Abtei lung IV
D-7552/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Pakistan,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7552/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2008 legal in die Schweiz
einreiste,
dass ihm eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und er an
einer Hochschule studierte,
dass er sich nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung weiterhin (illegal)
in der Schweiz aufhielt und am 6. Juli 2010 inhaftiert wurde,
dass er am 10. September 2010 beim BFM schriftlich um Asyl nach-
suchte,
dass er am 22. September 2010 eine ergänzende Eingabe nachreich-
te,
dass er vom BFM am 12. Oktober 2010 im Gefängnis zu den Asylgrün-
den angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, aus der Provinz _______ zu
stammen,
dass er keine politischen Tätigkeiten und keine behördliche Verfolgung
geltend machte,
dass er unter familiären und wirtschaftlichen Schwierigkeiten leide,
dass er für das beabsichtigte Studium in der Schweiz bei einem Be-
kannten in Pakistan – ein Angehöriger einer höheren Kaste – ein Dar -
lehen über 30'000 Franken aufgenommen habe,
dass er in der Schweiz gleichwohl in eine prekäre finanzielle Situation
geraten sei und die Gebühren für das zweite Studienjahr nicht mehr
habe aufbringen können,
dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei
und er sich fortan illegal in der Schweiz aufgehalten habe,
dass er im Falle einer Abschiebung nach Pakistan nicht damit rechnen
könne, dort mittels Arbeitstätigkeit einen Verdienst, welcher für die
Rückzahlung des Darlehens ausreiche, zu erzielen,
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dass er deshalb sein ganzes Leben als Sklave für den Kreditgeber ar-
beiten müsste,
dass seine Familie durch die Flutkatastrophe alles verloren habe, wes-
halb auch diese ihm nicht helfen könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 – eröffnet am
20. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 (Datum
der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Einräu-
mung eines Bleiberechts in der Schweiz beantragte,
dass er verschiedene Beweismittel (schriftliche Asylgesuchsbegrün-
dung; Kopie der abgelaufenen B-Bewilligung; Unterlagen betreffend
Universität und Arbeitstätigkeit; Vorladung eines schweizerischen Be-
zirksgerichts) zu den Akten gab,
dass auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids und die Be-
schwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Oktober 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
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(AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif tenwechsel
zu verzichten ist,
dass gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Vorausset-
zungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nach-
sucht, als Asylgesuch gilt,
dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszu-
gehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch
Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AslyG i.V.m.
Art. 83 Abs. 2-4 AuG umfasst (vgl. dazu vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der Geltungsbereich des weiten
Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen,
die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist
(vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.),
dass der Beschwerdeführer zum einen die Flutkatastrophe in Pakistan
als Begründung für seine Beschwerde geltend macht,
dass die erwähnte Naturkatastrophe nach dem Gesagten indes nicht
dem Verfolgungsbegriff im hier relevanten Sinne zugeordnet werden
kann,
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dass er im Weiteren nicht vorbringt, er müsse in seinem Heimatstaat
Pakistan eine Verfolgung aus politischen Gründen gewärtigen,
dass er indes bereits anlässlich der Anhörung vom 12. Oktober 2010
darlegte, wegen seiner Unfähigkeit, das gewährte Darlehen zurückzu-
zahlen, in Pakistan in eine prekäre Lage zu geraten,
dass sein Darlehensgeber einer höheren Kaste angehöre und ihn im
Falle der Rückkehr wegen seiner Schulden unter Umständen zu Skla-
venarbeit zwingen würde (A 28/15 Antworten 123 und 132),
dass der Beschwerdeführer bereits in diesem Lichte besehen ihm dro-
hende, von Menschenhand verursachte Nachteile geltend machte und
entsprechend um Schutz ersuchte,
dass er in der Beschwerde vorbrachte, die Rückkehr ins Heimatland
sei sein Todesurteil,
dass Personen, die ihm vertraut hätten, nunmehr eine feindliche Ge-
sinnung haben würden,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten entgegen der vorin-
stanzlichen Sichtweise um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18
AsylG nachsuchte, weshalb das BFM zu Unrecht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Verfahren mithin an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung
zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass nicht davon auszugehen ist, dem rechtlich nicht vertretenen Be-
schwerdeführer seien im vorliegenden Verfahren notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihm für das Be-
schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten N _______
(Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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