B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7559/2016
brl
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Annina Gegenschatz,
Gegenschatz Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 wies das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 11. Mai 2015 ab, wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dage-
gen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil vom 20. August 2015 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 wurde um Wiedererwägung der Verfügung
des SEM vom 14. Juli 2015 ersucht und beantragt, es sei vom Vollzug der
Wegweisung abzusehen und die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit
Schreiben vom 11. August 2016 wurde die Eingabe vom 14. Juli 2016 an
das Bundesverwaltungsgericht überwiesen mit der Begründung, diese Ein-
gabe falle nicht in die Zuständigkeit des SEM. Mit Antwortschreiben vom
18. August 2016 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Entgegen-
nahme der Eingabe vom 14. Juli 2016 als Revisionsgesuch ab und retour-
nierte sie gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das SEM.
C.
In der Eingabe vom 14. Juli 2016 wurde vorgebracht, das SEM habe die
Aktenlage falsch gewürdigt, obwohl die Vorbringen des Beschwerdeführers
glaubhaft seien. Insbesondere könne das Argument, die Dokumente seien
gefälscht, nicht geteilt werden. Er habe diese von seinem Onkel erhalten,
weshalb ihm dessen Verhalten nicht angerechnet werden könne. Auch
könne deshalb nicht auf seine persönliche Glaubwürdigkeit geschlossen
werden. Es sei haltlos, dem Beschwerdeführer aufgrund der gefälschten
Dokumente Ungereimtheiten, Widersprüche und Unsubstanziiertheit vor-
zuwerfen. Vielmehr habe er seine Vorbringen chronologisch und wider-
spruchsfrei geschildert. Bei der Befragung habe er oft die Fragen nicht rich-
tig verstanden, was zu Unsicherheiten und Verwirrung geführt habe. Des-
halb könne nicht bemängelt werden, die Aussagen des Beschwerdeführers
seien nicht stimmig. Zudem sei es nicht einfach, traumatische Ereignisse
widerzugeben. Trotz der Argumente, welche für das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft sprechen würden, gehe das SEM davon aus, dass er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er stamme aus dem Norden, sei
(…) Jahre alt und habe im Fall einer Rückkehr ins Heimatland nur tempo-
räre Reisedokumente, was die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behör-
den verstärke und die Wiedereinreise in Sri Lanka massiv erschwere. Öf-
fentliche nationale und internationale Organisationen würden sich gegen
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eine Rückführung von Flüchtlingen nach Sri Lanka aussprechen, nachdem
aufgrund einer Falscheinschätzung der Lage durch das SEM zwei Perso-
nen am Flughafen Colombo vom Criminal Investigation Department (CID)
festgenommen worden seien. Zudem habe die Regierung Sri Lankas im
März 2014 eine Liste mit terroristischen Gruppierungen erlassen und er-
klärt, dass alle Personen, welche zu diesen Gruppierungen Kontakt hätten,
als Terroristen betrachtet würden. Auch Personen wie der Beschwerdefüh-
rer würden generell verdächtigt. Internationale Organisationen würden es
als erwiesen ansehen, dass die Ordnungskräfte in Sri Lanka immer noch
systematisch zu Foltermethoden greifen würden. Gerade deshalb sei eine
Ausweisung des Beschwerdeführers absolut untragbar. Wegen der in Sri
Lanka erlebten Vorkommnisse habe der Beschwerdeführer psychische
Probleme und sei extrem suizidgefährdet, was am (…) 2015 zu einer Ein-
weisung in die B._______ geführt habe, wo er während mindestens zehn
Tagen geblieben sei. Da der Beschwerdeführer noch immer sehr labil sei,
müsse der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar betrachtet werden.
Sein psychischer Zustand habe sich auch durch die Abweisung der Be-
schwerde erheblich verschlechtert. Somit sei es unbestritten, dass eine
wiedererwägungsweise veränderte Situation vorliege, welche ihn bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in eine konkrete Gefährdungssituation bringen
würde. In einer ähnlichen Situation (vgl. Urteil E-2648/2014 vom 1. Juli
2014) habe sich das Bundesverwaltungsgericht entschieden, den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren. Das beigelegte Schrei-
ben zeige, dass er schon seit längerer Zeit Suizidgedanken und schon
mehrere Selbstmordversuchte hinter sich habe. Die Verhaftung der
Schwester und deren anschliessender Suizid sei das prägendste Erlebnis
gewesen. Die seither plagenden Schuldgefühle könne er ohne Therapie
und ohne stabiles Umfeld nicht mehr tragen. Beides finde er in der
Schweiz, wo er therapeutische Kontakte und viele Freunde, welche ihn un-
terstützten, habe. Im Fall einer Rückkehr ins Heimatland wisse er nicht, wo
seine Familie sei und ob diese überhaupt noch lebe. Ausserdem habe er
wegen des traumatischen Erlebnisses mit der Schwester Mühe, mit seiner
Familie Kontakt aufzunehmen. Für die Wiedererwägung seines Asylgesu-
ches spreche auch seine langjährige Aktivität für die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE), die Haftstrafe und der immer noch laufende Haftbefehl
gegen ihn.
Der Eingabe lagen eine anwaltliche Vollmacht, eine Bestätigung vom (…)
2015 über den stationären Aufenthalt in der B._______, eine Kopie eines
Schreibens des Beschwerdeführers und Kopien der angefochtenen Verfü-
gung bei.
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Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 7. November 2016 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2016 ab, stellte fest,
seine Verfügung vom 14. Juli 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar, er-
hob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Be-
gründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
E.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
wurde um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewährung
der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte der Be-
schwerdeführer die Herstellung der aufschiebenden Wirkung und die Ge-
währung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begrün-
dung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 wurde der Eingang der Beschwerde
angezeigt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Aus-
land abzuwarten habe und keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet
würden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abge-
wiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 1‘200.- zu bezahlen, verbunden mit der An-
drohung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetre-
ten.
H.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Das Begehren um Herstellung der aufschiebenden Wirkung ist – wie be-
reits in der Zwischenverfügung vom13. Dezember 2016 festgestellt – ge-
genstandslos. Das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen
wurde in der gleichen Zwischenverfügung abgewiesen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 festgehal-
ten, wurde vorliegend in materieller Hinsicht nur der Antrag auf Gewährung
der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gestellt, weshalb die – im Übrigen kaum begründeten – Aus-
führungen in der Beschwerde hinsichtlich der Gefährdung des Beschwer-
deführers im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und der Flüchtlingseigenschaft nicht Prüfungsgegenstand bilden. Vor-
liegend wird einzig zu prüfen sein, ob der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka unter dem Gesichtspunkt der verän-
derten gesundheitlichen Situation als zumutbar zu betrachten ist oder
nicht.
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Seite 6
5.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
6.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
7.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
8.
8.1 Vorliegend wird insgesamt geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug
des Beschwerdeführers in sein Heimatland sei nicht zumutbar, da seit der
letzten Entscheidung eine wesentliche Veränderung der Sachlage einge-
treten sei. Bezüglich der Einzelheiten sei auf die vorangehenden Erwägun-
gen verwiesen.
8.2 In seiner Verfügung vom 7. November 2016 legte das SEM dar, dass
die Rüge, wonach das SEM eine falsche Würdigung der Asylgründe vor-
genommen habe, nicht zu hören sei, zumal die erwähnte Verfügung des
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SEM vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20. August 2015 bestä-
tigt worden sei. Sodann sei die psychische Verfassung des Beschwerde-
führers bereits im Urteilszeitpunkt am 20. August 2015 bekannt gewesen
und entsprechend gewürdigt worden. Die vom (…) 2015 datierte Bestäti-
gung eines stationären Klinikaufenthaltes sei einen Tag nach dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt. Bis zum Datum der vorinstanzli-
chen Verfügung – rund 14 Monate später – seien keine neuen und aktuel-
len Beweismittel betreffend geltend gemachter Veränderung des Gesund-
heitszustandes nachgereicht worden, weshalb Zweifel an der geltend ge-
machten Notlage des Beschwerdeführers bestünden. Schliesslich sei an-
zumerken, dass nicht einmal in der Beschwerde selbst die genaue Aufent-
haltsdauer in der Klinik habe angegeben werden können. Auch das vom
Beschwerdeführer selbst verfasste und undatierte Schreiben vermöge an
diesen Feststellungen nichts zu ändern, zumal es sich lediglich um eine
subjektive Wahrnehmung handle.
8.3 In der Beschwerde vom 6. Dezember 2016 wurde dargelegt, es sei be-
denklich, dass die Bestätigung der B._______ betreffend psychiatrischer
Behandlung nicht ausreiche, um auf den prekären mentalen Zustand des
Beschwerdeführers hinzuweisen. Er befinde sich nach weiteren Selbst-
mordversuchen seit Oktober 2016 erneut in der Klinik. Es sei somit offen-
sichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Abweisung der Be-
schwerde am 20. August 2015 erheblich verschlechtert habe und eine
Rückkehr nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung
bedeuten würde. Der ärztlichen Stellungnahme vom (…) 2016 lasse sich
entnehmen, dass er an einer komplexen posttraumatischen Belastungs-
störung (PTBS) mit einer reaktiven mittel- bis schwergradigen depressiven
Episode leide. Aus ärztlicher Sicht werde nicht ausgeschlossen, dass im
Fall einer Rückschiebung nach Sri Lanka erneut mit einer psychischen De-
kompensation und einem erhöhten Risiko für selbstgefährdendes Verhal-
ten zu rechnen sei. Er benötige ein konstantes und ihm bekanntes Umfeld
sowie eine nachhaltige Therapie. Deshalb würde er von einen positiven
Entscheid profitieren. In einem ähnlichen Fall (vgl. Urteil E-2648/2014 vom
1. Juli 2014) habe das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar betrachtet. Es sei offensichtlich, dass der Beschwer-
deführer seine psychische Erkrankung, welche auf die Verhaftung und den
anschliessenden Suizid seiner Schwester zurückgehe, ohne ein stabiles
Umfeld und ohne eine Therapie nicht besiegen könne. In der Schweiz habe
er therapeutische Kontakte und Freunde, welche ihn täglich unterstützen
könnten. Im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka fehle diese Stabilität, da er
nicht wisse, wo sich seine Familie befinde und ob sie noch am Leben sei.
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Seite 8
Zudem habe er wegen des traumatischen Erlebnisses mit seiner Schwes-
ter Mühe, mit der Familie Kontakt aufzunehmen. Darüber hinaus habe er
begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art.3 AsylG,
da er im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt und gefoltert würde.
Somit verstosse die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs durch das
SEM gegen das Non-Refoulementverbots. Vorliegend würden die tamili-
sche Ethnie, die Rückkehr nach einem Auslandaufenthalt, das Alter zwi-
schen 20 und 45 Jahren und das illegale Verlassen des Landes zusätzliche
erschwerende Faktoren darstellen, weil die Behörden unter diesen Um-
ständen den Beschwerdeführer mit erhöhter Aufmerksamkeit betrachten
und die Wiedereingliederung stark erschweren würden. Seine Sicherheit
wäre zusätzlich gefährdet. Zudem könne der in der Schweiz lebende
Schwager des Beschwerdeführers bei der Eingliederung behilflich sein.
8.4 Vorab ist aufgrund der bestehenden Akten festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer seine psychischen Probleme erstmals im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens im ordentlichen Asylverfahren (vgl. Verfahren
D-4560/2015) geltend machte, wobei er zum damaligen Zeitpunkt weder
einen Arztbericht noch andere entsprechende Beweismittel zu den Akten
gab, wie vom Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom
(…) 2015 festgestellt wurde. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. August 2015 wurde sodann über die geltend gemachten psychischen
Probleme des Beschwerdeführers aufgrund des Todes seiner Schwester
befunden und dargelegt, dass er diese erst nach Ablehnung seines Asyl-
gesuches als behandlungsbedürftig erachtet und immer noch keinen Arzt-
bericht eingereicht habe, obwohl er in der Zwischenverfügung vom (…)
2015 darauf aufmerksam gemacht worden sei. Unter diesen Umständen
qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht die vorgebrachten psychischen
Probleme nicht als derart schwerwiegend, um von einem Wegweisungs-
vollzug abzusehen. Aus dem Verfahren D-4560/2015 und dem vorliegen-
den Verfahren ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer nicht von An-
fang an, sondern erst im Zusammenhang mit dem ihm angedrohten Weg-
weisungsvollzug psychische Probleme geltend machte. Unter diesen Um-
ständen erscheint es naheliegend, dass die dargelegten psychischen
Probleme im Zusammenhang mit der drohenden Wegweisung und nicht
mit früheren Erlebnissen im Heimatland stehen. Wären sie, wie vom Be-
schwerdeführer später vorgebracht, auf die Verhaftung und den anschlies-
senden Suizid seiner Schwester im Heimatland zurückzuführen, hätten sie
im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bereits bestanden und somit vom
Beschwerdeführer schon von Anfang an geltend gemacht werden können.
Auf dem Personalienblatt vom (…) 2015 gab er indessen an, gesund zu
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sein (vgl. Akte A2/2), und auch aus den übrigen erstinstanzlichen Akten des
ersten Asylverfahrens ergeben sich keine hinreichenden Hinweise auf die
später geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers,
welche ihren Ursprung in Erlebnissen im Heimatland hätten. Unter diesen
Umständen bestehen grundsätzlich Zweifel daran, dass die nachträglich
vorgebrachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers auf Erleb-
nisse im Heimatland zurückzuführen sind.
8.5 Mit der Einleitung des vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägungs-
verfahrens (Eingabe vom 14. Juli 2016) reichte der Beschwerdeführer
bloss eine Bestätigung der Klinik vom (…) 2015 ein, aus welcher hervor-
geht, dass er seit dem (…) 2015 zur Notfallbehandlung stationär aufge-
nommen worden sei. Aus der Aufforderung in dieser Bestätigung, wonach
für den Patienten, sollte er in einem instabilen Zustandsbild mit unklarer
Suizidalität angetroffen werden, ein Notfallpsychiater beizuziehen sei, geht
nicht hervor, ob er sich nach wie vor in stationärer oder nunmehr in ambu-
lanter oder gar nicht mehr in Behandlung befinde beziehungsweise wie
lange er sich überhaupt in Behandlung befand. Ebenfalls lagen zum Zeit-
punkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs weder eine Diag-
nose noch Angaben über das weitere Vorgehen vor. Die vom (…) 2015 –
dem Tag nach dem abweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts –
ausgestellte Bestätigung war somit im Zeitpunkt der Einreichung des Wie-
dererwägungsgesuches vom 14. Juli 2016 weder aktuell noch aussage-
kräftig. Andere aktuelle Beweismittel über den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers, aus welchen hätten Rückschlüsse auf seinen Ge-
sundheitszustand gezogen werden können, wurden vom – notabene von
einer Rechtsanwältin vertretenen – Beschwerdeführer nicht zu den Akten
gegeben. Unter diesen Umständen durfte das SEM zu Recht davon aus-
gehen, dass die geltend gemachte Veränderung des Gesundheitszustan-
des und die dargelegte Notlage des Beschwerdeführers zu bezweifeln
seien, während der Einwand in der Beschwerde, wonach es bedenklich
sei, dass die Bestätigung der B._______ betreffend psychiatrischer Be-
handlung nicht ausreiche, um auf den prekären mentalen Zustand des Be-
schwerdeführers hinzuweisen, nicht gehört werden kann. Unter diesen
Umständen zutreffend stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung
auch fest, dass im Übrigen die psychische Verfassung des Beschwerde-
führers im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-
4560/2015 vom 20. August 2015 bekannt gewesen und gewürdigt worden
sei, zumal anlässlich der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs im-
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Seite 10
mer noch kein Arztbericht vorlag, welcher den geltend gemachten Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers und damit eine allenfalls bestehende
massgebliche Verschlechterung desselben belegt hätte.
8.6 Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde schliesslich die Ko-
pie einer ärztlichen Stellungnahme vom (…) 2016 zu den Akten gegeben.
Danach soll der Beschwerdeführer an einer komplexen PTBS und an einer
reaktiven mittel- bis schwergradigen depressiven Episode ohne psychoti-
sche Symptome leiden und sich suizidal gezeigt haben. Der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers sei instabil. Für den Fall eines Transpor-
tes könnten eine erneute psychische Dekompensation und ein erhöhtes
Risiko für selbstgefährdendes Verhalten nicht ausgeschlossen werden. Die
Therapie müsse in einem geeigneten Umfeld erfolgen und sei unabding-
bar. Ein positiver Entscheid würde die begonnene Therapie begünstigen.
Auch gegenwärtig sei selbstgefährdendes Verhalten aufgrund der PTBS
nicht auszuschliessen. Aus ärztlicher Sicht sei die Fortsetzung der bisheri-
gen stationären ethnopsychiatrischen und psychotraumatologischen Be-
handlung angezeigt. Langfristig sei auch eine ambulante Therapie ange-
zeigt.
8.7 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom (…) 2016 festgehalten,
weist diese ärztliche Stellungnahme zahlreiche Ungereimtheiten und Un-
vollständigkeiten auf, welche zu Fragen Anlass geben.
8.7.1 So werden in der Stellungnahme Fragen beantwortet, welche offen-
bar den unterzeichnenden Personen am (…) 2016 per Mail gestellt worden
sein müssen, was sich aus dem Einleitungssatz der ärztlichen Stellung-
nahme ergibt. Eine Kopie dieser Fragestellungen per Mail liegt dem Bun-
desverwaltungsgericht indessen nicht vor, weshalb nicht ersichtlich ist, wer
diese Fragen gestellt hat und ob dies im Einverständnis mit dem Beschwer-
deführer erfolgt ist, respektive ob diese vollständig beantwortet wurden.
8.7.2 Zudem wurde die ärztliche Stellungnahme an eine Person namens
C._______ in einer Aktiengesellschaft mit dem Namen „(…)“ adressiert.
Dem Bundesverwaltungsgericht entzieht sich indessen, wer diese Person
ist, welche Funktion sie im Zusammenhang mit dem laufenden Wiederer-
wägungsverfahren des Beschwerdeführers ausübt und in welchem Zusam-
menhang die „(…)“ für den Beschwerdeführer tätigt ist. Es geht nicht einmal
hervor, ob die Person namens C._______ oder die „(…)“ vom Beschwer-
deführer oder seiner Rechtsvertreterin beauftragt worden sind. Den Akten
sind keine Angaben zu entnehmen, gestützt auf welche davon auszugehen
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Seite 11
wäre, dass die Firma „(…)“ oder eine C._______ vom Beschwerdeführer
beauftragt worden wäre, für ihn im Asylverfahren tätig zu sein.
8.7.3 Des Weiteren fehlen der ärztlichen Stellungnahme vom (…) 2016 für
das vorliegende Wegweisungsverfahren massgebliche und notwendige
Anhaltspunkte. So ist der Stellungnahme etwa nicht zu entnehmen, in wel-
chem Zeitraum, in welcher Häufigkeit, unter welchen Umständen und wie
lange sich der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik aufgehalten
habe, welche konkreten Therapien in welchem Zeitraum und in welcher
Intensität durchgeführt wurden sowie welche konkreten Therapien inskünf-
tig aus ärztlicher Sicht angezeigt erscheinen. Auch fehlen Angaben dar-
über, gestützt auf welche Massnahmen die unterzeichnenden Personen
zum Schluss gekommen sind, es bestehe beim Beschwerdeführer eine
komplexe PTBS und welches die Ursachen für das klinische Erscheinungs-
bild sind. Diese Mängel wurden dem Beschwerdeführer und seiner Rechts-
vertretung in der Zwischenverfügung vom (…) 2016 angezeigt. Dennoch
erhielt das Bundesverwaltungsgericht bis zum Datum dieses Urteils keine
ergänzenden Angaben, obwohl der Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-
rers gestützt auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) be-
kannt sein müsste, dass der Beschwerdeführer besorgt sein muss, dieje-
nigen notwendigen Angaben über seinen Gesundheitszustand von sich
aus beizubringen, welche für die Beurteilung seines Gesuchs wesentlich
sind. Gestützt auf die Tatsache, dass weder er noch seine Rechtsvertrete-
rin sich um ergänzende Angaben bemüht haben, ist deshalb der Schluss
zu ziehen, dass sein Beschwerdebild nicht derart gravierend sein kann, um
einen Wegweisungsvollzug auszuschliessen. Andernfalls wäre ein koope-
rativeres Verhalten, das der Mitwirkungspflicht gerecht würde, zum Aus-
druck gekommen.
8.7.4 Da die ärztliche Stellungnahme vom (…) 2016 überdies nur in Kopie
zugesandt wurde, was in der Zwischenverfügung vom (…) 2016 vom Bun-
desverwaltungsgericht ebenfalls bemängelt worden ist, jedoch keine Nach-
sendung des Originals zur Folge hatte, kann sie nicht den vollen Beweis-
wert erlangen. Beweismittel in Kopie sind grundsätzlich einfach zu fälschen
und weisen deshalb einen niedrigen Beweiswert auf, was unter anderem
bedeutet, dass sie einen Sachverhalt, der sich aus anderen Gründen als
zweifelhaft oder unglaubhaft herausstellt, nicht zu belegen vermögen. Dies
trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Aufgrund der Tatsache, dass vom
Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertreterin das Original der ärztlichen
Stellungnahme nicht nachgereicht wurde, kann nicht ausgeschlossen wer-
den, dass dieses gar nicht existiert und die eingereichte Kopie aus einem
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Seite 12
anderen Verfahren herauskopiert und mit den Personalien des Beschwer-
deführers versehen wurde. Auf diese Möglichkeit weist im Übrigen die
handschriftliche Korrektur des Landes in der Stellungnahme, in welches
der Beschwerdeführer weggewiesen werden sollte, hin. Ursprünglich stand
dort das Land “D._______“, obwohl ein Wegweisungsvollzug nach Sri
Lanka zu prüfen ist. Es erfolgte eine handschriftliche Korrektur des Landes,
wobei nicht ersichtlich ist, wer diese Korrektur vorgenommen hat.
8.7.5 Obwohl der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin in der
Zwischenverfügung vom (…) 2016 auf die zahlreichen Ungereimtheiten
und Unvollständigkeiten der ärztlichen Stellungnahme vom (…) 2016 auf-
merksam gemacht wurden, folgte weder eine Klärung der Sachlage noch
ein Arztbericht im Original oder ein neuer Originalarztbericht, der die Un-
gereimtheiten und Unvollständigkeiten hätte aus dem Weg räumen kön-
nen. Zudem ist die ärztliche Stellungnahme auch nicht geeignet, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte PTBS, welche ihre Ursachen in den
von ihm genannten Gründen haben soll, zu belegen. Vielmehr ist aufgrund
der engen zeitlichen Konnexität zwischen der Erstaufnahme in der Klinik
und der Eröffnung der negativen Verfügung des SEM beziehungsweise des
abweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen,
dass die psychischen Probleme im Zusammenhang mit der bevorstehen-
den Rückkehr ins Heimatland stehen und zum Zweck der Verhinderung
dieser Rückkehr entstanden sind. Angesichts dieser Sachlage kann dem
Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in einer Weise psychisch
erkrankt ist, welche den Vollzug der Wegweisung zu verhindern vermöchte.
8.7.6 An dieser Einschätzung vermag der Hinweis auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-2648/2014 vom 1. Juli 2014 nichts zu ändern,
zumal sich der dort enthaltene Sachverhalt vom vorliegenden in massge-
bender Weise unterscheidet und mit überzeugenden Beweismitteln doku-
mentiert wurde, was vorliegend nicht der Fall ist.
8.7.7 Überdies ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst bei
tatsächlichem Vorliegen des geltend gemachten Krankheitsbildes nach Sri
Lanka weggewiesen werden könnte, da er sich auch dort einer entspre-
chenden Behandlung unterziehen könnte, wie in der Zwischenverfügung
vom (…) 2016 bereits festgehalten worden ist. Um unnötige Wiederholun-
gen zu vermeiden, sei auf diese Zwischenverfügung verwiesen.
8.7.8 Schliesslich vermögen die vom Beschwerdeführer in den Akten lie-
genden Schreiben nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, weil sie
D-7559/2016
Seite 13
– wie das SEM ebenfalls zutreffend festgestellt hat – nur seine subjektive
Sichtweise widergeben.
8.8 Insgesamt kann die Argumentation in der Beschwerde, wonach die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr
in sein Heimatland massiv verschlechtert würde, nicht geteilt werden.
Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist die nachgereichte Kopie
einer ärztlichen Stellungnahme zudem nicht geeignet, den im Wiederer-
wägungsverfahren vorgebrachten verschlechterten Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers als Vollzugshindernis zu belegen. Im Sinne einer
Gesamtwürdigung ist somit davon auszugehen, dass er bei seiner
Rückkehr ins Heimatland auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen und
medizinisch behandelt werden kann. Unter diesen Umständen ist es ihm –
selbst wenn der geltend gemachte Gesundheitszustand anlässlich des
Vollzugs der Wegweisung eintreffen sollte – zuzumuten, sich im Heimat-
land um eine Behandlungsmöglichkeit zu bemühen. Zudem ist davon
auszugehen, dass die Angehörigen im Rahmen ihrer familiären
Unterstützungspflicht den Teil der medizinischen Leistungen mitfinanzieren
könnten. Unter diesen Umständen ist die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu bejahen, zumal nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts eine Androhung von Suizidalität dem Wegweisungsvollzug
nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.573/2014 vom
4. Dezember 2014 E. 4.3). Aufgrund der Aktenlage bestehen keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall seiner Rückkehr ins
Heimatland auf sich allein gestellt wäre und in eine existenzielle Notlage
geriete. Schliesslich ist noch auf die dem Beschwerdeführer zustehende
Möglichkeit, sich um medizinische Rückkehrhilfe zu bemühen, zu
verweisen. Dem Vollzug der Wegweisung stehen ferner keine anderen
Hindernisse entgegen.
8.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte
Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen
keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erschei-
nen lassen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
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überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘200.- festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: