Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7556/2010/dis/wif
Urteil vom 3. März 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic.iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. September 2010 / N (…).
D-7556/2010
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – Staatsangehörige Äthiopiens, der Ethnie der
Oromo angehörend, mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba – verliess
gemäss eigenen Angaben ihr Land am 22. März 2010 und gelangte über
den Sudan und Frankreich am 25. März 2010 in die Schweiz. Am selben
Tag reichte sie ein Asylgesuch ein, worauf sie vom BFM am 31. März
2010 im Verfahrenszentrum Z._______ summarisch befragt und am 9.
April 2010 durch das BFM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört
wurde.
Zur Begründung des Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei
aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Oromo Liberation Front (OLF), einer Partei, die sich für einen eigenen
Staat der Ethnie der Oromo einsetze und die in ihrem Land nicht erlaubt sei, im Juni/Juli 2009
festgenommen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie nie Probleme mit den Behörden gehabt. Nach
einer dreimonatigen Haft sei sie aufgrund Beweismangels und nach Leistung einer Kaution am 14. Oktober
2009 wieder freigelassen worden. Am 23. Dezember 2009 sei sie dann erneut von den Behörden für den
16. April 2010 vorgeladen worden. Auf der Vorladung sei auch die für die Freilassung geleistete
Kautionssumme quittiert worden. Sie sei der OLF im Jahre 2006/2007 beigetreten, weil ihr Onkel dort aktiv
gewesen sei. Ihre Aktivität habe darin bestanden, Broschüren und Papiere, die die Parteiziele beschrieben
hätten, an Studenten zu verteilen. Sie habe zeitweise mit anderen Mitgliedern Kontakt gehabt, aber nie an
Versammlungen teilgenommen und auch keine speziellen Aufgaben geleistet. Es sei kein anderes Mitglied
der Partei zu dieser Zeit verhaftet worden. Nach der Haft habe sie weiterhin Broschüren verteilt und bis zu
ihrer Ausreise in einem Kosmetikshop gearbeitet, sei aber sehr vorsichtig gewesen. Um einer erneuten
Haft zu entgehen, habe sie sich entschlossen, ihr Land zu verlassen und sei so am 22. März 2010 in
Richtung Karthum, Sudan ausgereist.
Zur Stützung ihrer Vorbringen händigte sie unter anderem die Vorladung der äthiopischen Behörden vom
23. Dezember 2009, eine Mitgliederkarte der OLF und ein Attest, welches ihre Mitgliedschaft bei der OLF
bezeugen soll, beide datiert vom 12. Januar 2010, ein.
B.
Am 4. Juni 2010 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft um
Abklärungen, namentlich betreffend Echtheit der von der
Beschwerdeführerin eingereichten Vorladung der äthiopischen Behörden,
datiert vom 14. April 2002 (äthiopischer Kalender) beziehungsweise vom
23. Dezember 2009 (europäischer Kalender). Mit Schreiben vom
14. August 2010 wurde dem BFM von der Schweizerischen Botschaft
mitgeteilt, die durch ihren Anwalt durchgeführten Abklärungen hätten
ergeben, dass dieses Dokument nicht echt sei. Erstens existiere kein
Polizeibeamter mit dem unterzeichneten Namen und zweitens beziehe
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sich das erwähnte Dokument nicht auf die Beschwerdeführerin, da
dieselbe Referenznummer eine andere Person betreffe. Der
Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 13. September 2010 bis
zum 23. September 2010 Frist gesetzt, sich schriftlich dazu zu äussern.
C.
Mit Eingabe vom 20. September 2010 (Eingang BFM) nahm die
Beschwerdeführerin dazu Stellung, indem sie vorbrachte, dieses
Dokument tatsächlich von den Behörden erhalten zu haben. Es würde
aber durchaus vorkommen, dass diese zwei oder mehrere Vorladungen
mit derselben Referenznummer ausstellen würden, was die
Ungerechtigkeit und das nicht gesetzmässige Vorgehen der aktuellen
äthiopischen Regierung widerspiegle. Gleichzeitig bat sie, die
Schwierigkeiten und Verfolgungen der Oromo durch die äthiopische
Regierung bei der Entscheidfindung zu beachten.
D.
Mit Verfügung vom 21. September 2010 – eröffnet am 25. September
2010 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und
ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an.
E.
Mit Schreiben vom 29. September 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin
– handelnd durch ihren Rechtsvertreter – um Akteneinsicht, worauf das
BFM am 6. Oktober 2010 der Beschwerdeführerin die Akten in Kopie
zustellte.
F.
Am 22. Oktober 2010 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin
gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung der
Vorinstanz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder
zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme. In formeller Sicht ersuchte sie um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
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G.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2010, welche der
Beschwerdeführerin am 18. November 2010 zur Kenntnis gebracht
wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 105 und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Verfahrensrechtliche Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht einerseits, dass
das BFM das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt habe,
da es ihr weder die Botschaftsabklärung noch die entsprechende Replik
der Botschaft in Addis Abeba offen gelegt habe und für sie daher die
Angaben in keiner Weise überprüfbar seien. Zudem habe das
Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-796/2008 die Verwendung der zur
Abklärung eines Falles eingeholten Informationen über einen Äthiopier
aufgrund mangelnder Nachvollziehbarkeit als unzulässig erklärt; der
Entscheid sei laut dem Bundesverwaltungsgericht nicht sachgerecht
anfechtbar, da der Beschwerdeführer mangels konkreter Informationen
die aus der Botschaftsabklärung gewonnenen Informationen nicht habe
überprüfen können.
3.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 29 VwVG ) beinhaltet unter anderem die behördliche
Begründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art.
26ff. VwVG geregelt ist. Letzteres gilt indessen nicht absolut und kann
gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 28
VwVG bilden dabei die gesetzliche Grundlage. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich die Einschränkung des
Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 und 3 VwVG auf das
Erforderliche zu beschränken. Somit kann sich bei einem gegebenen
öffentlichen Interesse an Geheimhaltung als Ergebnis der
Interessenabwägung für den Betroffenen ein Anspruch auf partielle
Einsichtsgewährung ergeben. Diese mediatisierte Akteneinsicht kann
durch das Vermitteln des wesentlichen Inhaltes gewährt werden. Dabei
müssen die zwingenden Voraussetzungen des Art. 28 VwVG beachtet
werden: Vertraulich behandelte Aktenstücke dürfen der Behörde zur
Entscheidfindung dienen, wenn erstens die Behörde die Partei über den
wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzt und
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zweitens der Partei Gelegenheit einräumt, sich dazu zu äussern oder
Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG
BICKEL IN: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern/Freiburg 2009,
N 1 f. zu Art. 29 VwVG).
3.1.2. Vorliegend beruft sich die Vorinstanz auf ein gerechtfertigtes
öffentliches Geheimhaltungsinteresse gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a
VwVG, zumal die missbräuchliche Weiterverbreitung vermieden werden
soll. In ihrer Zwischenverfügung vom 13. September 2010 unterbreitete
sie der Beschwerdeführerin zwar nicht die Originalakten der Abklärungen,
aber informierte sie über den wesentlichen Inhalt. Sie hat mit diesem
Vorgehen einerseits gemäss Art. 27 Abs. 2 VwVG lediglich die
erforderliche Einschränkung vorgenommen (Nichtherausgabe der
Originalakten) und andererseits die Voraussetzungen von Art. 28 VwVG,
namentlich die Vermittlung des wesentlichen Inhalts und die Einräumung
der Gelegenheit zur Stellungnahme erfüllt. Eine weitergehende
Offenlegung – wie diejenige der Kontakte – ist nicht nötig (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4866/2009 vom 28. Januar 2011 E.5.2).
Somit ist der Antrag auf Offenlegung der Originaldokumente der
Botschaftsabklärung abzulehnen.
3.2. Andererseits erscheint es der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Botschaftsabklärung fraglich, wie die Schweizer Botschaft vorliegend zum
Schluss kommen konnte, dass Namen und Referenznummer nicht
übereinstimmen würden, ohne eine Verletzung des Art. 97 AsylG
zumindest in Kauf genommen zu haben. Der Hinweis auf die (…) lege
nahe, dass das Dokument der (…), namentlich der Behörde, von der sie
gesucht werde, vorgelegt worden sei und somit sie und ihre Verwandten
direkt gefährdet worden seien. Die Botschaftsabklärungen des BFM seien
überdies mit äusserster Vorsicht zu geniessen, zumal das
Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3557/2006 es als extrem heikel
bezeichnete, sich direkt bei Polizei- oder Sicherheitsbehörden zu
erkundigen, ob eine Person wegen Verdachts auf Oppositionstätigkeit im
Visier der Behörden stehe. Dazu ist zu bemerken, dass vorliegend die
Echtheit eines Dokumentes interessierte, wozu lediglich die
unterzeichnende Person und die Referenznummer überprüft worden sind
und die Bekanntgabe von Personendaten nicht notwendig war (vgl. A14
S.1). Damit erweist sich diese Rüge als unbegründet.
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Seite 7
3.3. Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör gewährt und es besteht folglich keine Veranlassung, den
Entscheid des BFM vom 21. September 2010 aus formellen Gründen
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl
nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
5.
Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu
Recht die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat.
5.1. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM im
Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund
nachstehender Unstimmigkeiten nicht glaubhaft seien: Die durch die
Schweizer Botschaft in Addis Abeba durchgeführten Nachforschungen
hätten ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte
Vorladung der äthiopischen Behörden nicht echt sei, da die auf dem
Dokument angebrachte Referenznummer sich nicht auf die
Beschwerdeführerin beziehe und der Commander, der die Vorladung
unterzeichnet habe, bei der (…) nicht bekannt sei. Ihre diesbezügliche
Erklärung, das Verwenden derselben Referenznummer entspreche der
Vorgehensweise der Behörden, vermöge nicht zu überzeugen, zumal ein
solches Vorgehen nicht nachvollziehbar sei. Vor diesem Hintergrund
erstaune es ebenso wenig, dass ihre weiteren Aussagen während des
Asylverfahrens unstimmig seien. Sie habe geltend gemacht,
festgenommen und inhaftiert worden zu sein, weil sie Druckerzeugnisse
politischen Inhalts verteilt habe. Sie habe aber keine hinreichenden
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Angaben machen können, zu welchem Zeitpunkt sie diese verteilt habe,
noch, wann sie genau verhaftet worden sei. Im Weiteren habe sie nicht
gewusst, ob im Zusammenhang mit der vorgebrachten Inhaftierung Klage
gegen sie erhoben worden sei. Hinsichtlich des Vorbringens in ihrer
Stellungnahme, es sei die allgemeine Situation der Oromo zu
berücksichtigen, sei festzuhalten, dass Personen alleine aufgrund ihrer
ethnischen Zugehörigkeit oder Religion von den äthiopischen Behörden
grundsätzlich keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würden.
5.2. Die Beschwerdeführerin stellte dem in ihrer Beschwerde vorerst
entgegen, dass die Echtheit der Vorladung der äthiopischen Behörden
durch die angeblichen Nachforschungen der Schweizer Botschaft in
Addis Abeba keineswegs widerlegt sei. Im Weiteren erscheine es sehr
fragwürdig, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen an ihrem
Erinnerungsvermögen bezüglich der exakten Daten, an denen sie
Broschüren und Flugblätter verteilt habe und des Tages, an dem sie
verhaftet worden sei, festzumachen, zumal dies beinahe zwei Jahre
zurückliege. Ihrer Mitgliedschaft bei der OLF bringe die Vorinstanz zu
Recht keine Zweifel entgegen, habe sie doch die Mitgliedkarte und
Parteibestätigung eingereicht und bezüglich Führungsstruktur und
Parteiorganisation exakte Angaben machen können. Unabhängige
Berichte würden bezeugen, dass Personen, welche mit der OLF in
Verbindung gebracht würden, in Äthiopien mit Verhaftung und ernsthaften
Konsequenzen zu rechnen hätten. Ebenso habe die äthiopische
Regierung mit dem kürzlich erlassenen Anti-Terrorismus-Gesetz weitere
Möglichkeiten geschaffen, legal gegen Kritiker vorzugehen. Gerade
politische Aktivitäten im Zusammenhang mit Studenten würden von der
äthiopischen Regierung sehr ernst genommen und hart geahndet, womit
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Repressionsmassnahmen zu
rechnen habe. Zudem sei die Menschenrechtssituation gemäss der
Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über Äthiopien
vom Juni 2009 weiterhin als bedenklich einzustufen und habe sich in den
letzten Jahren verschlechtert. Menschenrechtsverletzungen wie Folter,
Verschwindenlassen und Gewalt gegen Frauen und Kinder durch die
Sicherheitskräfte würden sich vorwiegend gegen Oppositionelle richten.
Besonders gefährdet seien neben anderen auch die Mitglieder und
angeblichen Sympathisanten der OLF, zumal diese teilweise monatelang
ohne formelle Anklage in Haft genommen und festgehalten würden. Die
Vorinstanz setze sich mit der Asylrelevanz der Vorbringen nicht
auseinander und stütze sich auf unhaltbare Argumente.
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Seite 9
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die
zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben,
gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
6.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr.21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien
ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine
Änderungen erfahren hat.
6.2. Der Erkenntnis des BFM, wonach die geschilderten Ereignisse als
unglaubhaft zu betrachten seien, kann insgesamt gefolgt werden.
6.2.1. Erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführerin ergeben sich insofern, als zunächst auffällt, dass sie
ihren Ausführungen jeweils knappe und kurze Sätze zugrunde legt und
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der Befrager stets nachhaken muss, um sie zur Angabe von genaueren
Informationen zu veranlassen. Ihre Beschreibungen bewegen sich
lediglich auf sehr allgemeinem Niveau und lassen den für die Wiedergabe
von Widerfahrenem zu erwartenden Tiefgang vermissen (insbesondere
Detailreichtum und Realkennzeichen der Begebenheiten sowie
unaufgeforderte Beschreibung von Empfindungen); so ist sie weder in der
Lage die Namen ihrer Mitinsassinnen im Gefängnis zu nennen noch
erwähnt sie Emotionen, die sie während der Haft empfand. Letzteres
mutet insofern lebensfremd an, als dass sie als zentralen Fluchtgrund
Angst nennt.
6.2.2. Weitere Zweifel entstehen durch die Tatsache, dass sie weder im
Stande ist, ihre Tätigkeit für die Partei real darzulegen, noch die Inhalte
der durch sie verteilten Broschüren und Flugblätter (die angeblich die
Ziele der Partei beinhaltet hätten) zu nennen. Ziel und Zweck der Partei
beschreibt sie mit einer kappen Bemerkung, diese setze sich für einen
eigenen Staat für die Oromo ein. Realitätsfremd ist denn auch, dass die
Beschwerdeführerin selbst nach der erlebten Haft und trotz der erneuten
Vorladung weiterhin Parteiblätter verteilt haben will. Abgesehen davon
hat sie sich bezüglich des Datums des letzten Verteilens auch
widersprochen (vgl. A9 Q36, Q125-Q127). Die sich kumulierenden
Unstimmigkeiten vermitteln so im Gesamtbild, dass nicht tatsächlich
Erlebtes widergegeben wurde.
6.2.3. Bestätigt werden die Zweifel schliesslich durch die Abklärung der
Schweizer Botschaft in Addis Abeba, wonach der Haftbefehl gefälscht
sei. Daran vermag auch die Entgegnung der Beschwerdeführerin, die
mehrfache Verwendung derselben Referenznummer entspreche der
Vorgehensweise der äthiopischen Behörden, nichts zu ändern, zumal
schon von vornherein sehr ungewöhnlich erschien, dass die
Beschwerdeführerin mit der am 23. Dezember 2009 datierten Vorladung
erst auf den 14. April 2010 vorgeladen worden ist. Bezüglich der
Mitgliederkarte und der Bestätigung der Partei ist festzustellen, dass
Letzterer die Unterschrift fehlt und darüber hinaus beide Dokumente erst
kurz vor der Ausreise erstellt wurden, womit der Eindruck vermittelt wird,
sie dienten ausschliesslich dem Versuch, den unsubstantiierten
Vorbringen ein gewisses Fundament zu verschaffen.
6.3. Insgesamt sind somit – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – die
Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
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Seite 11
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E.9 mit weiteren
Hinweisen).
7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
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Seite 12
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.2.1. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges hielt die
Beschwerdeführerin fest, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien
mit Verfolgung rechnen müsste. Überdies sei ein Wegweisungsvollzug für
sie unzumutbar, da sie an starken gesundheitlichen Problemen leide,
welche gemäss ärztlichem Zeugnis eine unbedingte Behandlung in der
Schweiz erfordern würden, zumal die medizinischen Möglichkeiten in
Äthiopien unzulänglich seien.
8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
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Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1. In Äthiopien herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine
Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
ausgegangen wird. Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens
zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren
UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten
diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht
verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea
den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission,
welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren,
und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute
erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus
Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen
Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen
Äthiopien und Eritrea und von einer rechtlich relevanten Verschlechterung
der allgemeinen Lage auszugehen. Aufgrund der aktuellen Situation in
Äthiopien – und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo
die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise gelebt hat – kann im Falle
ihrer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ihrer Person
ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
4661/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 7.4.1 mit weiteren Hinweisen).
8.3.2. Den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach
Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Gemäss ihren
eigenen Angaben leben mehrere nächste Verwandte in ihrem Heimatland
(vgl. A 4 S.3; A 9 S.3), weshalb sie bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges
soziales Netz zurückgreifen kann. Sie war bis zu ihrer Ausreise stets
berufstätig, womit angenommen werden kann, dass sie sich bei einer
Rückkehr ohne grössere Probleme beruflich reintegrieren kann. In der
Beschwerde machte die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme
geltend und reichte unter anderem ein ärztliches Zeugnis der
behandelnden Ärztin, einen Kurzaustrittsbericht der Universität Zürich
sowie einen radiologischen Befund zu den Akten. Daraus geht hervor,
dass sie am 5. August 2010 operiert worden war, womit davon
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ausgegangen werden kann, dass das Problem behoben werden konnte.
Die behandelnde Ärztin erwähnte mit ärztlichem Zeugnis vom 16. August
2010, dass eine Nachkontrolle im April 2011 unabdingbar sei. Es kann
davon ausgegangen werden, dass diese Nachkontrolle noch vor der
Ausreise der Beschwerdeführerin erfolgen können wird, und im Übrigen
ist eine medizinische Versorgung grundsätzlich auch in Äthiopien
gewährleistet. Somit stehen einem Wegweisungsvollzug auch keine
gesundheitlichen Probleme entgegen.
8.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
8.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzulerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 29. Oktober 2010
gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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