B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-756/2019
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Reto Ragettli,
Advokat, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2019 / N (…).
D-756/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Summarbefragung vom 1. Juli 2016 und der einlässli-
chen Anhörungen vom 24. April 2017 und 11. Dezember 2018 machte sie
im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige aus
B._______ (C._______). Beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen, sei sie
verhaftet und mehrere Monate in einem Gefängnis inhaftiert worden. Bei
einem Hofgang sei ihr die Flucht aus dem Gefängnis gelungen und sie
habe Eritrea in der Folge im September (…) oder (…) illegal verlassen.
B.
Mit am 14. Januar 2019 eröffneter Verfügung vom 11. Januar 2019 stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM wegen Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben
und sie sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des
SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten sowie der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechts-
beistand beizuordnen.
D.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
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Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Den solchermassen reduzierten Beweisanforderungen vermag die Be-
schwerdeführerin nach Auffassung der Vorinstanz nicht zu genügen. Ihre
Angaben seien in wesentlichen Punkten undetailliert, unlogisch oder erfah-
rungswidrig ausgefallen. So habe sie die vermeintlich wichtigen Erlebnisse,
insbesondere die angebliche Festnahme und Inhaftierung, ohne die von
einer direkt Betroffenen zu erwartenden Details geschildert. Differenzierte
Informationen zu den typischen Abläufen während der in Haft zugebrach-
ten Tage fehlten in ihren Schilderungen ebenso wie Berichte über persön-
liche Erlebnisse.
5.2 Um zu dieser Einschätzung zu gelangen, hat das SEM entgegen der
Beanstandung durch die Beschwerdeführerin die Beweisregel von Art. 7
AsylG nicht zu restriktiv gehandhabt.
5.3 So wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle bald deut-
lich, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu der von ihr angeblich
erlebten Festnahme und Inhaftierung von einem komplett fehlenden Bezug
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zu eigenen Wahrnehmungen oder gedanklichen und emotionalen Vorgän-
gen geprägt waren. Die Tatsache, dass sie in ihrer freien Erzählung zahl-
reiche Angaben zur Verhaftung und zu den Haftumständen gemacht habe,
wie in der Beschwerde darauf hingewiesen (vgl. daselbst, S. 8), ist für sich
alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal sie die
notwendige Substanz vermissen lassen. Soweit die Beschwerdeführerin in
ihrer Rechtsmitteleingabe erstmals geltend macht, sie sei während ihrer
Haft Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden, ist zunächst festzuhal-
ten, dass sich – in Übereinstimmung mit der Beschwerde (vgl. daselbst,
S. 7) – Verdrängungsmechanismen von traumatisierten Menschen nach-
teilig auf deren Erinnerungsvermögen auswirken können, weshalb ein nicht
bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgebrachtes Ereignis nicht per
se den Rückschluss erlaubt, dieses sei erfunden. Alleine aus dem Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten sexuellen
Übergriff während der Haft erst auf Beschwerdeebene vorgebracht hat,
lässt sich dessen Wahrheitsgehalt somit zwar noch nicht verneinen.
Ebenso wenig überzeugt es jedoch, sich als für das verspätet vorgebrachte
Vorbringen lediglich auf den kulturellen Hintergrund und eine allfällige, im
vorliegenden Fall jedoch unbelegte, Traumatisierung zu berufen (vgl. Be-
schwerde, S. 7). Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist viel-
mehr in den Gesamtkontext ihrer Fluchtgeschichte zu stellen und kritisch
zu würdigen. In Anbetracht der durch die Beschwerdeführerin nicht glaub-
haft gemachten Asylvorbringen und der Einbettung des angeblichen sexu-
ellen Übergriffs in diesen Zeitabschnitt (Vergewaltigung während der Haft),
kann ihr die geltend gemachte geschlechterspezifische Verfolgung nicht
geglaubt werden. Schliesslich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass
die Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Flucht aus dem Gefängnis
keine konkreten und substantiierten Angaben machte. Ihre diesbezügli-
chen Schilderungen lassen – entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst,
S. 8 f.) – jede persönliche, handlungsbezogene Färbung in der Beschrei-
bung der angeblichen Vorgänge vermissen. Ihre knappen Aussagen ver-
mitteln keine Vorstellung davon, was ihre eigenen Wahrnehmungen waren
in Bezug auf die naheliegenden Fragen, ob und wann Wächter ihre Flucht
bemerkten, ob und wie der oder die Wächter darauf reagierte(n) und ob sie
allfällige Suchbemühungen nach ihrer Person bemerkt hat. In Würdigung
der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass die Beschwerde-
führerin einen Sachverhalt nach der Definition von Art. 3 AsylG weder nach-
gewiesen noch glaubhaft gemacht hat.
5.4 Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin
aus Eritrea anbelangt, stützt sich die Vorinstanz zutreffend auf das Urteil
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Seite 6
des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert). Nach diesem bedarf es für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im eritrei-
schen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Vorliegend be-
stehen keine Hinweise darauf, dass – neben der geltend gemachten ille-
galen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen würden.
5.5 Die Vorinstanz hat das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von
Nachfluchtgründen somit zu Recht verneint. Folgerichtig blieb der Be-
schwerdeführerin die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Be-
hörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des ent-
sprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochte-
nen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich.
8.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden
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Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Sie macht insbesondere gel-
tend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4
Abs. 1 und 2 EMRK.
8.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Erit-
rea erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst
eingezogen zu werden, nicht gänzlich unplausibel (vgl. das Urteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil
publiziert]). Die Frage kann aber angesichts nachfolgender Erwägungen
offenbleiben.
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
9.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich bei der Beschwer-
deführerin, wie oben festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung in ihrem
Fall keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach
den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
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gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK).
9.4 Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 stehen
das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK)
dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer an-
stehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist
gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszu-
gehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung
des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im
Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie des Verbots von Art. 3 EMRK.
9.5 Aus den Akten ergeben sich – selbst bei einem Einzug in den National-
dienst – keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin
müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Men-
schenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
9.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Feh-
lens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea
– lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangs-
weiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017
E. 6.1.7).
9.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 9
10.2 Gemäss dem zitierten Koordinationsentscheid (E. 6.2) vermag die be-
vorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur
Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.
10.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es zum Schluss, die frühere Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünsti-
genden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwie-
rigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
Es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen. Bei
der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und – soweit aus
den Akten ersichtlich (SEM-Akte A8/11, Ziff. 8.02) – gesunde Frau mit ei-
nem Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Mutter, Vater,
Geschwister; vgl. SEM-Akte A8/11, Ziff. 3.01). Zudem verfügt sie über eine
(…) (SEM-Akte A8/11, Ziff. 1.17.04). Eigenen Angaben gemäss lebt ihre
Familie von (…) und besitzt (…) (vgl. SEM-Akte A18/22, F78/79/83). Ihr
Beschwerdevorbringen (vgl. daselbst, S. 18), dass ihre Familie in Eritrea
«unter prekären Verhältnissen» lebe, findet so in den Akten keine Stütze
und muss als unbelegte Parteibehauptung gewertet werden. Darüber hin-
aus würden sie am Ergebnis der Zumutbarkeitsprüfung nichts ändern. Be-
sondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausge-
gangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich.
10.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.
11.
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
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Seite 10
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rück-
schaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der
Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr
möglich ist.
12.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
14.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht
stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: