B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-755/2017
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
1. X._______
2. Y._______
und ihr gemeinsames Kind
3. Z._______,
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 8. Juni 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 6. Juli 2015
wurden sie im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: Erstbefra-
gung) summarisch befragt und am 11. November 2016 vertieft zu ihren
Asylgründen angehört (nachfolgend: Zweitbefragung). Dabei gaben sie im
Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er (Beschwerdeführer 1) sei eritreischer Staatsangehöriger und in
A._______, B._______, C._______, geboren und aufgewachsen. In der 8.
Klasse habe er die Schule abgebrochen, weil er für den Militärdienst nach
D._______ beordert worden sei. Nach kurzer Zeit sei er jedoch nach Hause
geflüchtet und habe fortan im Versteck gelebt. Am 20. Oktober 2008 sei er
aus Eritrea ausgereist. In der Folge hätten die eritreischen Behörden nach
ihm gesucht und dabei seinen Vater verhaftet. Nach seiner Ausreise aus
Eritrea habe er sich zunächst nach Israel begeben und dort auch an De-
monstrationen teilgenommen. Seit 2004 sei er Mitglied der politischen Par-
tei E._______ gewesen.
Sie (Beschwerdeführerin 2) sei in F._______, B._______, C._______, ge-
boren und aufgewachsen. Im September 2010 sei sie beim Versuch, Erit-
rea illegal zu verlassen, verhaftet und einen Monat inhaftiert, gegen Kau-
tion wieder freigelassen und unter Hausarrest gestellt worden. Am 21. Sep-
tember 2014 sei sie illegal aus Eritrea ausgereist.
Im Januar 2008 hätten die Beschwerdeführenden in A._______ geheiratet
und für zwei Monate zusammengelebt. Im April 2015 hätten sie sich im
Sudan wieder getroffen und seien zusammen via Libyen und Italien in die
Schweiz gereist. Am 22. Juli 2016 gebar die Beschwerdeführerin 2 ihr Kind
Z._______.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
ihre Heiratsurkunde, der Beschwerdeführer 1 eine Kopie seines israeli-
schen Führerausweises sowie eine Kopie eines eritreischen Schulzeugnis-
ses, und die Beschwerdeführerin 2 ihre Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1), lehnte deren Asyl-
gesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete ihre Wegweisung aus der
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Schweiz an (Dispositivziffer 3); den Vollzug der Wegweisung schob es in-
des infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf
(Dispositivziffern 4-7).
Zur Begründung führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zu
den Umständen seines militärischen Aufgebots, seiner militärischen Aus-
bildung in D._______, seiner Flucht aus D._______, seinem Leben im Ver-
steck, zur Verhaftung seines Vaters und zu seinen politischen Aktivitäten
genügten wegen widersprüchlicher, unsubstantiierter und nachgeschobe-
ner Aussagen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht.
Bei der von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten versuchten ille-
galen Ausreise und der dadurch einhergehenden kurzen Inhaftierung
handle es sich um eine abgeschlossene Vorverfolgung, weil die geltend
gemachte Inhaftierung vier Jahre zurück liege und auch der auf ihre Inhaf-
tierung folgende Hausarrest zwischenzeitlich aufgehoben worden sei.
Zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz der von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten illegalen Ausreise wurde sodann festgehalten, dass ge-
mäss aktuellen Erkenntnissen des SEM die Behandlung von Rückkehren-
den hauptsächlich davon abhänge, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig
oder unter Zwang erfolgt sei und welchen Nationaldienst-Status sie vor ih-
rer Ausreise gehabt hätten. Auf freiwillige Rückkehrende würden die eritre-
ischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung ge-
bracht. Interne Richtlinien würden vielmehr vorsehen, dass sie straffrei in
ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der
eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diaspo-
rasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten,
müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon be-
freit seien insbesondere diejenigen Personen, welche das dienstpflichtige
Alter noch nicht erreicht hätten oder aus dem Nationaldienst entlassen res-
pektive von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Zum Umgang
der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen
würden indes nur vereinzelt Informationen vorliegen, da es in den letzten
Jahren lediglich auf dem Landweg (aus dem Sudan) Zwangsrückführun-
gen gegeben habe. Im Gegensatz zu den freiwilligen Rückkehrenden hät-
ten die Zurückgeführten ihren Status bei den Behörden nicht regeln kön-
nen. Alle vorhandenen Informationen würden darauf hindeuten, dass nach
der zwangsweisen Rückführung – ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland
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oder an der Grenze – der Nationaldienst-Status überprüft und entspre-
chend verfahren werde. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass
der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der erit-
reischen Behörden mit den Zurückgeführten darstelle. Die illegale Ausreise
spielte dabei nur eine untergeordnete Rolle. Zur Beurteilung, ob die Be-
schwerdeführenden im Lichte dessen begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung hätten, sei darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Mi-
litärdienstzeit von Beschwerdeführer 1 nicht glaubhaft erscheine und er so-
mit weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert
sei. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von
1995 verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei,
wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewär-
tigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Dies gelte auch für die Be-
schwerdeführerin 2, deren illegale Ausreise ohnehin als nicht glaubhaft er-
achtet werde. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der ille-
galen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
C.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2017 erhob die Rechtsvertreterin namens und
im Auftrag der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der Ver-
fügung des SEM vom 3. Januar 2017, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Unzulässigkeit der
Wegweisung [recte: des Wegweisungsvollzugs] und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Beila-
ge einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführ-
er 1 habe seine Vorfluchtgründe glaubhaft geschildert. Zwar wichen ein-
zelne Aussagen zwischen Erst- und Zweitanhörung inhaltlich voneinander
ab, seine Schilderungen seien jedoch in den wesentlichen Punkten über-
einstimmend ausgefallen. Der Beschwerdeführer 1 habe die Umstände
seiner Rekrutierung, sein Leben im Versteck und die Behelligungen seines
Vaters durch die eritreischen Behörden glaubhaft geschildert. Insbeson-
dere habe er seine kurze Militärdienstzeit in Wia so detailreich und reali-
tätsnah wiedergeben können, wie man es nur von einer Person erwarten
könne, welche die geschilderten Erlebnisse selbst erlebt habe.
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Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe die Beschwerdefüh-
rerin 2 ihre illegale Ausreise glaubhaft dargetan. Nach ihrem ersten Ausrei-
seversuch sei sie verängstigt und eingeschüchtert gewesen, habe sich auf-
grund ihrer ausweglosen Situation dennoch zu einem weiteren Ausreise-
versuch entschlossen. Sie habe ihren Fluchtweg anfänglich alleine ange-
treten, sei dann aber im Grenzgebiet auf andere Menschen gestossen und
sei mit Hilfe eines Schleppers nach Äthiopien gelangt. Bei Zeitangaben
werde in Eritrea jeweils nur eine Zahl zwischen eins und zwölf genannt, mit
der Bezeichnung sechs Uhr könne demnach sowohl sechs Uhr morgens
als auch sechs Uhr abends gemeint sein.
Da dem Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte
Nachteile drohten, sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund des «Non-
Refoulement-Prinzip» unzulässig. Entgegen der Einschätzung der Vor-
instanz führe die illegale Ausreise aus Eritrea zu subjektiven Nachflucht-
gründen, weil die eritreischen Behörden die illegale Ausreise, unabhängig
von der Frage, ob eine Person dienstpflichtig sei oder nicht, als staatfeind-
lichen Akt werte, mithin Rückkehrende mit drakonischen Strafen zu rech-
nen hätten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2017 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und erhob einen Kosten-
vorschuss, welcher am 2. März 2017 fristgerecht geleistet wurde.
E.
Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe vom 9. März 2017 liess der Be-
schwerdeführer 1 zwei schriftliche Aufgebote zum Militärdienst im Original
mit jeweils englischer Übersetzung samt Briefumschlag zu den Akten rei-
chen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
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eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist vorbehaltlich nachfolgender Erwägungen einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Im vorliegenden Verfahren bilden gemäss den Anträgen der Beschwerde-
führenden die Gewährung von Asyl, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe und die Wegweisung an sich
den Prozessgegenstand. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom
20. Februar 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in
der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich aufgrund der Alternativität der
Wegweisungsvollzugshindernisse weitere Ausführungen zur Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Da es an einem diesbezüglichen
Rechtsschutzinteresse fehlt, ist auf den entsprechenden Eventualantrag
nicht einzutreten. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Ent-
scheid formell in Kraft.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen der Vorbringen in BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
6.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird
einlässlich begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche
Aussagen unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in
spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
So bestätigt die Beschwerde selbst, die Aussagen des Beschwerdeführ-
ers 1 würden in einzelnen Punkten voneinander abweichen; dies hänge
auch damit zusammen, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der kur-
zen Erstbefragung nicht alle seine Erlebnisse ausführlich habe darlegen
können. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers 1 dauerte fast zwei
Stunden (SEM-Akten A5/15, Ziff. 5.01, Ziff. 9.03). Zudem wurden dem Be-
schwerdeführer 1 bereits anlässlich der Erstbefragung 25 Fragen betref-
fend seine Asylgründe gestellt und er wurde ausdrücklich aufgefordert,
sämtliche Gesuchsgründe zu nennen (SEM-Akten A5/15, Ziff. 7.01-7.03).
Gesuchsteller haben zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylge-
suchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylrelevante
Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral
abweichen, oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht an-
satzweise erwähnt werden, lassen sich jedoch nicht mit dem summari-
schen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits grundlegend Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/Nr. 3 E. 3 S. 13). Gleiches gilt auch vorliegend, womit der
Vorinstanz darin beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer 1 seine mi-
litärische Beorderung nach D._______ und seine Desertion anlässlich der
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Zweitbefragung nachgeschoben hat. Ferner hat die Vorinstanz ebenso
richtig erkannt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 zu sei-
nem militärischen Aufgebot, zu seinem kurzen Aufenthalt in D._______ –
der das zentrale Element der angeblichen Zwangsrekrutierung darstellt –
zu seinem Leben im Versteck und zur angeblichen Verfolgung seines Va-
ters unsubstantiiert, oberflächlich sowie ohne Realkennzeichen, mithin un-
glaubhaft ausgefallen sind und die Unglaubhaftigkeit seiner gesamten Vor-
bringen bekräftigen. Sodann sei mit Blick auf die nachträglich eingereich-
ten Beweismittel darauf hinzuweisen, dass in Eritrea Dokumente aller Art –
so auch militärische Vorladungen – leicht käuflich erworben werden könn-
ten, weshalb diesen nur geringe Beweiskraft zukommt. Die von der Vo-
rinstanz schliesslich zutreffend aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente
betreffend die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 bleiben auf
Beschwerdeebene unwidersprochen. Auch gegen die zutreffende Erwä-
gung der Vorinstanz, dass die versuchte illegale Ausreise der Beschwer-
deführerin 2 und der dadurch einhergehenden kurzen Inhaftierung eine ab-
geschlossene Vorverfolgung darstelle und somit nicht asylrelevant sei,
werden in der Beschwerde weder stichhaltige noch überzeugende Argu-
mente angeführt.
Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden wegen ihrer Ausreise
aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe – befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7
7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten Eritrea illegal ver-
lassen und seien deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und
Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet.
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7.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen
beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Da-
bei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr auf-
rechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die
Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Per-
sonen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei gemäss
dieser neuen Rechtsprechung nicht mehr davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea dort eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht
vor flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen ist nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. ebd. E. 5).
In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der Glaub-
haftigkeit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden vorliegend offen
gelassen werden, da in ihrem Fall keine solchen zusätzlichen Gefähr-
dungsfaktoren ersichtlich sind, zumal der Beschwerdeführer 1 aufgrund
des oben Gesagten seinen Einzug in den Nationaldienst nicht glaubhaft
gemacht hat, er somit nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. An-
dere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführenden in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen
könnten beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten,
sind nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise al-
lein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung zu begründen.
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7.3 Es ist den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen, eine rele-
vante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nach-
zuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigen-
schaft somit zu Recht verneint.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung so-
weit zu überprüfen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-755/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.– werden den Be-
schwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwandt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: