B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-756/2017
Ur t e i l vom 2 2 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling;
Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017 / N (…).
D-756/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger aus
B._______ (Subzoba C._______), verliess Eritrea eigenen Angaben zu-
folge im Jahre 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle auf dem Land-
weg. Über D._______, wo er sich (...) Monate aufgehalten habe,
E._______, wo er (...) Jahre geblieben sei, F._______, wo er während (...)
Jahres gewesen sei, und G._______ gelangte er am 5. August 2015 in die
Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Am 27. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) im Bundes-
zentrum (BZ) I._______ statt. Dort führte der Beschwerdeführer zu den
Gründen für sein Gesuch an, nach dem Tod seines Vaters sei er für die
Tiere seiner Familie verantwortlich gewesen und habe mit diesen auf der
Weide gelebt. Da auch dort Razzien durchgeführt worden seien, habe er
nicht mehr in Ruhe arbeiten und leben können. Persönlich habe er nie Kon-
takt mit den eritreischen Behörden oder dem Militär gehabt, auch wenn
diese sich oft bei seiner Mutter nach ihm erkundigt hätten.
Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten.
A.c Mit Verfügung vom 1. September 2015 wurde der Beschwerdeführer
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen.
A.d Am 8. September 2015 ersuchte das SEM die Behörden von
G._______ um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13
Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom
29.6.2013; Dublin-III-VO). Die Behörden von G._______ lehnten am 4. No-
vember 2015 das Übernahmeersuchen des SEM ab, da der Beschwerde-
führer in G._______ nicht bekannt sei.
A.e Mit Schreiben vom 20. November 2015 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nati-
onale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde.
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A.f Am 24. November 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ange-
hört. Dabei gab er als Begründung seines Asylgesuchs an, bereits als klei-
ner Junge immer mit den familieneigenen Nutztieren (Ochsen, Lämmer,
Ziegen) in der Einöde unterwegs gewesen zu sein. Er habe selber nie je-
mals Identitätsdokumente besessen und wisse auch nicht, woher er ein
entsprechendes Dokument beschaffen könnte. Er sei aus seiner Heimat
ausgereist, weil es dort keine Freiheit gebe. Dabei spiele es keine Rolle,
ob man gebildet sei oder nicht, weil man am Schluss beim Militär ende. Die
Soldaten hätten im Jahr (...) begonnen, in der Nacht zu ihm nach Hause zu
kommen, seine Mutter zu belästigen und sich nach seinem Aufenthaltsort
zu erkundigen. Wenn sie ihn dort nicht gefunden hätten, seien sie zu ihm
auf die Weide gekommen und hätten die Gegend kontrolliert. Als er die
Soldaten von weitem gesehen habe, sei er weggelaufen. Deshalb hätten
sie ihn weder angetroffen noch ihm jemals persönlich gesagt, dass er in
den Militärdienst gehen müsse. Er habe daher keine Ruhe mehr und auch
keinen Schutz gehabt. Da er diese Situation nicht mehr ertragen habe,
habe er im Jahre 2010 seine Nutztiere zurückgelassen und sich über die
Grenze nach D._______ begeben. Auf die weiteren Ausführungen wird, so-
weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 – eröffnet am 6. Januar 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
an.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 3. Februar
2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid des SEM
aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM in den Ziffern 1
und 4 des Dispositivs aufzuheben und es sei ihm wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen sowie wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, um amtliche Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
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Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit, dass er gemäss Art. 42 AsylG den Abschluss des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Dem Gesuch um amtliche Beiordnung gemäss Art. 110a
Abs. 1 AsylG gab er statt und bestellte dem Beschwerdeführer einen amt-
lichen Rechtsbeistand in der Person von Ass. iur. Christian Hoffs. Sodann
wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung ei-
ner Stellungnahme bis zum 15. März 2017 eingeladen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2017 hielt die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, und verwies – nach ausführlichen ergänzenden Bemerkungen – auf
die bisherigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.
F.
Mit Verfügung vom 10. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit
eingeräumt, bis zum 27. März 2017 eine Replik einzureichen. Der Be-
schwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 23. März 2017, welcher eine
aktualisierte Honorarnote gleichen Datums beilag.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Ereig-
nisse, die ihn zur Ausreise bewogen haben sollen, sehr unpräzise und wi-
dersprüchliche Angaben gemacht. Während er zuerst von immer wieder-
kehrenden Razzien gesprochen habe und dass die Soldaten mehrmals bei
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ihm zuhause nach ihm gesucht hätten, habe sich nach mehrmaligem Nach-
fragen ergeben, dass vor seiner Ausreise die Soldaten auf der Suche nach
ihm einmal bei seiner Mutter zuhause vorbeigekommen seien, während-
dessen er sich in der Einöde mit den Tieren aufgehalten habe. Daraufhin
hätten die Soldaten die Region nach ihm abgesucht, worauf er über die
Grenze nach D._______ geflüchtet sei. Er sei eigenen Angaben zufolge im
Zeitpunkt des erwähnten Vorfalls (...) Jahre alt gewesen und gleichentags
ausgereist. Dies sei im Jahre 2010 geschehen. Da er im heutigen Zeitpunkt
(...) Jahre alt sei, was er auf Nachfrage bestätigt habe, hätte er im Zeitpunkt
der Ausreise (Nennung Alter) sein müssen. Auf Vorhalt habe er diesen Wi-
derspruch mit seinem jugendlichen Alter im fraglichen Zeitpunkt und seiner
mangelnden Bildung erklärt. Auf mehrmalige Nachfrage habe er schliess-
lich erklärt, der Vorfall habe sich im Jahr (...) ereignet. Da er keine genauen
zeitlichen Angaben habe machen können, sei versucht worden, die Ereig-
nisse in Bezug auf sein damaliges Alter oder in Relation zum Ausreiseda-
tum zu setzen. Dabei habe sich der Beschwerdeführer in derart grosse
zeitliche Diskrepanzen bezüglich seines damaligen Alters verstrickt, dass
seine Angaben in keiner Weise glaubhaft erscheinen würden. Sodann
seien die Schilderungen, was sich in der Einöde abgespielt habe bezie-
hungsweise wie ihn die Soldaten dort aufgespürt haben sollen, äusserst
vage. Zudem habe er nicht hinlänglich begründen können, warum er zu
diesem Zeitpunkt von der Suche der Soldaten nach seiner Person gewusst
habe. Seine Aussagen seien insgesamt schematisch, knapp und unsub-
stanziiert ausgefallen. Den Darstellungen würden die Realkennzeichen
fehlen, die üblicherweise die Erzählungen von tatsächlich erlebten Bege-
benheiten prägen würden. Die Aussagen könnten in der geschilderten
Form problemlos von irgendjemandem nacherzählt werden. Auch die feh-
lende persönliche Betroffenheit sowie die knapp und ausweichend beant-
worteten Fragen würden auf einen konstruierten Sachverhalt hinweisen.
Ferner habe er erst in der Anhörung geltend gemacht, dass ihn die Solda-
ten gezielt in der Einöde gesucht und auch entdeckt hätten. Auf Vorhalt
habe er nicht plausibel erklären können, weshalb er diese neue Kompo-
nente in seinen Asylvorbringen zunächst unerwähnt gelassen habe. Das
Vorbringen, er sei von den eritreischen Behörden in der Einöde gesucht
und verfolgt worden, sei deshalb offensichtlich nachgeschoben und daher
nicht glaubhaft. Seine Vorbringen würden daher den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe im Wesentlichen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör bezie-
hungsweise die Begründungspflicht dadurch verletzt, dass er weder in der
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BzP noch in der Anhörung in seiner Muttersprache K._______ befragt wor-
den sei. Er habe im Rahmen der Anhörung vorgebracht, dass er ein biss-
chen was verstehe, aber lieber in seiner Muttersprache befragt würde be-
ziehungsweise auch schon in der BzP vorzugsweise in K._______ befragt
worden wäre. Es sei ihm jeweils zu Beginn der Interviews von den Über-
setzerinnen gesagt worden, dass er mehrere Monate auf die Interviews
warten müsste, sollte er auf einer Befragung in seiner Muttersprache be-
stehen, da es kaum Dolmetscher für diese Sprache gebe. Aus zeitlichen
Gründen habe er danach eingewilligt, die BzP und die Anhörung in Tigrinya
durchzuführen, und daher in der BzP auch gesagt, dass er die Dolmetsche-
rin gut verstehe. Die knappen und unsubstanziierten Angaben dürften ihm
nicht angelastet werden, da er über einen beschränkten Wortschatz ver-
füge und manche Frage nicht verstanden habe. Er habe sich demnach nur
ungenügend zu seinen Asylgründen und allen übrigen, für sein Asylgesuch
relevanten Tatsachen äussern können. Zudem habe sich das SEM nicht zu
den Konsequenzen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea vernehmen las-
sen, zumal nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine
glaubhaft gemachte illegale Ausreise zur Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft führe. Daher sei insgesamt sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden.
3.3 In seiner Vernehmlassung legte das SEM im Wesentlichen seine Vor-
gehensweise dar, die letztlich zu der im Juni 2016 öffentlich angekündigten
Praxisanpassung bei der Beurteilung von illegalen Ausreisen aus Eritrea
geführt habe und welche im Einklang mit dem in BVGE 2010/54 festgehal-
tenen Vorgehen bei Praxisänderungen stehe. Sodann verneinte es eine
Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Seit dem
31. Oktober 2016 stehe dem SEM kein Dolmetscher für die Sprache
K._______ mehr zur Verfügung, weshalb eine Befragung in K._______ im
Zeitpunkt der Anhörung nicht mehr möglich gewesen sei. Der Beschwer-
deführer habe aber angeführt, genügend Tigrinya zu sprechen, um sich in
dieser Sprache während einer Befragung verständigen zu können. Weder
in der BzP noch in der Anhörung sei der Eindruck entstanden, der Be-
schwerdeführer habe Schwierigkeiten, Tigrinya zu verstehen oder sich da-
rin auszudrücken. Seine einleitenden Bemerkungen während der Anhö-
rung seien allgemeiner Natur gewesen und hätten zu diesem Zeitpunkt kei-
nen Schluss zugelassen, wie gut er die Dolmetscherin tatsächlich verstan-
den habe. Da dies nur der weitere Lauf der Befragung habe zeigen können,
sei er auf die Möglichkeit eines Unterbruchs der Anhörung hingewiesen
worden, sollte er nicht in der Lage sein, das Gespräch in Tigrinya zu führen.
Es sei ihm auch gesagt worden, dass er das Gesagte im Rahmen der
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Seite 8
Rückübersetzung am Schluss der Anhörung nochmals überprüfen könne.
Zwar wäre es angebracht gewesen, den Beschwerdeführer am Ende der
Anhörung nochmals zu fragen, wie er dem Gespräch in Tigrinya nun habe
folgen können. Er habe jedoch die meisten Fragen auf Anhieb verstanden
und diese auch alle beantworten können. Er habe selber auch nie nachge-
fragt oder moniert, dass er eine Frage nicht verstanden habe, auch wenn
einige seiner Antworten bisweilen den Schluss zulassen würden, er habe
diese vielleicht nicht so verstanden, wie sie vom Befrager gemeint gewe-
sen seien. Da er gleich zu Beginn der Anhörung von sich aus wegen man-
gelnder Tigrinya-Kenntnisse auf mögliche Verständigungsprobleme auf-
merksam gemacht habe, hätte man davon ausgehen dürfen, dass er sich
während des Gesprächs bei auftretenden Schwierigkeiten entsprechend
äussern würde. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen und bei der Rück-
übersetzung sei einzig ein Ortsname korrigiert worden. Im Weiteren habe
der Beschwerdeführer am Schluss der BzP und der Anhörung jeweils durch
seine Unterschrift bestätigt, dass ihm das Protokoll in eine verständliche
Sprache rückübersetzt worden sei, sowie dass es vollständig sei und sei-
ner freien Äusserung entspreche. Zum Einwand, wonach ihm seine knap-
pen und unsubstanziierten Angaben wegen des beschränkten Wortschat-
zes nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten, sei anzuführen, dass die
teilweise unsubstanziierten Ausführungen allenfalls tatsächlich auf sprach-
liche Barrieren zurückgeführt werden könnten, sie würden aber vermutlich
auch mit seiner fehlenden Schulbildung zusammenhängen. Ähnliches
lasse sich nämlich auch häufig bei Befragungen in der Muttersprache be-
obachten, wenn die Gesuchsteller nie oder kaum zur Schule gegangen
seien. Auffällig sei vorliegend jedoch, dass die besonders knappen und
ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers an denjenigen Stellen
des Gesprächs geschehen seien, bei denen es um die konkreten Vorfälle,
die zu seiner Ausreise geführt hätten, gegangen sei. Insbesondere sei trotz
wiederholter Nachfragen unklar geblieben, was sich in der Einöde genau
abgespielt habe, obwohl die Frage vom Beschwerdeführer offensichtlich
verstanden worden sei.
3.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bereits in
der Rechtsmitteleingabe dargelegt, dass aus den Akten sehr wohl seine
Mühe hervorgehe, die gestellten Fragen zu verstehen und zu beantworten,
da er nur über einen eingeschränkten Wortschatz in Tigrinya verfüge. Das
SEM habe in seiner Vernehmlassung selber erkannt, dass er die Fragen
nur in ungenügender Weise habe beantworten können. Daraus ergebe
sich, dass der Sachverhalt als nicht ausreichend erstellt bezeichnet werden
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müsse. Da der Vorinstanz seit dem 31. Oktober 2016 überhaupt kein Dol-
metscher für die Sprache K._______ mehr zur Verfügung stehe, könne es
nicht verwundern, dass er das Interview nicht habe unterbrechen lassen,
auch wenn er vom SEM auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht wor-
den sei. Organisatorische Probleme beim SEM sollten nicht zulasten der
Asylsuchenden gehen, weshalb die Sache für die erneute Durchführung
einer Anhörung in K._______ an das SEM zurückzuweisen sei.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, das SEM
habe aufgrund einer mit Mängel behafteten Anhörung und der im Entscheid
unerwähnt gebliebenen Konsequenzen einer (glaubhaft gemachten) illega-
len Ausreise aus Eritrea das rechtliche Gehör verletzt.
4.1.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfecht-
baren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10,
E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49
Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfas-
sende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Er-
mittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Fest-
stellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache
an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt
neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersu-
chungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwal-
tungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das
Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vor-
instanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts
prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht ver-
neinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für
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Seite 10
den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
BVGE 2015/10 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
4.1.2 Im Ergebnis ist vorliegend die vorinstanzliche Einschätzung zu be-
stätigen, wonach sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
beziehungsweise der Begründungspflicht als nicht stichhaltig erweist. Vor-
weg ist auf die einlässlichen Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlas-
sung vom 8. März 2017 zu verweisen (vgl. act. A24/6 S. 4 f.), denen sich
das Gericht vollumfänglich anschliesst. Insbesondere ist der Vorinstanz da-
rin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer den protokollierten Aussa-
gen zufolge dem in Tigrinya geführten Gespräch durchaus folgen und die
überwiegende Mehrzahl der gestellten Fragen auf Anhieb zu beantworten
wusste. Alleine der Hinweis des SEM in seiner Vernehmlassung, wonach
einige der Antworten des Beschwerdeführers bisweilen den Schluss zulas-
sen würden, er habe diese vielleicht nicht so verstanden, wie sie vom Be-
frager gemeint gewesen seien, lässt noch keinesfalls den Schluss einer
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts zu. So wurde in diesen Fäl-
len jeweils durch den Befrager nachgehakt respektive die Frage wieder-
holt, wenn der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer die Bedeu-
tung derselben nicht erfasst haben könnte (vgl. bspw. act. A16/18 S. 5-7,
9, 12 f.). Ferner lässt sich der Einwand, er sei jeweils zu Beginn sowohl der
BzP als auch der Anhörung auf die mehrmonatige zeitliche Verzögerung
der neu anzusetzenden Interviews hingewiesen worden, sollte er auf einer
Befragung in seiner Muttersprache K._______ bestehen, aufgrund der vor-
liegenden Akten nicht bestätigen. So lassen sich den fraglichen Protokoll-
stellen jedenfalls keinerlei Angaben entnehmen, die diese Behauptung
stützen könnten. Nachdem die Thematik der sprachlichen Verständigung
insbesondere in der Anhörung zu Beginn explizit angeschnitten wurde,
wäre ein entsprechender Protokollvermerk angebracht worden, wenn sich
dies tatsächlich in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form zugetra-
gen hätte. Zudem sind die vom SEM verwendeten Übersetzer angehalten,
ihre Arbeit objektiv zu verrichten und es ist ihnen insbesondere verwehrt,
Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener
Regie Fragen zu stellen oder Bemerkungen anzubringen. Überdies obliegt
es der Hilfswerkvertretung, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs der An-
hörung zu beobachten. Allfällige verfahrensmässige Einwände sind auf
ihre Begründetheit zu prüfen. Kommt die befragende Person zum Schluss,
der Einwand sei unbegründet, so hält sie dies im Protokoll fest und gibt der
Hilfswerkvertretung Gelegenheit, den schriftlich formulierten Einwand dem
Protokoll beizufügen. Ein solcher Einwand ist vorliegend nicht angebracht
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worden, woraus zu schliessen ist, dass die Hilfswerkvertretung die Anhö-
rung als ordnungsgemäss durchgeführt erachtete respektive keine derarti-
gen Zweifel an den Tigrinya-Kenntnissen des Beschwerdeführers beste-
hen, welche die Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls ernsthaft in Zwei-
fel ziehen könnten. Zudem war der Beschwerdeführer durchaus fähig, sich
in einzelnen Bereichen – so den persönlichen Verhältnissen und den Le-
bensumständen (vgl. act. A16/18 S. 4-6 und 8-9) – präzise zu äussern,
weshalb es in der Tat befremdlich erscheint, dass gerade die Schilderun-
gen zur geltend gemachten illegalen Ausreise jegliche Substanz und Real-
kennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies as-
soziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonder-
heiten) vermissen lassen. Dies umso mehr, als es sich bei den unmittelbar
fluchtauslösenden Geschehnissen um einschneidende Ereignisse handelt,
die – unabhängig von der Bildung der betreffenden Person – erfahrungs-
gemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Eine Verletzung der
Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Be-
schwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-
Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I
232 E. 3.2). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich
daher als unbegründet, weshalb dem Antrag, es sei die Sache zur Durch-
führung einer erneuten Anhörung unter Mitwirkung eines Dolmetschers in
K._______ und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen, nicht
stattzugeben ist.
4.2 Der Beschwerdeführer kritisierte im Weiteren, die Vorinstanz habe sich
zu den Konsequenzen einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Entscheid
nicht geäussert. Die durch das SEM vollzogene Praxisänderung sei unzu-
lässig und erfülle die in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraus-
setzungen für eine Abweichung von der ständigen und noch gültigen
Rechtsprechung des angerufenen Gerichts nicht. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat sich in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer
D-632/2017 vom 23. Februar 2017 E. 5.3) mit dieser Frage auseinander-
gesetzt. Die vorgebrachten Einwendungen erweisen sich in diesem Zu-
sammenhang als nicht stichhaltig. Die vom SEM eingeleitete Praxisände-
rung wurde mittels einer Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 publik ge-
macht und mit dem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mitt-
lerweile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbe-
sondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraus-
setzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte
und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine
solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer
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Seite 12
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung
in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich grundsätzlich unverän-
dert.
4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Vorab ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer keine materiellen, die Vorfluchtgründe betreffenden
Einwände gegen die Beurteilung des SEM erhob. Demnach ist davon aus-
zugehen, dass die geltend gemachten Ereignisse, die zur Ausreise aus
Eritrea geführt haben sollen, als unglaubhaft zu qualifizieren sind.
4.4 Der Beschwerdeführer behauptet das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illega-
les Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr ei-
ner zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden je-
doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen
seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und
der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG darstellen.
4.5 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer in-
folge der von ihm geltend gemachten illegalen Ausreise – unbesehen der
Vorhalte bezüglich der Glaubhaftigkeit derselben – aus dem Heimatstaat
bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.5.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im
Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
4.5.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die geltend ge-
machte illegale Ausreise – unbesehen der bezweifelten Glaubhaftigkeit
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derselben – gemäss den Ausführungen im genannten Referenzurteil für
sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung zu begründen vermag. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vor-
stehend erwähnten Sinn bestehen keine. Der Beschwerdeführer verliess
Eritrea eigenen Angaben zufolge im Alter von (...) Jahren (vgl. act. A16/18
S. 11) und vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Aus-
reise Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen
Einzug in den Nationaldienst gehabt hätte (vgl. E. 4.3 oben). Auch seine
Befürchtung, eines Tages in den Militärdienst einberufen zu werden, ver-
mag nicht aufzuzeigen, dass er im Fokus der Militärbehörden steht, und
erfüllt im Übrigen die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). Zudem sind auch keine anderweitigen
Faktoren ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des erit-
reischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Es
ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass begründete Furcht
vor Verfolgung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht,
die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht. Es müssen vielmehr konkrete Indizien vorliegen,
welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44
E. 3.4). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.
4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist insgesamt festzustellen,
dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen. Die Vorinstanz hat
demnach zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 3. Januar 2017 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorlie-
genden Entscheid formell in Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom
28. Februar 2017 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf
eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist
von einer Kostenauflage abzusehen.
8.2 Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und
dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt.
Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reich-
te mit seiner Beschwerdeschrift eine Kostennote – datierend vom 3. Feb-
ruar 2017 – sowie mit seiner Replik eine aktualisierte Honorarrechnung
vom 23. März 2017 zu den Akten. In der aktualisierten Kostennote werden
ein Zeitaufwand von fünfeinhalb Stunden und Auslagen von Fr. 142.50 gel-
tend gemacht, was angemessen erscheint. In Berücksichtigung der einge-
reichten Kostennote und des darin angeführten Stundenansatzes von
Fr. 150.– im Falle eines Unterliegens sowie den massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) ist die dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht
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auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 968.– (inkl. Aus-
lagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 968.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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