Abtei lung IV
D-7563/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Afghanistan,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7563/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 24. August 2009 und gelangte über den Luftweg nach
A._______, von wo aus er in einem Privatwagen und per Zug am 26.
August 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz
einreiste. Gleichentags stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Am
8. September 2009 fand im Verfahrens- und Empfangszentrum
B._______ die Erstbefragung statt und am 16. September 2009 wurde
er vom BFM direkt angehört. Mit Verfügung des BFM vom
29. September 2009 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton C._______ zugewiesen.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike. Er stamme
aus D._______, wo er seit seiner Geburt bis ins Jahr 1997 gelebt
habe. Nach dem Umsturz durch die Taliban sei er mit seinen
Angehörigen bis zum Frühling 2002 illegal in einer Wohnung in
E._______ gewesen. Anschliessend habe er sich mit seinen Eltern
erneut nach D._______ begeben, wo er bis zu seiner Ausreise in
einem andern Quartier gelebt habe. Seine Schwester sei in
M._______ geblieben. Im Anschluss an die Primar- und
Sekundarschule habe er das zehnte und elfte Schuljahr an einer
technischen Schule beziehungsweise an einem Gymnasium, an
welchem Technik vermittelt worden sei, besucht. Die Schule habe er
indessen nicht abgeschlossen. Zwischen 2004 und 2007
beziehungsweise November 2006 habe er am F._______ in D._______
ein Studium absolviert. Zudem sei er zwischen Dezember 2003 und
Anfang Mai 2009 für die G._______ als Dolmetscher tätig gewesen,
wobei er bis August oder September 2007 bei einem I._______
Panzerbatallion und anschliessend in der Zentrale der G._______
beschäftigt gewesen sei. Anfangs 2006 sei einer seiner
Dolmetscherkollegen von der afghanischen Polizei umgebracht
worden. Obwohl die fehlbaren Polizisten inhaftiert und zum Tode
verurteilt worden seien, habe man das Urteil nie vollstreckt und die
Fehlbaren freigelassen. Seit Februar oder März 2006 habe er zudem
bemerkt, dass er auf dem Arbeitsweg beschattet worden sei. Obwohl
er und einer seiner Kollegen beim I._______ Arbeitgeber um Schutz
beziehungsweise um eine Waffe ersucht hätten, sei ihrem Wunsch
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nicht entsprochen worden. Im Juni oder Juli 2007 habe er ferner vier
oder fünf anonyme Sprachmitteilungen auf seinem Telefon erhalten,
wobei er als I._______ Spion und ungläubiger Hund verunglimpft
worden sei. Ausserdem sei ihm angekündigt worden, er habe den Tod
verdient. Im Sommer 2008 sei er von einem Motorrad-fahrer, der ihn
verfolgt habe, attackiert worden. Nachdem mit seinem Vater Anfangs
Oktober 2008 im Fernsehsender H._______ ein Interview durchgeführt
worden sei, habe er anonyme Drohanrufe mit Be-schimpfungen
erhalten. Ausserdem sei er ständig von einem weissen Auto verfolgt
worden. In der Folge habe er um seine Sicherheit gefürchtet und
deshalb bei seiner damals noch in D._______ lebenden Schwester
Zuflucht gesucht. Fortan sei er nur noch in afghanischer Tracht
gekleidet zur Arbeit erschienen. Trotzdem habe er Ende Oktober 2008
bei seiner Schwester einen Anruf erhalten, in welchem ihm
angekündigt worden sei, dass man ihn finden werde. Nachdem er im
Mai 2009 seine Verfolger in der Nähe des Wohnortes seiner Schwester
gesehen und zwei oder drei Tage später erneut einen Drohanruf
erhalten habe, sei er nicht mehr zur Arbeit erschienen, habe sein
Mobiltelefon abgeschaltet und sich zur Ausreise entschlossen. Er habe
befürchtet, wie sein Kollege umgebracht zu werden.
Der Beschwerdeführer gab fast zwei Monate nach der Einreichung
seines Asylgesuchs eine Tazkara und mehrere Beweismittel über
seine Tätigkeit als Dolmetscher zu den Akten.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. November 2009 – eröffnet am
10. November 2009 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete
seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht genügten. Insbesondere beruhten seine Informationen
über die Umstände der Ermordung seines Kollegen ausschliesslich auf
Informationen, welche er von Drittpersonen erhalten habe, und auf
Vermutungen beziehungsweise Spekulationen. Zudem habe sich das
angeblich enge Verhältnis zu diesem auf den gemeinsamen Arbeits-
weg und -ort beschränkt. Auch die angebliche Entlassung und unter-
lassene Hinrichtung der fehlbaren Polizisten beruhe auf reinen
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Spekulationen und Vermutungen. Zudem habe der Beschwerdeführer
keine offizielle Polizeidienststelle eingeschaltet. Die Schwere der
angeblichen Bedrohung habe er darüber hinaus selber entkräftet,
indem er vorgebracht habe, die Dolmetscher seien nie allein, sondern
immer geschlossen auf dem Arbeitsweg unterwegs gewesen, damit
die Verfolger nicht den Mut gehabt hätten, etwas zu unternehmen.
Dem Beschwerdeführer sei darüber hinaus eine Fluchtmöglichkeit in
M._______ offen gestanden, da er sich dort nach seiner Rückkehr
auch ferienhalber aufgehalten habe. Angesichts der strengen
Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen könne ihm ferner nicht
geglaubt werden, er sei mit einem gefälschten polnischen Pass, der
ein Besuchervisum für Afghanistan enthalten habe, unbehelligt in Rom
eingereist. Vielmehr sei aus dieser unglaubhaften Angabe der Schluss
zu ziehen, er sei auf anderem als dem geltend gemachten Weg nach
Europa und in die Schweiz gereist. Die von ihm abgegebenen
Beweismittel könnten schliesslich bestenfalls seine Beschäftigung bei
der I._______ Einheit und die Belegung eines Kurses am F._______ in
D._______ beweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung
komme ihnen kein Beweiswert zu. Den Wegweisungsvoll-zug erachtete
das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Dies-bezüglich legte es
dar, die Menschenrechtssituation in Afghanistan lasse auch in
Anbetracht der jüngsten Entwicklung den Vollzug der Wegweisung
nicht als unzulässig erscheinen. Zudem könne nicht von einer
konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder
von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne des Gesetzes
ausgegangen werden, auch wenn sich die allgemeine Sicherheitslage
in letzter Zeit verschlechtert habe und angespannt bleibe und obwohl
die Taliban ihre Aktivitäten verstärkt und die internationalen Truppen
zahlenmässig zu schwach seien, um flächendeckend wirksam zu sein.
Es gebe schliesslich auch keine individuellen Gründe, welche gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, da der
Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann sei, über eine ausge-
zeichnete Schulbildung und in D._______ über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfüge.
D.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2009 an das Bundesver-
waltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder der vorläu-
figen Aufnahme, das Absehen von einer Wegweisung, sowie in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung einer Frist zur Verbesse-
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rung beziehungsweise Ergänzung der Beschwerde und die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung legte er im
Wesentlichen dar, dass es ihm bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
nicht möglich gewesen sei, eine ausführliche und fundierte Beschwer-
de einzureichen, weil er die Akten der Vorinstanz noch nicht erhalten
habe. Ausserdem sei er mittellos und sozialhilfeabhängig, weshalb ihm
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2009 teilte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit,
dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Verbes-
serung der Beschwerde und zur Einreichung einer Fürsorgebestäti-
gung gewährt und er wurde aufgefordert, das Mandatsverhältnis zu
klären. Es wurde ihm mitgeteilt, dass über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt
befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen
verzichtet werde.
F.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer
eine Beschwerdeverbesserung ein und stellte die Anträge, der
Entscheid der Vorinstanz sei an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventuell sei er aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren, subeventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig und unzumutbar und der Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass der Be-
schwerdeführer die von der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung
der Sicherheitslage in Afghanistan nicht teile. Die fehlende Sicherheit
vor Ort mache eine Rückkehr unzumutbar. Zahlreiche Bomben-
attentate in D._______ hätten zu massiven Opfern unter der
unbeteiligten Zivilbevölkerung geführt, wobei der Staat offensichtlich
nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Damit bestehe eine
konkrete Gefährdung der gesamten Bevölkerung. Trotz mehreren
Hinweisen des Beschwerdeführers in den Befragungen habe das BFM
wesentliche Vorbringen und die zugehörigen Beweismittel nicht
beachtet. Er sei der Sohn eines Künstlers, der als „Götzenmaler“ und
bekennender Buddhist bekannt sei und über den im afghanischen
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Fernsehen im _______, am _______ und – nach seinem Tod – am
_______ Filmbeiträge gesendet worden seien. Diesbezüglich habe der
Beschwerdeführer zwei CDs eingereicht, welche die Vorinstanz nicht
beachtet habe. Die Beilage 6 enthalte inhaltliche Angaben zu den
Bilddokumenten. Der Beschwerdeführer erscheine in einem der
Filmbeiträge selber, wobei der Vater berichte, dass er als Übersetzer
für die I._______ Soldaten arbeite. Nachdem sich der Vater im
Fernsehen gegen die Zerstörung der Buddha-Statuen in Bamian
geäussert habe, sei der Beschwerdeführer beschimpft worden. Seine
Schwester sei nach der Ausstrahlung des Fernsehbeitrages über ihren
Vater in die USA geflohen, obwohl sie in D._______ als Ärztin
gearbeitet und unterrichtet habe. Drei Dolmetscherkollegen des
Beschwerdeführers würden überdies in Beilage 8 den Tod ihres
Kollegen bestätigen. Es handle sich um die drei auf der Urkunde der
G._______ vom März 2007 abgebildeten Dolmetscher. Das Original
sowie eine Bestätigung über die Tätigkeit des Beschwerdeführers bis
im Mai 2009 werde nachgereicht. Mit ihrer Argumentation verkenne die
Vorinstanz die generelle Gefährdung von Übersetzern in Afghanistan.
So sei es bekannt, dass bei Entführungen immer zuerst die
Dolmetscher erschossen würden. Zudem gälten Dolmetscher in den
Augen der Bevölkerung als Landesverräter. Ein Blick ins Internet
genüge, um dies zu bestätigen, wie die Beilagen 10 und 11 zeigten.
Dolmetscher in Afghanistan befänden sich somit in Lebensgefahr.
Nicht der Tod seines Freundes, sondern seine Tätigkeit als
Dolmetscher in Afghanistan würden den Beschwerdeführer gefährden.
Hinsichtlich des Reisewegs, der von der Vorinstanz ebenfalls nicht als
glaubhaft erachtet werde, sei es für die Behörden einfach, die
Passagierliste des Fluges der „J._______“ vom 25. August 2009 von
K._______ nach A._______ einzufordern, weshalb der entsprechende
Antrag gestellt werde. Der Beschwerdeführer sei unter der Identität
„_______“ geflogen. Mit der Passagierliste könnten die Angaben des
Beschwerdeführers überprüft werden. Die bei der Vorinstanz
eingereichten Beweismittel würden nicht nur die Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Dolmetscher und seine dadurch entstandene
Gefährdung, sondern auch seine Gefährdung als Sohn eines Mannes,
der in den Augen der radikalen Taliban ein Gotteslästerer sei, belegen.
Indem die Vorinstanz diese Beweismittel nicht beziehungsweise nur
pauschal gewürdigt habe, liege eine Verletzung der Abklärungspflicht
vor. Der Sachverhalt sei unvollständig und teilweise falsch festgestellt
worden. Deshalb müsse das Verfahren an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden. Unter den gegebenen Umständen sei zudem
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die von der Vorinstanz vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung
unhaltbar. Zudem könne es nicht darauf abkommen, ob dem
Beschwerdeführer geglaubt werde, was er über die Ermordung von
Drittpersonen erfahren habe. Da ferner Korruption in Afghanistan
notorisch sei, könnten die vom Beschwerdeführer aus dritter Hand
geschilderten Folgen für die Mörder mit den Verhältnissen vor Ort
vereinbart werden. Aus den gleichen Gründen sei es auch
verständlich, dass er sich nicht an die örtliche Polizei gewandt habe.
Da seine Vorbringen insgesamt als glaubhaft zu erachten seien, erfülle
er die Flüchtlingseigenschaft. Eine innerstaatliche Fluchtalternative
bestehe nicht und die von der Vorin-stanz suggerierte
„Fluchtalternative“ in M._______ sei nicht relevant.
Der Eingabe lagen im Wesentlichen folgende Beweismittel bei: Eine
Fürsorgebestätigung vom 21. Dezember 2009, eine kurze Zusammen-
fassung des Inhalts der CDs, ein Brief seiner Schwester und eine
Kopie ihres Einwanderungsvisums in den USA, ein Schreiben eines
Dolmetscherkollegen vom 8. Dezember 2009 sowie eine Kopie dessen
L._______ Reisepasses und verschiedene Auszüge aus dem Internet.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesver-
waltungsgerichts vom 11. Januar 2010 wurde das BFM insbesondere
zu den Vorbringen, der Beschwerdeführer habe als Übersetzer für die
G._______ gearbeitet und sei Sohn eines als „Götzenmaler“ und
Buddhisten bekannten Mannes, zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 legte das BFM dar,
dass gemäss seinen Erkenntnissen Übergriffe auf vermeintliche
Kollaborateure der G._______ zur Einschüchterung und
Verunsicherung der Zivilbevölkerung durchaus der Taktik der
Aufständischen entsprächen. Zudem bestehe ein allgemeines
Grundrisiko, weshalb in D._______ kaum jemand offen zugebe, für
Ausländer tätig zu sein. Indessen entspreche es nicht dem Vorgehen
der Taliban, einzelne für die G._______ arbeitende Personen ohne
hochkarätiges Profil gezielt zu verfolgen oder einzuschüchtern. Das
geltend gemachte Vorgehen entspreche vielmehr dem Vorgehen von
kriminellen Akteuren, die namentlich in der Hauptstadt in Unwesen
trieben. Zudem habe der Beschwerde-führer nicht zwei CDs, sondern
eine DVD eingereicht. Gestützt auf den Interviewpartner sei der Vater
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des Beschwerdeführers nicht am 9. Mai 2009, sondern am 9. Juni
2009 verstorben. Die beiden auf der DVD enthaltenen Filme seien fast
identisch und würden sich darin unterscheiden, dass der eine Film
eine fünf Sekunden dauernde Einblendung enthalte, welche den Vater
und den Sohn zeige, wobei kein Wort gesprochen werde. Es handle
sich nicht um vom Sender herausgegebene, sondern private
Mitschnitte, wobei die fragliche Sequenz auch nachträglich
eingespiesen worden sein könne. Eine Transkription des Interviews sei
vom Beschwerdeführer nicht abgegeben worden; vielmehr habe er
sich mit einer kurzen Inhaltsangabe zum Bildmaterial begnügt. Falls
sich die interviewte Person im Film als Buddhist zu erkennen gegeben
hätte, wäre davon auszugehen, dass diese Person darunter zu leiden
gehabt hätte und nicht seine Kinder. Bezeichnenderweise habe der
Beschwerdeführer D._______ erst ein Dreivierteljahr nach der
Erstausstrahlung der Sendung im Oktober 2008 verlassen.
I.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er machte insbesondere
geltend, dass hinsichtlich des Todesdatums und der eingereichten
Tonträger in der Beschwerde ein Missverständnis entstanden sei.
Darüber hinaus habe sich das BFM nicht zur gesamten Auseinander-
setzung bezüglich der Glaubhaftigkeit und zum Vorwurf der falschen
Feststellung des Sachverhalts geäussert. Es werde deshalb am
Hauptbegehren der Kassation festgehalten. Auch wenn die Vorinstanz
ein „allgemeines Grundrisiko“ für G._______-Kollaborateure und damit
ihre Fehleinschätzung zugebe, schätze sie dieses Risiko immer noch
nicht korrekt ein. Da G._______-Kollaborateure Teil des militärischen
Feindes der Taliban seien, gehe es nicht um Übergriffe zwecks
Einschüchterung und Verunsicherung der Zivilbevölkerung.
Hochkarätiger als das eines Kollaborateurs mit dem Feind könne ein
Profil nicht sein. Die Vorinstanz versuche zwar, kriminelle Akteure für
die Verfolgung des Beschwerdeführers verantwortlich zu machen;
indessen hätte sie unter diesen Umständen eine Verfolgung durch
Drittpersonen prüfen müssen. Die Darstellung des BFM, die beiden
Filme seien fast identisch, könne nicht geteilt werden. Bei einem der
Filme handle es sich um einen privaten Mitschnitt; der zweite Film
indessen sei der Familie nach dem Tod des Vaters des
Beschwerdeführers vom Fernsehsender übergeben worden. Danach
habe der Beschwerde-führer beide Filme auf einen einzigen
Datenträger kopiert. Als Beilage 1 und 2 würden nunmehr die
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originalen Datenträger nachgereicht. Damit könne der Vorwurf des
BFM beseitigt werden. Da im Asylverfahren die Amtspflicht gelte und
der Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben sei, müsse das
eingereichte Bildmaterial gesichtet werden. Hätte die Vorinstanz dies
getan, wäre es möglich gewesen, den Beschwerdeführer dazu zu
befragen. Der Beschwerdeführer sei zu einer vollen Transkription
bereit, sofern er dazu aufgefordert werde. Er habe inzwischen die
Inhaltsangaben ergänzt, was als Beilage 3 eingereicht werde.
Hinsichtlich der Nachteile, welche der Beschwerde-führer als Sohn
eines Buddhisten und Künstlers bereits dargelegt habe, sei auf die
Befragungen zu verweisen. Ob der Vater darunter gelitten habe, sei
nicht wesentlich. Dass der Beschwerdeführer sein Heimatland erst ein
Dreivierteljahr nach der Erstausstrahlung der Fernsehsendung über
seinen Vater verlassen habe, sei auf die Beschaffung der
Reisepapiere und die Vorbereitung der Reise zurückzuführen.
Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: zwei Datenträger, zwei
Inhaltsbeschriebe, Original von bereits eingereichten Beweismitteln mit
Zustellcouverts, das Schreiben eines Kollegen und eine Bestätigung
des Journalisten, der die Interviews mit dem Vater des Beschwerde-
führers durchführte.
J.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
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(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht geltend, das
BFM habe die von ihm eingereichten Beweismittel nicht beziehungs-
weise nur pauschal gewürdigt und wesentliche Vorbringen seinerseits
nicht beachtet. Vielmehr habe es diese totgeschwiegen, weil es die
abgegebenen Beweismittel offensichtlich nicht einmal visioniert habe.
Damit sei der Sachverhalt unvollständig und teilweise falsch festge-
stellt worden. Wesentliche Vorbringen, die geeignet seien, die Asylge-
währung zu bewirken, seien nicht erkannt worden. Deshalb sei es not-
wendig, den Entscheid zu kassieren und zur erneuten Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuschicken.
3.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983; S. 233
mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
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3.3 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, das BFM habe zu
den Akten gereichte Beweismittel und wesentliche Sachverhalts-
elemente nicht beachtet, legt er sinngemäss dar, der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs sei verletzt worden. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG
i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) umfasst als Teilaspekte einen Anspruch
der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und
30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer
Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbrin-
gen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der
angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33
VwVG). Dieser Anspruch bezieht sich auf sämtliche Fragen der
Sachverhaltsermittlung, nicht indessen auf die Frage der rechtlichen
Beurteilung. Ob die Aussagen des Beschwerdeführers von der
Vorinstanz zutreffend gewürdigt wurden, ist im Rahmen der
Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen zu beurteilen.
3.4 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich die
Vorinstanz darin weder zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher bei der G._______
gefährdet gewesen, noch zu seiner Angabe, er sei auch als Sohn
eines als „Götzenmalers“ und bekennenden Buddhisten bekannten
Mannes in Gefahr gewesen, geäussert hat. Vielmehr hat sie sich
darauf be-schränkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft zu erachten, weil er die Angaben über die Umstände des
Todes seines Kollegen von Drittpersonen erfahren habe, weil sich das
angeblich enge Verhältnis zu diesem auf den Arbeitsweg und -ort
beschränkt habe, weil die Hintergründe über die fehlbaren Polizisten
auf Spekulationen beruht hätten, weil die Dolmetscher normalerweise
geschlossen auf dem Arbeitsweg gewesen seien, was eine Gefahr
entkräfte, weil dem Beschwerdeführer eine Fluchtmöglichkeit in
M._______ offen gestanden wäre, weil der von ihm vorgebrachte
Reiseweg nicht geglaubt werden könne und weil die eingereichten
Beweismittel die geltend gemachte Bedrohung nicht zu belegen
vermöchten.
3.5 Wie in der Beschwerde beziehungsweise in deren Ergänzung zu
Recht gerügt wurde, hat sich die Vorinstanz damit zu wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geäussert und hat darüber
hinaus die ins Recht gelegten Beweismittel nicht adäquat gewürdigt,
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obwohl es ihre Pflicht gewesen wäre, die angebotenen und tauglichen
Beweise zu würdigen (Art. 33 VwVG; vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2;
117 Ia 262 E. 4b), alle wesentlichen Vorbringen des Beschwerde-
führers sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen und ihren Entscheid entsprechend zu begründen (vgl.
BGE 123 I 31 E. 2c; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29
BV, Rz. 34 ff.)
3.6 Indessen liess sich das BFM dazu in seiner Vernehmlassung vom
28. Januar 2010 vernehmen und die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Mit
Eingabe vom 17. Februar 2010 nahm der Beschwerdeführer zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Damit sind die formellen
Mängel als geheilt zu betrachten.
3.7 Unter diesen Umständen ist die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs unbegründet. Da zudem der rechtserhebliche
Sachverhalt feststeht und gestützt auf die bestehende Aktenlage mit
hinreichender Klarheit beurteilt werden kann, ob die geltend gemachte
Verfolgung glaubhaft ist respektive ob der Beschwerdeführer im Fall
einer Rückkehr in sein Heimatland asylrelevante Verfolgungsmass-
nahmen zu befürchten hätte, ist die Sache nicht an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
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sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorliegend kann aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
und der von ihm eingereichten Beweismittel davon ausgegangen
werden, dass er in D._______ für die G._______ als Dolmetscher tätig
war. Dies wird vom BFM nicht bezweifelt, und auch das Bundesver-
waltungsgericht hat – gestützt auf die bestehende Aktenlage – keine
überwiegenden Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer für die
G._______ als Dolmetscher arbeitete. Die Aussagen des
Beschwerdeführers dazu erscheinen glaubhaft, und die zu den Akten
gegebenen Beweismittel zeigen ihn mit I._______ G._______-
Soldaten. Auch an der Echtheit der eingereichten Bestätigungen über
seine Arbeit und den Besuch des F._______ in D._______ ist nicht zu
zweifeln. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer für die Zeit zwischen September 2007 und seiner
Ausreise im Mai 2009 keine Bestätigung seiner Tätigkeit zu den Akten
reichte, nichts zu ändern.
5.2 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers
als unglaubhaft, weil er über die Ermordung seines Kollegen und das
Verfahren der Täter nur habe Informationen preisgeben können,
welche er aus dritter Hand erfahren habe oder welche Vermutungen
darstellen würden. Woher der Beschwerdeführer die Informationen
über den Tod eines Kollegen hat und ob es sich bloss um
Vermutungen handelt, ist indessen für die Prüfung, ob er eine
asylrechtlich relevante Verfolgung oder Bedrohung erlitten
beziehungsweise zu befürchten hat, nicht massgeblich. Vor dem
Hintergrund der in Afghanistan herrschenden Zustände kann
nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer die Informationen
über den Tod seines Kollegen und über das weitere Vorgehen der
Behörden nur von Drittpersonen erhalten hat. Dabei ist es auch
nachvollziehbar, dass einige der Informationen unsicher sind und nur
Vermutungen darstellen. Unter diesen Umständen ist es auch
verständlich, dass er keine genauen Einzelheiten über die Entlassung
und die allenfalls unterbliebene Hinrichtung der fehlbaren Polizisten
preisgeben konnte. Es geht indessen nicht an, aus diesem Grund
seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Das BFM erachtet
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darüber hinaus die Aussagen des Beschwerdeführers deshalb als
unglaubhaft, weil ihm in M._______ eine Aufenthaltsalternative offen
gestanden wäre, da er sich dort während einiger Zeit aufgehalten und
später seine Schwester besucht habe. Auch dieses Argument vermag
nicht zu überzeugen, um die Vorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft qualifizieren zu können, da eine mögliche Aufenthalts-
alternative in M._______ mit der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvor-
bringen nichts zu tun hat. Darüber hinaus müsste geprüft werden, ob
eine Einreise in dieses Land für afghanische Staatsangehörige ohne
gültige Reisepapiere und eine Aufenthaltsgenehmigung überhaupt
möglich wäre. Als Ersatz für eine innerstaatliche Fluchtalternative,
welche im Fall ihres Bestehens zu einer Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft führen würde, kann die Aufenthaltsalternative in
M._______ ohnehin nicht dienen. Die Vorinstanz begründete ferner die
Unglaub-haftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers damit, dass
er die geltend gemachte Bedrohung selber entkräftet habe, indem er
ausgesagt habe, es sei bei blossen Androhungen geblieben, weil die
Dolmetscher auf ihrem Arbeitsweg nie alleine, sondern geschlossen
unterwegs gewesen seien und die Verfolger deshalb nicht den Mut
gehabt hätten, etwas zu unternehmen. Indessen vermag auch diese
Argumentation nicht zu überzeugen, weil aus ihr nicht ersichtlich ist,
inwiefern die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung nicht als
glaubhaft zu erachten wäre. Schliesslich befand die Vorinstanz die
Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, weil der von ihm
geschilderte Reiseweg nicht nachvollziehbar sei. Indessen kann auch
aus dem Reiseweg nicht der Schluss gezogen werden, die
Asylvorbringen seien nicht glaubhaft, da dieser Teil des Sachverhalts
nicht die eigentlichen Asylvorbringen betrifft. Unter diesen Umständen
kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer in Italien mit
einem gefälschten polnischen Reisepass einreisen konnte oder nicht.
Schliesslich vermögen auch die übrigen Argumente der Vorinstanz
nicht zu überzeugen.
5.3 Es kann vorliegend folglich von folgendem, als überwiegend
glaubhaft zu erachtendem Sachverhalt ausgegangen werden: Der
Beschwerdeführer war während einigen Jahren für die G._______ in
seinem Heimatland als Dolmetscher tätig, wobei er zunächst für die
I._______ Truppen arbeitete und später im Hauptquartier der
G._______ in D._______ seine Arbeit weiterführte. Es ist deshalb
nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
Tätigkeit als Übersetzer für die G._______ in D._______ eine
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Verfolgung im Sinne des Gesetzes gedroht hat und diese Bedrohung
immer noch besteht. Diese Prüfung ist in Berücksichtigung der
Situation in Afghanistan vorzunehmen, wobei insbesondere näher zu
beleuchten ist, ob der Beschwerdeführer als Dolmetscher für die
G._______ in seinem Heimatland Schutz vor Verfolgung finden kann,
da aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Solcher Schutz kann durch
den Heimatstaat oder durch einen im Sinne der Rechtsprechung be-
sonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch
durch internationale Organisationen. Schutz vor nichtstaatlicher Ver-
folgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die
betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und
effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen
Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen
oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines sol-
chen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10).
5.4 Die nachfolgende kurze Situationsanalyse stützt sich
insbesondere auf die folgenden Quellen, sofern keine andere zitiert ist:
United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCR-
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghani-
scher Asylsuchender, zusammenfassende Übersetzung, 10. November
2009, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die
aktuelle Sicherheitslage, Corinne Troxler Gulzar, 11. August 2009,
Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Entführungen sind in Afghanistan ein
blühendes Geschäft, 18. März 2010, United Nations Assistance
Mission in Afghanistan (UNAMA), Afghanistan, Annual Report on
Protection of Civilians in Armed Conflict 2009, Januar 2010, U.S.
Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan,
11. März 2010. Verschiedene Organisationen berichten, dass sich die
allgemeine Lage und insbesondere die Sicherheitslage in Afghanistan
in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert hat, weil sich
bewaffnete Konflikte intensiviert haben. Teilweise schwerwiegende
Menschenrechtsverletzungen sind weit verbreitet. Die afghanische
Regierung und ihre internationalen Verbündeten (die ISAF und die
Operation Enduring Freedom [OEF]) stehen nicht nur den Taliban, der
Hezb-e-Islami und der Al-Qaida gegenüber, sondern müssen auch
gegen eine grosse Anzahl bewaffneter Gruppen und organisierter
kriminellen Gruppierungen ankämpfen. Korruption, fehlende Rechts-
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staatlichkeit und ineffektive Rechtspflege sind an der Tagesordnung,
und Menschenrechtsverletzungen werden nur selten geahndet. Viel-
mehr herrscht zum Teil Straflosigkeit vor. Der religiöse Konservatismus
erstarkte beträchtlich, konnte sich auch territorial ausbreiten und
vermehrt die Kontrolle gewinnen. Insbesondere die Taliban waren
bereits im Dezember 2008 in rund 72% des afghanischen Territoriums
dauernd präsent. Sie dürften inzwischen noch mehr Territorium unter
ihre Gewalt gebracht haben und diktieren weitgehend in politischer
sowie militärischer Hinsicht die Bedingungen (vgl. International
Council on Security and Development [ICOS], Struggle for Kabul,
Dezember 2008 S. 5). Die Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist
angestiegen und hat im Jahr 2009 den höchsten Stand seit dem Fall
der Taliban erreicht, weshalb das Vertrauen in die eigene Regierung
und in die ausländischen Sicherheitskräfte stark abgenommen hat. Im
ganzen Land besteht ein erhebliches Risiko, Opfer von Terror-
anschlägen, Entführungen, Raubüberfällen, Landminen und Blind-
gängern zu werden, wobei insbesondere Personen, denen eine
Verbindung zur Regierung oder ihrer Verbündeten nachgesagt wird,
zur Zielscheibe werden können. Kein Ort in Afghanistan kann als
sicher eingestuft werden. Auch die Hauptstadt Kabul gilt nicht mehr als
sicher. Selbst tagsüber ereignen sich dort Bombenanschläge,
Ermordungen und Entführungen. Die afghanische Polizei (ANP) und
die afghanische Nationalarmee (ANA) haben infolge ihrer ungenügen-
den Ausbildung grosse Mühe, komplexe Operationen durchzuführen.
Zudem ist die Fluktuationsrate gross, und die Finanzierung der afgha-
nischen Sicherheitskräfte sowie die Korruption innerhalb der Sicher-
heitskräfte stellen weitere gravierende Probleme dar. Gemäss
Einschätzung von Human Rights Watch hat die afghanische Polizei
grosse Mühe und es fehlt manchmal der Wille, gegen die stark
angestiegenen Entführungen anzukämpfen (Human Rights Watch,
World Report 2009, 14. Januar 2009). Das afghanische Justizsystem
ist weitgehend unfähig, faire und korrekte Gerichtsverfahren durchzu-
führen, was nicht nur auf fehlende Finanzen und unqualifiziertes
Personal, sondern auch auf die allseits präsente politische Einfluss-
nahme und Korruption zurückzuführen ist. Lokale Machthaber, Stam-
mesführer, Familien von Angeklagten und regierungsfeindliche
Gruppierungen untergraben die Unparteilichkeit der Richter, indem sie
diese unter Druck setzen. Trotz internationaler Unterstützung wurden
zu wenig Fortschritte erzielt. Es besteht der Verdacht, dass die Polizei
selbst in illegale Machenschaften, Drogenhandel und Entführungen
verwickelt sowie bestechlich ist.
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5.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind vor dem Hintergrund
dieser aktuellen Situation in Afghanistan zu beurteilen. Dabei ist
insbesondere zu prüfen, ob er als ehemaliger Übersetzer für die
G._______ im Zeitpunkt seiner Ausreise einer aktuellen Gefährdung
ausgesetzt war und ob er aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die
G._______ im heutigen Zeitpunkt im Fall seiner Rückkehr nach
Afghanistan mit einer Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu rechnen
hat.
5.5.1 Das UNHCR und andere im Flüchtlingsbereich tätigen Nichtre-
gierungsorganisationen heben bei der Beurteilung der Sicherheitslage
in Afghanistan die Existenz von sogenannten Risikogruppen, deren
Angehörige trotz der im Land erfolgten Veränderungen der politischen
und militärischen Verhältnisse unter Umständen auch im heutigen
Zeitpunkt befürchten müssen, in ihrem Heimatland in flüchlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt zu werden, besonders hervor. Dabei
werden unter anderen Risikogruppen auch westlich orientierte oder
der afghanischen Gesellschaftsordnung aus andern Gründen nicht
entsprechende Personen beziehungsweise Angehörige von Hilfsor-
ganisationen oder Personen, die mit den internationalen Truppen
zusammenarbeiten genannt. Aufgrund der oben aufgezeigten
Sicherheitslage in Afghanistan bestehen im heutigen Zeitpunkt keine
Anzeichen für eine Entschärfung der Lage für solche Risikogruppen
(vgl. beispielsweise UNAMA Human Rights Kabul, a.a.O. S. 1).
5.5.2 Damit gehören Afghanen, die für ausländische Hilfsor-
ganisationen oder die ISAF beziehungsweise die Truppen der North
Atlantic Treaty Organization (NATO) tätig sind, zu den besonders
gefährdeten Personen, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte
Gruppierungen – insbesondere die Taliban – Muslime, welche für die
ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als
Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gilt. Aber nicht nur die
Taliban, auch kriminelle Banden, stehen hinter den immer zahlreicher
werdenden Entführungen, da sie von wohlhabenden Afghanen
Lösegeld zu erpressen versuchen. Im ganzen Land – auch in
D._______ – gibt keiner offen zu, dass er für Ausländer tätig ist.
Zahlreiche Dolmetscher, welche für die internationalen Truppen
arbeiteten, wurden in den letzten Jahren getötet (vgl. Neue Zürcher
Zeitung [NZZ] Entführungen sind in Afghanistan ein blühendes
Geschäft, 26. März 2009; Allvoices, Afghan Translator Faces New
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Challenges off the battlefield, Dezember 2009; Reuters, French officer,
Afghan translator killed in ambush, 11. Februar 2009).
5.5.3 Folglich gehört auch der Beschwerdeführer zu einer der
Risikogruppen und befand sich in einer für ihn persönlich gefährlichen
Situation, was letztlich auch das BFM in seiner Vernehmlassung vom
28. Januar 2010 einräumt. Indessen ist die Vorinstanz der Meinung, es
entspreche nicht dem Vorgehen der Taliban, den Beschwerdeführer,
der kein hochkarätiges Profil aufweise, gezielt einzuschüchtern oder
zu verfolgen. Der modus operandi weise vielmehr auf rein kriminelle
Akteure hin, welche insbesondere in der Hauptstadt ihr Unwesen
treiben würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass es vorliegend keine
Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer durch „rein kriminelle Akteure“
oder durch die Taliban verfolgt wurde, da in beiden Fällen zu prüfen ist,
ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt. Seit dem in
EMARK veröffentlichen Urteil 2006/18 ist auch nichtstaatliche
Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant, sofern die
betroffene Person in ihrem Heimatland keinen Schutz finden kann.
Dabei ist der erforderliche Schutz durch die Behörden des
Heimatstaates, durch die Behörden eines besonders qualifizierten
Quasi-Staates oder allenfalls durch bestimmte internationale
Organisationen zu gewähren. Wenn die betroffene Person effektiv
Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur
hat und ihr die Inanspruchnahme des innerstaatlichen Schutzsystems
zugemutet werden kann, ist der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
als ausreichend zu qualifizieren. Ob im konkreten Fall der erwähnte
Schutz im Heimatland besteht oder nicht, ist durch die entscheidende
Behörde abzuklären und zu begründen.
5.5.4 Hinsichtlich dieser Prüfung legte das BFM in der angefochtene
Verfügung dar, es sei nicht einzusehen, warum der Beschwerdeführer
nicht eine offizielle Polizeidienststelle eingeschaltet habe, nachdem er
Übergriffe auf seine Person befürchtet und einen tätlichen Angriff
erlebt habe. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, der afghanische
Staat sei offensichtlich nicht in der Lage, die Zivilbevölkerung vor
terroristischen Bombenattentaten zu schützen. Zudem herrschten in
Afghanistan Korruption und Unzuverlässigkeit der staatlichen Insti-
tutionen – mithin auch der Gerichte und der Polizei. Unter diesen
Umständen sei es nicht erstaunlich, dass die Mörder des
Dolmetscherkollegen frei herumlaufen würden. Ausserdem könne
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nachvollzogen werden, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen
Umständen nicht an die Polizei gewandt habe.
5.5.5 Aus den zuvor erwähnten Berichten über Afghanistan kann der
Schluss gezogen werden, dass die Unfähigkeit und der fehlende Wille
der afghanischen Polizei, gegen die herrschenden Missstände
vorzugehen, sowie die Unfähigkeit der Justizbehörden, faire und
korrekte Gerichtsverfahren durchzuführen, der Kriminalität und
Korruption Vorschub leisten. Solange sich Polizisten und Richter von
lokalen Machthabern, Stammesführern und anderen Personen oder
Gruppierungen unter Druck setzen lassen, ist auch nicht mit einer
Änderung der Lage zu rechnen. Die Berichte zeigen auch auf, dass in
diesem Bereich bisher trotz internationaler Unterstützung kaum
Fortschritte erzielt worden sind, weil die Polizei und die Justizorgane
manchmal selber in illegale Machenschaften, in den Drogenhandel
und in Entführungen verwickelt sind. Unter diesen Umständen steht
dem Beschwerdeführer, der als Dolmetscher zum besonders gefährde-
ten Personenkreis gehört, keine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die
Urheber der geltend gemachten Verfolgung die Taliban oder kriminelle
Organisationen sind. Wesentlich für die Verneinung einer flüchtlings-
rechtlichen Verfolgung wäre vorliegend vielmehr, dass sich der Be-
schwerdeführer an funktionierende Schutzorgane hätte wenden
können, was jedoch – gestützt auf die internationalen Berichte – nicht
möglich war. Er kann sich somit nicht an staatliche Organe wenden,
die ihm Schutz gewährt hätten oder gewähren würden. Vielmehr muss
er damit rechnen, dass ihm als Person, die sich mit den Besetzern des
Landes eingelassen hat, die Schutzgewährung verwehrt bleibt. Seine
Aussagen, die Mörder seines Dolmetscherkollegen seien trotz
Verurteilung nicht bestraft worden, erscheinen vor dem Hintergrund
dieser Situation nachvollziehbar. An dieser Einschätzung vermag die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Entlassung und unterlas-
sene Hinrichtung der fehlbaren Polizisten nur vermutet, nichts zu
ändern, zumal auch die von ihm vorgebrachte Vermutung mit den
allgemeinen Zuständen in Afghanistan vereinbart werden kann.
Jedenfalls kann aus den Vermutungen des Beschwerdeführers nicht
auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden, wie
dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung tat. Da überdies
die Anwendung der Todesstrafe im fraglichen Zeitraum von der
afghanischen Regierung bis am 8. Oktober 2007 ausgesetzt wurde
(vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8671, Antwort der
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Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker
Beck [Köln], Jürgen Trittin, Marieluise Beck [Bremen], weiterer
Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, zur
Menschenrechtssituation in Afghanistan – Todesurteil gegen S.P.K.,
27. März 2008, S. 4), spricht die Aussage des Beschwerdeführers, die
Täter des anfangs 2006 getöteten Kollegen seien trotz Verurteilung
nicht hingerichtet worden, vielmehr für die Glaubhaftigkeit seiner
diesbezüglichen Aussagen. Unter den vorliegenden Umständen kann
somit der von der Vorinstanz aufgeworfene Vorwurf an den
Beschwerdeführer, er habe sich mit seinem Schutzbedürfnis nicht an
die staatlichen Behörden gewandt, nicht geteilt werden, da ihm dies
aufgrund der Situation in Afghanistan in der Zeit vor seiner Ausreise
nicht zugemutet werden konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
ihm gestützt auf die vorliegenden Berichte als Übersetzer für die
G._______ von der afghanischen Polizei bezüglich der geltend
gemachten erfolgten beziehungsweise befürchteten Verfolgung durch
Drittpersonen kein Schutz gewährt worden wäre.
5.5.6 Nachdem in Afghanistan keine internationale Organisation,
welche den Staat oder weitreichende Teile davon beherrschen, tätig
sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht näher zu prüfen, ob eine
internationale Organisation als Schutzgewährer in Frage kommt.
5.5.7 Somit bestand für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit
als Übersetzer für die G._______ im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Afghanistan begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden,
ob ihm eine solche auch als Sohn eines Künstlers und bekennenden
Buddhisten gedroht hätte.
5.6 Die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerde-
führers vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
solchen ist lediglich der Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft. Entscheidend ist die Situation im Zeitpunkt des
gerichtlichen Entscheides (vgl. statt vieler BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154
f.). Die Situation in Afghanistan hat sich in der Zeit zwischen der Aus-
reise des Beschwerdeführers und dem vorliegenden gerichtlichen
Entscheid nicht verbessert, wie den obenstehenden Berichten entnom-
men werden kann. Unter diesen Umständen besteht auch im heutigen
Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung.
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5.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl.
EMARK 1993 Nr. 11 S. 71) Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu sein. Von einer sicheren landesinternen
Fluchtalternative ist aufgrund der äusserst instabilen Lage nicht
auszugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlings-
eigenschaft.
5.8 Den Akten sind keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von
Asylausschlussgründen zu entnehmen.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden
ist.
8.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschä-
digung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in
seiner Kostennote vom 18. Februar 2010 Parteikosten von insgesamt
Fr. 4'692.20 aus, wobei er von einem Stundenansatz von Fr. 250.--
ausging und insgesamt 17 Stunden sowie Fr. 120.80 für Telefonate,
Kopien, Porti und Fax sowie Fr. 331.40 für die Mehrwertsteuer
verrechnete. Dieser Aufwand erscheint vorliegend gerechtfertigt,
weshalb das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 4'692.20 auszurichten hat.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. November 2009 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von ins-
gesamt Fr. 4'692.20 (inkl. Spesen, Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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