Abtei lung IV
D-7562/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch Alain Michel Tchuente,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 3. November 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7562/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin im Laufe
des Monats Oktober 2008 den Heimatstaat von Abidjan aus auf dem
Luftweg und gelangte via Libyen nach Deutschland, wo sie ein Asyl-
gesuch einreichte. Die deutschen Behörden schafften sie schliesslich
am 15. September 2009 nach mehrmonatigem Aufenthalt im Rahmen
des Dublin-Verfahrens in die Schweiz aus. Anlässlich der Befragung
vom 17. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ sowie der direkten Anhörung vom 8. Oktober 2009 durch
das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend, ihr Vater, der sie zu Lebzeiten stets
beschützt habe, sei im August 2008 verstorben. Nach seinem Ableben
hätten ihre Familienangehörigen beschlossen, nun müsse sie endlich
beschnitten werden, weil es eine Schande sei, in ihrem Alter immer
noch unbeschnitten zu sein. Aus Furcht vor dieser Prozedur habe sie
sich zur Flucht entschlossen, zum einen, weil es nach dem Tode ihres
Vaters keinen familieninternen Schutz mehr für sie gegeben habe.
Zum anderen sei ihr Heimatstaat wegen des Krieges entzweit ge-
wesen, weshalb auch die Behörden das Problem einer Beschneidung
nicht hätten lösen können. Bezüglich ihres Aufenthalts in Deutschland
machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, sie sei vor N._______
geflohen, weil dieser sie dort zur Prostitution habe zwingen wollen. Sie
habe nun Angst, ihm in Abidjan zu begegnen.
B.
Mit Verfügung vom 3. November 2009 – eröffnet am gleichen Tag –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Be-
gründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin wiesen zahlreiche Ungereimtheiten auf. So habe
die Beschwerdeführerin nicht plausibel erklären können, weshalb ihre
Familie sie nach dem Tod ihres Vaters habe beschneiden lassen
wollen, obwohl ihr Vater zu Lebzeiten dagegen gewesen sei. Es sei
auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschneidung unmittelbar
nach dem Tod ihres Vaters das dringendste Anliegen ihrer Familie
hätte sein sollen. Auf Vertiefungsfragen habe die Beschwerdeführerin
nicht konkret angeben können, wer die einzelnen Familienangehörigen
gewesen seien, welche ihre Beschneidung gefordert hätten. Dies be-
Seite 2
D-7562/2009
stätige die Zweifel an ihren Vorbringen zusätzlich. Ausserdem wirkten
ihre Aussagen auf die Frage, wie sie von der bevorstehenden Be-
schneidung erfahren habe, konstruiert und nicht erlebnisgeprägt, zu-
mal sie lediglich auf ihre Mutter verwiesen habe, die ihr von den Ab-
sichten der anderen Familienangehörigen berichtet habe.
Unverständlich sei ferner, weshalb die Beschwerdeführerin ihre
Probleme nicht ihrem Freund anvertraut habe, der sie immerhin
während eines Jahres finanziell unterstützt habe, was auf eine ge-
festigte und fürsorgliche Beziehung hindeute. Des Weiteren sei nicht
nachvollziehbar, warum sich die Beschwerdeführerin nie an die Polizei
gewandt habe, obschon die Beschneidung von Frauen in Côte d'Ivoire
einen Straftatbestand darstelle, der von den ivorischen Behörden ge-
ahndet werde. Es sei namentlich zu mehreren Festnahmen und Ver-
urteilungen von Frauen gekommen, die Beschneidungen vor-
genommen hätten. Angesichts der obgenannten und erheblichen Un-
stimmigkeiten müssten die Vorbringen der Beschwerdeführerin als
unglaubhaft gewertet werden. Anzufügen sei, dass sie ihr Asylgesuch
auch mit der Angst vor dem Libanesen N._______, der sie nach
Deutschland gebracht und dort zur Prostitution gezwungen habe,
begründet habe. Namentlich befürchte sie, dieser Person in Abidjan
wieder begegnen zu können. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser
Vorbringen sei hierzu auf die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der
ivorischen Behörden hinzuweisen, die frauenspezifischen
Verfolgungen nicht tatenlos gegenüberstünden, sondern solche
Übergriffe – wie beispielsweise die oben erwähnte
Genitalverstümmelung oder auch Zwangsheiraten – strafrechtlich
verfolgten. Demnach sei vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb die geltend
gemachte Furcht der Beschwerdeführerin asylrechtlich nicht relevant
sei. Demnach hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Schliesslich sei der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a In ihrer Beschwerde vom 3. Dezember 2009 liess die Be-
schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen.
Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Darüber hinaus sei festzustellen, es sei dem bestellten Rechtsvertreter
unmöglich, die Beschwerdeführerin rechtsgenüglich zu vertreten, und
Seite 3
D-7562/2009
es seien in diesem Zusammenhang angemessene Massnahmen zu
treffen.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 wies der
Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis
zum 24. Dezember 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Gleichzeitig räumte er der
Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, innert obgenannter Frist eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten zu reichen.
C.c Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 23. Dezember 2009.
C.d Mit Eingabe vom 4. Januar 2010 beantragte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin die Einräumung einer ausserordentlichen Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
C.e Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2010 wies der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Einräumung
einer ausserordentlichen Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie das sinngemässe Gesuch um Beigabe eines
Anwalts ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiete des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 4
D-7562/2009
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Seite 5
D-7562/2009
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Rechtsmitteleingabe vom 3. Dezember 2009 der Beschwerde-
führerin beinhaltet - bedingt durch eine grundsätzlich von ihr selbst zu
vertretende Verzögerung bei der Erteilung des Mandats und zusätzlich
durch die verspätete Zustellung der Akten - keine Auseinandersetzung
mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Der von der Vor-
instanz zu vertretenden Verzögerung bei der Aktenzustellung wurde
indessen Rechnung getragen, indem der Beschwerdeführerin mit
Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 eine Frist bis zum
24. Dezember 2009 zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ein-
geräumt wurde, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor-
liegt.
5.2 Wie der Eingabe vom 4. Januar 2010 zu entnehmen ist, wurde von
der Eingabe einer Beschwerdeergänzung Abstand genommen. Für
das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten
keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung, auf die Erwägungen der
Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 des Bundesverwaltungs-
gerichts sowie auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5316/2006 vom 24. November 2009
E. 7.9 verwiesen werden.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin im Einzelnen
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das
Bundesamt hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu
Recht abgelehnt.
Seite 6
D-7562/2009
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
Seite 7
D-7562/2009
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Seite 8
D-7562/2009
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Bereits im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 gelangte das
Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, es herrsche in Côte d'Ivoire
aktuell kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächen-
deckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell ge-
fährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung junger gesunder Männer, die bereits in Abidjan gelebt
haben, als zumutbar erachtet wurde. In dem bereits erwähnten zur
Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
5316/2006 vom 24. November 2009 bejahte das Gericht die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Abidjan grundsätzlich
auch in Bezug auf junge Frauen (a.a.O. E. 7.2 ff.).
Die 31-jährige, den Akten zufolge gesunde und zeitlebens in Abidjan
wohnhafte Beschwerdeführerin verfügt nach eigenen Angaben über
eine ungefähr achtjährige Schulbildung und eine rudimentäre Aus-
bildung sowie Berufserfahrung in Informatik (A9/14 S. 6, A1/10 S. 3),
weshalb davon auszugehen ist, sie werde nach ihrer Rückkehr in den
Heimatstaat nicht mit einer existenzgefährdenden Lage konfrontiert.
Da sich die angeblichen familiären Probleme der Beschwerdeführerin
als nicht glaubhaft erwiesen, ist zudem davon auszugehen, sie verfüge
im Heimatstaat über ein ausreichendes Beziehungsnetz (A1/10 S. 3,
A9/14 S. 5 - 6), das ihr nötigenfalls Unterstützung gewähren kann (vgl.
das oben erwähnte Urteil E-5316/2006 E. 7.11 und 7.12).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
Seite 9
D-7562/2009
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
23. Dezember 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-7562/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 23. Dezember 2009 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 11