B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7561/2014
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…), Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2014 / N _______.
D-7561/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein tunesischer Staatsangehöriger – seinen
Heimatstaat im Jahr 2011 verliess und am 6. Oktober 2014 via B._______
und C._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 8. Oktober 2014
im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 mitgeteilt
wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zü-
rich zugewiesen worden,
dass er mit Vollmacht vom 20. Oktober 2014 seine Rechtsvertretung man-
datierte,
dass am 29. Oktober 2014 die Befragung zur Person stattfand und der Be-
schwerdeführer am 12. Dezember 2014 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b
der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Test-
phasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV,
SR 142.318.1) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass zur Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollier-
ten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 29. Oktober
2014, A13; Anhörungsprotokoll vom 12. Dezember 2014, A22),
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eine Kopie sei-
ner Geburtsurkunde zu den Akten reichte,
dass er ausserdem einen Artikel aus der Zeitung "20 Minuten" vom (…) mit
dem Titel (…) ins Recht legte,
dass das BFM der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 4. Dezember 2014
mitteilte, im vorliegenden Fall sei das Dublin-Verfahren aufgrund der Ak-
tenlage beendet worden,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit in der Schweiz geprüft
werde,
dass das BFM der Rechtsvertretung alle entscheidrelevanten Akten zu-
stellte und ihr am 17. Dezember 2014 den Entwurf des ablehnenden Asyl-
entscheids zur Stellungnahme unterbreitete,
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dass eine entsprechende Stellungnahme dem BFM am 18. Dezember
2014 übergeben wurde,
dass darin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdefüh-
rer habe während der Anhörung erklärt, weshalb er keine andere Wahl ge-
habt habe, als zu den Salafisten zu gehen, um Geld zu erhalten,
dass er zudem zu jenem Zeitpunkt deren Zielsetzungen nicht gekannt
habe,
dass er sich in B._______ sicher gefühlt habe bis er von seinem Bruder
erfahren habe, dass er von den Salafisten gesucht worden sei, und ihm
bewusst geworden sei, dass es auch viele fundamentalistische Islamisten
in B._______ gebe,
dass er in C._______ Salafisten bei den Behörden respektive bei der Poli-
zei vermutet habe,
dass es demnach nachvollziehbar sei, dass er in den betreffenden Ländern
kein Asylgesuch gestellt habe,
dass der Beschwerdeführer ausserdem darauf hinweisen möchte, dass er
während des ganzen Asylverfahrens die Wahrheit gesagt habe,
dass ferner der Einschätzung des BFM, wonach der tunesische Staat
schutzfähig und schutzwillig sei, den Beschwerdeführer vor allfälligen
Übergriffen seitens der Salafisten zu bewahren, nicht gefolgt werden
könne,
dass sich aus der Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
vom 2. September 2014 ("Tunesien: Meinungsfreiheit und Schutz vor Sa-
lafisten") ergebe, dass die Polizei oft nicht interveniert habe, wenn Salafis-
ten unter anderem Zivilisten attackiert hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 – gleichentags aus-
gehändigt – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, dessen Asylgesuch vom 8. Oktober 2014 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwer-
deführer mache geltend, Geld von Salafisten geliehen zu haben, um die
Schulden seines Vaters zu bezahlen (A21 [recte: A22] S. 4-5),
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dass er erkläre, die Salafisten seien die einzigen, die in solchen Fällen hel-
fen könnten; sonst habe niemand Geld (A22 S. 5),
dass es nicht verständlich sei, weshalb der Beschwerdeführer die Salafis-
ten um Hilfe gebeten habe, zumal seinen Ausführungen entnommen wer-
den könne, dass er mit deren Ideologie nichts gemein habe,
dass er anführe, er habe nicht damit gerechnet, dass die Salafisten ihn für
ihre Sache anwerben und auch Druck auf ihn ausüben würden (A22 S. 5-
6),
dass sein Vorbringen der Logik des Handelns widerspreche,
dass seine Überraschung bezüglich der Reaktion auf die Forderungen der
Salafisten als realitätsfremd einzustufen sei,
das allgemein bekannt sei, dass Salafisten einen islamischen Extremismus
predigen würden und durch Propaganda und Missionierung Leute für ihre
extremistische Ideologie gewinnen wollten,
dass es sich erübrige, hinsichtlich dieses Vorbringens auf weitere Unge-
reimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers näher einzugehen,
dass sein Vorbringen nicht als glaubhaft angesehen werden könne,
dass die in der Stellungnahme gemachte Äusserung, er habe keine andere
Wahl gehabt, als zu den Salafisten zu gehen, diese Erläuterungen nicht
entkräften könne,
dass der Beschwerdeführer ferner angebe, in B._______ kein Asylgesuch
eingereicht zu haben,
dass er erkläre, er habe gedacht, geschützt zu sein, da er dort gearbeitet
und auch gelebt habe,
dass er indessen gehört habe, dass die Salafisten ihn in B._______ und in
E._______ gesucht hätten, weshalb er über C._______ in die Schweiz ge-
kommen sei (A22 S. 6),
dass er jedoch erwähne, ihm sei in den drei Jahren in B._______ nie etwas
zugestossen (A22 S. 7-8),
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dass seine diesbezüglichen Aussagen der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen würden, da tatsächlich verfolgte Personen bei der ersten sich
bietenden Gelegenheit um Schutz vor Verfolgung nachsuchten,
dass es daher nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer in
B._______ kein Asylgesuch eingereicht habe, obwohl er eine Verfolgung
in seiner Heimat geltend mache,
dass dies vielmehr als Hinweis zu werten sei, dass sein Vorbringen bezüg-
lich der Verfolgung in Tunesien unglaubhaft sei,
dass seine Aussagen zur Gefahr, in welcher er sich in B._______ befunden
habe, lediglich allgemeiner Natur und somit stereotyp seien,
dass sie – nicht zuletzt angesichts der vorangehenden Ausführungen – we-
nig glaubhaft erschienen,
dass in der Stellungnahme wiederholt werde, der Beschwerdeführer habe
sich in B._______ nicht mehr sicher gefühlt, womit sich abermals die Frage
stelle, weshalb er es vorgezogen habe, in B._______ illegal zu leben an-
statt ein Asylgesuch einzureichen, um legal Schutz zu erhalten,
dass es sich bei der eingereichten Geburtsurkunde um kein rechtsgenüg-
liches Identitätsdokument handle, wie es eine Identitätskarte sei,
dass eine Geburtsurkunde leicht fälschbar sei,
dass der Beschwerdeführer, als er auf seine tunesische Identitätskarte an-
gesprochen worden sei, angegeben habe, sie würde sich noch bei einer
Person in B._______ befinden,
dass er mit seinem in B._______ lebenden Bruder gesprochen habe, damit
dieser jene Person kontaktiere,
dass es jedoch noch nicht dazu gekommen sei, obwohl die Rechtsvertre-
tung in einer Eingabe versichert habe, er werde sich die Identitätskarte be-
schaffen können,
dass er auf die Frage, weshalb er seine Identitätskarte in B._______ zu-
rückgelassen habe, geantwortet habe, sie würde nichts nützen, da sie in
arabischer Sprache ausgestellt worden sei (A22 S. 3),
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dass hierzu daran zu erinnern sei, dass er anlässlich der Erstbefragung auf
seine Pflicht aufmerksam gemacht worden sei, sich Identitätspapiere zu
beschaffen,
dass aus den diesbezüglich in der Zweitbefragung gemachten Äusserun-
gen nicht ersichtlich sei, inwiefern er sich tatsächlich darum bemüht habe,
dass zudem seine Erklärungen, die Identitätskarte sei von keinem Nutzen,
einer Schutzbehauptung entsprechen würden,
dass selbstverständlich auch auf Arabisch verfasste Dokumente gültig und
nützlich seien, solange sie rechtsgenüglich und authentisch seien,
dass der Beschwerdeführer ausserdem anführe, er wolle mit dem einge-
reichten Zeitungsartikel beweisen, dass die Polizisten in C._______ Sa-
lafisten seien, weshalb er dieses Land verlassen habe (A22 S. 7),
dass diese Begründung für die Ausreise aus C._______ nicht nachvollzieh-
bar sei und gesicherten Kenntnissen des BFM widerspreche,
dass es sich offensichtlich um eine reine Schutzbehauptung handle, die
jeglicher Grundlage entbehre,
dass der Zeitungsartikel somit den geltend gemachten Sachverhalt nicht
glaubhaft machen könne und das Vorbringen unglaubhaft sei,
dass hinsichtlich der in der Stellungnahme wiederholten Aussage, dass der
Beschwerdeführer Salafisten bei den (…) Behörden beziehungsweise bei
der (…) Polizei vermutet habe, auf die obige Einschätzung verwiesen sei,
dass eine Gesamtwürdigung der Vorbringen und Aussagen zum Schluss
führe, dass der Beschwerdeführer sich auf eine konstruierte Asylbegrün-
dung abstütze und seine Asylvorbringen unglaubhaft seien,
dass die Vorbringen folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, so dass deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
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dass der Logik der in der Stellungnahme gemachten Äusserung, es sei
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer weder in B._______ noch
in C._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, nicht gefolgt werden
könne,
dass ferner bezüglich der Ausführungen der Rechtsvertretung zur Schutz-
fähigkeit und Schutzwilligkeit Tunesiens darauf hingewiesen sei, dass ge-
mäss der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in Tunesien zur-
zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg herrsche noch eine Situation allgemeiner
Gewalt vorliege (vgl. statt vieler Urteile E-4691/2013 vom 29. August 2013;
D-302/2012 vom 3. Oktober 2013; E-2418/2013 vom 2. Dezember 2013;
D-6650/2013 vom 3. Dezember 2013),
dass mit Blick auf die politische Lage, die Menschenrechtssituation und die
allgemeinen Lebensumstände in Tunesien eine Rückkehr unter dem As-
pekt der konkreten Gefährdung aufgrund einer allgemeinen Gewaltsitua-
tion grundsätzlich nicht unzumutbar sei,
dass sich zudem seit der Revolution 2011 die Lage stabilisiert habe,
dass im Oktober 2011 in einer demokratischen Wahl die verfassungsge-
bende Versammlung gewählt worden sei und Tunesien seit Dezember
2011 über eine demokratische Regierung verfüge, weshalb das BFM da-
von ausgehe, dass die tunesischen Behörden sowohl schutzfähig als auch
schutzwillig seien,
dass auf die Ausführungen in der eingereichten Schnellrecherche der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Einschränkung der Meinungsfreiheit
nicht eingegangen werde, da diese mit den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Vorbringen nichts zu tun hätten,
dass die weiteren Ausführungen einzelne Übergriffe durch Salafisten auf
Personen mit einem spezifischen politischen oder ideologischen Profil be-
treffen würden, der Beschwerdeführer allerdings in keiner Weise eines der
genannten gefährdeten Profile besitze, so dass nicht weiter darauf einge-
gangen werden müsse,
dass folglich insgesamt keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt wor-
den seien, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes
rechtfertigen könnten,
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dass das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren,
dass eventualiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zumutbar oder unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20)
beziehungsweise Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 3 EMRK sei,
dass entsprechend der weitere Aufenthalt im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG
zu regeln sei,
dass der Beschwerdeführer von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten und insbesondere eines Kostenvorschusses zu befreien sei und
ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Dezember 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdefrist, welche gemäss der sich auf Beschwerdefristen
beziehenden Spezialbestimmung von Art. 38 TestV zehn Tage beträgt, vor-
liegend eingehalten wurde,
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG,
Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwendung ge-
langt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, der
Geldmangel sei – wie bereits in der Stellungnahme dargelegt – das aus-
schlaggebende Argument gewesen, weshalb er sich an die Salafisten ge-
wendet habe,
dass es ihm ein Rätsel sei, inwiefern es unlogisch sein solle, sich als ver-
zweifelte Person an die letzte Instanz zu wenden, welche einem behilflich
sein könnte,
dass es ebenfalls unzutreffend sei, dass die Salafisten jede Person, mit der
sie geschäftlich zu tun hätten, zu missionieren versuchten,
dass ihm des Weiteren das Ausmass des Druckes, den sie auf ihn ausge-
übt hätten, im Vornhinein nicht klar gewesen sei,
dass selbst wenn ihm dieses Ausmass klar gewesen wäre, seine Situation
ihn sowieso zu diesem Schritt gezwungen hätte,
dass das BFM in seinem Entscheid mit nachvollziehbarer Begründung dar-
legte, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen nicht ge-
eignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung selbst erklärte, wenn die Sa-
lafisten einem Geld gäben, dann wollten sie dieses nicht zurückhaben, son-
dern bezweckten, dass man am Terrorismus teilnehme,
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dass sie viele Leute angeworben und ihnen das Hirn gewaschen hätten
(vgl. A22 S. 6 F44),
dass demnach das in der Beschwerde vertretene Argument, es sei unzu-
treffend, dass die Salafisten jede Person, mit der sie geschäftlich zu tun
hätten, zu missionieren versuchten, als unbehelfliche Schutzbehauptung
zu qualifizieren ist,
dass im Weiteren die extremistische Ideologie der Salafisten allgemein be-
kannt ist, weshalb dem Beschwerdeführer sein Vorbringen, ihm sei das
Ausmass des auf ihn ausgeübten Druckes im Vornhinein nicht klar gewe-
sen, nicht geglaubt werden kann, sondern vielmehr davon ausgegangen
werden darf, er hätte jeglichen Kontakt zu diesen Leuten vermieden und
das Geld auf andere Weise zu beschaffen versucht,
dass nicht davon auszugehen ist, in Tunesien verfügten nur die Salafisten
über Geld, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Erklärung, er habe
zu den Salafisten gehen müssen, weil niemand ausser ihnen Geld habe
(vgl. A22 S. 5 F36), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass es dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Umstände nicht gelun-
gen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine in Tunesien drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
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dass in Tunesien keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner
Gewalt herrscht,
dass sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wo-
nach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus individuellen
Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass ihm sein guter Gesundheitszustand und sein Beruf als Schiffsmecha-
niker (vgl. A22 S. 2 F4, S. 3 F13) beim Aufbau einer neuen Existenz von
Nutzen sein werden,
dass er im Heimatland ausserdem über ein familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt (Vater und zwei Schwestern, A22 S. 2 F6, F9), welches ihm bei der
Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass sich der Wegweisungsvollzug angesichts dieser Umstände auch als
zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34
E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug ins-
gesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der Sachlage als aussichtslos
erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend
gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil hinfällig wird,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass ihm aufgrund seines Unterliegens keine Parteientschädigung ausge-
richtet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: