Abtei lung IV
D-7565/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, China,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. No-
vember 2006 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7565/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
C._______, D._______, E._______, stammender chinesischer
Staatsangehöriger tibetischer Volkszugehörigkeit, seinen Heimatstaat
am 4. Juni 2006 auf dem Luftweg. Vermutlich über Österreich sei er
am 5. Juni 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangt.
Am gleichen Tag stellte er im F._______ ein Asylgesuch. Nach der
Kurzbefragung vom 20. Juni 2006 sowie der am 18. Juli 2006
durchgeführten direkten Anhörung durch die Vorinstanz wurde der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2006 für den Aufenthalt
während des Asylverfahrens dem Kanton Luzern zugewiesen.
Anlässlich der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen an, er sei in C._______, D._______, E._______, geboren
worden und habe ab dem neunten Lebensjahr bis zur Ausreise in
G._______ gewohnt. Er habe im H._______ gearbeitet und sich
zusammen mit zwei Freunden für die Unabhängigkeit Tibets
eingesetzt. Im H._______ hätten sich viele Schriften und Dokumente
über Tibet und dessen Bewohner befunden, worauf sie beschlossen
hätten, in C._______ die Bevölkerung über die Benachteiligungen der
Tibeter zu informieren. Dies hätten sie im Januar sowie im Mai 2006
getan. So sei er selber bei diesen Gelegenheiten jeweils zu Freunden
nach Hause gegangen und habe über die Sachen berichtet, welche er
im H._______ über die Situation der Tibeter gelesen habe. Eines
Tages habe ihn einer dieser beiden Freunde angerufen und ihm
mitgeteilt, dass der andere Freund ungefähr seit dem 25./26. Mai 2006
vermutlich im Gefängnis von D._______ sei und dass es besser für ihn
sei, zu fliehen. Er habe sich im Zeitpunkt dieses Anrufs in C._______
befunden. Daraufhin habe er sich nach G._______ begeben und dort
seinen amerikanischen Freund angerufen. Dieser habe ihm in der
Folge die nötigen Visa und Flugbillette besorgt. Er sei nicht mehr nach
Hause zurückgekehrt, sondern habe seine Eltern lediglich telefonisch
über seine bevorstehende Ausreise informiert.
In Ergänzung zu seinen Ausführungen im Empfangszentrum gab der
Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung an, er habe seit
dem Januar 2006 als Schreiber im H._______ gearbeitet und dabei
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Einsicht in geheime Dokumente über die chinesische Politik im Tibet
erhalten, welche er sich dann im März 2006 unerlaubterweise
beschafft habe. Der Inhalt dieser Dokumente habe ihn betroffen
gemacht und er habe, nachdem er diese einem Kollegen gezeigt
gehabt habe, beschlossen, mit diesem nach Tibet zu gehen, um den
Leuten zur Kenntnis zu bringen, was die erwähnten Dokumente zu
bedeuten hätten. Er und sein Kollege hätten weiter beschlossen, die
Tibeter zu belehren, nicht zu viel Alkohol zu konsumieren und weiter-
hin nach tibetischen Bräuchen zu leben. Am 22. oder 23. Mai 2006 hät-
ten sie sich nach C._______ begeben. Etwa am 25. Mai 2006 seien sie
dort angekommen und hätten zwei Tage später eine Versammlung im
Haus eines seiner Onkel durchgeführt. Da jemand der Polizei einen
Hinweis gegeben haben müsse, sei in der Folge, aber erst nach ihrer
Abreise, ein in C._______ wohnhafter zweiter Kollege von ihm
verhaftet worden. Dies habe er von seinem Freund erfahren, der ihn
ursprünglich nach C._______ begleitet habe. Im Zeitpunkt des
Telefonanrufs habe er sich in I._______ aufgehalten. Auf die weiteren
Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2006 lehnte das BFM das Asylbe-
gehren ohne weitere Abklärungen ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorins-
tanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schil-
derungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaf-
tigkeit nicht genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Rückweisung der
Sache an das Bundesamt zur erneuten Abklärung des Sachverhaltes.
Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen würden und dementsprechend sei
eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner
sei ihm zu gestatten, den Entscheid der Beschwerdeinstanz in der
Schweiz abzuwarten. Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
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schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf
die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Am 5. Januar 2007 wurde eine Fürsorgebestätigung der Caritas Lu-
zern vom 4. Januar 2007 zu den Akten gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. Januar 2007
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde für den Ent-
scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar
2007 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2007 wurde dem Beschwerde-
führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unter-
breitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 19. Februar 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig ist,
die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ehemaligen ARK hängi-
gen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
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3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich hin-
sichtlich der Nennung der zwei Versammlungen in C._______
unterschiedlich geäussert, zumal er im Rahmen der direkten Anhörung
nur noch eine solche Versammlung erwähnt habe. Auf die
unterschiedliche Darstellung hingewiesen, habe der Beschwerdeführer
keine plausible Erklärung geben können, zumal sich die Ausführungen
über eine Versammlung ausdrücklich nur auf den Mai 2006 bezogen
hätten.
Weiter habe der Beschwerdeführer anlässlich der Zweitanhörung vor-
gebracht, im März 2006 an geheime Informationen gekommen zu sein,
welche er dann in C._______ an die Bevölkerung weitergegeben habe.
Somit hätte der Beschwerdeführer nicht bereits im Januar 2006 in
C._______ eine Informationsveranstaltung durchführen können. Die
diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers auf Vorhalt sei
jedoch nicht plausibel ausgefallen (sein Freund J._______ habe diese
Dinge im Januar 2006 den Leuten erklärt), da die Möglichkeit der
Weitergabe geheimer Informationen durch den Freund J._______
unerfindlich bleibe, habe dieser gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers doch in einem Reisebüro und nicht im H._______
gearbeitet. Weiter habe sich der Beschwerdeführer bezüglich seines
Aufenthaltsortes, als er von der Verhaftung des anderen Freundes
telefonisch erfahren habe, sowie hinsichtlich des Arbeitsbeginns im
Forschungszentrum in einen Widerspruch verstrickt. Auch bestünden
hinsichtlich der Daten der Inhaftierung des Freundes und der im Mai
2006 durchgeführten Informationsveranstaltung in der zeitlichen
Chronologie Diskrepanzen.
Ferner vermöchten die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu
überzeugen, dass es sich bei den heimlich kopierten Informationen um
sehr geheime Daten gehandelt haben soll, zumal es ein sehr einfa-
ches Vorgehen sei, auf einem gemeinsamen Computer Informationen
einzusehen. Auf Nachfrage, was für geheime Informationen der Be-
schwerdeführer denn kopiert habe, habe dieser im Wesentichen ange-
geben, es sei um den Alkoholkonsum der Tibeter, die Förderung des
Chinesischunterrichts und die Zulassung des Glücksspiels gegangen.
Dabei handle es sich aber um allgemeine Informationen, die jeder Per-
son bekannt sein könnten, welche sich dafür interessiere, weshalb der
Beschwerdeführer weder etwas Neues noch etwas Brisantes erzählt
hätte. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen
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dieser Information extra eine lange Flugreise in die tibetische Region
unternommen habe, um dies zu erzählen.
Weiter müsse die vorgebrachte Verfolgung in Frage gestellt werden, da
der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge legal am 4. Juni 2006
von G._______ aus abgereist sei. Eine tatsächlich verfolgte Person
würde jedoch von einer solchen Ausreise absehen angesichts des
Risikos, bei Ausreisekontrollen entdeckt zu werden. Diese Befürchtung
habe der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gehabt und gebe
dadurch zu erkennen, dass er in China keiner Verfolgung ausgesetzt
gewesen sei. Der Umstand, dass ihn der chinesische Staat problemlos
habe ausreisen lassen, weise als zusätzliches Element auf seine
Nichtverfolgung hin. Ebenso unglaubhaft sei zu erachten, dass der
Beschwerdeführer seinen Reisepass seinem Begleiter wieder
mitgegeben habe, der ihn zurück nach China genommen habe. Darin
sei eine Schutzbehauptung dafür zu erkennen, dass der
Beschwerdeführer die im Reisepass enthaltenen Einträge den
schweizerischen Asylbehörden vorenthalten wolle, da diese der
behaupteten Verfolgung widersprechen würden. Als angeblich
Verfolgter hätte der Beschwerdeführer zudem sicherlich den Pass
nicht wieder nach China zurückbringen lassen.
3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen vor, alle Befragungen seien auf Tibetisch
durchgeführt worden. Er habe jedoch seit seinem neunten Lebensjahr
in G._______ gewohnt, wo die chinesische Sprache vorherrschend
sei, und er habe seine Muttersprache mangels Gebrauchs nur
mangelhaft erlernt und zum Teil auch vergessen, weshalb er sich nur
noch rudimentär auf tibetisch ausdrücken könne. Dies habe auch die
Vorinstanz offensichtlich bemerkt, habe sie doch auf Seite 4 des
angefochtenen Entscheides angeführt, er spreche besser chinesisch
als tibetisch. Er sei sich sicher, dass sowohl den Einvernehmenden als
auch den Dolmetschern sofort aufgefallen sei, dass er sich nur sehr
rudimentär auf tibetisch verständigen könne, aber auf keinen Fall über
genügend Kenntnisse der tibetischen Sprache verfüge, um sein Recht
auf rechtliches Gehör und faires Verfahren wahren zu können. Aus
Unkenntnis des hiesigen Verfahrensrechts und weil er keine
Schwierigkeiten habe machen wollen, habe er keinen chinesischen
Übersetzer verlangt. Da seine tibetischen Sprachkenntnisse für eine
Befragung nicht ausreichend seien, sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zwecks Abklärung des Sachverhaltes unter
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Beizug eines chinesischen Dolmetschers zurückzuweisen. Die von der
Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche seien denn auch hauptsächlich
auf diese sprachlichen Schwierigkeiten zurückzuführen.
Weiter würden in seinem Fall Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG vorliegen, welche nach dem Verlassen des Heimatstaates
entstanden seien. In Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 sei verbindlich fest-
gestellt worden, dass allen Exil-Tibetern durch die chinesischen Be-
hörden eine freundliche Haltung gegenüber dem Dalai Lama unter-
stellt werde, dass diese aufgrund der illegalen Ausreise mit einer mas-
siven Gefängnisstrafe zu rechnen hätten, dass sie ferner von den chi-
nesischen Behörden beobachtet würden und der längere Aufenthalt
sowie das Einreichen eines Asylgesuches in der Schweiz in asylrele-
vanter Weise geahndet werde. Die Vorinstanz lege im angefochtenen
Entscheid nicht wirklich dar, aus welchen Gründen EMARK 2006 Nr. 1
vorliegend nicht zum Tragen komme. Tatsache sei jedoch, dass er der
tibetischen Volksgruppe angehöre, und auch der Umstand, einer privi-
legierten Familie anzugehören, schliesse die Gefahr einer Verfolgung
nicht aus.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2007 hält die Vorinstanz
an den bisherigen Erwägungen fest und führt ergänzend aus, bezüg-
lich des Vorwurfs der mangelnden Sprachkenntnisse habe der Be-
schwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben, dass Tibetisch sei-
ne Muttersprache und diese genügend sei für die Anhörung. Da er die-
se Aussage unterschriftlich bestätigt habe, müsse er sich darauf be-
haften lassen. Anlässlich der mit dem Beschwerdeführer durchgeführ-
ten zwei Anhörungen hätten sich keine Hinweise auf ungenügende Ti-
betisch-Kenntnisse ergeben. Der Beschwerdeführer habe fliessend be-
richtet und es hätten keine Verständigungsschwierigkeiten in dem Sinn
festgestellt werden können, dass er eine Frage beispielsweise auf
sinnfremde Weise beantwortet hätte. Der Beschwerdeführer habe im
Protokoll (A8) auf Seite 2 angegeben, den Dolmetscher gut zu verste-
hen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer am H._______
gearbeitet habe und auch von daher über gute Tibetischkenntnisse
verfügen dürfte und er sogar (...) studiert habe (eine Kopie des
Diploms befinde sich in den Akten). Der Einwand mangelnder
Sprachkenntnisse gehe daher ins Leere. Das BFM habe entgegen der
Ansicht in der Beschwerde mit zutreffenden und genügend begrün-
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deten Argumenten dargelegt, weswegen es die Rückkehr des Auslän-
ders nach China als zumutbar erachte.
3.4 In seiner Replik vom 19. Februar 2007 wendet der Beschwerde-
führer im Wesentlichen ein, er habe im Empfangszentrum auf Frage
zunächst gesagt, dass er sich in der chinesischen Sprache besser
ausdrücken könne und daher in dieser Sprache befragt werden möch-
te. Einen Monat später sei er gefragt worden, ob eine Anhörung auch
in tibetischer Sprache möglich sei, worauf er - wenn auch etwas halb-
herzig - mit ja geantwortet habe. Bei den beiden Interviews habe er
etwa 70% verstanden, jedoch noch mehr Mühe bei der Verständigung
bekundet. Hinsichtlich seiner Arbeit am H._______ und seines
Studiums der (...) sei anzuführen, dass er auf Anraten seiner Eltern
einen dreijährigen Kurs besucht und eine entsprechende Bestätigung
erhalten habe, was aber noch nichts über die Sprachqualität als solche
aussage. Ferner habe die wesentlichen Arbeit am H._______ in
chinesischer Sprache ausgeführt werden müssen und auch mit den
dortigen Mitarbeitern habe man sich in chinesischer Sprache
verständigt, weshalb keine vertieften und spezifischen Tibe-
tischkenntnisse erforderlich gewesen seien, um die von ihm ausgeübte
Arbeit zu verrichten.
3.5 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen und
die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, diese
in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So zeigte die Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise die Gründe auf,
weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als unsubstanziiert, wenig konkret, widersprüchlich sowie ange-
sichts der mit dem eigenen Reisepass durchgeführten legalen Ausrei-
se als unglaubhaft zu erachten sind.
Hinsichtlich der umstrittenen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers ist vorab festzustellen, dass er die von der Vorinstanz
aufgeführten Widersprüche, welche anhand der Protokolle nachgewie-
sen werden können, nicht bestreitet. Er macht indessen geltend, bei
den zwei durchgeführten Befragungen habe es Verständigungsschwie-
rigkeiten gegeben, was zur fehlerhaften Übersetzung seiner Aussagen
geführt habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer am Ende der Befragung im Empfangszentrum erklärte, er habe die
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Dolmetscherin gut verstanden. Zudem bestätigte er nach erfolgter
Rückübersetzung unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen An-
gaben und der Wahrheit. Zu Beginn der direkten Anhörung wurde er
gefragt, ob er die dolmetschende Person gut verstehe, was er bejahte.
Nach Rückübersetzung des Protokolls der direkten Anhörung bestätig-
te der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll
seinen Ausführungen entspreche, alle seine Vorbringen abschliessend
festgehalten worden seien und er diesen nichts mehr beizufügen habe.
Angesichts der während der beiden Befragungen abgegebenen Bestä-
tigungen des Beschwerdeführers, er habe die dolmetschenden Perso-
nen gut verstanden, erscheint seine auf Beschwerdeebene vorge-
brachte Behauptung, er habe lediglich 70% des Inhaltes der Interviews
verstanden und noch mehr Mühe gehabt, sich zu verständigen, als
nicht stichhaltig. Weder dem Protokoll des Empfangszentrums noch
demjenigen der direkten Anhörung können irgendwelche Anhaltspunk-
te für Verständigungsschwierigkeiten entnommen werden, die zu der-
art massiven Abweichungen der Aussagen hätten führen können, wie
sie sich aus den Akten ergeben. Der Beschwerdeführer erhielt jeweils
zunächst die Möglichkeit, seine Ausführungen in freier Erzählform zu
schildern, welche anschliessend durch gezieltes Nachfragen vertieft
und verdeutlicht wurden. Der Beschwerdeführer machte denn auch
weder während der Befragungen noch im Anschluss bei der Rücküber-
setzung irgendwelche Einwände bezüglich sprachlicher Schwierigkei-
ten geltend. Lediglich im Rahmen der Befragung im Empfangszentrum
brachte der Beschwerdeführer vor, er beherrsche die chinesische
Sprache besser als seine tibetische Muttersprache (vgl. Protokoll Emp-
fangszentrum, S. 2 unten). Dieser einzige Hinweis lässt angesichts des
übrigen Protokollwortlautes beider Befragungen jedoch keine ernsthaf-
ten Zweifel an der Verwertbarkeit dieser Protokolle und einem genü-
genden Verständnis des Beschwerdeführers seiner Muttersprache zu.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Arbeit für
das H._______ im Wesentlichen der chinesischen Sprache bedienen
musste, lässt dieser Einwand obige Erkenntnis angesichts der
bisherigen Erwägungen und des Umstandes, dass der Be-
schwerdeführer während dreier Jahre einen Kurs zum Erlernen seiner
Muttersprache belegt hat, nicht in einem andern Licht erscheinen.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei in seinem Heimatland zum Zeitpunkt seiner
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Ausreise aus den von ihm genannten Gründen konkret bedroht gewe-
sen, als unglaubhaft zu werten sind.
3.7 In EMARK 2006 Nr. 1 wurde festgestellt, dass Angehörige der ti-
betischen Minderheit in China keiner Kollektivverfolgung unterliegen.
Die allgemeinen Benachteiligungen und die Diskriminierungen, denen
die Tibeter in China ausgesetzt sein können, sind entweder von
verhältnismässig geringer Intensität oder hängen vom Verhalten des
Einzelnen ab, sodass sie nicht unter dem Titel der Kollektivverfolgung
abgehandelt werden können. Diese Lageeinschätzung wird durch die
Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er in seiner Heimat -
abgesehen von den geschilderten Ausreisegründen, welche jedoch
vorliegend als unglaubhaft zu erachten sind - keinerlei relevante
Schwierigkeiten erlitten habe, exemplarisch bestätigt.
3.8 Die ARK legte in EMARK 2006 Nr. 1 zudem fest, dass bei illegal
aus China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in
Indien oder Nepal aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylge-
such gestellt haben und hier über eine längere Zeit verblieben sind,
vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist (vgl.
a.a.O. E. 6).
Der Beschwerdeführer führte an, seit seinem neunten Lebensjahr bis
zur Ausreise in G._______ gelebt zu haben. Seine Heimat habe er
über G._______ auf dem Luftweg und im Besitze seines eigenen
Reisepasses verlassen und sei einen Tag später in die Schweiz
eingereist. Angesichts der Aktenlage ist somit nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in Nepal oder Indien
aufhielt oder dass dieser Tibet illegal in Richtung der beiden
erwähnten Länder verliess. Der Beschwerdeführer gehört daher nicht
zur oben aufgeführten Gruppe von Tibetern aus China, weshalb nicht
davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr nach China
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe eine Verfolgung zu befürchten
hat.
3.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das
BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
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4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16,
S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechts-
situation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Zudem
wurde in E. 3.8 bereits angeführt, dass der Beschwerdeführer trotz
seiner Volkszugehörigkeit nicht befürchten muss, bei einer Rückkehr
nach China aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung zu erlei-
den. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.5 Die allgemeine Lage in China zeichnet sich weder durch Krieg,
Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus und
spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegwei-
sung. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, er sei Angehöriger der tibe-
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tischen Volksgruppe. Dies spricht indessen nicht gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges, zumal er - wie die Vorinstanz in zu-
treffender Weise ausführte - nie im tibetischen Hauptland lebte, besser
chinesisch als tibetisch spricht und überdies einer gesellschaftlich pri-
vilegierten Familie entspringt, was einerseits aus den eingereichten
Fotos und andererseits aus der Arbeit am H._______ ersichtlich wird.
Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über einen
College-Abschluss, über gute Chinesisch-Kenntnisse, Berufserfahrung
im H._______ und zudem in seiner Heimat über ein intaktes soziales
Beziehungsnetz verfügt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte
dafür, dass er bei einer Rückkehr nach China einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann
die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht
zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien,
Verfahrenskosten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist seit beinahe
einem Jahr erwerbstätig, weshalb nicht von seiner Bedürftigkeit auszu-
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gehen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ist somit abzuweisen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage : Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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