B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-756/2013/mel
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Eritrea, dessen Ehefrau
B._______,
Äthiopien, sowie deren Kinder
C._______,
D._______, und
E._______,
Eritrea,
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (Ehemann beziehungsweise Vater) suchte mit
Schreiben vom 15. Februar 2011 an die Schweizerische Botschaft in
F._______ (…) für sich, seine Ehefrau, seine drei Kinder und G._______,
sinngemäss um Asyl nach. Mit Schreiben vom 2. August 2012 teilte das
Bundesamt den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das in BVGE
2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
6148/2006 vom 27. November 2007 mit, die schweizerische Botschaft sei
aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten
Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicher-
heitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine
persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte sie in diesem Zu-
sammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständi-
gung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter
Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien; Familien-
angehörige in Drittstaaten; Gründe, die zur Ausreise aus dem Heimat-
staat geführt haben und deren Umständen; Aufenthalt im Sudan; Doku-
mente und Beweismittel. Schliesslich wurde den Beschwerdeführenden
für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könn-
te, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise
Einwänden bis zum 3. September 2012 eingeräumt. Das Antwortschrei-
ben der Beschwerdeführenden an die schweizerische Botschaft – unter
Beilage von mehreren Dokumenten in Kopie – datiert vom 3. September
2012 und traf gleichentags dort ein.
B.
In ihren schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem
eritreischen H._______ und habe im Zeitraum vom (…) für die I._______
gekämpft. Im Jahr (…) sei er in den Sudan gereist und seither in
F._______ wohnhaft. Dort habe er im Jahr (…) seine äthiopische Ehefrau
geheiratet. Wegen ihrer binationalen Ehe könne er mit seiner Familie we-
der nach Eritrea noch nach Äthiopien zurückkehren. Er und seine Familie
seien in F._______ vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) als Flüchtlinge anerkannt worden. Der Zugang
zum Arbeitsmarkt sei im Sudan eingeschränkt. Er und seine Ehefrau be-
fänden sich in finanziellen Engpässen und es sei schwierig, die Kinder mit
dem Nötigsten sowie mit einer guten Ausbildung, Medizin und Sicherheit
zu versorgen. Sie würden sich vor eritreischen Regierungsmitarbeitern
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und einer Deportation nach Eritrea fürchten. Zudem würden sie wegen ih-
rer (…) Religionszugehörigkeit immer wieder Opfer von Benachteiligun-
gen und Schikanen durch die sudanesischen Behörden und Einzelperso-
nen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im
erstinstanzlichen Asylverfahren (…) zu den Akten.
C.
Mit am 15. Oktober 2012 über die Schweizerische Botschaft versandter
Verfügung vom selben Tag – eröffnet am 22. Januar 2013 – verweigerte
das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
und lehnte deren Asylgesuche ab.
D.
Mit (…) Eingabe vom 2. Februar 2013 an die Schweizerische Botschaft,
welches Dokument samt mehreren Beilagen am 12. Februar 2013 vom
BFM an das Bundesverwaltungsgericht (…) weitergeleitet wurde, bean-
tragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Als Beweismittel wurde, nebst
bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, (…) ein-
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]);
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind –
was vorliegend der Fall ist – die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68
in der bisherigen Fassung gelten.
2.
2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung
zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Gemäss der schriftlichen Eingabe vom 15. Februar 2011 und
der Stellungnahme vom 3. September 2012 betraf das erstinstanzliche
Asylverfahren neben den Beschwerdeführenden G._______. Dieser wur-
de in der angefochtenen Verfügung nicht als Partei erwähnt und ist ge-
mäss einer der Beschwerde beigelegten, undatierten, vom Beschwerde-
führer unterzeichneten schriftlichen Erklärung seit einem Monat unbe-
kannten Aufenthalts. Unter diesen Umständen ist ein aktuelles Rechts-
schutzinteresse von G._______ zu verneinen, weshalb ihm im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zukommen kann (vgl.
BVGE 2012/3 E. 2.2 S. 19 f.). Auf die frist- und – vom sprachlichen Man-
gel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
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Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen
befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom
15. Februar 2011 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem
wurde ihnen in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom
2. August 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen
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Fragen zugestellt, wozu sie am 3. September 2012 schriftlich Stellung
genommen haben (vgl. Sachverhalt Bst. A und B). Der entscheid-
wesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Dar-
legung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten
Elemente vorliegen.
5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer-
deführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische
Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den
verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer habe im Gesuch vom 15. Februar 2011 gel-
tend gemacht, er wohne seit dem Jahr (…) dauerhaft im Sudan und sei
vom Sudan's Commissioner for Refugees (COR) beziehungsweise vom
UNHCR als Flüchtling registriert worden. Obwohl er vor dem Jahr (…)
durch die I._______ unrechtmässig behandelt worden sei, diene das
schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Zudem
lägen keine Bedrohungen durch die gegenwärtigen eritreischen Behörden
vor. Auch hätten die Beschwerdeführenden seit der Unabhängigkeit Erit-
reas keinen Kontakt zu den eritreischen Behörden und nie dort gelebt.
Demzufolge vermöchten die vorgebrachten, (…) Jahre in der Vergangen-
heit liegenden Ereignisse, zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung
beziehungsweise Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen.
Diese seien mit der Einreise des Beschwerdeführers in den Sudan als
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beendet zu betrachten. Demnach bestehe diesbezüglich zum jetzigen
Zeitpunkt in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht kein genügend enger Kau-
salzusammenhang.
Sodann benötigten die Beschwerdeführenden unter dem Blickwinkel von
Art. 52 Abs. 2 AsylG den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz
nicht und sei es ihnen zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. So seien sie
in F._______ vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden. Laut Berich-
ten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und
Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei zwar nicht zu ver-
kennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Be-
schwerdeführenden nicht einfach sei; dennoch bestünden keine konkre-
ten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für
die Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder möglich wäre, umso we-
niger, als der Beschwerdeführer seit (…) Jahren im Sudan wohnhaft und
arbeitstätig sei. Die Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies
Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Regist-
rierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten
und die nötige Versorgung erhielten. Es sei den Beschwerdeführenden
daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls ihre Situa-
tion tatsächlich kritisch sein sollte. Die Befürchtung der Beschwerdefüh-
renden, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erachtete das BFM als
unbegründet. So sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für
Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, ge-
mäss gesicherten Erkenntnissen der Asylbehörden gering. Das UNHCR
registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager
meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es
gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Be-
schwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So
verfügten diese nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürch-
tung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie
hätten auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und un-
mittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips
nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Überdies habe das UNHCR den
Sudan, welcher die Flüchtlingskonvention am 28. Juli 1951 unterzeichnet
habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert.
Das Leben in F._______ sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht ein-
fach. Angesichts ihres langjährigen Aufenthalts und ihrer langjährigen Ar-
beitstätigkeit im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass
die Hürden für eine zumutbare Existenz in F._______ in ihrem Fall nicht
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unüberwindbar seien und ihr weiterer Aufenthalt im Sudan somit als zu-
mutbar im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu erachten sei. Auch stellten
eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen
keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Überdies lebe im Sudan
eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute be-
reitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich bestünde kei-
ne besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz,
verfügten diese doch eigenen Angaben zufolge über keine nahen Ver-
wandten oder Bezugspersonen in der Schweiz und seien in den Akten
keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ersichtlich.
5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird ausgeführt, die Beschwerde-
führenden seien (…).
5.6 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.4) als zutreffend erweisen und den
Beschwerdeführenden tatsächlich zugemutet werden kann, sich weiterhin
im Sudan aufzuhalten. Daran vermögen die zusätzlichen Ausführungen in
der Beschwerde nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden bezie-
hungsweise der Beschwerdeführer halten sich seit (…) Jahren im Sudan
auf, wo sie vom UNHCR registriert sind und ohne ernsthafte Probleme
leben. Das UNHCR und der COR haben überdies den Flüchtlingsstatus
des Beschwerdeführers im Verlaufe des Jahres (…) überprüft und erneu-
ert, weshalb die Beschwerdeführenden im Sudan auch aktuell als Flücht-
linge anerkannt sind. Es ist im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fäl-
len zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu
Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen. Wie
indessen das BFM in seiner Verfügung vom 15. Oktober 2012 überein-
stimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen hat, ist
gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder
Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge an-
erkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteile E-4417/2011 vom 9. Februar
2012 E. 6.5.3 und D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Soweit die
Beschwerdeführenden geltend machen, wirtschaftliche Schwierigkeiten
zu haben, ist festzuhalten, dass sie im Sudan einem Flüchtlingslager zu-
gewiesen worden sind, es den Akten zufolge aber vorgezogen haben,
sich in F._______ ausserhalb desselben aufzuhalten. Es ist ihnen jedoch
grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager
zurückzubegeben.
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5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen
in der Beschwerde und den Inhalt der Beweismittel einzugehen, da
diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet
wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das
BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: