Abtei lung IV
D-7559/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau B._______, geb. (...),
alias B._______, geboren (...), und
deren Kind C._______, geb. (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung
des BFM vom 4. Oktober 2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7559/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Am 3. September 2000 stellte der Beschwerdeführer ein erstes
Asylgesuch, welches vom BFF mit Verfügung vom 19. April 2002 abge-
lehnt wurde. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug an. Ausserdem wurde das im Beweismittelverzeichnis
unter Ziffer 1 aufgeführte Dokument eingezogen. Mit Urteil vom
15. Juni 2004 wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommis-
sion (ARK) die dagegen erhobene Beschwerde ab.
A.b Die Beschwerdeführerin - begleitet von ihrem minderjährigen
Sohn - stellte ihr erstes Asylgesuch am 20. Februar 2003. Mit Verfü-
gung vom 18. März 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Mit Urteil der ARK vom
15. Juni 2004 erwuchs die angefochtene Verfügung des BFF in
Rechtskraft.
A.c Mit Eingabe vom 6. April 2005 ersuchten die Beschwerdeführer
um Wiedererwägung der Verfügungen vom 19. April 2002 und 18. März
2004. Dieses Gesuch lehnte das BFM mit Verfügung vom 10. August
2005 ab und stellte fest, die Verfügungen vom 19. April 2002 und
18. März 2004 seien rechtskräftig und vollstreckbar, und einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dieser Ent-
scheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2006 liessen die Beschwerdeführer ein
zweites Asylgesuch einreichen, welches sie mit exilpolitischen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers und der Mitgliedschaft bei der "Demokrati-
schen Vereinigung für Flüchtlinge" (DVF) begründeten. Der Beschwer-
deführer habe regimekritische Artikel verfasst und an verschiedenen
Protestaktionen der DVF teilgenommen.
B.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdefüh-
rer zahlreiche Aufrufe der DVF und deren Zeitung, verschiedene Be-
richte mit Fotos über Veranstaltungen, welche die Teilnahme des Be-
schwerdeführers belegen, eine CD über eine Demonstration in Bern,
des Weiteren von ihm auf der Internetseite der DVF veröffentlichte Ar-
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tikel sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bezüg-
lich der Rückkehr in den Iran zu den Akten.
B.c Mit Eingabe vom 31. August 2007 liessen die Beschwerdeführer
eine Bestätigung vom 31. August 2007 der DVF einreichen. Demnach
wurde der Beschwerdeführer im April 2007 vom Exekutivkomitee zum
Verantwortlichen der DVF-Sektion im Kanton (...) gewählt.
C.
Am 4. September 2007 führte das BFM drei direkte Bundesanhörun-
gen durch. Bei dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei im
Oktober 2005 Mitglied der DVF und im April 2007 Vertreter der DVF im
Kanton (...) geworden. Als solcher sei er zuständig für die Verteilung
von deren Zeitschriften anlässlich von Veranstaltungen der Caritas und
in Kirchen. Er verteile auch Flugblätter und beantworte die Fragen von
Passanten. Er betrachte sich als Sprachrohr seines Volkes, das über
die Verbrechen des islamischen Regimes berichten müsse, sammle
Unterschriften und nehme an Sitzungen teil. Regelmässig werde auch
vor der iranischen Botschaft demonstriert. Ausserdem habe er zwei
Artikel im Internet publiziert.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Zweitgesuchs
im Wesentlichen geltend, sie sei zwar nicht politisch aktiv gewesen,
doch habe sie ihren Ehemann zweimal bei politischen Protestaktionen
begleitet. Angesichts der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes sei
die ganze Familie im Iran gefährdet und könne nicht dorthin zurück-
kehren. Ausserdem sei sie in psychotherapeutischer Behandlung, weil
sie psychisch angeschlagen sei und an Depressionen leide. In der Fol-
ge wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis am 14. September
2007 einen ärztlichen Bericht einzureichen. Der entsprechende Bericht
vom 28. September 2007 ging am 2. Oktober 2007 beim BFF ein.
Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführer begründete sein Asyl-
gesuch mit der Gefährdung seines Vaters im Iran, weshalb er aufgrund
der Probleme seines Vaters dort auch gefährdet sei.
D.
Mit Eingabe vom 17. September 2007 liessen die Beschwerdeführer
nebst den "Shenasnameh" für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn
die (...)ausgabe 2007 der DVF zu den Akten reichen; in der Zeitung
erscheine der Beschwerdeführer auf einem Gruppenfoto als
Kantonsverantwortlicher für die Sektion im Kanton (...). Ausserdem
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wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5300/2006 E.
6.3 verwiesen.
E.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 – eröffnet am 8. Oktober 2007 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und den
Vollzug an. Ausserdem erhob das BFM eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 1'200.--. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus,
exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon
ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer
Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Indessen vermöch-
ten die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der DVF und seine
geltend gemachten Aktivitäten im Falle seiner Rückkehr in den Hei-
matstaat keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu
begründen. Die Arbeit als Kantonsverantwortlicher für die DVF-Sektion
von (...), die lediglich aus zwei Mitgliedern bestehe, sei auch nicht
geeignet, dem Beschwerdeführer ein herausragendes oder aus-
geprägtes politisches Profil zu attestieren. Den Akten könnten keine
Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden
von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar ge-
stützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil der Beschwer-
deführer eingeleitet hätten, zumal dem Beschwerdeführer auch seine
im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe im Iran
nicht geglaubt werden könnten. Die Beweismitteleingaben des Be-
schwerdeführers, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte
Eingaben zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate
unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend
gestellte Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilneh-
mern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den
iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht
erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Angesichts der
grossen Zahl von Exiliranern könnten die iranischen Behörden auch
nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürf-
te auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische
Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich
in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asyl-
verfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie re-
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gimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Dazu gehöre auch
die Publikation von Presseartikeln mit Name und Foto in bestimmten
exiliranischen Zeitungen, die offensichtlich nur in dieser Absicht publi-
ziert und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt
in den entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Die iranischen Be-
hörden hätten indessen nur dann ein Interesse an der Identifizierung
von Personen, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das
politische System wahrgenommen würden. Es werde zudem auf die
beiden Urteile des BVGer D-2755/2007 vom 24. Mai 2007 und
D-6812/2006 vom 4. Juli 2007 verwiesen, in denen die gängige Iran-
Praxis des BFM bestätigt werde. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn
hätten keine eigenen relevanten exilpolitischen Aktivitäten geltend ge-
macht. Sie beriefen sich im Wesentlichen auf die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten. Es sei somit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführer über kein derartiges politi-
sches Profil verfügten, dass sie sich bei der Rückkehr in den Iran einer
konkreten Gefährdung aussetzen würden. Demnach hielten die gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb die Beschwer-
deführer nicht als Flüchtlinge anerkannt werden könnten. Schliesslich
gelte es bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwer-
den der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass gemäss dem aktuellen
ärztlichen Bericht die Beschwerdeführerin zur Stabilisierung der psy-
chischen Situation Medikamente und je nach Verlauf eine Gesprächs-
therapie benötigen werde. Darüber hinaus benötige sie regelmässige
Kontrollen und die Einstellung des Diabetes sowie eine medikamentö-
se und physikalische Therapie. Um Wiederholungen zu vermeiden,
werde an dieser Stelle auf die Verfügung vom 10. August 2005 verwie-
sen, wonach die Beschwerdeführerin auch in Teheran adäquat medizi-
nisch behandelt werden könne. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar. Bezüglich der Gebühr
führte das BFM aus, aufgrund der vollumfänglichen Abweisung des
Gesuchs der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG
eine Gebühr zu erheben, die gemäss Art. 7c Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) auf Fr. 1'200.-- zu bemessen sei.
F.
Mit Beschwerde vom 7. November 2007 liessen die Beschwerdeführer
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung
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der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuordnen. Falls
das Bundesverwaltungsgericht nicht schon aufgrund der Aktenlage die
Flüchtlingseigenschaft feststellen und die vorläufige Aufnahme anord-
nen könne, sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Ferner sei die Beschwerdeführerin und deren Kind al-
lenfalls in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise
Vaters einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht schliesslich liessen sie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Auf die Be-
gründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2007 lehnte der In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführer auf, bis
zum 29. November 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
G.b Die Beschwerdeführer leisteten den einverlangten Kostenvor-
schuss am 28. November 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
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AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Im zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführer und in der vorlie-
genden Beschwerde werden subjektive Nachfluchtgründe geltend ge-
macht. Es gilt zu prüfen, ob die neuen Vorbringen der Beschwerdefüh-
rer in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft eine ausreichende Rele-
vanz aufweisen beziehungsweise ob die Beschwerdeführer durch ihr
Verhalten seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ei-
nen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behör-
den gesetzt haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 5b).
4.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per-
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sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl (vgl.
Art. 54 AsylG), werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgebend
ist, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
4.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Akten seit Oktober 2005 offiziell
Mitglied der Organisation DVF, welche von D._______. im August 2004
gegründet wurde und sich seither als vor allem in der Schweiz aktive
Exilorganisation durch gewaltlose öffentliche Auftritte gegen die aktuel-
len politischen Zustände im Iran bemerkbar gemacht hat. Der Be-
schwerdeführer hat an mehreren Kundgebungen und Standaktionen
teilgenommen, Internetartikel verfasst und ist gemäss eigenen Anga-
ben verantwortlich für die DVF-Sektion im Kanton (...).
Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die
politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland
unter Strafe gestellt ist (Art. 498 - 500). Zudem überwachen die irani-
schen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
Ausland.
4.4 Das Gericht geht trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung
sprechenden Momente - wie nachfolgend ausgeführt wird - davon aus,
dass in casu keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, weshalb
die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich zu bestätigen ist. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Bst. E vorstehend), wobei ins-
besondere mit Blick auf die Rügen der Beschwerdeführer auf Rechts-
mittelebene Folgendes zu erwägen bleibt:
4.4.1 Vorab ist allgemein weiterhin davon auszugehen, dass sich die
iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenom-
men und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Per-
son aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben
und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen
(vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Iran: Rückkehrgefähr-
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dung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen -
Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Aus-
wahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, son-
dern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend,
welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren
Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regi-
mes wird.
4.4.2 Die Position des Beschwerdeführers innerhalb einer kantonalen
Sektion der DVF stellt indessen nach Ansicht des Gerichts keine hin-
reichend hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle dar, die
zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung führen könnte. Selbst all-
fällige gelegentliche Kontakte mit kantonalem und nationalem höherem
Kader der DVF stellen eine interne Tätigkeit in der Organisation dar
und bringen den Beschwerdeführer nicht in eine exponierte Stellung
oder gar in eine Führungsposition, die ihn als Gefahr für das Mullah-
Regime erscheinen lassen und in eine höhere Position als jene eines
blossen Mitglieds versetzen würde. Auch die Publikation von Internet-
artikeln bringt ihn nicht in eine exponierte Lage, da solche Artikel von
der Machart und dem Erscheinungsbild her stereotype Kritiken am ira-
nischen Regime darstellen, die in den entsprechenden Internetseiten
regelmässig und unter wechselnden Namen erscheinen. Auch diese
Aktivität des Beschwerdeführers vermag somit nicht, die oben genann-
te Exponiertheit zu bewirken oder ihm ein fundiertes politisches Profil
zu verleihen.
4.4.3 Vor diesem Hintergrund lässt die durch die weiteren Beweismit-
tel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpoliti-
schen Aktivitäten von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ent-
stehen, welches die Beschwerdeführer daraus abzuleiten versuchen.
Im Sinne einer Klarstellung ist sodann die Anmerkung angebracht,
dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie
sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicher-
heitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso
evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert
werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht (in casu im
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Sinne einer Aufnahme als Flüchtling) zu erwirken. In diesem Zusam-
menhang geht es nicht darum, die innere (politische) Gesinnung eines
Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungs-
umfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus
Sicht der iranischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende
Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. Die
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind, entgegen den Rü-
gen in der Rechtsmitteleingabe, nicht zu beanstanden.
4.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - unter Berücksichti-
gung der Vorbringen und der eingereichten Beweismittel - die Ein-
schätzung der Vorinstanz bezüglich einer in flüchtlingsrechtlicher Hin-
sicht fehlenden politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers zu-
treffend ist. So reicht eine Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist
nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer Rück-
kehr in den Iran verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkundig,
wonach er in der Schweiz in seiner vermeintlichen Kaderstelle bei ei-
ner Exilorganisation exponiert gewesen wäre. Die Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf die mögliche
Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch den iranischen Ge-
heimdienst beziehen, greifen insoweit zu kurz und sind als letztlich
nicht entscheidendes Kriterium in casu nicht von Bedeutung. Im Weite-
ren fehlt es an einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer
aufgrund seiner Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere be-
hördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit
der Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit SFH, a.a.O., S. 10
mit weiteren Hinweisen). In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hin-
zuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden
sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation
im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der
in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerwei-
se seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8
AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen.
4.4.5 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf wei-
tere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht ge-
eignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage der Flüchtlingsei-
genschaft herbeizuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im
erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demnach
absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheid-
wesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Der entspre-
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chende Antrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher
abzuweisen.
Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den
übrigen Beweismitteln verzichtet werden. In Würdigung der gesamten
Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführer einen
flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die Zeit nach erfolg-
los durchlaufenem erstem Asylverfahren weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht haben. Das BFM hat demnach die Asylgesuche zu
Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für
eine Einbeziehung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Was die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt,
erscheint der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumal die in casu
erforderlichen Therapien und Medikamente in Teheran verfügbar sind,
wie schon das BFM in seiner Verfügung vom 10. August 2005 festhielt
(B7/4 S. 2). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
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Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, die Staatsordnung muss aber
als totalitär bezeichnet werden und die Bevölkerung ist sicherheitspoli-
zeilicher Überwachung ausgesetzt. Die allgemeine Situation ist somit
in verschiedener Hinsicht problematisch. Trotz dieser Tatsache wird der
Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylgesuchsteller
nach der diesbezüglich konstanten Praxis der früheren ARK, der sich
das Bundesverwaltungsgericht im zu beurteilenden Fall anschliesst,
grundsätzlich – das heisst vorbehältlich individueller Unzumutbarkeits-
indizien – als zumutbar erachtet. Vorliegend sind den Akten keine An-
haltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Es
ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der langen Landesabwesen-
heit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Indes
waren die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland sowohl in sozialer
wie auch beruflicher Hinsicht gut integriert; es dürfte ihnen mithin nicht
schwer fallen, vor Ort unter Mithilfe ihrer Angehörigen eine neue Exis-
tenz aufzubauen. Die Beschwerdeführer werden durchaus in der Lage
sein, zumindest den Lebensunterhalt für die Familie selber bestreiten
zu können, zumal sich der Beschwerdeführer im Iran zuletzt als (...)
betätigt und seine berufliche Anpassungsfähigkeit auch in der Schweiz
unter Beweis gestellt hat; überdies betätigte sich die Be-
schwerdeführerin im Heimatstaat als (...). Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung
im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (siehe in diesem Sinne bereits
EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.).
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6.5 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden der Be-
schwerdeführerin ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten.
Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Be-
einträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizi-
nische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt
jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
6.6 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin in der Lage sein wird, die in der Schweiz begonnene medizini-
sche Behandlung im Heimatstaat fortzusetzen. In der Beschwerde-
schrift werden die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen
Verfügung nicht in Frage gestellt, weshalb es sich an dieser Stelle er-
übrigt, weiter auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter
medizinischen Aspekten weiter einzugehen.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
6.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.
8.1 Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG erhebt das BFM eine Gebühr, wenn
eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens erneut ein Asylgesuch stellt und es dieses ablehnt
oder darauf nicht eintritt, ausser die asylsuchende Person sei aus dem
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Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. Die Gebühr
beläuft sich auf Fr. 1'200.-- (Art. 7c Abs. 1 AsylV 1).
In der angefochtenen Verfügung erhob das BFM gestützt auf die er-
wähnten Bestimmungen eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.--, weil
es die erneuten Asylgesuche der Beschwerdeführer ablehnte.
8.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend ge-
macht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführern mit angefochte-
nem Entscheid Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- auferlegt,
obschon sie bedürftig seien und sich ihre Vorbringen nicht als von
vornherein aussichtslos erwiesen hätten.
8.3 Dem ist entgegen zu halten, dass das zweite Asylgesuch der Be-
schwerdeführer wie auch ihre Beschwerde aus den oben angeführten
Gründen als aussichtslos erscheinen.
Somit ist festzuhalten, dass keine Verletzung von Art. 17b Abs. 2
AsylG und Art. 29 Abs. 3 BV vorliegt und die Kostenauflage in Anbe-
tracht des erheblichen Bearbeitungsaufwands in der Höhe von
Fr. 1'200.-- gerechtfertigt war (vgl. BVGE 2008/3 E. 3 S. 27 ff.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. November
2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem am 28. November 2007 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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