B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-755/2018
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018 / N (…).
D-755/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Oktober 2017 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.b Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass
der Beschwerdeführer am (…) 2009 in Griechenland ein Asylgesuch ge-
stellt hatte.
A.c Am 10. November 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Der
Beschwerdeführer wurde dabei auch zu seinem Aufenthalt in Griechen-
land, zur Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung seines Asyl-
und Wegweisungsverfahrens sowie den Gründen, die gegen eine Wegwei-
sung dorthin sprechen würden, befragt. Er führte dazu zusammengefasst
aus, er habe in Griechenland bis Februar oder März 2017 über eine Auf-
enthaltserlaubnis verfügt, die er jedoch nicht habe verlängern können. Seit-
her habe er ohne Aufenthaltsstatus in Griechenland gelebt. Er wolle nicht
dorthin zurück, weil er viele Probleme gehabt habe und von Vorurteilen und
Rassismus betroffen gewesen sei. Einige Male sei er von „der Rechten
Partei“ und „den Faschisten“ attackiert und mit Eisenketten geschlagen
worden. Er sei zur Polizei gegangen, die ihm aber nicht geholfen habe.
Ausserdem habe er Probleme gehabt, in Supermärkten einzukaufen, da er
öfters als Dieb verdächtigt worden sei. An den Touristenorten sei er auch
immer vertrieben worden. Wegen seiner Herkunft und als „Flüchtling“ habe
er zudem Probleme bei der Arbeits- und Wohnungssuche gehabt. Seine
(…)beschwerden hätten die Arbeitssuche zusätzlich erschwert respektive
habe er deswegen in Griechenland gar nicht arbeiten können. Ohne Arbeit
könne man in Griechenland nicht überleben. Es sei ihm diesbezüglich auch
medizinisch nicht geholfen worden. Schliesslich sei er von anderen Afgha-
nen verdächtigt worden, Christ geworden zu sein, weil er manchmal in die
Kirche gegangen sei, um Essen zu bekommen. Sie hätten ihn deswegen
verprügeln wollen.
B.
B.a Nachdem Griechenland eine allgemeine Informationsanfrage des SEM
vom 20. November 2017 unbeantwortet liess, ersuchte das SEM die grie-
chischen Behörden am 21. Dezember 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
D-755/2018
Seite 3
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.
B.b Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 verweigerten die griechischen Be-
hörden die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Dub-
lin-III-VO. Zur Begründung führten sie aus, dem Beschwerdeführer sei am
(…) 2015 in Griechenland subsidiärer Schutz zuerkannt worden und er
habe eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdauer vom (…) 2015 bis
(…) 2018 erhalten, weshalb dieser Fall nicht in den Anwendungsbereich
der Dublin-III-VO falle.
C.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, Abklärungen hätten ergeben, dass ihm in Griechenland subsidiärer
Schutz gewährt worden sei, weshalb die Dublin-Verordnung nicht anwend-
bar und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln sei. Gleichzeitig
räumte es ihm die Gelegenheit ein, sich zum beabsichtigten Nichteintreten
auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31)
respektive zur Wegweisung nach Griechenland schriftlich zu äussern.
D.
Am 9. Januar 2018 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie
2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2008 sowie das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen
Griechenland und der Schweiz.
E.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 10. Januar 2018 Stellung
zum Schreiben des SEM vom 5. Januar 2018. Er wiederholte darin seine
anlässlich der BzP gemachten Ausführungen. Zusätzlich machte er gel-
tend, er habe in Griechenland kein Geld von den Behörden erhalten. Er
habe auf der Strasse gelebt und nur manchmal bei jemandem zu Hause
übernachten können. Im Falle einer Rückkehr wäre er illegal in Griechen-
land, genauso wie seit einem Jahr vor seiner Ausreise. Von einem Anwalt
habe er mitgeteilt bekommen, dass er keinen Anspruch mehr auf eine Auf-
enthaltsbewilligung habe.
D-755/2018
Seite 4
F.
Mit Telefax vom 15. Januar 2018 stimmten die griechischen Behörden dem
Rückübernahmeersuchen des SEM vom 9. Januar 2018 zu.
G.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Griechenland an.
H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde
vom 6. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei bean-
tragte er in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu ge-
währen. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistan-
des. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Das Gericht bestätigte am 13. Februar 2018 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-755/2018
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Vorliegend ist zwar das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung
unbekannt respektive lässt sich in den Akten kein Rückschein finden. Dies-
bezüglich waren allerdings keine weiteren Abklärungen vorzunehmen, da
aufgrund des Ausgangsdatums der angefochtenen Verfügung (30. Januar
2018) von einer fristgerecht eingereichten Beschwerde ausgegangen wer-
den konnte. Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzo-
gen (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG). Auf den Eventualan-
trag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, ist daher mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht einge-
D-755/2018
Seite 6
treten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden dagegen nicht Ge-
genstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch
nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Be-
schwerdeanträge nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in de-
nen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG). Bei Griechenland handelt es sich gemäss Beschluss
des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar
2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG.
4.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass Griechenland, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in
die Schweiz unbestrittenermassen aufhielt, ein sicherer Drittstaat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist. Der Beschwerdeführer kann zudem
nach Griechenland zurückkehren, zumal ihm dort subsidiärer Schutz ge-
währt wurde und die griechischen Behörden sich am 15. Januar 2018 – im
Wissen um die am (…) 2018 ablaufende Aufenthaltsbewilligung und ohne
Anbringen eines Vorbehalts in zeitlicher Hinsicht – ausdrücklich bereit er-
klärt haben, ihn zurückzunehmen (vgl. Akten SEM A 22). Damit sind die
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Das SEM ist folglich zu Recht auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2014/32 E. 8.2 m.w.H.).
D-755/2018
Seite 7
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2
6.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Griechenland ist Signatarstaat der oben erwähnten Konventionen
und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
grundsätzlich nach. Es liegen keine erhärteten Anhaltspunkte dafür vor,
dass dies vorliegend nicht der Fall wäre:
6.2.3 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland subsidiären Schutz erhal-
ten und zudem bereits mehrere Jahre dort gelebt und teilweise gearbeitet
(vgl. A 5 S. 4) sowie zwischenzeitlich über eine Aufenthaltsbewilligung ver-
fügt. Es ist somit festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass
ihm in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung ins Heimat-
land zukommen würde. Er äusserte denn auch weder im vorinstanzlichen
Verfahren noch auf Beschwerdeebene eine mit seinem zunächst wahr-
heitswidrigen Vorbringen, er verfüge in Griechenland über keine Aufent-
haltsbewilligung mehr, verbundene Befürchtung, in seinen Heimatstaat
ausgeschafft zu werden. Seine Aufenthaltsbewilligung ist zwar mittlerweile
tatsächlich abgelaufen und er hätte eine Verlängerung grundsätzlich einen
Monat vor deren Ablauf beantragen müssen. Indes ist davon auszugehen,
dass er auch nachträglich ein entsprechendes Gesuch stellen kann (vgl.
D-755/2018
Seite 8
aida – Asylum Information Database, Country Report: Greece, 2016 Up-
date, S. 136). Das SEM führte sodann in der angefochtenen Verfügung zu
Recht aus, dass keine Hinweise dafür bestehen würden, dass er eines der
Kriterien für die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlänge-
rung des subsidiären Schutzes gemäss Art. 19 in Verbindung mit Art. 16
und 17 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) erfülle. Der
unsubstanziierte Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, sei-
ne Aufenthaltsbewilligung werde nicht erneuert, vermag die vorinstanzli-
chen Ausführungen nicht zu entkräften. Ähnlich unsubstanziiert fiel im Üb-
rigen bereits sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 10. Januar 2018
aus, wonach er von einem Anwalt mitgeteilt bekommen habe, dass er kei-
nen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung habe. Schliesslich ist
festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist und sich der Be-
schwerdeführer im Falle einer drohenden Ausschaffung an die dafür zu-
ständigen staatlichen Instanzen zu wenden hat.
6.2.4 Was die behaupteten rassistischen Übergriffe betrifft, ist festzuhalten,
dass diese nicht auf eine Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK schliessen lassen, zumal – wie bereits in der
angefochtenen Verfügung festgehalten – den zuständigen griechischen
Behörden weder die Schutzbereitschaft noch die Schutzfähigkeit abzu-
sprechen ist. Es obliegt auch in diesem Zusammenhang dem Beschwer-
deführer, sich an die zuständigen staatlichen Stellen in Griechenland zu
wenden.
6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Griechenland zulässig.
6.3
6.3.1 Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen
und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gestützt auf Art. 83
Abs. 5 AuG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU-
oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.
D-755/2018
Seite 9
6.3.2 Das SEM führte betreffend die sonstigen vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Probleme in Griechenland (Probleme bei der Arbeitssu-
che, Obdachlosigkeit, fehlende finanzielle und medizinische Hilfe) an, Grie-
chenland habe die Qualifikationsrichtlinie, welche unter anderem die An-
sprüche von Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich Sozialleistun-
gen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum regle, umgesetzt. Da die
griechischen Behörden dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz ge-
währt hätten, sei er gehalten, die ihm zustehenden Ansprüche hinsichtlich
Unterkunft und Unterstützung bei den griechischen Behörden einzufor-
dern. Zudem würden neben den staatlichen Strukturen private Hilfsorgani-
sationen bestehen, an die sich Drittstaatsangehörige in Griechenland wen-
den könnten. Es sei jedoch festzuhalten, dass in keinem Staat eine Garan-
tie auf eine bezahlte Arbeitsstelle bestehe. Schwierigkeiten beim Zugang
zum Arbeitsmarkt, bedingt durch allgemeine wirtschaftliche Probleme oder
durch nationale gesetzliche Einschränkungen, vermöchten eine Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu begründen.
Zudem würden dem SEM keine Hinweise vorliegen, wonach der Zugang
zur medizinischen Versorgung in Griechenland nicht gewährleistet werde
beziehungsweise keine adäquaten Behandlungen durchgeführt würden.
Eine allfällig benötigte medizinische Behandlung könne demnach auch in
Griechenland in Anspruch genommen werden. Diesen zutreffenden Erwä-
gungen wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten.
Insbesondere wird darin nicht dargelegt, was der Beschwerdeführer bisher
konkret unternommen hat, um seine Ansprüche gemäss Qualifikations-
richtlinie, wozu auch der Zugang zu medizinischer Versorgung gehört
(Art. 30 Qualifikationsrichtlinie), bei den griechischen Behörden einzufor-
dern. Alleine die Behauptung, er sei über 20 Mal zu einem Arzt oder ins
Spital gegangen, aber niemand habe ihm geholfen, genügt nicht. Ergän-
zend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass auch die
in der Schweiz aufgetretenen medizinischen Probleme des Beschwerde-
führers ([…], vgl. A 11) in Griechenland behandelt werden können. Im Üb-
rigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen
Angaben anlässlich der BzP in Griechenland vor seiner Einreise in die
Schweiz mit anderen Landsleuten zusammen in einem Appartement lebte
(vgl. A 5 S. 10) und – wie bereits festgehalten – zumindest zeitweise arbei-
tete. Es darf daher auch davon ausgegangen werden, dass er über ein
gewisses Beziehungsnetz verfügt. Auch deshalb muss nicht befürchtet
werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland in eine seine Existenz
bedrohende Situation geraten wird.
D-755/2018
Seite 10
6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu erachten,
zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers ausdrücklich zugestimmt haben.
6.3.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
8.
8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage
indessen von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde
zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
8.3 Nachdem der Beschwerdeführer eine als rechtsgenüglich anerkannte
Beschwerdeschrift einreichte und keine Instruktionsmassnahmen erforder-
lich gewesen sind, kann auf die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistan-
des gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG verzichtet werden. Der diesbezügliche
Antrag ist daher abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-755/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: