Abtei lung IV
D-7560/2010
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Kamerun,
vertreten durch Anne-Cécile Leyvraz,
Service d'Aide Juridique aux Exilé-e-s (SAJE),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
28. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7560/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Staats-
angehörige Kameruns mit letztem Wohnsitz in B.__________, verliess
ihren Heimatstaat am 12. August 2007 und gelangte auf dem Luftweg
am 13. August 2007 in die Schweiz, wo sie am Flughafen Zürich-
Kloten gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Mit Verfügung vom 25. September 2007 trat das BFM auf das
Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 2. Oktober 2007 mit Urteil D-6643/2007
vom 15. April 2010 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das
BFM zurück.
A.d Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2010 fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
A.e Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diese Verfü-
gung gerichtete Beschwerde vom 10. Juni 2010 mit Urteil D-4256/2010
vom 13. Juli 2010 nicht ein, nachdem der mit Zwischenverfügung vom
21. Juni 2010 erhobene Kostenvorschuss nicht geleistet wurde.
B.
Mit Eingabe vom 23. August 2010 liess die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertretung beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein-
reichen, in dem zur Hauptsache die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme beantragt wurden. Der Eingabe lag ein ausführlicher ärztlicher
Bericht von Dr. C.___________, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 16. August 2010 bei.
C.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
28. September 2010 – eröffnet am folgenden Tag – ab und stellte fest,
die Verfügung vom 10. Mai 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar.
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Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-- und stellte fest, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 liess die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Weg-
weisungsvollzug unzumutbar sei und sie sei in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben
und der Beschwerdeführerin sei durch die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen zu gestatten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens
in der Schweiz abzuwarten. Der Eingabe lagen ein ergänzendes ärzt-
liches Zeugnis von Dr. C.___________ vom 15. Oktober 2010 und ein
Schreiben dieser Ärztin an Dr. D.___________, (...), vom 10. August
2010 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die
zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwä-
gung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Ein-
tritt der Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechts-
mittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angeru-
fenen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist,
ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, so-
fern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung
unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit ei-
nem formellen Prozessurteil endete. Ein derartiges, auch als qualifi -
ziertes Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Rechtsmittel ist grund-
sätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Gar
nicht erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch dann, wenn
zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen auf-
gestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhalts-
punkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeu-
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ten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit
weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).
6.
6.1 Im Wiedererwägungsgesuch wurde im Wesentlichen geltend
gemacht, der aktuelle gesundheitliche Zustand der Beschwerdefüh-
rerin lasse einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen,
da sie dadurch einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Aus
dem beigelegten ärztlichen Bericht vom 16. August 2010 gehe hervor,
dass sie vom 2. bis 25. Juni 2010 aufgrund ihrer Suizidalität habe hos-
pitalisiert werden müssen. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine
schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnosti -
ziert (ICD-10, F32.3).
6.2 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der physische
(recte wohl der psychische) Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin inklusive Suizidgefährdung nicht geeignet sei, die Zumutbarkeit
der Wegweisung in Frage zu stellen. Sollte sie nach ihrer Rückkehr
dennoch eine psychotherapeutische Behandlung benötigen, sei eine
solche beispielsweise im Universitätsspital in Kinshasa grundsätzlich
gewährleistet. Der Bericht der ARGO-Mission aus dem Jahr 2004 er-
wähne zudem neuropsychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in der
Clinique Universitaire. In Kinshasa existiere das Centre Neuro-Psycho-
Pathologique du Mont Amba und das von katholischen Nonnen unter-
haltene Zentrum TELEMA5, wo psychologisch/psychiatrische Behand-
lung angeboten werde. Im vorliegenden Fall könnten die gesundheit-
lichen Probleme in Kinshasa mittels Rückkehrhilfe behandelt werden,
weshalb sie kein Vollzugshindernis darstellten.
6.3 In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, die Be-
gründung der Verfügung sei ungenügend und fehlerhaft. Das BFM
stütze sich bei der Beurteilung auf die in Kinshasa, der Hauptstadt der
Demokratischen Republik Kongo, vorhandenen psychiatrischen Be-
handlungsmöglichkeiten ab. Da die Beschwerdeführerin Staatsange-
hörige Kameruns sei, beträfen sie die in Kinshasa zur Verfügung
stehenden Behandlungsmöglichkeiten (psychisch Erkrankter) in keiner
Weise. Der Entscheid des BFM basiere somit auf einer ungenügenden
Sachverhaltsfeststellung. Zudem erlaube sich das BFM die Fest-
stellungen der Ärztin durch seine eigenen zu ersetzen, was nicht
angehe.
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7.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift eine
fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung der Be-
gründungspflicht durch die Vorinstanz, da diese in der angefochtenen
Verfügung dargelegt habe, eine psychotherapeutische Behandlung der
Beschwerdeführerin sei in Kinshasa gewährleistet. Sie sei jedoch
kamerunische Staatsangehörige, weshalb sie von allfälligen, in Kin-
shasa zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht be-
troffen sei.
7.1.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorg-
fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Be-
gründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Be-
hörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, son-
dern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die
Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegen-
stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1
S. 256). Im Verwaltungsverfahren gilt im Weiteren der Untersuchungs-
grundsatz, das heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sach-
verhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig
abzuklären (Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren er -
forderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich rele-
vanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh-
ren (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und
5.2.2 S. 365 f.).
7.1.2 In Anbetracht des Inhalts der angefochtenen Verfügung ist bei
objektiver Betrachtung unklar, von welchem Sachverhalt (Staatsange-
hörigkeit der Beschwerdeführerin) die Vorinstanz bei der Prüfung des
Wiedererwägungsgesuchs ausging. Einerseits führte sie an, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer behaupteten Mit-
gliedschaft bei UCP (recte: UPC [Union des Populations du
Cameroun]) – einer in Kamerun heimischen Partei – seien nicht glaub-
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haft, und erklärte auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung, die Be-
schwerdeführerin stamme aus Kamerun, anderseits erörterte sie hin-
sichtlich der psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten die in Kin-
shasa, der Hauptstadt der Demokratischen Republik Kongo, zur Ver-
fügung stehende Infrastruktur und kam zum Schluss, die gesundheit-
lichen Probleme der Beschwerdeführerin könnten bei Gewährung von
Rückkehrhilfe in Kinshasa behandelt werden. Inwiefern es einer kame-
runischen Staatsangehörigen zumutbar und möglich sein sollte, sich in
Kinshasa in psychiatrische Behandlung zu begeben, wurde jedoch
nicht ausgeführt.
7.1.3 Mit ihren Ausführungen zur Behandelbarkeit der gesundheit-
lichen Probleme der Beschwerdeführerin in der Demokratischen Re-
publik Kongo kam die Vorinstanz ihrer aus Art. 35 VwVG fliessenden
Begründungspflicht klarerweise nicht nach. Sie legte in keiner Weise
dar, inwiefern es der Beschwerdeführerin möglich wäre, sich im über
1000 Kilometer von ihrem Herkunftsort entfernt, im Ausland liegenden
Kinshasa behandeln zu lassen. Erwägungen zu einer möglichen und
zumutbaren Behandelbarkeit der diagnostizierten psychischen Erkran-
kung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland fehlen gänzlich.
Damit hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör verletzt.
7.2
7.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14
E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen,
BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen
ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen
Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die
Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
7.2.2 Angesichts der Schwere der festgestellten Rechtsverletzung
– insbesondere der Tatsache, dass das BFM sich einer Prüfung der
medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in
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Kamerun enthielt – kann eine Heilung im vorliegenden Verfahren nicht
in Betracht kommen.
7.3 Gemäss den vorstehenden Ausführungen erweisen sich die Rü-
gen der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und der Ver-
letzung der Begründungspflicht als berechtigt. Die Beschwerde ist so-
mit gutzuheissen, soweit die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
lung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzu-
heben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzu-
weisen.
8.
Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Ge-
such um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens gegenstandslos. Da die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, rechtfertigt es sich, den
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin bis zu anderslauten-
der Anordnung durch das BFM im Rahmen der Neubeurteilung des
Wiederwägungsgesuchs auszusetzen.
9.
9.1 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird somit gegenstandslos.
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote zu den
Akten gegeben. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet
werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abge-
schätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung von Amtes wegen und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 800.-- (inklusive allfällige
Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. September 2010 wird aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.-- auszurichten.
5.
Der Vollzug der Wegweisung wird bis zu anderslautender Verfügung
des BFM ausgesetzt.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie; Beilagen: Kopien der Beschwerde vom 22. Oktober
2010, des Arztzeugnisses vom 15. Oktober 2010 und des
Schreibens der Ärztin vom 10. August 2010)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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