Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7554/2010
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. September 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste Anfang Januar 2009 mit einem gültigen
Visum über den Flughafen B._______ in die Schweiz ein. Am 1. April
2009 ersuchten die dänischen Behörden das BFM gestützt auf das
DublinAbkommen um Übernahme des Beschwerdeführers, der am 10.
Januar 2009 nach Dänemark weitergereist war. Am 23. April 2009
stimmte das BFM der Überstellung des Beschwerdeführers zu, woraufhin
dieser am 16. Juni 2009 in die Schweiz überführt wurde, wo er am
gleichen Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um
Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 19. Juni 2009 durch das BFM im
EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 29. Juni 2009 am
selben Ort angehört (Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und stamme aus der Provinz D._______. Im Jahre 2006 habe er
an der Universität der Stadt E._______ (Provinz E._______) ein
AgronomieStudium begonnen. Während seiner Studienzeit habe er
zusammen mit drei anderen kurdischen Studenten in einem Zimmer in
der Stadt E._______ gewohnt. Zwei seiner Mitbewohner seien Mitglied
bei der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) beziehungsweise der YekitiPartei
gewesen und hätten unter anderem für diese Parteien ab und zu
Veranstaltungen durchgeführt. Er habe keiner Partei angehört, habe
seine beiden Zimmerkameraden jedoch unterstützt, indem er Flugblätter
verteilt habe und bei der Organisation von NewrozVeranstaltungen
mitgeholfen habe. Anfang März 2008 habe die Polizei ihr gemeinsames
Zimmer, in dem sich politisches Material befunden habe, durchsucht und
seine zwei politisch aktiven Mitbewohner, die anwesend gewesen seien,
festgenommen und in ein Gefängnis überführt. Er sei zu diesem Zeitpunkt
an der Uni gewesen, wo er vom Vermieter des Studentenzimmers über
den Vorfall unterrichtet worden sei. Er sei nicht mehr in das Zimmer
zurückgekehrt, sondern er habe sich anschliessend in die Provinz
D._______ begeben, wo er sich meistens bei seinem Grossvater
aufgehalten habe, da er befürchtet habe, ebenfalls verhaftet zu werden.
Von seiner Familie habe er später erfahren, dass die Polizei Ende März
2008 ihn bei seinen Eltern gesucht habe. Sie hätten ihre Adresse
hinterlegt und ausrichten lassen, er müsse sich melden. Da seine beiden
Zimmerkollegen nicht aus dem Gefängnis entlassen worden seien und er
befürchtet habe, von den syrischen Behörden ebenfalls inhaftiert zu
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werden, habe er sich durch einen Schlepper ein Visum für die Schweiz
organisiert und sei am 7. Januar 2009 unter Umgehung der Kontrollen im
Flughafen von Damaskus nach B._______ geflogen, von wo er per Auto
via Deutschland nach Dänemark gelangt sei, da man ihm gesagt habe,
es sei für ihn nach einer Einreise mit einem gültigen Visum nicht
vorteilhaft, in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Bezüglich der
weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische
Vertretung in Damaskus um die Abklärung folgender Fragen:
1. Hat der Beschwerdeführer einen syrischen Pass?
2. Hat der Beschwerdeführer Syrien auf legalem Weg verlassen?
3. Kann bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer von den syrischen
Behörden gesucht wird?
C.
In der Botschaftsantwort vom 9. September 2009 wurde dem BFM
Folgendes mitgeteilt: Er sei Inhaber des syrischen Reisepasses Nr. (…),
ausgestellt in D._______, er sei am 7. Januar 2009 aus Syrien in die
Schweiz ausgereist und werde in Syrien nicht gesucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2009 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Inhalt der
Botschaftsabklärung und setzte ihm Frist zur Stellungnahme bis zum 19.
Oktober 2009.
E.
In seiner Eingabe vom 18. Oktober 2009 stellte der Beschwerdeführer die
Einreichung von Beweismitteln in Aussicht, die beweisen würden, dass er
tatsächlich in Syrien gesucht werde. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009
setzte das BFM dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung dieser
Beweismittel.
F.
Am 18. November 2009 trafen beim BFM kommentarlos die folgenden
fremdsprachigen Dokumente ein: Die Kopie eines Studentenausweises,
die Kopie eines Maturitätszeugnisses sowie die Kopie einer Namensliste
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einer Universität. Auf Aufforderung des BFM hin reichte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2009 deutschsprachige
Übersetzungen dieser Dokumente zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 verlangte der neu mandatierte
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vollumfängliche Einsicht in die
Verfahrensakten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2010 lehnte das BFM das
Akteneinsichtsgesuch gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab, da die Untersuchung
noch nicht abgeschlossen sei.
I.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 forderte das BFM den Beschwerdeführer
auf, bis zum 23. Juli 2010 bezüglich der eingereichten Namensliste einer
syrischen Universität verschiedene Fragen zu beantworten. Mit Eingabe
vom 23. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme
einreichen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 gewährte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten.
K.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 14. September 2010 – eröffnet
am 22. September 2010 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde in seiner Heimat
von den syrischen Behörden gesucht, erweise sich aus verschiedenen
Gründen als unglaubhaft. In erster Linie sei darauf hinzuweisen, dass er
sich nach der geltend gemachten behördlichen Suche im März 2008 noch
rund zehn Monate in seinem Heimatland aufgehalten habe, ohne weitere
Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Er gebe zwar
an, sich in dieser Zeit in seinem Elternhaus sowie im Haus seines
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Grossvaters versteckt zu haben. Es sei jedoch als realitätsfremd zu
bewerten, dass die syrischen Behörden ihn dort nicht gefunden hätten,
hätten sie tatsächlich ein derartiges Interesse an seiner Person gehabt.
Die Aussagen des Beschwerdeführers seien auch deshalb als
unglaubhaft zu qualifizieren, da seine Schilderungen und die
Ausführungen in seinen Stellungnahmen verschiedene Widersprüche und
Ungereimtheiten aufweisen würden. So habe der Beschwerdeführer, um
zu beweisen, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde, die
Kopie einer Liste der Universität eingereicht, auf der sein Name vermerkt
sei. Dem Dokument sei zu entnehmen, dass alle auf der Liste
aufgeführten Personen wegen Organisierens von Veranstaltungen und
Verursachens von "Chaos und Tumult an der Universität" der
Disziplinarkommission zugewiesen würden. In seiner Stellungnahme vom
23. Juli 2010 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hierzu
ausgeführt, sein Mandant sei an der Universität für die Sache der Kurden
politisch aktiv gewesen und sei deswegen in der Folge durch die
Disziplinarkommission bestraft worden. Danach sei der
Beschwerdeführer – wie die anderen Personen auf dieser Liste – von der
syrischen Polizei gesucht worden. Wegen der Probleme aufgrund dieser
"Verurteilung" an der Universität habe der Beschwerdeführer daraufhin
das Land verlassen müssen. Das Dokument sei ungefähr im Januar 2009
erstellt worden. Diese Ausführungen widersprächen in grober Weise den
Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen.
Vorab sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer diese Liste zuvor nie
erwähnt habe, wo sie doch bereits im Januar 2009 erstellt worden sei.
Weiter habe er weder in der Kurzbefragung noch anlässlich der Anhörung
zu Protokoll gegeben, an der Universität politisch aktiv gewesen zu sein,
was den Ausführungen des Rechtsvertreters in der Stellungnahme vom
23. Juli 2010 widerspreche. Die Angabe, der Beschwerdeführer sei
wegen seiner Aktivitäten an der Universität durch die
Disziplinarkommission bestraft worden und werde seither von den
syrischen Behörden gesucht, entspreche ebenfalls in keiner Weise den
Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragungen, wo er
noch angegeben habe, nach einer Zimmerdurchsuchung von den
Behörden gesucht worden zu sein. Diese "Verurteilung" an der
Universität habe der Beschwerdeführer zuvor mit keinem Wort erwähnt.
Auch die neue Aussage in der Stellungnahme, die Mitbewohner des
Beschwerdeführers seien nach diesen Vorfällen verhaftet worden, stehe
im Widerspruch zu den bisherigen Schilderungen des
Beschwerdeführers, zumal er zuvor zu Protokoll gegeben habe, die
Mitbewohner seien nach einer Zimmerdurchsuchung verhaftet worden.
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Aufgrund der vorangehenden Erwägungen sei somit davon auszugehen,
dass es sich bei der eingereichten Liste der Universität um eine
Fälschung handle, weswegen dieses Beweismittel vom Bundesamt
gemäss Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) einzuziehen sei.
Nach dem Gesagten erstaune es auch nicht, dass gegen den
Beschwerdeführer gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung in
Damaskus vom 9. September 2010 in Syrien nichts vorliege und er
deshalb von den syrischen Behörden auch nicht gesucht werde. Zudem
hätten die Botschaftsabklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer
am 7. Januar 2009 mit einem gültigen Pass und einem Visum von Syrien
in die Schweiz geflogen sei. Die Angabe des Beschwerdeführers, sein
Schlepper habe das Visum für die Schweiz organisiert, und er selber sei
nie persönlich auf die Botschaft gegangen, müsse als tatsachenwidrig
eingestuft werden, zumal gemäss gesicherter Kenntnis des BFM
Visagesuchsteller immer persönlich auf der Schweizer Botschaft in
Damaskus vorsprechen müssten und die Vertretung bei der
Visumserteilung mit keinen Vermittlern zusammenarbeite. Auch die
Behauptung des Beschwerdeführers, er habe mithilfe seines Schleppers
und dessen guten Beziehungen die Kontrolle bei der Ausreise am
Flughafen von Damaskus umgehen können, erweise sich vor dem
Hintergrund der durchgeführten Botschaftsabklärung als tatsachenwidrig,
da seine Ausreise vom Flughafen Damaskus gemäss Botschaftsbericht
durchaus registriert worden sei. Diese legale Ausreise des
Beschwerdeführers sei als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass er in
Syrien zum Zeitpunkt seiner Ausreise weder gesucht worden sei noch
sich in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu
fürchten gehabt habe. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen könne
der rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Fall als hinreichend
erstellt betrachtet werden, weshalb dem Antrag des Rechtsvertreters auf
Durchführung einer ergänzenden Anhörung zu dieser eingereichten Liste
der Universität nicht staatzugeben sei.
Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, er befürchte, von den syrischen
Behörden aufgrund seines bisherigen kulturellen und regimekritischen
Engagements für die Sache der Kurden verfolgt zu werden. Er habe in
Syrien zwar keiner Partei angehört, seine Freunde seien jedoch politisch
aktiv gewesen und er habe diese teilweise auch unterstützt, indem er
beispielsweise Flugblätter verteilt oder bei NewrozVeranstaltungen
mitgeholfen habe. Bekannterweise gingen die syrischen Behörden gegen
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regimekritische Aktivitäten energisch vor. Nicht geahndet werde jedoch in
aller Regel einfache Regimekritik, politische Betätigung oder einfach
Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei, sofern die betreffende
Person nicht durch als staatsgefährdend zu betrachtende Aktivitäten
auffalle. Behördliche Schikanen und Diskriminierung gegenüber Kurden
seien bekannt, es liege jedoch keine Kollektivverfolgung von Kurden vor.
Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers habe dieser vor
seiner Ausreise einige Male für seine Freunde Flugblätter verteilt und bei
NewrozFeiern mitgeholfen, weiter habe er sich aber nicht politisch
betätigt. Seinen Aussagen seien somit keine Hinweise darauf zu
entnehmen, dass er sich in irgendeiner Weise regimekritisch exponiert
hätte und somit sein Verhalten als gegen den syrischen Staat gerichtet
hätte aufgefasst werden können. Die Befürchtungen des
Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Syrien von den Behörden
verfolgt zu werden, seien daher als unbegründet und somit als nicht
asylbeachtlich zu betrachten. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit
den Abklärungen der Vertretung in Damaskus, wonach der
Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werde. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die
weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
L.
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2010 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:
1. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Akten A 28/1, A 19/17 und
A 18/1 zu gewähren.
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den
Akten A 28/1, A 19/17 und A 18/1 zu gewähren.
3. Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
anzusetzen.
4. Die Verfügung des BFM vom 14. September 2010 sei aufzuheben und
die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen.
5. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer durch das
Bundesverwaltungsgericht die Vorgehensweise betreffend
Botschaftsanfragen in Syrien darzulegen.
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Seite 8
6. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer durch das
Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob ihm die Vorgehensweise
betreffend Botschaftsabklärung bekannt sei.
7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 14. September 2010
aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
8. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 14. September 2010
aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
9. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 14. September 2010
aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers festzustellen.
10. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 14. September 2010
aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des Beschwerdeführers festzustellen.
11. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der
vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der
Parteientschädigung einzuräumen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde ein Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 8. September 2010 bezüglich der Zuverlässigkeit von
Botschaftsabklärungen in Syrien zu den Akten gereicht.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2010 bestätigte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des
Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während der
Hängigkeit des Verfahrens. Gleichzeitig wies er die (Eventual) Anträge
auf Akteneinsicht bezüglich der Aktenstücke A 28/1, A 19/17 und A 18/1
sowie auf Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend dieser Akten ab
und gewährte ihm Einsicht in die sich im Beweismittelumschlag A 29
befindlichen Beweismittel inklusive Übersetzungen. Zudem gab ihm der
Instruktionsrichter Gelegenheit, seine Beschwerde bis zum 15. Dezember
2010 zu ergänzen.
N.
Innert erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 10. Januar 2011 eine Beschwerdeergänzung zu den
Akten reichen. In dieser Eingabe machte der Beschwerdeführer unter
anderem geltend, er betätige sich exilpolitisch. Diesbezüglich reichte er
zwei Farbfotos zu den Akten.
O.
Mit Eingaben vom 25. Januar 2011 sowie 9. Februar 2011 gab der
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Seite 9
Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – weitere
Beweismittel zu den Akten. Insbesondere die Kopien von zwei angeblich
von ihm verfassten Internetartikel (inklusive deutscher Übersetzungen).
P.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2011
dem Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2011 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Q.
Mit Eingaben vom 10. März 2011, 11. April 2011, 17. April 2011, 26. April
2011, 14. Mai 2011, 24. Mai 2011, 31. Mai 2011, 7. Juni 2011, 29. Juni
2011, 11. Juli 2011, 5. August 2011 und 8. September 2011 liess der
Beschwerdeführer eine Vielzahl von Beweismittel bezüglich seiner
exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten reichen.
R.
Aufgrund der zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers gewährte
das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz mit Verfügung vom
23. September 2011 erneut Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen.
S.
Mit Eingabe vom 28. September 2011 liess der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten einreichen.
T.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 zog das BFM seinen Entscheid vom
14. September 2010 teilweise in Wiedererwägung. Zur Begründung führte
es hauptsächlich aus, angesichts der aktenkundigen exilpolitischen
Aktivitäten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft.
Gemäss Art. 53 AsylG (recte: Art. 54 AsylG) sprächen jedoch
Ausschlussgründe gegen die Gewährung von Asyl. Das Asylgesuch des
Beschwerdeführers bleibe somit abgelehnt und in Anwendung von Art. 44
Abs. 1 AsylG sei demnach seine Wegweisung aus der Schweiz
anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sei jedoch
unzulässig. Er werde daher als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Das
BFM hob deshalb die Ziffern eins, vier und fünf der Verfügung vom 14.
September 2010 auf, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und verfügte, dass die Wegweisung zurzeit
D7554/2010
Seite 10
wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen und der Vollzug zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde.
U.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, das BFM habe seinen Entscheid vom
14. September 2010 mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 teilweise in
Wiedererwägung gezogen und den Beschwerdeführer als Flüchtling
anerkannt. Die Beschwerde vom 22. Oktober 2010 sei bezüglich der
Anerkennung als Flüchtling sowie bezüglich des Vollzugs der
Wegweisung gegenstandslos geworden. Dem Beschwerdeführer wurde
deshalb Frist zur Stellungnahme eingeräumt, ob er an der Beschwerde
festhalte oder ob er diese allenfalls zurückziehe, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden sei.
V.
Mit Schreiben vom 3. November 2011 liess der Beschwerdeführer
mitteilen, er halte an der Beschwerde im Asyl und Wegweisungspunkt
fest. Der Eingabe lag eine Honorarnote bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im
vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das
Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet.
D7554/2010
Seite 11
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 zog das BFM seine Verfügung vom
14. September 2010 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da der
Beschwerdeführer zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling
vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das vorliegende
Beschwerdeverfahren nur noch auf die Frage seiner Anerkennung als
Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage
der Asylgewährung und auf die Wegweisung.
4.
4.1. In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör respektive das Akteneinsichtsrecht verletzt beziehungsweise den
rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft festgestellt. Diese Rügen sind
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren
Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
D7554/2010
Seite 12
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 29 VwVG) beinhaltet unter anderem die behördliche
Begründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26
ff. VwVG geregelt ist. Letzteres gilt indessen nicht absolut und kann
gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 28
VwVG bilden dabei die gesetzliche Grundlage. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich die Einschränkung des
Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 und 3 VwVG auf das
Erforderliche zu beschränken. Somit kann sich bei einem gegebenen
öffentlichen Interesse an Geheimhaltung als Ergebnis der
Interessenabwägung für den Betroffenen ein Anspruch auf partielle
Einsichtsgewährung ergeben. Diese mediatisierte Akteneinsicht kann
durch das Vermitteln des wesentlichen Inhaltes gewährt werden. Dabei
müssen die zwingenden Voraussetzungen von Art. 28 VwVG beachtet
werden: Vertraulich behandelte Aktenstücke dürfen der Behörde zur
Entscheidfindung dienen, wenn erstens die Behörde die Partei über den
wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzt und
zweitens der Partei Gelegenheit einräumt, sich dazu zu äussern oder
Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG
BICKEL in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern/Freiburg 2009,
N 1 f. zu Art. 29 VwVG).
4.3. Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des
Akteneinsichtsrechts in die Akten A 28/1, A 19/17 und A 18/1 ist
festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung
vom 30. November 2010 feststellte, dass betreffend dieser Aktenstücke
keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliege, weswegen es die
(Eventual) Anträge auf Einsicht in diese Akten sowie auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs betreffend dieser Akten abwies. Da das
Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass dem Beschwerdeführer
noch keine Einsicht in die sich im Beweismittelumschlag A 29
befindlichen Beweismittel inklusive Übersetzungen gewährt worden war,
räumte es in der gleichen Verfügung dem Beschwerdeführer jedoch
Einsicht in diese Dokumente ein und gab ihm Gelegenheit, seine
Beschwerde bis zum 15. Dezember 2010 zu ergänzen (vgl. vorstehend
Bst. M.). Innert erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 10. Januar 2011 eine Beschwerdeergänzung zu den
Akten reichen (vgl. vorstehend Bst. N). Damit kann dieser
Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, zumal die festgestellte
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Seite 13
Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht schwerwiegender Natur ist
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Der Verfahrensmangel wird indessen im
Kosten und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl.
nachfolgend E. 9).
4.4. Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers in der
Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft
abgeklärt, da sie es unterlassen habe, eine ergänzende Anhörung
betreffend die eingereichten Beweismittel durchzuführen, wie er beantragt
habe, ist festzuhalten, dass die Behörde nur dann verpflichtet ist, die ihr
angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
VwVG). Von der Abnahme beantragter Beweismittel kann insbesondere
abgesehen werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen
oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an
sich abgeht oder – gerade umgekehrt – die betreffende Tatsache aus den
Akten bereits genügend ersichtlich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl.
BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 165 Rz. 3.144). Die Vorinstanz konnte die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers bereits aufgrund der bestehenden Akten als
unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant beurteilen, zumal die
Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten
widersprüchlich sind (dazu nachfolgend E. 5.7 ff.), weshalb sie in
antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten konnte, den
Beschwerdeführer betreffend die eingereichten Beweismittel ergänzend
anzuhören. Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
mangelhaft abgeklärt, da sie es in der Botschaftsanfrage unterlassen
habe, Fragen hinsichtlich der beiden verhafteten ehemaligen
Mitbewohner des Beschwerdeführers (F._______ und G._______) zu
stellen, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezügliche Abklärungen nicht
geeignet wären, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu
verifizieren, zumal eine bestätigte Inhaftierung von F._______ und
G._______ nicht bedeuten würde, dass auch der Beschwerdeführer in
Syrien zum Zeitpunkt seiner Ausreise verfolgt wurde. Die Rüge, wonach
die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe, ist
demzufolge unbegründet.
4.5. Soweit in der Rechtsmittelschrift gerügt wird, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör verletzt, indem sie der syrischen Botschaft unklare
Fragen ("wanted") gestellt und nicht offen gelegt habe, wie
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entsprechende Abklärungen vorgenommen worden seien, ist zu
bemerken, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
genügend klar ist, was mit "wanted by" gemeint ist, weswegen diese
Fragestellung keineswegs eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darstellt. Es erübrigt sich deshalb, weiter darauf einzugehen. Bezüglich
der Rüge, wonach das BFM nicht offen gelegt habe, wie die
Botschaftsabklärungen vorgenommen worden seien, ist festzustellen,
dass die Behörde gemäss Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG die
Einsichtnahme in die Akten verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche
oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung
der Quellen von Botschaftsauskünften ist offensichtlich und bedarf keiner
weiteren Ausführungen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Sodann
würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität
der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen
Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit
keine Veranlassung, die Arbeitsweise bei Botschaftsabklärungen offen zu
legen, weshalb die Vorinstanz auch diesbezüglich den Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der Eventualantrag, es sei dem
Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht die
Vorgehensweise betreffend Botschaftsanfragen in Syrien darzulegen, ist
folglich abzuweisen. Hinsichtlich des Eventualantrags, es sei dem
Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob
ihm die Vorgehensweise betreffend Botschaftsabklärung bekannt sei, ist
festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht das Vorgehen bei
Botschaftsabklärungen in ausreichendem Masse bekannt ist, um deren
Zuverlässigkeit abschätzen zu können.
4.6. Hinsichtlich der Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe zu klären,
weshalb in der den Beschwerdeführer betreffenden Botschaftsantwort
nicht zwischen den "syrischen Behörden" und den "Militärbehörden"
unterschieden werde, wie das in der Botschaftsantwort bezüglich N (…)
der Fall gewesen sei, sondern lediglich festgehalten werde, der
Beschwerdeführer werde in Syrien nicht gesucht, ist Folgendes
festzuhalten: Aufgrund des klaren Wortlauts der Botschaftsantwort und
der grundsätzlichen Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen in Syrien
durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt seiner Ausreise in Syrien – weder von den zivilen Behörden
noch den Militärbehörden – gesucht wird, weswegen sie auch nicht
gehalten war, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Dies
insbesondere auch deshalb, da vorliegend kein hinreichender Anlass zur
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Annahme besteht, die in jeder Hinsicht negativ verlaufenden Nachfragen
betreffend die Person des Beschwerdeführers seien Folge von bewusster
Fehlinformation seitens der syrischen Behörden oder mangelhafter
Abklärung durch die Botschaft. An der Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach die betreffend den
Beschwerdeführer durchgeführte Botschaftsabklärung zuverlässig ist,
vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, zumal einzelne wenige fehlerhafte
Botschaftsabklärungen nicht alle Botschaftsabklärungen als
unzuverlässig erscheinen lassen können (vgl. dazu auch nachfolgend E.
5.7). Somit ist auch in dieser Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu verneinen. Es kann ausgeschlossen werden, dass aus dem
Dossier N (…) relevante Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren
gewonnen werden können, weswegen darauf verzichtet werden kann,
dieses Dossier beizuziehen. Der diesbezügliche Beweisantrag ist
demzufolge abzuweisen.
4.7. Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz
seinen Anspruch auf rechtliches Gehörs massiv verletzt habe, indem sie
ihm respektive seinem Rechtsvertreter zu spät Akteneinsicht in die
Anhörungsprotokolle gewährt habe, ist festzustellen, dass die Behörde
gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG die Einsichtnahme in die Akten
verweigern darf, wenn das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen
amtlichen Untersuchung es erfordert. Gemeint ist damit das Interesse an
der ungehinderten und unverfälschten Ermittlung des tatsächlichen
Sachverhalts und damit an der Wahrheitsfindung. Mit Untersuchung ist
hier insbesondere auch die Sachverhaltsfeststellung im
Verwaltungsverfahren gemeint (vgl. STEPHAN C. BRUNNER in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 36 ff. zu Art.
27 VwVG). In casu bestand bis zum Abschluss der Untersuchung ein
erhebliches Interesse an der ungehinderten und unverfälschten
Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts, welches es rechtfertigte, dem
Beschwerdeführer die Einsichtnahme in die Anhörungsprotokolle bis zum
Abschluss der Sachverhaltsfeststellung zu verweigern. Durch die
Gewährung der Einsichtnahme in die Anhörungsprotokolle vor dem
Abschluss der Untersuchung wäre es dem Beschwerdeführer
beispielsweise möglich gewesen, seine Vorbringen in der Stellungnahme
vom 23. Juli 2010 an seine anlässlich der Befragungen gemachten
Aussagen anzupassen. Entgegen der Behauptung in der
Rechtsmittelschrift war die Vorinstanz somit berechtigt, dem
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Beschwerdeführer die Einsicht in die Anhörungsprotokolle erst nach
Abschluss der Sachverhaltsfeststellung zu gewähren, was sie mit
Zwischenverfügung vom 9. September 2010 auch getan hat. Die
Vorinstanz hat folglich auch diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches
Gehör nicht verletzt.
4.8. Hinsichtlich der Behauptung in der Beschwerde, es liege eine
Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor, da die Vorinstanz es
versäumt habe zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Militärdienst
Probleme gehabt habe, ist darauf hinzuweisen, das sich das BFM bei der
Begründung ihrer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu
setzen. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen
erwähnten Probleme im Militärdienst waren einerseits zu wenig intensiv
andererseits weder sachlich noch zeitlich kausal für seine Ausreise aus
Syrien, somit mit Sicherheit nicht asylrelevant, weswegen die Vorinstanz
auch nicht verpflichtet war, sich in der angefochtenen Verfügung explizit
zu den erwähnten Problemen im Militärdienst zu äussern. Die
Behauptung in der Beschwerde, wonach die Behelligungen des
Beschwerdeführers im Militärdienst mit dessen späteren Problemen in
Zusammenhang stünden, vermag nicht zu überzeugen. Die vom
Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihre
Begründungspflicht respektive das rechtliche Gehör verletzt, ist daher
unbegründet.
4.9. Schliesslich ist festzuhalten, dass vorliegend – entgegen der
Behauptung in der Rechtsmittelschrift – der Sachverhalt aufgrund der
ausführlichen Befragungen des Beschwerdeführers, seiner zahlreichen
schriftlichen Eingaben und der Botschaftsabklärung hinreichend erstellt
ist.
4.10. Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung die
Verfügung des BFM vom 14. September 2010 – soweit sie durch die
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2011 nicht aufgehoben wurde –
aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag, die Verfügung
des BFM vom 14. September 2010 sei wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs und wegen mangelnder Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und
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richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, abzuweisen ist.
5.
5.1. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht
als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt und
demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgewiesen hat.
5.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.4. Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Asylvorbringen, wonach er von den syrischen Behörden gesucht werde,
da diese bei der Durchsuchung seines Zimmers, das er mit drei anderen,
teilweise für kurdische Parteien politisch aktiven Studenten geteilt habe,
Flugblätter und Parteimaterial gefunden hätten, die Glaubhaftigkeit
abgesprochen.
5.5. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
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hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D149/2011 vom 29. November
2011 E. 6.2).
5.6. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigte und sich deshalb
seine Aussagen entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf
hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im
Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen
Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein
beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S.
66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur
dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum
in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral
abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der
Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.7. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten
widersprüchlich ausgefallen sind. So gab er anlässlich der Kurzbefragung
zu Protokoll, nach der Durchsuchung seines Studentenzimmers habe die
Polizei begonnen, an der Universität nach ihm zu fragen, weshalb er
ausgereist sei (Akten BFM A 1/10, S. 5). Bei der Anhörung erwähnte er
demgegenüber nicht mehr, dass die Behörden an der Universität nach
ihm gesucht hätten. Er machte lediglich geltend, nach der
Zimmerdurchsuchung habe die Polizei bei seinen Eltern in D._______
nach ihm gefragt, sonst sei in den Monaten bis zu seiner Ausreise nichts
mehr vorgefallen (A 12/16, S. 7, 11 f.). Die Behauptung in der
Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht
widersprüchlich geäussert habe, ist unzutreffend. Zudem führte der
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Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2010 aus, er sei
an der Universität für die Sache der Kurden politisch aktiv gewesen und
(deswegen) in der Folge von der Disziplinkommission bestraft worden.
Anschliessend sei er – wie die anderen Personen auf der eingereichten
Namensliste der Universität – von der syrischen Polizei gesucht worden.
Die zu den Akten gereichte Liste beziehe sich auf die Gründe, die mit
seiner Flucht zusammenhingen. Wegen der Probleme aufgrund dieser
"Verurteilung" an der Universität habe er daraufhin das Land verlassen
müssen. Diese Ausführungen widersprechen jedoch den Schilderungen
des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen, wo er diese
"Verurteilung" an der Universität mit keinem Wort erwähnte, sondern zu
Protokoll gab, nach einer Zimmerdurchsuchung, bei der man das
politische Material seiner Zimmergenossen gefunden habe, von den
syrischen Behörden gesucht worden zu sein (A 1/10 S. 5 f., A 12/16,
S. 7 ff.). Widersprüchlich ist überdies die Aussage in der Stellungnahme
des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2010, wonach seine Mitbewohner
nach diesen Vorfällen – gemeint sind die Verurteilungen an der
Universität – verhaftet worden seien, zumal er anlässlich der
Befragungen geltend gemacht hatte, seine Mitbewohner seien nach einer
Zimmerdurchsuchung, bei der man politisches Material gefunden habe,
verhaftet worden (A 1/10 S. 5 f., A 12/16, S. 7 ff.). Die Behauptung in der
Rechtsmittelschrift, wonach die "Verurteilungen" an der Universität
offenbar die Ursache für die Durchsuchung und die Verhaftungen
gewesen seien, ist als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu
beurteilen, da der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen eine
solche Version nicht geltend machte. Widersprüchlich äusserte sich der
Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner politischen Tätigkeit an der
Universität. So sagte er anlässlich der Anhörung zuerst aus, er habe nicht
nur Flugblätter, sondern auch andere Dinge verteilt (A 12/16, S. 11),
während er kurz darauf vorbrachte, er habe nur Flugblätter verteilt (A
12/16, S. 13). Angesprochen auf diese unterschiedlichen Aussagen war
der Beschwerdeführer nicht in der Lage, diesen Widerspruch aufzulösen
(A 12/16 F129).
Bezüglich der eingereichten Namensliste der Universität ist festzuhalten,
dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diese
Liste nicht bereits bei den Befragungen erwähnte, zumal sie gemäss
seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. Juli 2010 bereits im
Januar 2009 erstellt worden sein soll. Überdies ist realitätsfremd, dass
der Beschwerdeführer im Januar 2009 auf eine solche Liste
aufgenommen worden sein soll, obwohl er sich zuletzt im März 2008 an
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Seite 20
der Universität aufgehalten haben will. Zusammenfassend ist deshalb – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter zusätzlichem Hinweis
darauf, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass eine offizielle Liste kein
Datum aufweist – davon auszugehen, dass es sich bei dieser
Namensliste um eine Fälschung handelt, weshalb das BFM diese zu
Recht gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen hat. Die
diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet,
an dieser Einschätzung etwas zu ändern.
Der Umstand, dass die Botschaftsabklärung vom 9. September 2009 zum
Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden
nicht gesucht wird, spricht ebenfalls gegen die behauptete Verfolgung
beziehungsweise die Suche nach seiner Person zum Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Syrien, da vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen oder
stichhaltige Gründe geltend gemacht werden, aufgrund derer sich
generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen der
Schweizerischen Vertretung in Damaskus ergeben könnten, weshalb die
diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde das
Abklärungsergebnis nicht umzustossen vermögen. Es ist der Schweizer
Botschaft in Syrien über Verbindungsleute möglich, eine behördliche
Suche festzustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D
7460/2010 vom 25. November 2010 E. 5.6, E823/2009 vom 13. März
2009 E. 5.1). Dabei ist es nicht notwendig, die Verbindungsleute über den
Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb
eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden,
weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Erfahrungsgemäss sind
denn auch die aus Abklärungen durch die Botschaft in Damaskus
resultierenden Ergebnisse in aller Regel zuverlässig und korrekt, weshalb
ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art.
40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren
ist.
Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Syrien am 7. Januar
2009 unter Verwendung seines eigenen Reisepasses über den streng
kontrollierten Flughafen von Damaskus auf legalem Weg problemlos
verlassen konnte, lässt darauf schliessen, dass er von den syrischen
Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise nichts zu befürchten hatte.
Seine Aussage anlässlich der Anhörung, wonach er mit der Hilfe seines
Schleppers ohne die Kontrollpunkte zu passieren über den Flughafen von
Damaskus habe ausreisen können, überzeugt das Gericht nicht, zumal
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Seite 21
es einem Schlepper kaum gelingen dürfte, alle für die Sicherheit
zuständigen Personen am Flughafen von Damaskus zu bestechen.
Abgesehen davon würden tatsächlich von den syrischen Behörden
gesuchte Personen die Ausreise über den streng kontrollierten Flughafen
von Damaskus vermeiden, da dort das Risiko viel zu hoch wäre, von den
Behörden gefasst zu werden. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift,
wonach der Beschwerdeführer nicht legal über den Flughafen von
Damaskus ausgereist sei, ist nach dem Gesagten unglaubhaft.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht ausserdem
dessen tatsachenwidrige Behauptung, er sei weder zum Konsulat noch
zu einer Botschaft gegangen, um sein Visum für die Schweiz zu erhalten;
er habe es sich vielmehr via einen Schlepper organisiert (A 12/16, F8).
Gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
müssen Visagesuchsteller immer persönlich auf der Schweizer Botschaft
in Damaskus vorsprechen, zumal die Vertretung bei der Visaerteilung mit
keinen Vermittlern zusammenarbeitet.
5.8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er von den syrischen Behörden gesucht
werde, unglaubhaft sind.
6.
6.1. Soweit der Beschwerdeführer überdies geltend macht, er befürchte,
von den syrischen Behörden aufgrund seiner in Syrien ausgeübten
politischen Aktivitäten gegen den syrischen Staat verfolgt zu werden, ist
festzuhalten, dass er gemäss seinen Aussagen in seiner Heimat lediglich
in bescheidenem Ausmass politisch tätig war. Die Befürchtungen des
Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Syrien von den Behörden
aufgrund seiner geltend gemachten früheren in Syrien ausgeübten
politischen Aktivitäten verfolgt zu werden, sind deshalb – wie die
Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – unbegründet und somit als nicht
asylbeachtlich zu betrachten. Dafür spricht auch das Ergebnis der
Botschaftsabklärung vom 9. September 2009, wonach der
Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde.
6.2. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Das BFM hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
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Seite 22
7.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf eine solche
(vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1;
SR 142.311]). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht
die Wegweisung angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend
gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und der
Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist daher – soweit nicht gegenstandslos
geworden – abzuweisen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 200.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Wie vorne aufgezeigt (vgl. E. 4.3), litt
jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem
Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar geheilt, da das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 30. November 2010 bezüglich dem
Beweismittelumschlag A 29 Akteneinsicht sowie die Möglichkeit
gewährte, seine Beschwerde zu ergänzen, und der Beschwerdeführer am
10. Januar 2011 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichte. Aus
dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines
Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm
jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE keine Kosten
aufzuerlegen sind.
9.2. Dem Beschwerdeführer ist infolge der teilweisen
Gegenstandslosigkeit sowie des geheilten Verfahrensmangels zu Lasten
des BFM eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.
1 und 2 sowie Art. 15 VGKE), welche entsprechend dem Grad des
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Durchdringens (zu zwei Dritteln) um einen Drittel zu reduzieren ist. Mit
Eingabe vom
3. November 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eine Kostennote zu den Akten. Diese wird als angemessen erachtet. In
Anwendung von Art. 10 VGKE und unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8 f. VGKE) ist das BFM
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
3'003.40 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
Art. 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden –
abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. Fr. 3'003.40 auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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