Abtei lung IV
D-756/2009
sch/stn/ime
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Maurice Brodard,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Gabriel Püntener, Rechtsanwalt
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-756/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______ (C._______) mit letztem Wohnsitz in
D._______ (1999 bis 2004) – suchte am 14. Mai 2004 ein erstes Mal in
der Schweiz um Asyl nach. Das damals zuständige BFF lehnte dieses
Gesuch mit Entscheid vom 3. Juni 2004 ab. In der Folge tauchte der
Beschwerdeführer am 29. Juni 2004 unter. Der erstinstanzliche Ent-
scheid des BFF erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Am 6. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer sein zweites
Asylgesuch in der Schweiz ein. Aus seinen Angaben ergibt sich im
Wesentlichen, dass er bereits vor seiner ersten Ausreise in die
Schweiz in seiner Heimat gesucht worden sei. Er sei im Jahr 2004 von
der Schweiz aus nach E._______ gegangen. Dort habe er ebenfalls
ein Asylgesuch eingereicht. Dieses sei (mit insgesamt drei Ver-
fügungen) abgelehnt worden, weil man seinen Aussagen nicht ge-
glaubt habe. Die letzte Verfügung habe er am 5. November 2005 mit
einer zweimonatigen Ausreisefrist erhalten. In der Folge habe er aber
bis zur erneuten Einreise in die Schweiz illegal in E._______ gelebt. Er
habe in E._______ sehr gelitten. Im Oktober 2007 habe er dort ins Ge-
fängnis gehen müssen, nachdem er sich nicht habe ausweisen
können. Vor drei Monaten (Anmerkung des Bundesverwaltungs-
gerichts: gemeint sind drei Monate vor der Befragung des Be-
schwerdeführers im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...),
welche am 15. Januar 2009 durchgeführt worden ist) seien un-
bekannte Leute im Laden in D._______ erschienen, in welchem er
früher gewesen sei, und hätten ihn gesucht. Sie hätten seinen Onkel
zusammengeschlagen, worauf jener ins Krankenhaus gebracht
werden musste. Der Beschwerdeführer vermute, dass diese Fahndung
im Zusammenhang mit seiner früheren Aussage stehe, sein Bruder sei
bei der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Am 5. Januar 2009
habe der Beschwerdeführer E._______ verlassen und sei direkt in die
Schweiz gereist. Nach einer Rückkehr in seine Heimat würde er viele
Probleme bekommen. Er wisse nicht, was man ihm nach einer Fest-
nahme antun könne.
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B.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Januar 2009 ge-
währte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu einem möglichen
Nichteintretensentscheid das rechtliche Gehör.
B.c Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente zu den
Asylverfahren in E._______ nach.
C.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 – gleichentags eröffnet – trat das
BFM auf das zweite in der Schweiz gestellte Asylgesuch des Be-
schwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht ein und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung sowie den Vollzug an. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Februar 2009 erhob der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009
Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtenen Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor-
instanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers einzutreten oder (subeventualiter) die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers und die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei er-
gänzende Akteneinsicht zu gewähren und eine angemessen Frist zur
Beschwerdeergänzung anzusetzen. Vor der Gutheissung der Be-
schwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der
Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
E.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 gewährte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht – vorbehältlich keine
Geheimhaltungsinteressen – in die Akten des erstes Asylverfahrens
sowie die vollumfängliche Einsicht in die von ihm selbst eingereichten
Akten. Betreffend die Aktenstücke B7/20 und B9/23 forderte er die
Vorinstanz auf, entweder den Inhalt dieser Akten zu umschreiben oder
diese zu edieren beziehungsweise dem Beschwerdeführer durch
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genaue Angaben die Stellung eines Akteneinsichtsgesuches bei der
ausstellenden Behörde zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer erhielt
eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der zusätzlichen Akten zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung. Er wurde zudem aufgefordert
innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen.
F.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
G.
Ebenfalls mit Eingabe vom 19. Februar 2009 ersuchte der Be-
schwerdeführer beim EVZ (...) um die Zustellung einer Bestätigung
seiner Fürsorgeabhängigkeit. Daraufhin teilte die Vorinstanz seinem
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. Februar 2009 mit, weil das
BFM keine Fürsorgebehörde sei, könne es eine allfällige Fürsorge-
abhängigkeit des Beschwerdeführers auch nicht bestätigen. Der dies-
bezügliche Schriftenverkehr wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur
Kenntnis gebracht.
H.
Der Beschwerdeführer informierte das Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 26. Februar 2009, dass ihm die Vorinstanz nach wie
vor keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe. Zudem verwies er
auf die mangelnde Sorgfalt, welche der Verfügung des BFM vom
19. Januar 2009 (recte: 29. Januar 2009) anhafte.
I.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen
Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführer – gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Überdies
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt
der Verfügung die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen.
J.
Der Instruktionsrichter wies das BFM mit Verfügung vom 3. März 2009
an, dem Beschwerdeführer – sofern keine Geheimhaltungsinteressen
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bestünden – vollumfängliche Einsicht in die Akten des ersten Asylver-
fahrens zu gewähren und setzte Letzterem eine Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung.
K.
Mit Schreiben vom 9. April 2009 liess der Beschwerdeführer eine me-
dizinische Bescheinigung betreffend seinen Onkel einreichen, welcher
angeblich wegen der Suche nach dem Beschwerdeführer zusammen-
geschlagen worden sei und danach 12 Tage im (...) stationär habe
behandelt werden müssen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer
erneut um die Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens.
L.
Mit Verfügung vom 16. April 2009 wies der Instruktionsrichter die Vor-
instanz an, dem Beschwerdeführer – sofern keine Geheimhaltungs-
interessen bestehen – vollumfängliche Einsicht in die Akten des ersten
Asylverfahrens zu gewähren.
M.
Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
17. April 2009 die eingeforderten Akten zu.
N.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung einreichen.
O.
Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Juli
2009 ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 5. Februar 2009
beziehungsweise den ergänzenden Eingaben innert Frist einzu-
reichen.
P.
In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2009 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Q.
Mit Verfügung vom 18. August 2009 stellte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 12. August 2009
zu und setzte ihm Frist zur Einreichung einer Replik.
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R.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. September 2009 machte
der Beschwerdeführer zusätzliche Ausführungen und reichte weitere
Beweismittel ein. Auf die Einzelheiten wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer in seiner Beschwerdeschrift vom 5. Februar 2009 sowie den
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Eingaben vom 26. Februar 2009 und vom 9. April 2009 jeweils um die
vollumfängliche Einsicht in die Akten seines ersten Asylverfahrens er-
suchte. Nach mehrmaliger Aufforderung des Instruktionsrichters ge-
währte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schliesslich mit Schrei-
ben vom 17. April 2009 vollständige Akteneinsicht in dessen erstes
Asylverfahren. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdeschrift
nach erfolgter Akteneinsicht sodann mit Eingabe vom 1. Mai 2009 er-
gänzt, so dass kein Anlass zur allfälligen Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung aus Gründen der Verletzung des rechtlichen Gehörs
besteht.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Aufhebung der Ver-
fügung des BFM vom 29. Januar 2009 und die Rückweisung der Sa-
che zur Neubeurteilung und Feststellung des vollständigen und richti-
gen Sachverhaltes. Er macht diesbezüglich geltend, das vorliegende
Verfahren weise die Besonderheit auf, dass er nur ein Mal (am
15. Januar 2009) zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Eine
zweite Anhörung sei nie durchgeführt worden. Zusätzlich sei die
Anhörung zu seinen Gesuchsgründen aus Kapazitätsgründen nicht
vertieft geführt worden. Die Gefährdungslage in Sri Lanka präsentiere
sich heute wesentlich anders als im Jahr 2004. Der damals
abgeschlossene Waffenstillstand zwischen der LTTE und der
srilankischen Armee habe beispielsweise dazu geführt, dass selbst
Aktivisten der LTTE, welche bewaffnet am Konflikt teilgenommen
hätten, sich mehr oder weniger ungehindert in Sri Lanka hätten
bewegen können und keine gezielte Verfolgung dieser Aktivisten durch
die srilankischen Behörden angestrebt worden sei. Nach dem sich seit
dem Jahr 2006 der bewaffnete Konflikt wieder verschärft habe und ab
Herbst wieder voll ausgebrochen sei – dies mit der Aufkündigung des
Waffenstillstandsabkommen im Januar 2008 – seien die srilankischen
Sicherheitskräfte dazu übergegangen, Personen, von denen vermutet
werde, dass sie Kontakte mit der LTTE gehabt hätten, systematisch zu
verfolgen. Dieser Schritt sei aus Sicht der srilankischen
Sicherheitsbehörden notwendig geworden, da Personen mit einem
Bezug zur LTTE wiederholt bei Anschlägen, auch in Colombo und im
Süden Sri Lankas, in Erscheinung getreten seien. Die srilankischen
Sicherheitskräfte gingen seit einiger Zeit von einem Risikoprofil aus,
wobei die Betroffenen entweder inhaftiert oder durch die mit den
srilankischen Sicherheitsbehörden verbunden paramilitärischen
Gruppen oder den Criminal Investigation Division (CID) liquidiert
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würden. In dieses Risikoprofil fielen Tamilen, welche aus dem Norden
Sri Lankas stammten, welche Verbindung mit der LTTE hätten und
beispielsweise auch längere Zeit unbekannten Aufenthalts gewesen
seien (untergetaucht oder Auslandaufenthalt). Nur wenn von Seiten
der Vorinstanz Abklärungen vorgenommen worden seien, inwieweit
aufgrund der Angaben im ersten Asylgesuch und aufgrund der in der
Zwischenzeit eingetretenen Ereignisse Gesuchsteller das entspre-
chende Risikoprofil erfüllten, könne festgestellt werden, ob vom Beste-
hen der Flüchtlingseigenschaft oder von der Unzulässigkeit oder Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei. Würden sol-
che Abklärungen wie im vorliegenden Fall fast vollständig unterlassen,
könne der rechtserhebliche Sachverhalt weder vollständig noch richtig
festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass im Oktober 2008 im
Laden, in welchem er in D._______ vor seiner Flucht tätig gewesen
sei, Personen vorbeigekommen seien, welche nach ihm gefragt und
danach seinen Onkel zusammengeschlagen hätten. Dieser habe sich
darauf für mehr als einen Monat in Spitalpflege begeben müssen. Es
sei bezeichnend für die Oberflächlichkeit der Sachverhaltsabklärungen
durch das BFM, dass nicht einmal der Name des Onkels erfragt wor-
den sei. Ende Januar 2009 seien wiederum Unbekannte im Geschäft
seines Onkels erschienen und hätten danach eine Hausdurchsuchung
durchgeführt. Dabei seien eine Kopie des Geburtscheines, ein Foto
sowie die srilankische Identitätskarte des Beschwerdeführers be-
schlagnahmt worden. Die gezielte Suche nach dem Beschwerdeführer
zeige, dass den srilankischen Behörden in der Zwischenzeit Informa-
tionen vorliegen müssten, welche ihn in Verbindung mit der LTTE
brächten und ihn als gefährlich erscheinen liessen. Der Bruder des Be-
schwerdeführers halte sich seit vielen Jahren als bewaffneter Aktivist
bei der LTTE auf. Ob dieser jedoch noch lebe und wo er tätig sei, wis-
se der Beschwerdeführer nicht. Er verweise darauf, dass er bei seinem
Asylgesuch im Jahr 2004 darauf hingewiesen habe, dass ein Besuch
dieses Bruders bei ihm in D._______ während der Zeit dieses Waffen-
stillstandes einer der Auslöser für die damalige Suche nach ihm ge-
wesen sei. Zu beachten sei weiter, dass durch die grossen Gebietsver-
schiebungen der srilankischen Armee in den letzten Monaten auch
viele Aktivisten der LTTE in die Hände der srilankischen Sicherheits-
behörden gefallen seien und ebenso Akten der LTTE (inklusive
Computer). Dies ermögliche es den srilankischen Sicherheitskräften,
gestützt auf die dabei gewonnen Erkenntnisse noch gezielter gegen
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Tamilen vorzugehen, von welchen eine Verbindung mit der LTTE
bekannt sei. Der Beschwerdeführer habe auch darauf hingewiesen,
dass er vor seinem Umzug nach D._______ in F._______ für die LTTE
verschiedene Unterstützungen geleistet habe. Die von der
srilankischen Behörden im Laufe der letzten Monate zusätzlich
gewonnen Erkenntnisse dürften der Grund sein, dass nun gezielt nach
ihm gesucht werde. Es seien jedoch zu keinem Zeitpunkt nähere
Abklärungen in dieser Sache erfolgt. Aufgrund der völlig mangelhaften
Sachverhaltsabklärung rechtfertige sich deshalb die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an das
BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhaltes.
3.2.2 Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Ereig-
nisse vor seiner Ausreise aus dem Heimatland stützen, sind diese
nicht zu hören, denn das BFF hat die Asylrelevanz dieser Vorbringen
mit Verfügung vom 3. Juni 2004 verneint und festgestellt, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Ver-
fügung ist inzwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auch
die französischen Asylbehörden lehnten das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers gestützt auf dieselben Vorbringen ab. Es bleibt also
einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
in Bezug auf die Fragestellung rechtsgenüglich festgestellt hat, ob
konkrete Hinweise bestehen, dass nach dem Abschluss des ersten
Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Diesbe-
züglich bringt der Beschwerdeführer den Überfall auf seinen Onkel im
Oktober 2008 und die Hausdurchsuchung Anfang Januar 2009 vor. Da
diese Vorbringen jedoch unglaubhaft sind (siehe dazu E. 5.2 unten),
erübrigen sich diesbezüglich weitergehende Sachverhaltsabklärungen.
Überdies ist festzuhalten, dass das BFM (wie auch das Bundesver-
waltungsgericht) die neusten Entwicklungen in Sri Lanka genau ver-
folgt und deshalb über die jeweilige aktuelle Situation hinreichend
informiert ist. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheb-
lichen Sachverhalt in genüglicher Weise abgeklärt hat und eine Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung aus diesem Grunde nicht an-
gezeigt scheint.
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4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind.
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Be-
gründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Be-
urteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist. Dementsprechend hat die Beschwerdeinstanz,
erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig,
sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die an-
gefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.); auf den in der Be-
schwerdeschrift vom 3. April 2009 gestellten Eventualantrag betreffend
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist mithin nicht einzutreten.
4.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, wel-
che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom
engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei
der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für
die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder
weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der
Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf
ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine
relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind
(vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17); die Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG setzt sodann eine summarische materielle Prüfung
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen voraus, aus der sich das
offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der
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Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000
Nr. 14 S. 102 ff.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in der Schweiz
(und auch in E._______) bereits erfolglos ein Asylverfahren durch-
laufen, wobei mit Entscheid des damals zuständigen BFF vom
3. Juni 2004 materiell über die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers befunden und diese verneint wurde. Der
erstinstanzliche Entscheid des BFF erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Es stellt sich vor diesem Hintergrund im vorliegenden
Verfahren die Frage, ob im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen (die zweite Tatbestandsvariante
dieser Bestimmung fällt in casu von vornherein ausser Betracht, da die
Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 66 ff. AsylG durch den Bundesrat
für bestimmte Personengruppen definiert wird, was in Zusammenhang
mit Asylbewerbern aus Sri Lanka nicht der Fall ist).
5.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Onkel sei im Okto-
ber 2008 – als Personen nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten
– zusammengeschlagen und anschliessend hospitalisiert worden, ist
unglaubhaft. Der Überfall fand angeblich im Oktober 2008 statt, sein
Onkel sei jedoch gemäss eingereichter medizinischer Bescheinigung
erst Ende November 2008 für 12 Tage – und nicht wie vom Be-
schwerdeführer vorerst angegeben für über einen Monat –
hospitalisiert worden. Zudem lässt die eingereichte medizinische Be-
scheinigung nicht direkt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers
schliessen, fehlt doch die Angabe des Grundes der Behandlung. Die
angegebene Person auf der medizinischen Bescheinigung könnte sich
also auch aus irgend einem anderen Grund in Spitalpflege befunden
haben. Die geltend gemachte Hausdurchsuchung bei seinem Onkel
Ende Januar 2009 – bei welcher die Unbekannten eine Kopie des
Geburtsscheines und ein Foto des Beschwerdeführers sowie seine
srilankische Identitätskarte beschlagnahmt hätten – konnte der Be-
schwerdeführer ebenso nicht substanziiert und glaubhaft vorbringen.
Diesbezüglich hat er dann auch keinerlei Beweismittel zu den Akten
gereicht.
5.3 Aus den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich in
der Hauptsache auf die ungünstige Veränderung der allgemeinen Lage
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in Sri Lanka beziehen und die diesbezüglich eingereichten Beweis-
mittel, vermag er für sich keine in der Zwischenzeit eingetretene asyl-
relevante, subjektive Gefährdungslage abzuleiten. Im Jahr 2004 ver-
liess er sein Heimatland legal über den gut bewachten Hub von
D._______, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass er
dannzumal von den srilankischen Behörden gesucht worden ist. An
dieser Einschätzung hat sich bis heute nichts geändert.
5.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM in seiner Verfügung vom 29. Januar 2009
zu Recht das Vorliegen von Ereignissen im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG verneint hat.
5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM
zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Es erübrigt
sich bei dieser Sachlage, auf die übrigen Vorbringen des Beschwerde-
führers in der Beschwerdeschrift vom 5. Februar 2009 und die zahl-
reichen weiteren Eingaben und Ergänzungen einzugehen, das sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
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gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
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terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lan-
ka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5
7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund seiner Beurteilung
der Lage in Sri Lanka davon aus, dass zwar rückkehrende Tamilen
oftmals mit gewissen Schwierigkeiten rechnen müssen. Dabei ist
jedoch zwischen der Situation der aus dem Grossraum Colombo oder
Umgebung selbst stammenden Tamilen und der Lage der aus der
Nord- oder Ostprovinz stammenden Tamilen zu differenzieren. So ist
eine Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in
die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu
und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa
und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage un-
zumutbar. Bei rückkehrenden Tamilen, welche längere Zeit im Gross-
raum Colombo selbst gelebt haben, dort auf ein existierendes, trag-
fähiges Familien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer
konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist davon auszu-
gehen, dass sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich innert nütz-
licher Frist und mit Unterstützung ihrer Verwandten wieder zu
integrieren und dass ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingt.
Auch gegenüber den Sicherheitskräften werden sie ihren erneuten
Aufenthalt rechtfertigen können und werden somit nicht anhaltenden,
unzumutbaren behördlichen Schikanen oder Repressalien ausgesetzt
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sein. Bei dieser Konstellation ist jedoch die Dauer der Landes-
abwesenheit mitzuberücksichtigen. Je kürzer der Aufenthalt eines
Rückkehrenden in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurück-
liegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tat-
sächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen. Bei
Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung
stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz
verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen
können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in diese Gebiete auszugehen (BVGE 2008/2 E. 7.6 S. 20 f.)
7.5.2 Eigenen Angaben zufolge wohnte der aus B._______
(C._______) stammende Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von
1999 bis 2004 in D._______. In der (...) wohnen seine Eltern, zwei
Geschwister (vgl. B1, S. 3) und weitere Verwandte, weshalb er über ein
soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt. Das Vorbringen in der
Replik vom 2. September 2009, seine Eltern seien im April oder Mai
2009 gezwungen worden nach G._______ zurückzukehren, muss als
nachgeschoben gelten.
Es wurden keinerlei Beweismittel eingereicht, die dieses Vorbringen
untermauern könnten. Aufgrund der Aktenlage ist es somit unglaub-
haft. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise insgesamt sieben
Jahre als Coiffeur gearbeitet (vgl. B1, S. 2), davon fünf Jahre in
D._______ – angeblich ohne Anmeldung – was bei seiner
Berufstätigkeit zu bezweifeln ist, weshalb anzunehmen ist, er könne
sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss Akten
ist er zudem jung und gesund. Überdies kann der Beschwerdeführer
auch aus der Landesabwesenheit von mehr als fünf Jahren nichts zu
seien Gunsten ableiten, hätte er doch gemäss der in Rechtskraft er-
wachsenen Verfügung des BFF vom 3. Juni 2004 die Schweiz bis am
29. Juli 2004 verlassen (vgl. A11, S. 5) und in seine Heimat
zurückkehren müssen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Be-
schwerdeeinreichung als nicht aussichtslos zu erachten waren, hiess
der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung
vom 27. Februar 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass
der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, die
finanzielle Lage des Beschwerdeführers habe sich zwischenzeitlich
verändert, weshalb dieser weiterhin als mittellos im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu erachten ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten
zu erheben. Ausgangsgemäss ist sodann keine Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Daniel Stadelmann
Versand:
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