Abtei lung IV
D-7564/2007/ets
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Claudia Cotting-
Schalch,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren B._______,
Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Yassin Abu-Led,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 9. Oktober 2007 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7564/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus
X._______/Suleimaniya, ersuchte am 23. Februar 2006 in der Schweiz
um Asyl. Zur Begründung machte er anlässlich der summarischen Be-
fragung vom 28. Februar 2006 und der einlässlichen Anhörung vom
3. April 2006 durch das BFM im Wesentlichen das Folgende geltend:
Seine Familie sei arm und er habe als Bauarbeiter nicht regelmässig
arbeiten können. Mit der kleinen Rente seines Vaters und seinem
geringen Verdienst habe die Familie ernährt werden müssen. Er habe
ins Ausland gehen wollen, um arbeiten zu können.
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch
mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung
an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges wurde die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers verfügt.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 19. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-
wäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gewährte ihm
dazu das rechtliche Gehör.
D.
Mit Eingabe des zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters vom
10. September 2007 liess der Beschwerdeführer Stellung zur be-
absichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nehmen. Mit der
Eingabe wurden diverse Zeitungsberichte zur damals aktuellen Lage
im Nordirak zu den Akten gereicht. Auf den Inhalt der Stellungnahme
wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 - eröffnet am 11. Oktober 2007 -
hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf. Er
habe die Schweiz bis am 4. Dezember 2007 zu verlassen.
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F.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 8. November 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme zu
belassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Mit der Rechtsmitteleingabe wurden Kopien von diversen Zeitungs-
berichten zur Lage und zu Ereignissen im Nordirak zu den Akten ge-
reicht.
Auf die Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der
Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen.
G.
In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. November 2007 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG wurde abgewiesen. Auf das Erheben eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
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rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft und
gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) auf-
gehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Ab-
sätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am
16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie
des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerde-
führer wurde vom BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2007 gestützt
auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig auf-
genommen und war demnach, aufgrund der aufschiebenden Wirkung
der vorliegenden Beschwerde, auch am 1. Januar 2008 vorläufig auf-
genommen. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung
ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen.
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
5.
Der Beschwerdeführer bestritt im Rahmen der Gewährung des recht-
lichen Gehörs (vgl. Sachverhalt Bst. D) "vehement" die Feststellung
der Vorinstanz, wonach der Vollzug der Wegweisung nunmehr zumut-
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bar sei. Bei den Ausführungen des BFM über die allgemeine Lage im
Nordirak handle sich um reine Behauptungen, welche nicht der Reali-
tät entsprächen. Gerade an der Grenze zur Türkei würden täglich
Kurden angegriffen; es bestehe eine ernst zu nehmende Gefahr, dass
die Türkei in die kurdischen Gebiete im Norden des Iraks ein-
marschiere. Ferner sei die Situation dort immer noch sehr gefährlich
und es fänden immer noch täglich blutige Kämpfe und Auseinander-
setzungen statt, welche immer wieder das Leben unschuldiger
Zivilisten forderten.
Seine Familie sei unter grossem Druck der kurdischen Verwaltung ge-
standen, sodass sie sich gezwungen sah, die kurdischen Gebiete zu
verlassen; wo sich seine Familie heute aufhalte, entziehe sich seinem
Wissen, denn es fehle jeglicher Kontakt zu ihr. Er habe im Irak
niemanden, zu dem er gehen könnte.
6.
Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im
Wesentlichen damit, dass in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya die Sicherheitslage stabil sei und dass der Be-
schwerdeführer aus der Provinz Suleimaniya stamme. Die Ein-
schätzung des Amtes, wonach der Wegweisungsvollzug in die drei
genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, teilten auch andere
europäische Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Gross-
britannien, Norwegen und Dänemark), was die Richtigkeit dieser Be-
urteilung unterstreiche. Ebensowenig stelle sich das UNHCR (United
Nations High Commissioner for Refugees) grundsätzlich gegen einen
Wegweisungsvollzug in den Nordirak.
Der Beschwerdeführer sei im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein-
gereist und habe somit den weitaus grössten Teil seines Lebens im
Irak in Suleimaniya verbracht und sei demnach mit Sprache, Kultur,
Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Er habe seit seiner Jugend
auf dem Bau gearbeitet und in der Schweiz arbeite er seit Anfang Mai
2007 in einer Gemüsekultur. Er verfüge demnach über berufliche Er-
fahrungen in diesen Sektoren, weshalb davon auszugehen sei, dass er
nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz
weiterhin selbstständig an die Hand zu nehmen.
In seiner Asylbegründung habe der Beschwerdeführer angegeben, aus
wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein. Weder er noch seine
Familienangehörigen hätten irgendwelche Schwierigkeiten mit den
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heimatlichen Behörden gehabt. Vor diesem Hintergrund seien seine
Angabe in der Stellungnahme vom 10. September 2007, wegen des
grossen Druckes seitens der kurdischen Verwaltung habe sich seine
ganze Familie (seit seiner Ausreise) zum Wegzug veranlasst gesehen
(siehe oben E. 5), Zweifel entgegen zu bringen. Es sei demnach von
einer anderen familiären Situation im Heimatstaat des Beschwerde-
führers auszugehen. Auch sonst falle auf, dass der Beschwerdeführer
die politische Situation im Nordirak übersteigert negativ schildere.
Ferner bleibe anzufügen, dass der Beschwerdeführer, welcher den
Irak erst vor etwas mehr als 1 ½ Jahren verlassen habe, mit der
seinem Alter verbundenen sozialen Integration in seiner Heimatregion
gewiss auch über einen Bekannten- und Freundeskreis verfüge, auf
den er bei Bedarf ebenfalls zurückgreifen könne.
7.
In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen der Inhalt der
Stellungnahme vom 10. September 2007 (siehe oben Sachverhalt
Bst. D sowie E. 5) wiederholt. Zusätzlich wird angeführt, der türkische
Staat werde in den nächsten Tagen und Wochen mit Unterstützung der
USA den Nordirak militärisch angreifen. Die Lageanalyse des BFM sei
"undurchsichtig" und es sei nicht klar, wer sie erhoben habe und wie
die verschiedenen Faktoren bewertet worden seien. Auch das UNHCR
sei der Ansicht, dass die Sicherheitslage im Irak "sehr schlecht" sei.
Das Amt hätte die Sachlage zumindest durch die schweizerische Ver-
tretung überprüfen lassen müssen.
Bezogen auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers wird
sodann ausgeführt, dessen Clan sei aus Suleimaniya "ausgewandert"
an einen Ort, der dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei, da er
schon seit längerem nichts mehr von seiner Familie gehört habe. Hier
in der Schweiz habe er hingegen sehr viele Freunde und sei sehr gut
integriert.
8.
8.1
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges auch WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
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Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.67 S. 546 f.).
So darf keine Person in irgendeiner Form zu Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
( Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30].
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zur Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.1.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122,
mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127,
mit weiteren Hinweisen).
Wie bereits erwähnt, wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend seine Fluchtgründe im ordentlichen Verfahren rechtskräftig
als nicht asylrelevant qualifiziert. Das im Rahmen des vorliegenden
Aufhebungsverfahrens vom Beschwerdeführer neu eingebrachte
Sachverhaltselement, seine Familie habe aufgrund des grossen, auf
sie ausgeübten Druckes seitens der kurdischen Verwaltung den
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Heimatort zwischenzeitlich verlassen müssen und er wisse nicht, wo
sie sich zurzeit aufhalte, erweist sich als absolut unsubstanziiert und –
wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – vor dem Hintergrund der An-
gaben des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren
(vgl. A1/9 S. 4 f. und A13/9 S. 6 f.) als nachgeschoben und daher un-
glaubhaft.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den
Wegweisungsvollzug – entgegen den Ausführungen des Beschwerde-
führers – zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom
16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of
Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE
2008/4 E. 6 S. 40 ff.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund
einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen,
dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direkt-
flügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit ent-
fällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid fest-
gehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel
für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur-
sprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere
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Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist
bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5
und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.).
An dieser Lageeinschätzung vermögen die der Beschwerde bei-
gelegten Medienberichte nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil
vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von
Berichten verschiedener Organisationen, darunter auch des UNHCR
(vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er-
wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen
sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation
beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die
SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "ver-
gleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene
und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen
im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen
Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst
(Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom
14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen
Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu be-
jahen ist.
Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Be-
schwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die
darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute 24-jährige Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische
Provinz Suleimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers zumindest anfangs mit wirtschaftlichen
und sozialen Schwierigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation
von zurückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office,
a.a.O., Ziff. 26.23).
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Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu
Protokoll gegebenen Ausführungen hat er seit seiner Geburt bis zur
Ausreise im Jahre 2006 im Ort X._______ in der Provinz Suleimaniya
gelebt und seit seiner Jugend auf dem Bau gearbeitet (vgl. A1/9 S. 1
und 2). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die vom
Beschwerdeführer zentral angeführten wirtschaftlichen Gründe nach
der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) keine
existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen
(EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159).
Das im Rahmen des vorliegenden Aufhebungsverfahrens geltend ge-
machte Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wo sich
seine Familie heute aufhalte, ist – wie bereits ausgeführt (E. 8.1.2) –
als unglaubhaft zu qualifizieren. Das BFM hat daraus zu Recht den
Schluss gezogen, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
aktuellen familiären Situation träfen nicht zu. Zwar ist grundsätzlich
von Amtes wegen zu prüfen ist, ob allfällige Vollzugshindernisse vor-
liegen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
(Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7
AsylG). Es kann daher aufgrund der Unsubstanziiertheit des Vor-
bringens des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen familiären
Situation vermutungsweise davon ausgegangen werden, der Be-
schwerdeführer habe sehr wohl noch ein familiäres oder soziales Netz
in seiner Herkunftsregion (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 5 f.),
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nord-
irak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vor-
Seite 10
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läufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 wurde das Gesuch
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abgewiesen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 600.-- sind daher aufgrund des Unterliegens dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- [zuständige kantonale Behörde](in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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