B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7556/2014/mel
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Franziska Halm, MLaw,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2014 / N (…).
D-7556/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______(Distrikt Jaffna), verliess
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 17. November 2011 und
reiste am 28. November 2011 von Frankreich oder Italien herkommend il-
legal in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ erstmals um Asyl nach.
A.b Anlässlich der Befragung vom 6. Dezember 2011 sowie der Anhörung
vom 16. Oktober 2012 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs im Wesentlichen vor, die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) hätten seinen Vater gezwungen, ihnen zu helfen, worauf dieser sie
regelmässig bekocht habe. Im Jahr 2009 sei sein Vater dann von den LTTE
oder der Armee entführt worden und sei seither unbekannten Aufenthalts.
Er selber sei am 15. Juli 2011 bei einer Kontrolle durch die sri-lankische
Armee festgenommen und während der Haft geschlagen und nach seinem
Vater gefragt worden. Ende September 2011 sei er unter Auflage einer Mel-
depflicht freigelassen worden. Dabei habe er sich verpflichten müssen, zu-
künftig ein Armee-Training zu absolvieren. Bei seiner Rückkehr nach
Hause habe er niemanden mehr angetroffen, worauf er Angst gekriegt und
sich bis zu seiner Ausreise in einer Kirche in D._______ (Distrikt Jaffna)
versteckt habe. Ein Bekannter namens A. sowie sein Onkel hätten in der
Folge seine Ausreise organisiert. Er wisse nach wie vor nicht, wo sich seine
Familienangehörigen befänden. Zudem befürchte er, bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka Schwierigkeiten mit der Armee zu bekommen.
A.c Das BFM lehnte das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 24. Oktober 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene, auf den Wegwei-
sungsvollzugspunkt beschränkte Beschwerde vom 22. November 2012
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2012 ab
(vgl. das Verfahren D-6045/2012). Der Beschwerdeführer galt daraufhin ab
dem 17. Januar 2013 als verschwunden. Für den weiteren Inhalt des ersten
Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen.
B.
B.a Am 6. Januar 2014 reiste der Beschwerdeführer von Deutschland her
kommend erneut in die Schweiz ein und stellte gleichentags im EVZ
C._______ ein zweites Asylgesuch. Am 13. Januar 2014 wurde er dort zur
Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt und
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in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zuge-
wiesen. Das BFM hörte ihn sodann am 28. Oktober 2014 ausführlich zu
seinen Asylgründen an.
B.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei
nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz nicht ins Hei-
matland zurückgekehrt, sondern sei am 4. März 2013 als Asylbewerber
nach Deutschland gegangen. Die deutschen Behörden hätten ihn jedoch
in die Schweiz abgeschoben. Seine Asylgründe seien immer noch diesel-
ben wie im ersten Asylverfahren. Der Beschwerdeführer brachte diesbe-
züglich vor, während des Konflikts in Sri Lanka hätten alle Erwachsenen
die LTTE unterstützen müssen. Sein Vater habe den LTTE geholfen, Essen
zu verteilen und Waffen zu schmuggeln. Sie hätten LTTE-Waffen anneh-
men und diese dann anderen LTTE-Leute aushändigen müssen. Die Ar-
mee sei immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und habe den Va-
ter deswegen befragt. Sein Vater sei dann im Jahr 2009 von unbekannten
Personen mitgenommen worden und seither verschwunden. Er selber
habe zwischen den Jahren 2010 und 2011 auch ein paar Mal Waffen über-
geben. Deswegen sei er im Januar/Februar 2011 von der Armee festge-
nommen, misshandelt und nach dem Versteck der Waffen befragt worden.
Nach einem Tag sei er wieder freigelassen worden. Die Armee habe ihn
aber weiterhin überwacht und kontrolliert. Später im Jahr 2011 sei er zu-
dem einmal in einem dunkeln Zimmer festgehalten worden, er könne aber
nicht mehr sagen, wann genau und wie lange. Er sei jedoch vier Monate
vor der Ausreise freigelassen worden. Während er sich bis zur Ausreise in
der Kirche versteckt habe, sei seine Mutter vom Militär behelligt worden.
Nach seiner Ausreise habe das Militär im Jahr 2013 noch zweimal zuhause
nach ihm gesucht. Er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da ihn das
Militär weiterhin verdächtige. Er befürchte, bei der Einreise am Flughafen
verhaftet und in ein Folterlager gebracht oder umgebracht zu werden.
B.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Unterlagen zu den Akten: ein Geburtsregisterauszug, eine
Kopie seiner Identitätskarte, ein Empfehlungsschreiben eines Priesters
vom 30. Dezember 2011, ein Empfehlungsschreiben von M. P. S. (Frie-
densrichter) vom 4. Januar 2012, ein Bestätigungsschreiben eines Schul-
vorstehers vom 23. Januar 2014 sowie ein Bestätigungsschreiben von
S. S. (Parlamentsmitglied) vom 20. Oktober 2014.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 25. November 2014 – eröffnet am
D-7556/2014
Seite 4
26. November 2014 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht glaubhaft und/oder nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die
Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Es
erhob zudem eine Gebühr von Fr. 600.–.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Dezember
2014 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Es sei insbeson-
dere auch die Ziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung (Gebührenerhebung)
aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer auch für das vorinstanzli-
che Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Weiteren
wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest-
zustellen, es sei dem Beschwerdeführer Franziska Halm, MLaw, als amtli-
che Rechtsbeiständin beizuordnen, und es sei eine Nachfrist zur Einrei-
chung einer ergänzenden Beschwerdeschrift einzuräumen.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen Verfügung vom 25. November 2014, eine Vollmacht vom 20. Februar
2014, ein an die Vorinstanz gerichtetes Akteneinsichtsgesuch vom 22. De-
zember 2014, eine Postquittung, ein Aufsatz von Angelika Birck ("Zur Er-
füllbarkeit der Anforderungen der Asylanhörung für traumatisierte Flücht-
linge aus psychologischer Sicht") und eine Kostennote.
E.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem eine Frist zur Nachrei-
chung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt. Zudem wurde er aufge-
fordert, innert Frist einen Arztbericht betreffend seine medizinischen Prob-
leme einzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
einstweilen verzichtet, und es wurde mitgeteilt, die übrigen Anträge würden
zu einem späteren Zeitpunkt behandelt.
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Seite 5
F.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 16. Januar 2015 eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten reichen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt,
auf die Einreichung eines Arztberichtes werde vorläufig verzichtet, da die
erfolgte Untersuchung keinen eindeutigen Befund ergeben habe. Der Ein-
gabe lagen ein Zeitungsartikel (Tagesanzeiger vom 19. November 2013:
"Asylbewerber belasten sich selber") sowie eine Fürsorgebestätigung vom
30. Dezember 2014 bei.
G.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
4. Februar 2015 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde gestützt auf
Art. 110a Abs. 1 AsylG ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer
wurde antragsgemäss Franziska Halm (MLaw) als Rechtsbeiständin bei-
geordnet. Im Weiteren wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung aufgefordert.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2015 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfü-
gung vom 19. Februar 2015 Gelegenheit, sich innert Frist zur vorinstanzli-
chen Vernehmlassung zu äussern, liess die Frist indessen ungenutzt ver-
streichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vo-
rinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in An-
wendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in
der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen seien widersprüchlich und unsub-
stanziiert ausgefallen und teilweise nachgeschoben worden. Insbesondere
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Seite 7
bestünden Widersprüche zwischen den Aussagen im ersten und denjeni-
gen im vorliegenden, zweiten Asylverfahren. Das BFM führte unter ande-
rem aus, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Fragen, inwiefern
und aus welchem Motiv sein Vater die LTTE unterstützt habe und von wem
er entführt worden sei, widersprochen. Zudem würden die Angaben zeitli-
che Unstimmigkeiten aufweisen. Ferner habe er auch seine persönlichen
Probleme in Sri Lanka nicht glaubhaft darlegen können. Zu seiner angeb-
lichen Festnahme habe er unterschiedliche zeitliche und örtliche Angaben
gemacht und verschiedene Motive genannt. Nähere Fragen dazu habe er
nicht beantworten können. Während er seine angebliche Inhaftierung im
ersten Asylverfahren ausführlich habe schildern können, seien seine dies-
bezüglichen Aussagen im vorliegenden Verfahren unsubstanziiert und
oberflächlich ausgefallen. Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem an-
geblichen Waffenschmuggel für die LTTE seien überdies als nachgescho-
ben zu erachten. Der Beschwerdeführer habe sich sodann widersprüchlich
zu den Umständen seiner Freilassung, allfälligen Auflagen und seinem Auf-
enthaltsort unmittelbar nach der Freilassung geäussert. Auch seine Bezie-
hung zu den LTTE habe er im Verlauf der beiden Asylverfahren unter-
schiedlich dargestellt. Auf die bestehenden Widersprüche und Unstimmig-
keiten angesprochen, habe der Beschwerdeführer diese nicht erklären
können. Aufgrund dessen, dass er vorgebracht habe, er habe für die LTTE
zwischen den Jahren 2010 und 2011 – das heisst rund ein Jahr nach Be-
endigung des Bürgerkriegs – Waffenschmuggel betrieben, entstehe im
Weiteren der Eindruck, dass der Beschwerdeführer gar nicht gewusst
habe, dass der Bürgerkrieg im Jahr 2009 mit einem Sieg der Armee geen-
det habe. Dies führe zum Verdacht, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka
womöglich bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen habe. Für diese
Annahme sprächen auch seine widersprüchlichen und unsubstanziierten
Aussagen zu seinem angeblichen Aufenthaltsort zwischen der Freilassung
und seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer habe ferner auch zu seinen
Ausweispapieren widersprüchliche Angaben gemacht, was zu Zweifeln an
seiner persönlichen Glaubwürdigkeit führe. Die zahlreichen Unstimmigkei-
ten betreffend seine Identitätspapiere würden überdies den Verdacht auf-
kommen lassen, dass er das BFM über das Vorhandensein von Ausweis-
papieren täuschen wolle. Insgesamt seien die geltend gemachten Prob-
leme mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden als unglaubhaft zu erach-
ten. Die eingereichten Beweismittel würden daran nichts ändern. Die Be-
stätigungsschreiben seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu
qualifizieren, zumal insbesondere der Inhalt des Schreibens des Parla-
mentsmitglieds S. der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers wi-
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Seite 8
derspreche. Im vorliegenden Fall sei ausserdem auch nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf-
grund von anderen Risikofaktoren eine begründete Furcht vor asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen habe. Er sei zwar Tamile und habe Sri Lanka
vor rund drei Jahren verlassen. Allein deswegen müsse jedoch praxisge-
mäss nicht von Verfolgungsmassnahmen im Falle seiner Rückkehr ausge-
gangen werden. Weitere Risikofaktoren seien im Falle des Beschwerde-
führers nicht ersichtlich. Seine Herkunft aus dem Norden sowie sein Alter
seien zwar geeignet, im Falle seiner Einreise bei den sri-lankischen Behör-
den eine erhöhte Aufmerksamkeit hervorzurufen. Es gebe jedoch keinen
begründeten Anlass für die Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten
habe, welche über einen sogenannten "background check" hinausgingen,
da er nicht das Profil eines Oppositionellen aufweise. Damit erfülle der Be-
schwerdeführer insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asyl-
gesuch sei abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM un-
ter Berücksichtigung der Menschenrechts- und Sicherheitslage am Her-
kunftsort des Beschwerdeführers (Nordprovinz) und nach Würdigung sei-
ner individuellen Verhältnisse (Beziehungsnetz, Wohnsituation, Ausbil-
dung, Arbeitserfahrung, Gesundheitszustand) als zulässig, zumutbar und
möglich.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst im Zusammenhang mit der beantrag-
ten Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
ausgeführt, der Beschwerdeführer erscheine verwirrt und stehe unter gros-
sem psychischem Druck. Er sei jedoch trotz auffälligem Verhalten bisher
nie spezialärztlich untersucht worden. Da allfällige psychische Beeinträch-
tigungen einen Einfluss auf seine Aussagefähigkeit und damit auf die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hätten, sei nun eine psycho-
logisch-psychiatrische Untersuchung in die Wege geleitet worden. Deren
Befund werde Klarheit schaffen über allfällige beim Beschwerdeführer be-
stehende psychische Krankheiten. Deshalb sowie infolge der fehlenden
Zustellung der Akten des ersten Asylverfahrens sei eine Frist zur Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Sodann wird der Sachverhalt wiederholt,
wobei ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe im ersten Asylgesuch
seine Tätigkeiten zugunsten der LTTE – wie zahlreiche seiner Landsleute
– aus Angst vor negativen Konsequenzen nicht erwähnt. Die Mutter des
Beschwerdeführers berichte, dass auch heute noch nach dem Beschwer-
deführer und seinem Vater gesucht werde. Der Beschwerdeführer gebe an,
an Vergesslichkeit, Konzentrationsproblemen und Blockaden zu leiden. Er
sei ängstlich und unsicher und versuche, möglichst wenig über das Erlebte
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nachzudenken. Es sei erwiesen, dass traumatisierte Personen Mühe hät-
ten, die Anforderungen an die Befragung zu ihren Asylgründen zu erfüllen.
Die Schwierigkeiten, traumatische Ereignisse zusammenhängend oder in
einem zeitlichen und räumlichen Rahmen zu berichten, nähmen häufig zu,
wenn die Befragungssituation als belastend erlebt werde. Im vorliegenden
Fall gebe es zahlreiche Hinweise auf das Vorliegen einer für den Be-
schwerdeführer belastenden Befragungssituation. Obwohl der Beschwer-
deführer offensichtlich Mühe habe, Ereignisse zeitlich einzuordnen, und
sich nicht an Daten erinnern könne, sei die Anhörung geprägt von Fragen
nach Daten und Zeitspannen. Damit sei der Beschwerdeführer verunsi-
chert und überfordert worden. Er sei gestresst gewesen (Verweis auf B16
S. 5 und 6, F41 f.) und habe in der Folge auf die erneute Frage nach einem
Datum wohl eine willkürliche Datumsangabe gemacht. Ihm sei anlässlich
der Anhörung zudem das Gefühl vermittelt worden, man glaube ihm nicht.
Er sei wohl mit den Erwartungen an ihn überfordert gewesen. Die Überfor-
derung sei zudem verstärkt worden durch die mit den erlebten Traumata
verbundenen Erinnerungsschwierigkeiten respektive seinen Schwierigkei-
ten, das Erlebte verbal wiederzugeben. Es sei zu berücksichtigen, dass
traumatisierte Menschen oft Details falsch zuordnen würden und nicht in
der Lage seien, Ereignisse in eine chronologische und strukturierte Abfolge
zu bringen. Widersprüche oder neue, ergänzenden Aussageinhalte seien
bei solchen Menschen oft anzutreffen. Davon ausgehend, dass der Be-
schwerdeführer unter den Folgen von traumatisierenden Ereignissen leide,
sei klar, dass die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche nicht ge-
eignet seien, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen als Ganzes in Frage zu
stellen. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtspre-
chung davon aus, dass eine psychische Krankheit bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu beachten sei. Bezüglich der Frage
der Asylrelevanz sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Risiko-
gruppe der Personen, welche die LTTE unterstützt haben, angehöre. Er sei
im Zusammenhang mit Waffentransporten mindestens einmal von der Ar-
mee befragt und misshandelt worden und werde weiterhin gesucht. Damit
erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.
4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 16. Januar 2015 wird ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren betont, er habe nichts
mit den LTTE zu tun gehabt, und habe sich auch im zweiten Asylverfahren
nicht getraut, ausführlich zu erzählen, inwiefern er sich zugunsten der LTTE
engagiert habe. An der Besprechung mit der Rechtsvertretung habe er je-
doch ausführlich und detailliert geschildert, wie er Waffen an einem Armee-
stützpunkt habe vorbeischmuggeln müssen, nachdem ihm erklärt worden
D-7556/2014
Seite 10
sei, warum dies für sein Asylverfahren sehr wichtig sei. Er habe dabei zwei-
fellos eigene Erlebnisse geschildert, habe dazu aber leider in der Anhörung
keine Angaben gemacht. Dies deshalb, weil er geglaubt habe, er würde als
Terrorist angesehen, wenn er seine Tätigkeiten für die LTTE darlegen
würde. Dieses Vorgehen sei unter der tamilischen Diaspora bis vor kurzem
weit verbreitet gewesen; erst spät habe ein Paradigmenwechsel stattge-
funden, worauf die Asylsuchenden begonnen hätten, offen über ihre LTTE-
Vergangenheit zu sprechen. Der Beschwerdeführer sei bisher nicht vertre-
ten gewesen und sei auch nie im Detail beraten worden. Er sei zudem jung
und unselbständig. Es sei nachvollziehbar, dass er bisher einen Teil der
Wahrheit verschwiegen habe. Der Vater und zwei Brüder des Beschwer-
deführers seien verschwunden, er selber wisse darüber jedoch keine De-
tails, und seine Mutter sei nicht in der Lage, ihm zu erzählen, was genau
geschehen sei, da sie seither unter psychischen Problemen leide. Die sri-
lankische Armee habe die Familie seit dem Jahr 2009 immer wieder auf-
gesucht und aufgefordert, die Waffenverstecke preiszugeben respektive
die Waffen auszuhändigen. Die Mutter des Beschwerdeführers werde nach
wie vor von der Armee bedroht. Der Beschwerdeführer seinerseits sei von
der Armee mehrfach beschuldigt worden, an Waffenschmuggel und dem
Verstecken von Waffen beteiligt gewesen zu sein respektive die LTTE un-
terstützt zu haben. Der Beschwerdeführer habe seine Kernvorbringen
glaubhaft dargelegt. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass junge tamili-
sche Männer generell verdächtigt würden, mit den LTTE zumindest sym-
pathisiert und diese unterstützt zu haben. Der Beschwerdeführer lebe zu-
dem inzwischen schon vier Jahre in der Schweiz, die als wichtiges Finanz-
mittelbeschaffungszentrum der LTTE gelte und in welcher sich zahlreiche
den LTTE nahestehenden Exilorganisationen befänden. Er gehöre somit
der Kategorie der von der Armee verdächtigten LTTE-Unterstützern an,
weshalb im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka von einem beträchtlichen
Risiko, verhört und gefoltert zu werden, ausgegangen werden müsse. Dem
Beschwerdeführer sei daher zumindest wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.4 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass die ärztliche
Untersuchung des Beschwerdeführers offenbar keine eindeutigen Befunde
ergeben habe. Daraus sei zu schliessen, dass beim Beschwerdeführer
keine gesundheitlichen Probleme diagnostiziert worden seien, welche die
erheblichen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen erklären könnten. Der
Versuch in der Beschwerde, die zahlreichen Widersprüche auf psychische
Probleme des Beschwerdeführers zurückzuführen, sei somit als haltlos zu
bezeichnen. In Bezug auf das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer
D-7556/2014
Seite 11
aufgrund des wiederholten Ansprechens bestehender Widersprüche den
Eindruck bekommen habe, er werde für einen Lügner gehalten, sei festzu-
stellen, dass die Befragerin in Anbetracht der unterschiedlichen Angaben
des Beschwerdeführers gehalten gewesen sei, ihm die Möglichkeit einzu-
räumen, diese Unterschiede zu erklären. Der Beschwerdeführer habe
diese Möglichkeit jedoch nicht genutzt, sondern habe wiederholt offensiv
und mit Gegenfragen reagiert. Dies sei als Indiz dafür zu werten, dass er
zu den Widersprüchen nicht direkt habe Stellung nehmen wollen und diese
nicht mit substanziierten Aussagen habe entkräften können.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
5.1 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers, welcher zwischen seinem
ersten und dem zweiten Asylgesuch in der Schweiz nicht in sein Heimat-
land zurückgekehrt ist, sind seine Asylgründe im vorliegenden zweiten
Asylverfahren immer noch im Wesentlichen dieselben wie im ersten Asyl-
verfahren. Bereits im ersten Asylverfahren wurde vom BFM festgestellt,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers infolge widersprüchlicher
und unsubstanziierter Aussagen nicht glaubhaft seien. Der damalige Asyl-
entscheid vom 24. Oktober 2012 wurde vom Beschwerdeführer im Asyl-
punkt nicht angefochten. In Bezug auf die Vorbringen im vorliegenden,
zweiten Asylverfahren stellte das BFM erneut fest, diese seien wider-
sprüchlich und unsubstanziiert. Dieser Auffassung ist, wie nachfolgend
ausgeführt wird, beizupflichten. Vorab ist zudem festzuhalten, dass auf-
grund der Aktenlage – namentlich angesichts der Eingabe des Beschwer-
deführers vom 16. Januar 2015, in welcher der Verzicht auf die Einreichung
eines Arztberichtes mitgeteilt wurde – davon auszugehen ist, dass beim
Beschwerdeführer keine psychischen Probleme mit Krankheitswert vorlie-
gen, welche sein Aussageverhalten beeinträchtigt haben und die bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen speziell berücksichtigt
werden müssen. Der in der Beschwerde geäusserte Einwand, wonach der
Beschwerdeführer mutmasslich von Erlebnissen im Heimatland traumati-
siert, als Folge davon von der Befragungssituation im vorinstanzlichen Ver-
fahren überfordert gewesen sei und Mühe gehabt habe, sich an Daten zu
erinnern und Vorfälle zeitlich geordnet, strukturiert und widerspruchsfrei zu
schildern, ist bei dieser Sachlage nicht geeignet, die nachfolgend aufge-
zeigten Unglaubhaftigkeitselemente (namentlich die zahlreichen Unge-
reimtheiten) zu erklären.
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Seite 12
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Vater habe die LTTE unter-
stützt und sei deswegen entführt worden. Auch er selber habe die LTTE
unterstützt und sei deswegen von der Armee inhaftiert worden. Nach seiner
Freilassung sei er aus Sri Lanka geflüchtet. Er werde weiterhin gesucht
und müsse bei einer Rückkehr ins Heimatland mit Verfolgung rechnen. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen sind allerdings
im Verlauf seiner beiden Asylverfahren unterschiedlich ausgefallen; sie ent-
halten zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten und sind teilweise
sehr vage und substanzlos ausgefallen. In Bezug auf die angeblichen Tä-
tigkeiten seines Vaters für die LTTE führte der Beschwerdeführer beispiels-
weise aus, sein Vater habe den LTTE letztmals in den Jahren 2010/2011
geholfen, "bis zum Krieg" (vgl. A19 S. 4). Dem Beschwerdeführer scheint
dabei nicht bewusst zu sein, dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka bereits im
Mai 2009 mit dem Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE sein Ende
fand. Zudem machte er an anderer Stelle geltend, sein Vater sei schon im
Jahr 2009 von den LTTE entführt worden (vgl. A19 S. 6). Diese Aussage
steht ihrerseits im Widerspruch zu einer anderen Äusserung, wonach sein
Vater von der Armee mitgenommen worden sei (vgl. A19 S. 3). In der letz-
ten Anhörung vom 28. Oktober 2014 führte der Beschwerdeführer schliess-
lich aus, er wisse nicht, wer beziehungsweise welche Gruppierung seinen
Vater mitgenommen habe (vgl. B16 S. 9). Im vorliegenden, zweiten Asyl-
verfahren gab der Beschwerdeführer sodann zu Protokoll, die Armee sei
erstmals im Jahr 2010, nach Beendigung des Kriegs, bei ihnen vorbeige-
kommen (vgl. B16 S. 9). Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass
der Bürgerkrieg in Sri Lanka entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers bereits im Mai 2009 geendet hatte. Dieses Vorbringen widerspricht
zudem der Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Armee bereits im
Jahr 2009 zu ihnen gekommen und seinen Vater wegen des Waffen-
schmuggels befragt habe (vgl. B16 S. 8). Betreffend allfällige eigene Tätig-
keiten zugunsten der LTTE erklärte der Beschwerdeführer im ersten Asyl-
verfahren, er sei kein Sympathisant der LTTE gewesen (vgl. A6 S. 10) und
habe seines Vaters wegen Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behör-
den gehabt (vgl. A19 S. 3). Selber habe er die LTTE nicht unterstützt, er
habe nichts gemacht (vgl. A19 S. 4). Er erwähnte im ersten Asylverfahren
insbesondere den angeblichen Waffenschmuggel für die LTTE mit keinem
Wort. Im Verlauf des vorliegenden zweiten Asylverfahrens brachte er da-
gegen zuerst vor, er sei LTTE-Mitglied gewesen, nur um auf Nachfrage hin
umgehend zu korrigieren, er sei nur Unterstützer gewesen (vgl. B16 S. 16).
Zudem machte er im Widerspruch zum ersten Asylverfahren geltend, er
habe zwischen den Jahren 2010 und 2011 die LTTE unterstützt, indem er
sich am Waffenschmuggel zugunsten der LTTE beteiligt habe (vgl. B16
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Seite 13
S. 8 und 16). In der Beschwerde wird diesbezüglich ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe im ersten Asylverfahren seine Unterstützungstätig-
keit nicht erwähnt, weil er Nachteile im Asylverfahren befürchtet habe und
zudem unerfahren und nicht vertreten gewesen sei. Diese Einwände über-
zeugen indessen nicht. Zum einen ist festzustellen, dass der Beschwerde-
führer im ersten Asylverfahren – zumindest auf Beschwerdeebene – infor-
mell durchaus durch eine Rechtsberatungsstelle o.ä. unterstützt worden
war (vgl. die von ihm damals eingereichte Beschwerde vom 22. November
2012). Da die von ihm behauptete Unterstützungstätigkeit für die LTTE zu-
dem nur sehr marginal war, erscheint es nicht plausibel, dass der – im ers-
ten Beschwerdeverfahren wie erwähnt nicht auf sich alleine gestellte – Be-
schwerdeführer ernsthaft davon ausging, eine Erwähnung dieser Tätigkeit
gegenüber den Asylbehörden könnte für ihn nachteilig sein. Zudem erklärt
diese angebliche Befürchtung nicht, weshalb er im ersten Asylverfahren
auch nicht erwähnt hatte, dass sein Vater in den Waffenschmuggel zuguns-
ten der LTTE verwickelt gewesen sei. Bezeichnenderweise sprach der Be-
schwerdeführer auf die Frage, weshalb er den angeblichen Waffen-
schmuggel respektive seine Tätigkeiten für die LTTE im ersten Asylverfah-
ren nicht erwähnt habe, nie von Bedenken bezüglich Nachteilen im Asyl-
verfahren, sondern machte vielmehr geltend, er habe davon nichts ge-
wusst (vgl. B16 S. 10) respektive er habe Gedächtnisprobleme (vgl. B16
S. 17). Im Übrigen vermag auch die Feststellung in der Beschwerdeergän-
zung, wonach der Beschwerdeführer den Waffenschmuggel der Rechts-
vertreterin gegenüber detailliert geschildert habe, nachdem ihm erklärt
worden sei, dies sei für das Verfahren wichtig, nichts zur Glaubhaftigkeit
dieser Vorbringen beizutragen. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren
unterschiedliche Angaben zu den angeblich von ihm erlittenen Verfol-
gungshandlungen seitens der sri-lankischen Armee. Im ersten Asylverfah-
ren brachte er zunächst vor, er sei am 15. Juli 2011 zuhause von Armee
festgenommen und anschliessend in einem alten Haus in F._______ fest-
gehalten worden. Am 15 September 2011 sei er unter Auflage einer Mel-
depflicht freigelassen worden. Er sei nach Hause gegangen und ungefähr
zehn Tage dort geblieben. Da seine Angehörigen jedoch nicht mehr dort
gewesen seien, sei er bis zu seiner Ausreise nach D._______ gegangen
und habe dort in Tempeln übernachtet (vgl. A6 S. 10 und 11). Später nannte
er als Datum seiner Freilassung den 25. September 2011, sagte, er sei am
5. Oktober 2011 – als er sich zwecks Unterschriftleistung hätte melden
müssen – nach D._______ gegangen, und brachte überdies vor, die Armee
habe von ihm verlangt, er müsse ein Training absolvieren (vgl. A19 S. 7-9).
im vorliegenden, zweiten Asylverfahren machte der Beschwerdeführer so-
dann zunächst geltend, er sei im Jahr 2010 in ein Militärlager nach
D-7556/2014
Seite 14
F._______ gebracht worden, wisse aber nicht, wann genau und für wie
lange (vgl. B7 S. 8). Später gab er diesbezüglich an, er sei einmal von den
Behörden in ein Zimmer eingesperrt worden (vgl. B16 S. 12). Der Be-
schwerdeführer war indessen nicht in der Lage anzugeben, wann genau
diese Festnahme erfolgt sei (er meinte nur, es sei nach Januar/Februar
2011 gewesen), wohin man ihn damals gebracht habe und wie lange die
Haft gedauert habe (vgl. B16 S. 12). Zudem sprach der Beschwerdeführer
in der Anhörung vom 28. Oktober 2014 erstmals von einer Mitnahme durch
die Armee im Januar/Februar 2011, wobei er einen Tag lang festgehalten
worden sei (vgl. B16 S. 11). An dieser Stelle brachte er überdies vor, er sei
danach nicht mehr festgenommen worden, was seinen vorstehend er-
wähnten Aussagen offensichtlich widerspricht. Bezüglich seiner Freilas-
sung gab der Beschwerdeführer im aktuellen Asylverfahren zu Protokoll, er
sei bei sich zuhause freigelassen worden, und es sei ihm dabei gesagt
worden, er müsse die Waffen aushändigen. Daraufhin sei er umgehend in
die Kirche gerannt und bis zu seiner Ausreise dort geblieben (vgl. B16 S. 13
und 14). Das von ihm angeblich verlangte Armee-Training, eine Melde-
pflicht oder einen mehrtägigen Aufenthalt zuhause erwähnte er dagegen
im Widerspruch zu seinen Vorbringen im ersten Asylverfahren nicht mehr.
Er machte zudem zunächst geltend, zwischen seiner Freilassung und der
Ausreise seien vier Monate gelegen (vgl. B16 S. 14). Nur kurze Zeit später
erklärte er indessen, er habe sich zwei bis drei Wochen oder einen Monat
in der Kirche aufgehalten und sei danach umgehend in die Schweiz ge-
kommen (vgl. B16 S. 14 und 15). Auf diese zeitliche Diskrepanz angespro-
chen, konnte der Beschwerdeführer keine befriedigende Antwort geben
(vgl. B16 S. 15). Zudem erscheint es realitätsfremd, dass der Beschwerde-
führer angesichts des behaupteten mehrwöchigen oder gar mehrmonati-
gen Aufenthalts in der Kirche nicht sagen kann, wie der Pastor hiess, mit
welchem er dort zusammen gewohnt haben will (vgl. A19 S. 10 sowie B16
S. 14). Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, die Armee habe
nach seiner Ausreise zweimal nach ihm gesucht. Allerdings war er nicht in
der Lage, dazu auch nur einigermassen substanziierte und kohärente An-
gaben zu machen und sagte zwischendurch sogar, es sei täglich nach ihm
gesucht worden (vgl. B16 S. 5). Aufgrund dieser vielen Unstimmigkeiten
sowie ungenauen und ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers
sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft
zu qualifizieren.
5.3 Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass aufgrund der Akten
festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seinen
Schulbesuch sowie betreffend seine Identitätspapiere widersprüchliche
D-7556/2014
Seite 15
Angaben gemacht hat, was sich negativ auf die Beurteilung seiner persön-
lichen Glaubwürdigkeit auswirkt. So erklärte er nämlich im ersten Asylver-
fahren, er habe einen O-Level-Schulabschluss gemacht (vgl. A6 S. 4), wäh-
rend er im aktuellen Asylverfahren vorbrachte, er habe infolge seiner Prob-
leme in Heimatland keinen Schulabschluss machen können (vgl. B7 S. 3).
Zum Verbleib seiner Identitätspapiere gab er im ersten Asylverfahren an,
er habe im November 2010 einen Reisepass sowie eine Identitätskarte be-
antragt und erhalten. Der Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen
worden, und die Identitätskarte befinde sich zuhause (vgl. A6 S. 7). In der
Folge machte er indessen geltend, die Identitätskarte sei ihm von der Ar-
mee weggenommen worden (vgl. A19 S. 2). In der Beschwerde vom
22. November 2012 (vgl. D-6045/2012) stellte er sodann die Einreichung
seines Originalpasses in Aussicht und gab an, er habe eine Kopie des Pas-
ses organisieren können. Im Widerspruch dazu führte er im aktuellen Asyl-
verfahren aus, er habe nie einen Reisepass gehabt und seine Identitäts-
karte sei verbrannt worden (vgl. B7 S. 6 und B16 S. 3).
5.4 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind sodann al-
lesamt nicht geeignet, die von ihm geltend gemachte Verfolgung respektive
Gefährdung im Heimatland glaubhaft zu machen. In den beiden Empfeh-
lungsschreiben eines Priesters sowie eines Friedensrichters vom 30. De-
zember 2011 respektive 4. Januar 2012 wird die angebliche Verfolgung des
Beschwerdeführers im Heimatland mit keinem Wort erwähnt. Die Schrei-
ben richten sich an potentielle Arbeitgeber und äussern sich lediglich zu
den guten Eigenschaften des Beschwerdeführers. Beim Schreiben eines
Schulvorstehers vom 23. Januar 2014 handelt es sich um eine Bestäti-
gung, dass der Beschwerdeführer die fragliche Schule besucht hatte. Auch
darin wird eine Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers nicht
erwähnt. Einzig im Schreiben von S. S. (Parlamentsmitglied) vom 20. Ok-
tober 2014 wird eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Behör-
den geltend gemacht. Allerdings widersprechen die Angaben in diesem
Schreiben den Vorbringen des Beschwerdeführers. Zwar wird darin eine
Verhaftung des Beschwerdeführers erwähnt, allerdings soll sich dieses Er-
eignis im Jahr 2008 zugetragen haben. Der Beschwerdeführer seinerseits
hat in den Anhörungen nie eine Verhaftung im Jahr 2008 erwähnt. Darauf
angesprochen, konnte er bezeichnenderweise keine schlüssige Erklärung
liefern (vgl. B16 S. 3). Im fraglichen Schreiben wird sodann dargelegt, die
Armee habe am 10. April 2014 bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Auch
diese angebliche Suche nach ihm im Jahr 2014 hat der Beschwerdeführer
nie erwähnt; vielmehr sprach er lediglich von einer Suche nach ihm im Jahr
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Seite 16
2013 (vgl. B16 S. 5). Insgesamt ist damit auch dieses Schreiben nicht ge-
eignet, die vom Beschwerdeführer behaupteten Asylgründe zu belegen
respektive glaubhaft zu machen.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Insbesondere kön-
nen weder die geltend gemachte Unterstützung der LTTE noch die gezielte
Verfolgung seiner Person seitens der Armee geglaubt werden.
5.6 Im vorliegenden Fall ist im Weiteren auch nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus
anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen
zu befürchten hätte. Es kann nicht allein aus seinem Alter von heute
23 Jahren, seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und dem erfolg-
los durchlaufenen Asylverfahren auf eine bestehende, ernsthafte Gefahr
von Verhaftung und Folter im Falle seiner Rückkehr geschlossen werden.
Zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind nicht generell in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise gefährdet; dies ist vielmehr vom Vorliegen von
Risikofaktoren abhängig. Derartige Risikofaktoren sind beim Beschwerde-
führer nicht vorhanden, zumal die von ihm geltend gemachte Unterstüt-
zungstätigkeit zugunsten der LTTE sowie seine angebliche Inhaftierung
durch die Armee wie vorstehend ausgeführt als unglaubhaft zu erachten
sind. Es bestehen im Weiteren auch keine konkreten Hinweise dafür, dass
der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr als besonders wohlhabende
Person wahrgenommen würde und somit einem erhöhten Entführungs-
und Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zu einer beson-
ders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden ist daher
beim Beschwerdeführer nicht gegeben.
5.7 Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, Gründe nach Art. 3
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat des-
halb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM respektive das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es
darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-7556/2014
Seite 17
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, wel-
che die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich entgegen
der in der Beschwerde respektive Beschwerdeergänzung vertretenen Auf-
fassung weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
D-7556/2014
Seite 18
Akten glaubhafte und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insge-
samt zwar noch immer mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den
Wegweisungsvollzug jedoch nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aufgrund der Aktenlage sowie der vorste-
henden Ausführungen (vgl. insbesondere auch E. 5.6) ist im vorliegenden
Fall nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten hätte, die über
einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von
Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er ander-
weitig persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt
herrscht in Sri Lanka – insbesondere im Distrikt Jaffna, der Herkunftsregion
– weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu BVGE
2011/24 E. 13.2.1 S. 510 f.).
7.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus G._______ im Distrikt Jaffna, wo
er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Da er erst nach
Beendigung des Bürgerkriegs ausgereist ist, ist in Bezug auf seine indivi-
duelle Situation zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort
dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise
zurückgreifen könnte (vgl. a.a.O., E. 13.2.1.1). Diesbezüglich ist festzustel-
len, dass die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine beiden jüngeren
D-7556/2014
Seite 19
Geschwister seinen Angaben zufolge nach wie vor am Herkunftsort im ei-
genen Haus leben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer im Falle seiner Rückkehr im Wesentlichen dieselbe Wohnsituation
antreffen würde wie vor seiner Ausreise im Jahr 2011 und sich auch ohne
grössere Probleme sozial und wirtschaftlich wieder eingliedern könnte. Es
handelt sich beim Beschwerdeführer sodann um einen alleinstehenden
jungen Mann, welcher an keinen aktenkundigen, relevanten gesundheitli-
chen Problemen leidet. Er hat zudem eine durchschnittliche Ausbildung ge-
nossen und vor seiner Ausreise ab und zu auf dem Bau gearbeitet. Es ist
ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr ins Heimatland dort einer Erwerbstä-
tigkeit nachzugehen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Abgese-
hen von seinen nächsten Familienangehörigen leben auch noch zahlreiche
weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Sri Lanka respektive dem
Distrikt Jaffna (vgl. dazu A19 S. 11 f. sowie B16 S. 7). Nach dem Gesagten
ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existentielle Notlage geraten würde.
7.2.3 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen Her-
kunftsort in Sri Lanka ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch
in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung Sri Lankas die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
In der Beschwerde wird sodann beantragt, es sei die Ziffer 6 des Disposi-
tivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. November 2014 aufzuheben,
und dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, respektive es sei ihm die vom BFM
in der angefochtenen Verfügung erhobene Gebühr von Fr. 600.– zurückzu-
erstatten. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5042/2007 vom 24. September 2007 verwiesen.
D-7556/2014
Seite 20
Diesem Urteil lag allerdings insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als
dort die in Frage stehende Gebührenregelung (Art. 111d AsylG respektive
Art. 17b aAsylG [AS 2006 4547]) erst ein halbes Jahr nach der Stellung
des zweiten Asylgesuchs in Kraft getreten war und daher erwogen wurde,
die Gesuchstellerin hätte vom BFM aus Gründen der Fairness auf die neu
eingeführte grundsätzliche Gebührenpflicht hingewiesen werden müssen,
um ihr so Gelegenheit zur Einreichung eines Gesuchs um Kostenbefreiung
zu geben. Im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch
einreichte, bestand diese Gebührenregelung inzwischen schon seit sieben
Jahren und war keineswegs mehr neu. Zudem hat der Beschwerdeführer
in der Schweiz zuvor bereits ein Asylverfahren durchlaufen, wobei er zwar
nicht formell vertreten war, aber (auf Beschwerdeebene) offensichtlich von
einer Rechtsberatungsstelle o.ä. unterstützt wurde (vgl. dazu bereits vor-
stehend E. 5.2). Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden,
dass ihm die grundsätzliche Möglichkeit, im Asylverfahren kostenpflichtig
zu werden und bei Bedürftigkeit um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nachsuchen zu können, bekannt war. Sodann ist festzustel-
len, dass die Asylbehörden nicht grundsätzlich verpflichtet sind, die Asyl-
gesuchstellenden auf die Möglichkeit, unentgeltliche Rechtspflege zu be-
antragen, aufmerksam zu machen. Aus diesen Gründen ist im vorliegen-
den Fall im Gegensatz zum Sachverhalt gemäss D-5042/2007 nicht von
einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen. Der
Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 6 und Rückerstattung der vom
BFM erhobenen Gebühr ist damit als unbegründet zu erachten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbe-
züglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 4. Feb-
ruar 2015 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
D-7556/2014
Seite 21
10.2 Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 wurde ausserdem das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gut-
geheissen und dem Beschwerdeführer Frau MLaw Franziska Halm als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen
Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kos-
tennote wird ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von 11 Stunden
sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 187.– (Porti sowie Kosten Dolmetsche-
rin) geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene
Stundenansatz von Fr. 200.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2
VGKE. Hingegen ist die in der Kostennote zusätzlich ausgewiesene Dos-
siereröffnungspauschale von Fr. 50.– praxisgemäss nicht zu vergüten. Das
amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte
Rechtsvertreterin beträgt somit insgesamt Fr. 2'067.– (nicht mehrwertsteu-
erpflichtig) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungs-
gerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7556/2014
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte
Rechtsvertreterin beträgt Fr. 2'067.– und geht zulasten der Kasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: