend erweist,
dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn die angefochtene
Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3.
Aufl., Rz. 456) und zusätzliche Abklärungen dann vorzunehmen sind, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte Anlass besteht,
dass das SEM im angefochtenen Entscheid die vom Beschwerdeführer an-
gegebenen gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers
(Notwendigkeit einer Operation aufgrund eines Steines im gelben Kanal
neben der Galle) hinreichend gewürdigt hat, indem es, von der medizini-
schen Behandelbarkeit in Italien ausgehend, darauf hinwies, die italieni-
schen Behörden im Voraus über die medizinischen Probleme zu orientie-
ren,
dass es im angefochtenen Entscheid ebenfalls zutreffend festhielt, es lä-
gen keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer und den in der Schweiz lebenden Verwandten vor,
dass die Vorinstanz entgegen der Ansicht in der Beschwerde im Rahmen
seiner Abklärungspflicht mangels Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte
nicht gehalten war, den Beschwerdeführer über sein Verhältnis zu seiner
Tante zu befragen, sondern es vielmehr Sache des Beschwerdeführers ge-
wesen wäre, hierzu nähere Angaben zu machen, will er doch einen An-
spruch hieraus ableiten,
dass das SEM im Weiteren entgegen der Ansicht in der Beschwerde auch
nicht dazu verpflichtet war, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
dazu zu gewähren, dass das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses
nicht als gegeben erachtet werde, handelt es sich doch bei dieser Frage
um die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, bezüglich welcher sich die
betroffene Partei grundsätzlich nicht vorgängig äussern können muss,
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dass sich somit die verfahrensrechtlichen Rügen als unzutreffend erwei-
sen,
dass in der Beschwerde im Weiteren geltend gemacht wird, es bestehe
aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und seiner Tante und der prekären Situation für Asylsuchende in Italien
eine Pflicht zum Selbsteintritt gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO,
dass indessen ein solches Abhängigkeitsverhältnis lediglich mit der vagen
Möglichkeit der Stabilisierung des angeblich psychisch labilen Beschwer-
deführers durch die Tante, welche für diesen wie eine Mutter sei, begründet
wird, ohne diese Behauptung mit näheren Angaben oder Beweismitteln zu
stützen,
dass im Weiteren hinsichtlich des Vorbringens, bei einer Überstellung nach
Italien zu riskieren, unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu
müssen, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür
sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung
nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3
EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass
seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
halte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wo-
bei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des
in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht ver-
letzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des
EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des EuGH vom 21. Dezember
2011 C-411/10 und C-493/10),
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dass dieser Nachweis mit dem blossen Hinweis des Beschwerdeführers,
in Italien gebe es Mafiosi und Banditen, und den übrigen allgemeinen Aus-
führungen in der Beschwerde nicht erbracht wird, ist doch von der Schutz-
fähigkeit der italienischen Behörden auszugehen,
dass es im Übrigen dem Beschwerdeführer offensteht, allfällige Probleme
bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zu-
ständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Bei-
ziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger,
vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass sich auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel c. Schweiz
(29217/12), welches eine Familie mit Kindern betrifft, nichts anderes zu-
gunsten des alleinstehenden Beschwerdeführers ableiten lässt,
dass hierzu auch auf das neueste Urteil des EGMR vom 5. Februar 2015
i.S. A.M.E. c. Holland (51428/10) hinzuweisen ist, in welchem ausdrücklich
festgehalten hat, dass sich die im Fall Tarakhel c. Schweiz festgelegten
Kriterien zur Überstellung nach Italien auf die Situation der Unterbringung
einer Familie mit Kindern beziehen und nicht auf den Fall eines alleinste-
henden jungen Mannes übertragen werden dürfen,
dass sich der Beschwerdeführer ferner auf seinen Gesundheitszustand
beruft, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführe
in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
adäquate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihm obliegt, sich
diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass auch das nachgereichte ärztliche Attest zu keinen anderen Schlüssen
führen kann, lassen sich doch allfällige vordringliche medizinische Abklä-
rungen durchaus im Rahmen der Überstellungsmodalitäten, soweit nötig,
noch in der Schweiz vornehmen, ohne dass dies einen längeren Verbleib
in der Schweiz erfordert, da die notwendigen Behandlungen nach dem Ge-
sagten in Italien durchgeführt werden können,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass das BFM im
angefochtenen Entscheid ausdrücklich darauf hinwies, die italienischen
Behörden im Voraus über die medizinischen Probleme zu orientieren, und
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sich auch aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass ein entsprechender
Vermerk angebracht wurde,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: