Abtei lung IV
D-7562/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. et dipl. publ. Lukas Bürge, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. Oktober 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7562/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Iran im
Juli 2005 auf dem Landweg in Richtung Irak. Von dort gelangte er über
Syrien, die Türkei und weitere, ihm unbekannte Staaten am 12. August
2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am
13. August 2005 suchte er in D._______ um Asyl nach. Am 25. August
2005 wurde er im E._______ erstmals befragt. Am 28. September
2005 wurde er durch die zuständige Behörde des Kantons F._______,
dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den
Asylgründen angehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine er-
gänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei irani-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
H._______. Die Kurden seien rechtlos. Als Schüler sei er einmal mit
einem Flugblatt der Demokratischen Partei Kurdistans erwischt und
deshalb von der Schule ausgeschlossen worden. Er sei Mitglied der
Partei Lawan gewesen, welche sich für die jungen Leute und die
Rechte der Kurden einsetze. Seit drei oder vier Jahren habe er für die-
se Partei in der Umgebung von H._______ gearbeitet. Im Jahr 2003
sei er während dreier Monate inhaftiert worden, nachdem die Behör-
den von seinen politischen Aktivitäten Kenntnis erhalten hätten. Er sei
mit der Auflage freigelassen worden, sich nicht mehr politisch zu betä-
tigen. Am 13. Juli 2005 habe er zum Gedenken an den Oppositionellen
Shwana, den die iranischen Behörden vier Tage zuvor umgebracht
hätten, an einer Demonstration teilnehmen wollen. Er habe aber früh-
zeitig davon erfahren, dass Freunde festgenommen worden seien, und
sei deshalb nach I._______ (Irak) geflohen. Dort habe ihm der
Schlepper einen irakischen Pass beschafft. Unterwegs habe er erfah-
ren, dass sein Vater festgenommen worden sei. In der Folge habe er
seine Flucht fortgesetzt. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Im Zusammenhang mit der Demonstration vom 13. Juli 2005 im Iran
gab der Beschwerdeführer im Internet veröffentlichte Berichte der De-
mocratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI) und von Kurdistan Observer
sowie ein Schreiben der Human Rights Organization of Kurdistan
(RMMK) zu den Akten. Betreffend eine von Exiliranern organisierte
und durchgeführte Demonstration vom 27. Mai 2006 in J._______
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reichte der Beschwerdeführer zwei Fotografien ein; überdies liess er
auch eine Bescheinigung des Komitees der Demokratischen Partei
Kurdistan in der Schweiz (datiert vom 22. April 2006), wonach er Sym-
pathisant sei und an deren Veranstaltungen, Feste und Demonstratio-
nen teilnehme, einreichen.
B.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 – eröffnet am 9. Oktober 2007 –
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der kantonalen Anhörung teilweise andere Ausreise-
gründe genannt als bei der Erstbefragung, indem er erst bei jener gel-
tend gemacht habe, er sei während drei bis vier Jahren für die illegale
Partei Lawan tätig gewesen und in diesem Zusammenhang im Jahr
2003 verhaftet worden. Auch zum Ort der Demonstration habe er un-
terschiedliche Angaben gemacht und diese auf Vorhalt hin nicht erklä-
ren können. Schliesslich habe er gesagt, die „Behörden“ hätten ihn zu
Hause gesucht und im Juli 2005 seinen Vater festgenommen, und er
befürchte, von den iranischen Behörden festgenommen und gefoltert
zu werden. All diese Aussagen deckten sich in keiner Weise mit den
Angaben bei der Erstbefragung. Auch sei der Beschwerdeführer nicht
in der Lage, nähere Angaben zu den Verfolgungsgründen und den Ver-
folgern, die ihn während der letzten Jahre ständig beobachtet hätten,
zu machen. Die geltend gemachten Asylgründe vermöchten nicht zu
überzeugen. Da er an der Demonstration vom 13. Juli 2005 nicht teil-
genommen habe und offensichtlich nicht einmal wisse, wo diese statt-
gefunden habe, seien auch seine Ausführungen zum unmittelbaren
Anlass für seine Ausreise unglaubhaft. Zudem sei eine begründete
Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger asylrelevanter Verfolgung
zu verneinen. Im Zusammenhang mit den vom ihm eingereichten Un-
terlagen habe er nicht dargelegt, ob und inwiefern er gefährdet wäre.
Da er kein politischer Aktivist sei, bestünde kein Grund zur Annahme,
dass er vor dem Verlassen des Heimatstaats als regimefeindliche Per-
son in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten oder dort in ir-
gendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert
worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er
nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung sei-
tens der iranischen Behören gestanden hätte und als Teilnehmer an
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der Demonstration in J._______ identifiziert worden wäre. Die andeu-
tungsweise durch die eingereichten Fotos geltend gemachten subjekti-
ven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zu-
mutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 8. November 2007 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei
die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl
zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie die vollumfängliche Einsicht in die Akten des BFM und eine an-
gemessene Nachfrist zur allfälligen Beschwerdeergänzung beantragt.
Gleichzeitig wurden ein Schreiben der KDPI-Schweiz vom 10. Januar
2007, ein im Internet veröffentlichtes Foto der Demonstration vom
27. Mai 2006 in J._______, eine Presseerklärung samt Hintergrunds-
papier der Internationalen Liga für Menschenrechte vom 24. August
2005, der Jahresbericht 2007 von Amnesty International Deutschland
(AI) betreffend Iran sowie eine Stellungnahme von AI vom 29. Mai
2007 im Zusammenhang mit einer Verwaltungsstreitsache einer irani-
schen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit zu den Akten
gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurden die Ge-
suche um Akteneinsicht und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 16. November 2007 beantragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
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oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen und an diesen vollumfänglich festgehalten.
F.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer drei
Fotos zum Nachweis seines exilpolitisches Engagements für die Rech-
te der Kurden im Iran sowie ein weiteres Schreiben der KDPI-Schweiz
zum Nachweis seiner Mitgliedschaft, datiert vom 30. November 2007,
zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer acht
Fotos zum Nachweis seiner fortdauernden exilpolitischen Aktivitäten
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwür-
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diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Vorbringen festgehalten. Der Beschwerdeführer wendet un-
ter Bezugnahme auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 7 ein, im Hinblick auf
seine konkreten Aussagen könne ihm nicht unterstellt werden, dass er
in der kantonalen Anhörung mit neuen oder gar erfundenen Argumen-
ten seinem Asylgesuch auf unehrliche Weise grösseres Gewicht habe
geben wollen, zumal gemäss der erwähnten Rechtsprechung nicht da-
von ausgegangen werden dürfe, dass Asylsuchende im Rahmen der
Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hät-
ten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen
(vgl. Beschwerde, S. 6).
Seite 6
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In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer an-
lässlich der Kurzbefragung als Ausreisegrund unter anderen einen Vor-
fall mit einem explodierenden Kugelschreiber nannte, bei dem er im
Jahr 1999 oder 2000 Kopf- und Augenverletzungen erlitten habe, indes
dieses Ereignis anlässlich der kantonalen Anhörung, gegen deren
Ende nach weiteren Ausreisegründen gefragt, mit keinem Wort mehr
erwähnte und erst darauf zurückkam, als er konkret darauf angespro-
chen wurde (vgl. Vorakten A1/9, S. 5 und A13/16, S. 12). Ebenfalls bei
der Kurzbefragung nannte er, abgesehen von der beabsichtigen De-
monstrationsteilnahme vom 13. Juli 2005, keinerlei politische Tätigkei-
ten, wogegen er erstmals anlässlich der kantonalen Anhörung geltend
machte, er sei langjähriges Mitglied bei der illegalen Lawan-Partei und
habe vielfältige politische Aktivitäten an verschiedenen Orten ausge-
übt, weshalb er im Jahr 2003 durch Angehörige des Geheimdienstes
Etelaat während dreier Monate inhaftiert und gegen einen schriftlichen
Verzicht auf weitere politische Aktivitäten freigelassen worden sei, wo-
bei er seinen Wohnsitz nach H._______ verlegt habe und auch seinen
Angehörigen Probleme entstanden seien (vgl. Vorakten A13/16, S. 7-
10).
Unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Recht-
sprechung sind die geltend gemachte Parteimitgliedschaft, die vielfäl-
tigen politischen Tätigkeiten und die damit verbundenen Verfolgungs-
vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren, zumal asylsuchende Per-
sonen gemäss EMARK 2005 Nr. 7 aus dem summarischen Charakter
der Erstbefragung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, wenn
klare Aussagen im Empfangszentrum diametral von späteren Aussa-
gen abweichen, oder wenn – wie vorliegend – bestimmte Ereignisse
oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt
werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise er-
wähnt werden (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 S. 66 unter Verweis auf EMARK
1993 Nr. 3 E. 3 S. 13 f. und EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 S. 213).
4.2 Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers
ist auch der angeblich politisch motivierte Schulausschluss als un-
glaubhaft zu qualifizieren. Dieser sei gemäss der Aussage bei der
Erstbefragung zwei oder drei Jahre vor dieser erfolgt, als der Be-
schwerdeführer 19 Jahre alt gewesen sei (vgl. Vorakten A1/9, S. 5).
Demgegenüber gab er anlässlich der kantonalen Anhörung zu
Protokoll, er sei im Alter von sechs Jahren zur Schule gegangen und
habe diese nach insgesamt acht Jahren in K._______ verlassen (vgl.
Vorakten A13/16, S. 5). Demnach wäre er bereits im Alter von 14
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Jahren von der Schule ausgeschlossen worden, mithin mehr als sechs
Jahre vor den Befragungen im vorinstanzlichen Asylverfahren.
4.3 Was die Demonstration vom 13. Juli 2005 anbelangt, wird in der
Beschwerde an den bisherigen Darlegungen festgehalten und zudem
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei an der Organisation der Mani-
festation beteiligt gewesen und habe sehr wohl gewusst, wohin er
habe gehen wollen. Die beiden von ihm genannten Orte L._______
und M._______ lägen sehr nahe beieinander. Im Übrigen habe es sich
um eine der grossen Protestkundgebungen in den kurdischen
Gebieten Irans gehandelt, über die weltweit berichtet worden sei (vgl.
Beschwerde, S. 6).
Es trifft zwar zu, dass nach der Erschiessung des kurdischen
Oppositionellen Shivan Qaderi im Juli 2005 kurz nach der damaligen
Wahl des Präsidenten Ahmadinejad in den kurdischen Gebieten ge-
waltsame Unruhen ausbrachen, die mehrere Wochen anhielten, wobei
Tausende Demonstranten auf den Strassen protestierten und es auch
zu zahlreichen Verhaftungen kam (vgl. Stellungnahme von AI, S. 2-3).
Die in diesem Kontext zusammen mit der Beschwerde eingereichte
Stellungnahme von AI an das Verwaltungsgericht Köln betrifft demge-
genüber eine Verwaltungsstreitsache einer iranischen Staatsangehöri-
gen kurdischer Volkszugehörigkeit, worin der Beschwerdeführer nicht
erwähnt wird. Zudem hat er entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde im Rahmen der Befragungen im erstinstanzlichen Asylver-
fahren nie erklärt, an der Organisation der Demonstration vom 13. Juli
2005 beteiligt gewesen zu sein. Er gab lediglich zu Protokoll, dass sei-
ne Partei bei der Organisation der Demonstration eine wichtige Rolle
gespielt und er sich auf dem Weg dorthin befunden habe (vgl. Vorakten
A1/9, S. 5; A13/16, S. 7 und 9). Sodann liegt L._______ nicht in der
Nähe von M._______. Auch beziehen sich die anlässlich der
kantonalen Anhörung im Zusammenhang mit der Demonstration
eingereichten Unterlagen nicht auf den Beschwerdeführer. Dasselbe
gilt für die Presseerklärung mit Hintergrundspapier der Internationalen
Liga für Menschenrechte und den Jahresbericht von AI, welche
Unterlagen im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden. Nach dem
Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorintanz davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht einmal
weiss, wo die Demonstration, an welcher er angeblich teilzunehmen
beabsichtigt habe, stattgefunden hat, weshalb seine in diesem
Zusammenhang getätigten Vorbringen, welche eigenen Angaben
zufolge unmittelbaren Anlass zur Flucht aus seinem Heimatstaat
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gegeben hätten, ebenfalls als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind.
Mithin vermag er auch aus den erwähnten Beweismitteln nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten.
4.4 Nach dem Gesagten vermögen die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Vorbringen einer im Iran angeblich erlittenen Verfolgung
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde und die den Zeitraum vor der Ausreise
betreffenden Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts än-
dern können. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt gestützt auf die
vom Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus dem Iran geltend ge-
machten Vorbringen zu Recht abgewiesen.
4.5
4.5.1 Zum Nachweis der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten reichte dieser ein Schreiben der KDPI-
Schweiz vom 10. Januar 2007 sowie ein im Internet veröffentlichtes
Foto zu den Akten. Dazu führte er in der Beschwerde aus, er engagie-
re sich auch in der Schweiz für die Rechte der Kurden. Er beteilige
sich an kulturellen und politischen Aktivitäten und habe beispielsweise
am 27. Mai 2006 an einer Demonstration in J._______ teilgenommen,
von der Bilder veröffentlicht worden seien, auf denen er zu sehen sei.
Seit Januar 2007 sei er Mitglied der Schweizer Sektion der KDPI und
arbeite auch bei der Jugendgruppe Lawan mit (vgl. Beschwerde, S. 5).
In der Eingabe vom 8. Januar 2008 (vgl. Sachverhalt, Bst. F) führte er
aus, mit den drei Fotos werde sein erwähntes Engagement zusätzlich
nachgewiesen, während seine Mitgliedschaft bei der Schweizer Sekti-
on der KDPI durch deren entsprechendes Schreiben vom
30. November 2007 bestätigt werde. Mit den am 2. Oktober 2008 ein-
gereichten Fotos (vgl. Sachverhalt, Bst. G) würden seine fortdauern-
den exilpolitischen Aktivitäten nachgewiesen.
4.5.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Subjektive Nachfluchtgründe
sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch
die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhal-
ten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlin-
ge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK Nr. 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.
mit weiteren Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts können exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der
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Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen
führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer
Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat infolge die-
ser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer
Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts BUGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009).
Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründe-
ten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund
von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig da-
von anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden
sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur To-
talrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73).
4.5.3 Im Schreiben der KDPI-Schweiz vom 10. Januar 2007 wird aus-
geführt, der Beschwerdeführer habe ein Gesuch um Mitgliedschaft
eingereicht, welches vom Komitee in der Schweiz an die zuständige
Parteisektion weitergeleitet worden sei. Nach der Beurteilung der poli-
tischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei dieser von der KDPI
aufgenommen worden. Im Schreiben vom 30. November 2007 bestä-
tigt das Komitee, dass er sich in der Schweiz an von der Partei organi-
sierten Aktivitäten beteiligt habe, um die Menschenrechtsverletzungen
im Iran und in Kurdistan anzuprangern und die kulturellen und sozio-
politischen Rechte der Kurden zu verteidigen; zudem nehme er an kur-
dischen Festen und Anlässen teil; Verhaftete oder aus andern Ländern
in den Iran deportierte KDPI-Mitglieder seien dort gefoltert oder vom
iranischen Regime exekutiert worden; demselben Risiko wäre der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt (vgl. erwähnte
KDPI-Schreiben). Das zusammen mit der Beschwerde eingereichte, im
Internet veröffentlichte Foto zeigt zahlreiche Teilnehmer einer Demon-
stration gegen das iranische Regime in J._______. Auf den übrigen
Fotos ist der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Anwesenden
an Veranstaltungen der Partei in entsprechenden Lokalen abgebildet.
Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise aus seinem Heimatstaat
nicht Mitglied der KDPI. Die von ihm bis zu jenem Zeitpunkt geltend
gemachten politischen Aktivitäten sind als unglaubhaft zu qualifizieren
(vgl. E. 4.2). Trotz seiner Mitgliedschaft bei der Schweizer Sektion der
KDPI sind die geltend gemachten und dokumentierten exilpolitischen
Aktivitäten als niederschwellige, reine Mitläufertätigkeiten zu qualifizie-
ren, wobei nicht anzunehmen ist, dass die iranischen Behörden von
diesen überhaupt Kenntnis genommen hätten und es ihnen gelungen
wäre, den Beschwerdeführer zu identifizieren, zumal er vor seiner
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Ausreise nicht im Blickfeld der Sicherheitsbehörden gestanden haben
dürfte. Den eingereichten Fotos ist nicht zu entnehmen, dass er sich
bei Kundgebungen oder bei der Organisation von solchen besonders
und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine
in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hät-
te. Des Weiteren ist aus den Akten nirgends ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitä-
ten in den Medien namentlich erwähnt worden ist, so dass eine einfa-
che Identifizierung möglich wäre. Es ist davon auszugehen, dass sich
die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, welche über die massentypischen Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Akti-
vitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzu-
friedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche
Regimegegner erscheinen lassen. Nach den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen
von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veran-
staltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen
Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Paro-
len rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen
sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und
Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen
Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. das zur Publi-
kation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-
3357/2006 vom 9. Juli 2009, E. 7.4.3). Sodann hätte der Beschwer-
deführer allein durch die illegale Ausreise aus dem Iran, welche im Üb-
rigen von ihm lediglich behauptet und durch nichts belegt wird, noch
keinen subjektiven Nachfluchtgrund verwirklicht. Schliesslich wird in
der Stellungnahme von AI zwar ausgeführt, dass Angehörige der kur-
dischen Minderheit bei einer Rückkehr in den Iran nach langjährigem
Auslandaufenthalt mit einer intensiven Befragung rechnen müssten;
sollten besondere Anhaltspunkte für eine regierungskritische Einstel-
lung vorliegen oder im Rahmen der Verhöre auftreten, sei davon aus-
zugehen, dass kurdische Rückkehrer menschenrechtswidriger Be-
handlung ausgesetzt würden. Da es dem Beschwerdeführer indes
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen und insbesondere nicht davon aus-
zugehen ist, dass er den iranischen Behörden als regierungskritische
Person bekannt ist, vermag er aus der Stellungnahme von AI auch un-
ter diesem Aspekt nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
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4.5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen,
weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.
An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde noch in den weiteren Eingaben und Unterlagen et-
was zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf weiter-
gehend einzugehen. Mithin ist nach dem Gesagten insgesamt nicht
vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG auszugehen.
4.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten
Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch
daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall,
zumal – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde – die
geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann.
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6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Bezüglich des Irans kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Ge-
fährdung darstellen würde, gesprochen werden – dies ungeachtet der
umstrittenen Präsidentenwahl vom Juni 2009, deren Folgen insbeson-
dere für die iranische Innenpolitik noch nicht genauer abgeschätzt
werden können. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich
der Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der Zivilbevölke-
rung fortsetzen wird, doch lassen sich nach wie vor diverse Bereiche
ausmachen, in welchen der Iran die von ihm mitgetragene „Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen von 1948 res-
pektiert (bspw. Verbot der Sklaverei, Anspruch auf Staatsangehörig-
keit, Recht auf Heirat und Eigentum sowie auf Arbeit und Bildung
usw.).
Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich,
welche den Vollzug der Wegweisung in den Iran als unzumutbar er-
scheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer ist noch relativ jung
und spricht neben seiner Muttersprache Sorani auch Farsi (vgl. Vorak-
ten A1/9, S. 2). Er hat den Schulunterricht während acht Jahren be-
sucht und keine Berufsausbildung absolviert, war aber als Zigaretten-
verkäufer und Schreiner erwerbstätig und lebte in guten wirtschaftli-
chen Verhältnissen. Die Reise in die Schweiz konnte er mit Geld finan-
zieren, das er in ein Geschäft einer Drittperson investiert hatte. Sein
Vater besitzt ein Stoffgeschäft in K._______ (vgl. Vorakten A13/16, S.
4-6, 12). Er verfügt über ein Beziehungsnetz im Iran, wo sich seinen
Angaben zufolge seine Eltern und seine acht Geschwister aufhalten
(vgl. Vorakten A1/9, S. 3). Es sprechen auch keine medizinischen
Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung.
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6.3.2 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen,
da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr in den Iran entgegenstehen könnten, und der Beschwerde-
führer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwen-
digen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll-
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, diverse Fotos)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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