B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7564/2014
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Russland,
beide vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 26. November 2014 / N_______.
D-7564/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 30. August 2011 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihren
Sohn im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylge-
such ein. Mit Verfügung vom 20. März 2012 trat die Vorinstanz auf die Asyl-
gesuche in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (SR 142.31) nicht
ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an. Die dagegen am 1. April 2012 beim Bundesverwaltungs-
gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-1745/2012 vom
8. August 2012 abgewiesen.
A.b Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. September
2012 wurde um Revision des Urteils vom 8. August 2012 ersucht. Am
4. Oktober 2012 wurde das Revisionsgesuch aufgrund der mit Zwischen-
verfügung vom 2. Oktober 2012 mitgeteilten Aussichtslosigkeit der Revisi-
onsbegehren zurückgezogen, worauf das Revisionsverfahren mit Ent-
scheid D-4755/2012 vom 8. Oktober 2012 abgeschrieben wurde.
A.c Am 14. September 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin beim BFM
um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. März 2012.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 trat die Vorinstanz auf das Wieder-
erwägungsgesuch nicht ein und erklärte ihre Verfügung vom 20. März 2012
für rechtskräftig und vollstreckbar. Mit Urteil D-174/2013 vom 19. Februar
2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 14. Januar
2013 als offensichtlich unbegründet ab.
A.d Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 stellte die Beschwerdeführerin für sich
und ihren Sohn beim BFM ein zweites Asylgesuch. Das BFM qualifizierte
diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch, trat darauf mit Verfügung vom
16. Mai 2013 nicht ein und erklärte seine Verfügung vom 20. März 2012 für
rechtskräftig und vollstreckbar. Dagegen erhoben die Beschwerdeführen-
den mit Eingabe vom 25. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Diese wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
2980/2013 vom 11. April 2014 abgewiesen.
B.
Am 31. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein
neuerliches Wiedererwägungsgesuch ein, worin sie beantragten, es seien
die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs des Asylentscheids vom 20. März 2012
wiedererwägungsweise aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
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Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
sowie um Beigabe ihres Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Sodann sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen und der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen.
C.
Mit Telefax vom 13. November 2014 ersuchte die Vorinstanz das Migrati-
onsamt des Kantons D._______ gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG, den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einst-
weilen auszusetzen.
D.
Mit Verfügung vom 26. November 2014 – eröffnet am 27. November 2014 –
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung
vom 20. März 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar, verzichtete auf die
Erhebung einer Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es an,
dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfü-
gung vom 20. März 2012 beseitigen könnten.
E.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, es sei der Entscheid des BFM vom 26. November 2014 auf-
zuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, eventuell sei der Entscheid des BFM vom 26. November 2014
aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchten in pro-
zessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters
als amtlicher Anwalt. Sodann sei der vorliegenden Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise die von der Vor-instanz
in Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides entzogene aufschie-
bende Wirkung sei wieder herzustellen und der Vollzug der Wegweisung
zu sistieren.
Ihrer Eingabe legten sie – nebst dem angefochtenen Entscheid – diverse
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei.
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Seite 4
F.
Mit Telefax vom 30. Dezember 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeak-
ten an die Vorinstanz überwiesen und diese in Anwendung von Art. 57
VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 27. Januar 2015 ein-
geladen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 hielt die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, und verwies am Schluss ihrer ergänzenden Ausführungen auf ihre Er-
wägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte.
I.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 wurde den Beschwerdeführenden die
vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die
Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 13. Februar 2015 eingeräumt. Die
Beschwerdeführenden replizierten – unter Beilage weiterer Beweismittel
(Nennung Beweismittel) – mit Eingabe vom 13. Februar 2015.
J.
J.a Mit Schreiben vom 23. April 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt betreffend Schwester E._______ der Beschwerdeführerin das zustän-
dige Zivilstandsamt um Mitteilung, in welchem Stadium sich das Ehevor-
bereitungsverfahren befinde respektive ob bereits ein Eheschluss stattge-
funden habe oder demnächst geplant sei.
J.b Mit Eingabe vom 29. April 2015 liess das zuständige Zivilstandsamt
dem Bundesverwaltungsgericht seine Auskunft zukommen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwä-
gungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
2.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls
die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes
Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos-
sen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen (sogenanntes «qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such»; vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.1 S. 367 ff. m.w.H.).
D-7564/2014
Seite 6
2.3 Da die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Be-
handlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und da-
rauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das
Gesuch zu Recht abwies.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwä-
gungsentscheides im Wesentlichen an, im Wiedererwägungsgesuch
werde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten am (...) zwangs-
weise ausgeschafft werden sollen. Bei der versuchten Verhaftung durch
die Polizei habe sich die Beschwerdeführerin selber mit einem Messer am
Unterarm verletzt und in die F._______ eingeliefert werden müssen. Ge-
mäss dem Arztbericht leide sie an (Nennung Diagnose). Sie sei aufgrund
der versuchten Ausschaffung erneut traumatisiert worden und benötige
deshalb eine längerfristige stationäre psychiatrische Behandlung mit an-
schliessender Rehabilitationsbehandlung. Danach benötige sie dringend
eine ambulante traumaspezifische Betreuung, welche in einem Rahmen
persönlicher Sicherheit und ohne Gefährdung durch eine drohende Aus-
schaffung stattfinden können sollte. Bezüglich der geltend gemachten psy-
chologischen Probleme der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen,
dass bei (Nennung psychische Krankheiten) ambulante sowie stationäre
Behandlungen in Grosny – im Republican psychoneurological dispenser –
möglich seien. Die medizinische Versorgung sei dabei kostenlos. Angebo-
ten würden psychiatrische, psychologische, psychotherapeutische, neuro-
logische und soziale Behandlungen beziehungsweise Hilfeleistungen. Da
die Beschwerdeführenden aus Grosny stammten, sei die Erreichbarkeit
der Klinik gegeben, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zwingend in der
Schweiz behandelt werden müsse. Falls sich bei ihr allenfalls vorhandene
suizidale Tendenzen im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der
Wegweisung reakzentuieren würden, wäre diesen mit geeigneten medika-
mentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen ent-
gegenzuwirken, so dass eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher
Schäden ausgeschlossen werden könne. Im Weiteren könne davon aus-
gegangen werden, dass die Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren
angestammten Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht positive Fol-
gen auf ihre Lebenssituation und damit auch auf das psychische Befinden
haben dürfte. Zudem sei auch das Asylgesuch der Schwester (E._______;
N _______) der Beschwerdeführerin abgelehnt und deren Wegweisung
verfügt worden, wobei die dagegen erhobene Beschwerde durch das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2014 abgewiesen worden sei.
Daher werde auch die nächste Bezugsperson der Beschwerdeführerin in
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der Schweiz nach Tschetschenien zurückkehren, was die Rückkehr der Be-
schwerdeführenden ebenfalls erleichtern sollte. Insgesamt sei nicht davon
auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines
zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender
medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbe-
drohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen
würden. Es sei nicht aussergewöhnlich, wenn abgewiesene Asylsuchende
Zukunftsängste entwickelten oder gar in Depressionen verfielen. Dass in
diesem Zusammenhang bei einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil
suizidale Gedanken entstehen könnten, sei gleichfalls ein bekanntes Phä-
nomen. Es sei aber nicht hinzunehmen, dass weggewiesene Ausländer es
in der Hand hätten, sich durch Berufung auf eine tatsächliche oder ver-
meintliche Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Im
ärztlichen Zeugnis der F._______ werde zwar vermerkt, dass die Be-
schwerdeführerin in den nächsten Monaten nicht in der Lage sei, eine Aus-
schaffung durchzustehen. Es sei aber die Aufgabe einer psychiatrischen
Klinik, den Gesundheitszustand und damit die Reisefähigkeit eines Patien-
ten wieder herzustellen. Es obliege sodann den mit dem Vollzug betrauten
Behörden, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der
Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.
3.2 Demgegenüber wendeten die Beschwerdeführenden in ihrer Be-
schwerdeschrift im Wesentlichen ein, gemäss dem Zwischenbericht der
(Nennung Beweismittel) befinde sich die Beschwerdeführerin aktuell in sta-
tionärer Behandlung und benötige – wie auch ihr Sohn – einen sicheren
Rahmen beziehungsweise in Zukunft eine sichere Lebenssituation, um die
psychiatrische Behandlung ambulant fortsetzen zu können. Der Beschwer-
deführer sei durch die Ereignisse anlässlich der versuchten Ausschaffung
vom (...) schwer traumatisiert worden und habe bei einem weiteren Vorfall
beim Anblick eines Polizisten einen Kreislaufkollaps erlitten. Er habe selbst
bereits Suizidabsichten geäussert. Es sei zu hoffen, dass die Vorinstanz im
Rahmen der Vernehmlassung und bei der Würdigung der neuen Beweis-
mittel zu besseren Erkenntnissen als bisher gelange, zumal das ordentli-
che Verfahren durch Lügen des BFM verzerrt und nicht korrekt geführt wor-
den sei. So sei die Beschwerdeführerin in rechtswidriger Weise überhaupt
nie zu ihren Asylgründen befragt worden. Sodann stelle die Vorinstanz den
Sachverhalt teilweise falsch und unvollständig fest. Sie übersehe, dass aus
der Sicht der behandelnden Ärzte eine Behandlung im Herkunftsstaat, also
im Staat der erlittenen Traumata, nicht erfolgversprechend sei. Es sei zwar
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Seite 8
die Einweisung in die vom BFM genannte Klinik technisch möglich, die Be-
handlung würde jedoch nicht zum angestrebten Erfolg führen und sei daher
untauglich. Der vor-instanzlichen Argumentation werde daher jede Grund-
lage entzogen. Weiter gehe die Vorinstanz fälschlicherweise und ohne nä-
here Erklärung davon aus, dass die Rückkehr in ihren angestammten
Sprach- und Kulturkreis für die Beschwerdeführerin positive Folgen auf ihre
Lebenssituation und damit auf die psychische Situation haben werde. Eine
Ausschaffung würde eine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. Die Vorinstanz ver-
kenne zudem, dass der Vollzug der Wegweisung wegen der stationären
Behandlung der Beschwerdeführerin und der fehlenden Reisefähigkeit der-
zeit gar nicht möglich sei. Überdies behaupte die Vorinstanz zu Unrecht,
dass "die nächste Bezugsperson" der Beschwerdeführerin in der Schweiz
(gemeint sei die Schwester E._______) nach Tschetschenien zurückkeh-
ren werde. Es sei nicht ersichtlich, wie das BFM darauf komme, dass
E._______ "die nächste Bezugsperson" der Beschwerdeführerin sein soll.
Sodann habe E._______ am (...) ein Härtefallgesuch bei der zuständigen
kantonalen Behörde eingereicht, über welches bis heute nicht entschieden
worden sei. Zudem werde sie demnächst (Nennung des Verlobten) in der
Schweiz heiraten, weshalb E._______ nicht nach Tschetschenien zurück-
kehren werde und daher ihre Rückkehr in keiner Weise erleichtern werden
könne. Ferner habe es die Beschwerdeführerin im Lichte ihrer ärztlich fest-
gestellten Erkrankung gerade nicht in der Hand, sich durch Berufung auf
eine Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Zudem
sei die Suizidgefahr nicht eine vermeintliche, sondern eine tatsächliche Ge-
fahr, zumal ein gescheiterter Suizidversuch aktenkundig sei. Insofern die
Vorinstanz anführe, dass es Aufgabe einer psychiatrischen Klinik sei, den
Gesundheitszustand und damit die Reisefähigkeit eines Patienten wieder
herzustellen, müssten diesbezüglich auch der Aufwand und die benötigte
Zeit der Klinik berücksichtigt werden, um das angestrebte Ziel zu erreichen.
Angesichts der Aussagen der Klinik sei offensichtlich, dass der benötigte
sichere Rahmen über mindestens sechs Monate beziehungsweise die ge-
sicherte Zukunftssituation einzig mit einem Vollzugsstopp und einer vorläu-
figen Aufnahme geschaffen werden könnte. Im Weiteren berücksichtige die
Vorinstanz die Situation des Beschwerdeführers in keiner Weise und ver-
letze dadurch dessen Rechte, welche durch Art. 3 und 12 des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) geschützt seien. Insgesamt ergebe sich, dass die Vorinstanz
den Sachverhalt falsch festgestellt, die Begründungspflicht und Bundes-
recht verletzt habe, sich die angefochtene Verfügung als unangemessen
erweise und auf Willkür und auf falscher Ausübung des Ermessens gründe.
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Es seien diese Rechtsverletzungen festzustellen und die Beschwerde sei
gutzuheissen.
3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend zu ihren bishe-
rigen Erwägungen fest, die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Arzt-
berichte würden keine neuen Informationen enthalten, zumal die psychi-
schen Leiden überhaupt Anlass für die Einreichung des Wiedererwägungs-
gesuchs gewesen seien. Es sei festzustellen, dass in den Berichten wie-
derholt auf die drohende Ausschaffung verwiesen werde und deshalb die
psychische Situation der Beschwerdeführenden instabil sei. Deswegen
würden auch Gedanken der Suizidalität geäussert. Wie bereits im Ent-
scheid dargelegt, könne eine angedrohte Suizidalität aufgrund einer dro-
henden Ausschaffung kein Aufenthaltsrecht in einem Staat erwirken. Das-
selbe gelte für die eingereichte Gefährdungsmeldung bezüglich des Soh-
nes B._______. Dieser sei psychisch stark angeschlagen aufgrund der be-
reits erfolglos durchgeführten zwangsweisen und der weiterhin drohenden
Ausschaffung. Das jetzige Verhalten der Beschwerdeführenden ziele da-
rauf ab, die Rückkehr zu vereiteln. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 8 AsylG obliege es den Beschwerdeführenden, mit den Schwei-
zer Behörden zusammenzuarbeiten, um die Rückkehr nach Russland in
den bestmöglichen Umständen durchzuführen. Eine freiwillige Rückkehr
wäre auch im Interesse der Beschwerdeführenden. Bezüglich des Kindes-
wohls sei festzuhalten, dass insbesondere für Kinder mit einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung eine ambulante sowie stationäre Behandlung in
Grosny im Republican psychoneurological dispenser möglich sei. Bei-
spielsweise könne eine kognitive Verhaltenstherapie durch Psychiater und
Psychologen durchgeführt werden. Zudem existierten in Tschetschenien
mehrere sogenannte "Sozial-Rehabilitations-zentren für Minderjährige in
schwierigen Lebenssituationen", in welchen verschiedene Therapieformen
angeboten würden. Weiter seien "Medizinisch-soziale Rehabilitations-Zen-
tren für Kinder und Jugendliche" vorhanden, welche für Kinder und Jugend-
liche mit körperlicher Behinderung und psycho-neurologischen Problemen
vorgesehen seien. Ausserdem seien verschiedene Medikamente für die
Behandlung von psychischen Beschwerden in Tschetschenien erhältlich.
Folglich seien dort Möglichkeiten vorhanden, welche B._______ bei einer
Rückkehr psychologische Unterstützung und eine Behandlung seiner Be-
schwerden anbieten könnten. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, medizi-
nische Rückkehrhilfe zu beantragen und dadurch die Rückreise falls nötig
medizinisch begleiten zu lassen sowie die medizinische Versorgung nach
der Ankunft in Tschetschenien vorzubereiten. Bezüglich der Schwester der
Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass diese – obwohl deren Heirat
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Seite 10
auf (Nennung Zeitpunkt) angekündigt worden sei – bis heute die Ehe nicht
geschlossen habe. Aus diesem Grund sei deren Gesuch mit Verfügung des
Migrationsamtes des Kantons D._______ vom (...) abgelehnt worden.
Folglich sei auch die Schwester der Beschwerdeführerin erneut gehalten,
das Land zu verlassen, und die diesbezügliche Einschätzung des BFM im
angefochtenen Entscheid vom 26. November 2014 sei weiterhin gültig.
3.4 In ihrer Replik vom 13. Februar 2015 hielten die Beschwerdeführenden
fest, die Vorinstanz nehme in ihrer Vernehmlassung zu den Hauptrügen
nicht Stellung. Insbesondere werde ignoriert, dass gemäss Meinung der
behandelnden Ärzte Traumata im Land des erlittenen Traumas nicht ge-
heilt werden könnten, und es werde nach wie vor suggeriert, eine adäquate
Behandlung im Herkunftsland sei möglich. Damit nehme das SEM aus-
drücklich eine Schädigung ihrer Gesundheit in Kauf, was aber nicht hinge-
nommen werden könne. Im eingereichten ärztlichen Bericht vom (...) wür-
den die behandelnden Ärzte von einer Verschlechterung ihrer Situation
durch (...) berichten. Zudem werde die Beschwerdeführerin als akut suizi-
dal beschrieben. Im Übrigen seien die vom SEM beschriebenen Behand-
lungsmöglichkeiten in Grosny zu bestreiten. Die von der Vor-instanz bereits
im angefochtenen Entscheid benannte Klinik werde nun auch für den Be-
schwerdeführer als geeignet bezeichnet, obwohl diese Klinik einzig Be-
handlungen für Drogensüchtige und Alkoholiker anbiete. Sodann sei die
vom SEM in der Vernehmlassung genannte Kinderklinik als ungeeignet zu
erachten, weil es sich um eine Spezialklinik für die Behandlung von Kindern
mit zerebralen Lähmungen handle. Sodann irre das SEM bezüglich der
Schwester der Beschwerdeführerin, zumal entgegen der vorinstanzlichen
Auffassung das Gesuch von E._______ vom (...) nicht abgewiesen worden
sei. Die von der Vorinstanz erwähnte Verfügung der zuständigen kantona-
len Behörde vom (...) weise lediglich deren Gesuch vom (...) betreffend
Verlängerung der Duldung zwecks Eheschliessung ab. Über das Härtefall-
gesuch habe die kantonale Behörde jedoch noch nicht entschieden. Im Üb-
rigen seien die bürokratischen Hürden des Zivilstandsamtes inzwischen
beseitigt und es sei davon auszugehen, dass die Schwester der Beschwer-
deführerin demnächst heiraten und deren weiterer Aufenthalt in der
Schweiz über den Familiennachzug geregelt werde.
4.
4.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rüge sind vorweg zu be-
urteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzli-
D-7564/2014
Seite 11
chen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 1043 ff.,
mit weiteren Hinweisen).
4.1.1 Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene eine Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Konkret habe die Vorinstanz
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts betreffend die fehlenden Erfolgsaussichten einer psychiatri-
schen Behandlung im Staat der erlittenen Traumata, die fehlende Reisefä-
higkeit der Beschwerdeführerin, die ungenügenden Behandlungsmöglich-
keiten in Tschetschenien, das Aufenthaltsrecht der Schwester E._______
in der Schweiz und die Situation des Beschwerdeführers Ahmed verletzt.
Die Vorinstanz habe somit nicht alle für die Entscheidfindung relevanten
Umstände berücksichtigt.
4.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuch-
stellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und
der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon
aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und
keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sach-
verhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung fal-
sche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt sowie
wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS
HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
(Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 37). Als unvollständig festgestellt gilt der
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Seite 12
Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Be-
weis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar er-
hoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in
den Entscheid einfloss (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O. Art. 49 N 38; siehe
zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Die Vorinstanz gelangte nach einer ge-
samtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im
damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel zu einem anderen Schluss
als die Beschwerdeführenden, was – entgegen der auf Beschwerdeebene
geäusserten Ansicht – jedenfalls weder eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich da-
bei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das BFM kon-
zentrierte sich denn auch auf die für seinen Entscheid massgebenden Vor-
bringen, ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu würdigen. Die Vo-
rinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid ausdrücklich zur Auf-
enthaltssituation von E._______ in der Schweiz sowie zu den Möglichkei-
ten einer Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwer-
den der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass eine entsprechende Be-
handlung möglich – und damit implizit auch erfolgsversprechend – und die
Erreichbarkeit der Klinik gegeben sei, weshalb die Beschwerdeführerin
nicht zwingend in der Schweiz behandelt werden müsse. Zudem wurde
auch im Bericht der F._______ vom (...) (Ziff. 5.2) ein Behandlungserfolg
im Land des erlittenen Traumas aus therapeutischer Sicht nicht gänzlich
ausgeschlossen, sondern als mangelhaft erachtet. Zum Vorwurf, die Vor-
instanz habe sich zur Situation des Beschwerdeführers im angefochtenen
Entscheid gar nicht geäussert, ist festzuhalten, dass im eingereichten Wie-
dererwägungsgesuch lediglich die (gesundheitliche) Situation der Be-
schwerdeführerin konkret dargestellt und auch nur ein diese betreffendes
Beweismittel eingereicht wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz in ihren Erwägungen nur auf diese Vorbringen einging und
in ihrer Würdigung nur implizit die Situation des Sohnes mitberücksichtigte.
Nachdem erst in der Rechtsmitteleingabe die Situation des Beschwerde-
führers genauer dargestellt wurde (vgl. Beschwerdeschrift S. 4, 7; Be-
schwerdebeilagen Nrn. 3, 5 und 6), äusserte sich die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung ausdrücklich zu diesen Vorbringen. Sodann nahm sie so-
wohl im angefochtenen Entscheid als auch in ihrer Vernehmlassung zum
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Vorbringen in den eingereichten ärztlichen Unterlagen, wonach die Be-
schwerdeführerin in den nächsten Monaten nicht in der Lage sei, eine Aus-
schaffung durchzustehen, Stellung und zeigte mögliche Lösungswege und
Strategien auf (vgl. act. D4/3 S. 3; Vernehmlassung vom 26. Januar 2015
S. 2). Die Rüge einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung vermag daher nicht zu überzeugen.
Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungspflicht anzu-
führen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hörte, sorgfältig und ernst-
haft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entspre-
chend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, auf-
grund welcher rechtlichen Grundlagen und Überlegungen eine Behandlung
der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden auch in ih-
rer Heimat als möglich und zumutbar zu beurteilen sei, weshalb weiterge-
hende Abklärungen zu Recht als nicht nötig erachtet wurden. In casu ist
auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen, zumal es den
Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des
BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl.
BGE 129 I 232 E. 3.2).
4.1.3 Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung respektive der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Untersuchungs-
grundsatz, Abklärungs- und Begründungspflicht) erweist sich demnach als
unbegründet. Es besteht folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung
zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwer-
deebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Ver-
fahren eingereichten Beweismittel (ärztliche Zeugnisse) nicht gelingt, die
von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene
Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche
die Rechtskraft der Verfügung vom 20. März 2012 beseitigen können, zu-
mal der gegenwärtige gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführenden
einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Die Vor-instanz müsste
nämlich deshalb wiedererwägungsweise zu einem anderen Entscheid ge-
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langen können, weil der Wegweisungsvollzug sich neu als unzumutbar her-
ausstellen würde. Dies ist vorliegend – wie nachfolgend dargelegt – nicht
der Fall. An dieser Stelle ist zudem anzuführen, dass die geltend gemachte
Kritik, wonach das ordentliche Asylverfahren durch Lügen des BFM ver-
zerrt und nicht korrekt geführt worden sei, zumal die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin in rechtswidriger Weise überhaupt nie zu ihren Asylgrün-
den befragt habe, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, und
sich daher entsprechende Erörterungen erübrigen (vgl. auch Bstn. A.a–A.d
oben).
Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes der Be-
schwerdeführenden rechtswesentlich ist – das heisst, eine veränderte
Sachlage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen abwei-
chende Würdigung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zulässt – hat allein das Bundesverwaltungsgericht zu be-
antworten, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter
diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche Würdigung
dem Gericht weder abnehmen kann noch darf.
4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]).
4.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3.2 Da mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des BFM vom 20. März
2012 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden als Folge der man-
gelhaften Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde (vgl.
Bstn. A.a–A.d hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
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Seite 15
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren nicht
zum Tragen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Russische
Föderation erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als
rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Wiedererwägungs-
verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für
den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss konstanter Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, m.w.H.;
BVGE 2014/28 E. 11.4.1 S. 468). Diese Voraussetzungen sind jedoch in
casu als nicht erfüllt zu erachten. Es besteht kein konkreter Anlass zur An-
nahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Hei-
matland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen.
4.3.3 Was die in den medizinischen Unterlagen betreffend die Beschwer-
deführerin (Auflistung Beweismittel) diagnostizierte (Nennung Diagnose)
beziehungsweise die Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers (Nennung der dazu aussagekräftigen Be-
weismittel) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der
Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen
Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hier-
für sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. E-
MARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Recht-
sprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnli-
chen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in
seinem Urteil in Sachen D. gegen Grossbritannien vom 2. Mai 1997 fest-
stellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten
Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen
physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlos-
sen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., 2009/2 E. 9.1.3).
Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich
nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu voll-
ziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall
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Seite 16
besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen
werden könnten mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen bei den Be-
schwerdeführenden im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhin-
dern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den
Entscheid des EGMR i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland vom 7. Oktober
2004 [Entscheid Nr. 33743/03]). Allein aus der allgemeinen Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt sich kein reales Risiko von Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten.
Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage ge-
nügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, m.w.H.).
4.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Her-
kunftsstaat konkret gefährdet sind.
4.4.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur
konkreten Gefährdung nach aArt. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommen-
tar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, m.H.). Die-
ser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völker-
rechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann ange-
sichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die
sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispiels-
weise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem
Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer all-
fälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland
ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Inte-
resse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits
(vgl. BVGE 2014/26 E. 7 S. 393 ff.).
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Seite 17
Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng
auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in
die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbe-
sondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkre-
ten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vor-
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbring-
lich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernst-
haften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder
gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f.,
m.w.H.).
4.4.3 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes der Be-
schwerdeführenden ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht
als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Be-
handlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Stan-
dard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit
des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S.
21). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten
Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimat-
staat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen.
4.4.4 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Eingabe auf Beschwerde-
ebene im Wesentlichen an den bereits im vorinstanzlichen Wiedererwä-
gungsverfahren gemachten Sachverhaltselementen (Bestehen einer ärzt-
lich dokumentierten schweren Beeinträchtigung der psychischen Gesund-
heit) fest und führen diesbezüglich an, eine Behandlung der Beschwerde-
führerin im Herkunftsstaat, also im Staat der erlittenen Traumata, sei nach
Ansicht der behandelnden Ärzte nicht erfolgversprechend, da dafür ein si-
cherer Rahmen über mindestens sechs Monate beziehungsweise eine ge-
sicherte Zukunftssituation nötig seien. Zudem würden sie in Tschetsche-
nien angesichts fehlender spezialisierter psychiatrischer Einrichtungen
keine adäquate Versorgung erhalten. Das BFM hielt im angefochtenen Ent-
scheid fest, die medizinische Infrastruktur in Tschetschenien sei mittler-
D-7564/2014
Seite 18
weile weitgehend wieder aufgebaut und funktioniere verlässlich. Es be-
stünden spezialisierte psychiatrische Zentren, insbesondere in Grosny,
dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden. Die indizierte (Weiter-)Be-
handlung der Beschwerdeführenden sei somit in deren Herkunftsgebiet auf
vergleichbarem Niveau wie in der Schweiz gewährleistet. Weiter sei es
Aufgabe der behandelnden Klinik, die Reisefähigkeit der Beschwerdefüh-
rerin wieder herzustellen, und es obliege sodann den schweizerischen Voll-
zugsbehörden, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden
bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tra-
gen.
Zu den Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat der Beschwerdeführen-
den ist festzustellen, dass bezüglich (Nennung Diagnose) gemäss öffent-
lich zugänglichen Quellen in Tschetschenien bislang keine spezialisierte
Einrichtung für die Behandlung dieser Erkrankung besteht. Zwar sind Ge-
sundheitseinrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten
grundsätzlich vorhanden, wobei das Angebot jedoch beschränkt ist. So be-
steht in Grosny ein Spital für die Behandlung psychischer Erkrankungen,
welches über 80 Betten verfügt. Für etwaige Medikamentenkosten müssen
sowohl Nichtversicherte wie Versicherte grundsätzlich selbst aufkommen,
ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die ei-
nen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben sowie Patienten in Ta-
geskliniken oder Behandlung von Notfällen. Auf der Liste betreffend An-
spruch auf unentgeltliche staatliche Unterstützung stehen auch psychische
Erkrankungen. Dadurch sind entsprechende Patienten berechtigt, Behand-
lungen – explizit auch in Sanatorien – sowie Medikamente kostenlos zu
erhalten. Weiter existiert in Grosny ein "Psychoneurologischer Dispanser",
eine spezielle Gesundheitseinrichtung, welche die Hauptform der aus-
serhalb eines Spitals angesiedelten psychiatrischen Dienste in einem Be-
zirk, einer Stadt oder einem Gebiet darstellt, wobei die Behandlung auch
hier grundsätzlich kostenfrei ist. Zur Einrichtung gehört eine poliklinische
Abteilung mit ambulanter und stationärer Behandlung, wobei unter ande-
rem psychiatrische, psychologische und psychotherapeutische Behand-
lungen beziehungsweise Hilfe angeboten werden. Dabei ist jedoch zu be-
rücksichtigen, dass der erwähnte Dienst personell unterbelegt ist und es
an ausgebildeten Fachkräften mangelt (vgl. zum Ganzen: Organisation
suisse d’aide aux réfugiés (OSAR), Tchétchénie: traitement des PTSD,
05.10.2011,
assets/herkunftslaender/europa/russland/tschetschenien-behandlungvon-
ptsd.pdf, abgerufen am 12.05.2015; Landinfo, Chechnya and Ingushetia:
Health services, 26.06.2012,
D-7564/2014
Seite 19
2322/1/2322_1.pdf, abgerufen am 12.05.2015; Bundesasylamt, Staaten-
dokumentation (Österreich), Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland
2011, 30.12.2011,
russ-baa-bericht-foa-27-12-2011.pdf, abgerufen am 12.05.2015; vgl. auch
Urteile des BVGer E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 E. 6 m.w.H., D-3551/2013
vom 8. Oktober 2013 E. 6.3.5). Dass daher insbesondere die Beschwerde-
führerin in ihrer Herkunftsstadt G._______ eine adäquate Behandlung ihrer
psychischen Leiden erhalten könnte, ist zumindest als zweifelhaft zu er-
achten (dass der Beschwerdeführer an einer [Nennung Krankheit] leiden
würde, ist aus den eingereichten medizinischen Unterlagen nicht ersicht-
lich).
Vorliegend ist nun aber zu berücksichtigen, dass sie innerhalb der Russi-
schen Föderation über eine geeignete Alternative für die benötige Behand-
lung besitzen. So besteht für eine Gesundheitsversorgung, die in Grosny
nicht verfügbar ist, die Möglichkeit, zur Behandlung in eine andere russi-
sche Stadt zu reisen. Seit im Januar 2011 nämlich ein neues Gesetz über
die obligatorische Krankenversicherung in Kraft getreten ist, können Versi-
cherte bei Vorweisen der jeweiligen Versicherungspolice in jeder Stadt des
Landes – und nicht nur wie früher am ständigen Wohnsitz – medizinische
Dienstleistungen erhalten, und zwar nicht nur in staatlichen und städti-
schen Gesundheitseinrichtungen, sondern auch in privaten, welche am
Versicherungsprogramm beteiligt sind (vgl. Internationale Organisation für
Migration/Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland], Länder-
informationsblatt Russische Föderation, Juni 2014,
Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_russland-dl_de.pdf?_
blob=publicationFile, abgerufen am 12.05.2015). Da sich die Beschwerde-
führenden für die Behandlung ihrer psychischen Beschwerden nicht in die
Region respektive in die Stadt G._______, dem behaupteten Ort der Trau-
matisierung zurückbegeben müssen, vermag die geltend gemachte Verän-
derung der Sachlage jedoch kein Vollzugshindernis zu begründen, da
diese (Bestehen einer ärztlich dokumentierten schweren Beeinträchtigung
der psychischen Gesundheit) nicht als wesentlich im wiedererwägungs-
rechtlichen Sinne bezeichnet werden kann. Unter diesen Umständen bleibt
das wiederholt geäusserte Argument, wonach die Behandlung der Be-
schwerdeführenden am Ort ihrer Traumatisierung nicht erfolgversprechend
sei, unbehelflich. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden
in ihrem Heimatland hinsichtlich ihrer psychischen Erkrankungen ausrei-
chend medizinisch versorgt werden können, sie auch tatsächlich Zugang
D-7564/2014
Seite 20
zu den zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten haben und sie
diese weitestgehend unentgeltlich werden erhalten können.
Zum Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes ist Folgendes zu erwä-
gen: Zwar sind vorliegend den Akten – bis auf einige rudimentäre Ausfüh-
rungen in einzelnen ärztlichen Berichten (Nennung Beweismittel), die sich
insbesondere hinsichtlich des weiteren Schicksals des Ehemannes und
Vaters der Beschwerdeführenden widersprüchlich äussern – keine Infor-
mationen zum Bestehen eines familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
in ihrer Herkunftsregion oder in der übrigen Russischen Föderation zu ent-
nehmen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1745/2012 vom
8. August 2012 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Mit-
wirkungspflicht grob verletzt habe, indem sie sich geweigert habe, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Ein gegen dieses Urteil erho-
benes Revisionsbegehren wurde in der Folge nach dessen Rückzug mit
Entscheid D-4755/2012 vom 8. Oktober 2012 abgeschrieben respektive
weitere Wiedererwägungsgesuche wurden mit Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts D-174/2013 vom 19. Februar 2013 sowie D-
2980/2013 vom 11. April 2014 jeweils abgewiesen (vgl. auch Bstn. A.a–A.d
oben). Aufgrund dieser festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflicht und
der verunmöglichten Erhebung persönlicher Daten durch die Beschwerde-
führerin ist der Schluss zulässig, dass keine persönlichen Gründe vorlie-
gen, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs innerhalb der Russi-
schen Föderation entgegenstehen könnten, und auch keine Umstände er-
sichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation gerieten. Überdies darf angesichts obiger
Ausführungen und aufgrund des jahrelangen Aufenthalts vor der Ausreise
auf ein weiterhin bestehendes Beziehungsnetz innerhalb der Russischen
Föderation geschlossen werden.
Hinsichtlich der in der Schweiz weilenden Schwester E._______ der Be-
schwerdeführerin ist anzuführen, dass diese den Akten zufolge seit (...)
über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt, weshalb sie ent-
gegen der vorinstanzlichen Ansicht das Land im heutigen Zeitpunkt nicht
mehr zu verlassen hat. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwer-
deführenden auf deren Unterstützung – zumindest in finanzieller Hinsicht –
zählen können.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden –
selbst ohne Einbinden der erkrankten Beschwerdeführerin in den Erwerbs-
alltag – in der Russischen Föderation wieder Fuss zu fassen vermögen.
D-7564/2014
Seite 21
Sodann vermögen die Beschwerdeführenden auch aus der Kinderrechts-
konvention kein Aufenthaltsrecht für sich abzuleiten.
4.4.5 Bezüglich der in den medizinischen Unterlagen (so insbesondere im
aktuellsten Zeugnis der [Nennung Beweismittel]) bestehenden Hinweise
auf eine allfällige Suizidalität – insbesondere Suizidpläne für den Fall einer
Ausschaffung – ist Folgendes festzuhalten: Dass ein unausweichlich be-
vorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländi-
schen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt,
ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländer-
rechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend
gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu
können. Indessen kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden
Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende
psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zu-
mutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während
der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlech-
terung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführenden medika-
mentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die
damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen,
kann somit von den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheit-
lichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form
einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG
geschlossen werden. Hinsichtlich der Finanzierung einer allfälligen (Wei-
ter-)Behandlung ist auf die Ausführungen in Ziffer 4.4.4 und die dort darge-
legte Begründung für die Einschätzung zu verweisen, wonach vorliegend
nicht auf Hinweise geschlossen werden kann, welche die Annahme zulies-
sen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation gerieten. Zudem besteht für die Beschwerdeführen-
den zwecks finanzieller Unterstützung zur befristeten medizinischen Be-
treuung im Heimatstaat die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu be-
antragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Schliesslich kann die Vollzugsbehörde dem beeinträchtigten Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführenden beziehungsweise einer möglichen Ver-
schlechterung desselben bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug
mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete
medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken.
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Seite 22
4.4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug als zu-
mutbar zu erachten ist.
5.
Demnach hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das erneute Wiederer-
wägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 31. Oktober 2014 abge-
wiesen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführun-
gen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die in diesem Zusammen-
hang eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an dieser Würdigung
nichts zu ändern vermögen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischen-
verfügung vom 12. Januar 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs.
2 VwVG hingegen abgewiesen. Da die Beschwerdeführenden noch immer
als bedürftig zu erachten sind, ist am Resultat der erwähnten Zwischenver-
fügung weiterhin festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: