B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7563/2016
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Ukraine,
beide vertreten durch Ralph Wiedler Friedmann,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 22. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 8. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. November 2016 – eröffnet am
29. November 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Litauen anordnete und die Beschwerdeführenden auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung der Vorinstanz
vom 22. November 2016 sei aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch mate-
riell einzutreten und ihnen sei das Asyl zu gewähren, eventualiter sei fest-
zustellen, dass sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten und sie
daher vorläufig aufzunehmen seien,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass ebenfalls am 5. Dezember 2016 die Beschwerden der volljährigen
Tochter der Beschwerdeführenden, C._______ (N […], beim Bundesver-
waltungsgericht unter der Verfahrensnummer D-7591/2016 geführt), sowie
der Lebenspartnerin und einer weiteren Tochter des Beschwerdeführers (N
[…], beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer
D-7569/2016 geführt) gegen Nichteintretensentscheide vom 22. November
2016 betreffend den Vollzug einer Dublin-Überstellung nach Litauen erho-
ben wurden,
dass die drei Beschwerdeverfahren aufgrund der Familienkonstellation und
der im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerdevorbringen vom Bundes-
verwaltungsgericht koordiniert behandelt und entschieden werden,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: Take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwer-
deführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Litauen aufgehalten hat-
ten, wo sie über eine bis zum 14. August 2016 gültige Aufenthaltsbewilli-
gung verfügten, weshalb auf die Zuständigkeit gemäss Art. 12 Abs. 4 Dub-
lin-III-VO zu schliessen ist,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 26. August 2016
ausführten, die litauischen Behörden hätten angekündigt, ihre Aufenthalts-
bewilligung nicht verlängern zu wollen, da man sie dort als politische Geg-
ner wahrnehme und sie im Fall einer Rückkehr nach Litauen mit Sicherheit
in die Ukraine zurückgeschickt oder ins Gefängnis gesteckt würden, weil
man sie dort als Gefahr betrachte,
dass das SEM die litauischen Behörden am 13. September 2016 um Auf-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die litauischen Behörden den Gesuchen um Übernahme am 14. No-
vember 2016 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Litauens somit gegeben ist,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sich weitere Fa-
milienmitglieder derzeit in der Schweiz im Asylverfahren befinden würden,
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nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag, da sich sowohl die er-
wachsene Tochter als auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers
und seine weitere Tochter im selben Verfahrensstadium eines Dublin-Zu-
ständigkeitsverfahrens befinden und – wie von der Vorinstanz zutreffend
festgestellt – die Verfahren gemeinsam geprüft wurden und die litauischen
Behörden auch die Zuständigkeit für die Asylverfahren der Tochter bezie-
hungsweise der Partnerin und der weiteren Tochter bejaht haben,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragstelleende in Litauen würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) im März 2016
das litauische Asylsystem zu Handen des UN-Hochkommissars für Men-
schenrechte (OHCHR) analysierte und als im Einklang mit den Anforderun-
gen des Völkerrechts stehend erachtete (vgl. UNHCR, Submission by the
United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High
Commissioner for Human Rights‘ Compilation Report Universal Periodic
Review, 2nd Cycle, 26th Session – Lithuania, März 2016, www.refworld.-
org/docid/-57fb8ed94.html, besucht am 8. Dezember 2016),
dass Litauen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, die litauische Migra-
tionsbehörde zeige nationalistische Neigungen, weshalb sie in Litauen kein
faires Asylverfahren erwarten könnten, sondern ihnen dort mit Sicherheit
Haft oder die Ausschaffung in die Ukraine drohe, implizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch „aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie in Litauen als
russlandfreundliche Aktivisten denunziert worden seien, weshalb auch der
negative Entscheid betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
laut zuständiger Sachbearbeiterin des dortigen Migrationsamts von deren
Chefin persönlich angeordnet worden sei, was darauf hindeute, dass die
Beschwerdeführenden als potentielle Gefahr angesehen würden (vgl. Ein-
gabe des Rechtsvertreters vom 24. August 2016, act. A6/7, S. 5), auf Ver-
mutungen der Beschwerdeführenden basiert, die sie nicht zu belegen oder
zu konkretisieren vermochten,
dass die Beschwerdeführenden daher kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan haben, die litauischen Behörden würden sich weigern sie
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem oben Gesagten auch nicht
gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die litauischen Behörden in ihrem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise
in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Litauen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die litauischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
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dass den Akten Hinweise auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers zu
entnehmen sind,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausführte, als Folge der
Schläge durch rechtsnationale Schläger am 2. Januar 2014 in der Ukraine
leide er an Gefühlsstörungen in den Extremitäten und habe Probleme mit
der Wirbelsäule (vgl. act. A8/11, F. 8.02; A6/7, Ziff. 7, S. 3),
dass bei ihm gemäss medizinischem Bericht vom 6. Oktober 2016 das Vor-
liegen von [chronische Erkrankung] diagnostiziert wurde,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]), was jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht
bejaht werden kann,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Litauen über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizini-
sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er-
forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die er-
forderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die litauischen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer-
den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Litauen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund der Konnexität des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit
den Verfahren D-7569/2016 und D-7591/2016 und den im Wesentlichen
gleichlautenden Beschwerdevorbringen die Kosten vorliegend auf
Fr. 200.– reduziert werden (Art. 63 Abs. 4bis Bst. a VwVG i.V.m. Art. 1‒3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: