Abtei lung IV
D-7566/2006
{T 0/2}
Urteil vom 24. September 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Robert
Galliker,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Peter Frei, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. Dezember 2006 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. September 2003 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz stellte, worin er im Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem Jahre 1999
als Offizier bei der PUK gewesen,
dass er im (...) in der Nachrichten- und Informationsabteilung gearbeitet habe, und er
sich anlässlich einer Sitzung im Februar 2002 gegen die von Amerikanern geplante
Zerstörung von irakischen Fabriken, Raffinerien und Brücken ausgesprochen habe und
infolgedessen von einer Kommission verhört worden sei,
dass der Beschluss der Kommission dem zuständigen Minister übergeben worden sei,
welcher entschieden habe, der Beschwerdeführer sei vom Sicherheitsdienst weiter zu
verhören,
dass der Beschwerdeführer daraufhin ins Gefängnis von B._______ gebracht worden
sei, von wo aus er sich am 27. August 2002 habe befreien können,
dass das BFF das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. November 2004 gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob,
dass das BFM mit Entscheid vom 7. Dezember 2005 die Wegweisung wegen deren
Unzumutbarkeit (allgemeine Sicherheitslage im Irak) wiedererwägungsweise aufhob und
den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. Dezember
2005 an der Beschwerde festhielt,
dass die ARK die Beschwerde mit Beschluss vom 16. März 2006 als durch Rückzug
gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem der Beschwerdeführer am gleichen Tag
die Beschwerde zurückgezogen hatte, weil er freiwillig in sein Heimatland zurückkehren
wollte,
dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2006 kontrolliert auf dem Luftweg aus der
Schweiz ausreiste,
dass der Beschwerdeführer am 21. November 2006 ein zweites Mal um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 28. November 2006 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel sowie bei der direkten Anhörung durch das BFM vom 8.
Dezember 2006 zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, nach seiner
Rückkehr in den Irak sei er bis am 7. Mai 2006 in C._______ geblieben,
dass er anschliessend in D._______ gelebt habe, wo er zwischen dem 18. Juni 2006
und dem 30. Oktober 2006 als Leibwächter des (...) tätig gewesen sei,
dass er dabei die Funktion eines Vorgesetzen inngehabt habe und für den Einsatz von
80 Personen im Sicherheitsbereich zuständig gewesen sei,
dass er am 30. Oktober 2006 von seinem Vorgesetzten erfahren habe, gegen ihn
3bestünde wegen der im ersten Asylverfahren geltend gemachten Schwierigkeiten ein
Haftbefehl, und man wolle ihn heute noch festnehmen und nach E._______ bringen,
dass er daraufhin D._______ mit dem Auto verlassen habe und ohne weitere Probleme
nach C._______ gelangt sei,
dass er vor diesem Hintergrund den Irak am 4. November 2006 erneut verlassen und
sich in die Schweiz begeben habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen verschieden Dokumente einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 - eröffnet am 18. Dezember 2006
- in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete, den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung
jedoch zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 gegen diesen
Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde erhob,
dass er darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung hinsichtlich der
Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls beantrage,
dass er gleichzeitig beantragte, es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgründe
einzutreten und es seien dem Rechtsvertreter die vom Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz eingereichten Beweismittel unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur
Stellungnahme zur Einsicht zu überlassen,
dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und sowie die
unentgeltliche Verbeiständung beantragte,
dass mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2007 der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) guthiess, das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abwies und den Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, innert Frist die in Aussicht gestellten
Dokumente nachzureichen sowie eine Stellungnahme einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe vom 6. Februar 2007
fristgerecht nachkam,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 13. März 2007 die Abweisung der Beschwerde
beantragte,
dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. März
zur Kenntnis gebracht wurde, und er gleichzeitig die Gelegenheit erhielt, bis am 2. April
2007 dazu Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2007 dieser Aufforderung
fristgerecht nachkam,
4und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der
ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht
anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidun-
gen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurück-
gekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise
auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen hat,
dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der
Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu
prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse be-
schränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in
5Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen
hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18 f.),
dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten
Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im Empfangs- und
Verfahrenszentrum _______ protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der
direkten Anhörung durch das BFM zu verweisen ist,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung in Bezug auf die geltend gemachten
neuen Probleme des Beschwerdeführers ausführte, er habe bereits im ersten
Asylverfahren in der Schweiz seine Vorbringen nicht glaubhaft darlegen können,
weshalb das Bundesamt das erste Asylgesuch mit Entscheid vom 22. Oktober 2004
abgelehnt habe, schon allein aus diesem Grund seien seine Probleme nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer im Mai 2006 freiwillig in jenen Teil des Iraks zurückgekehrt
sei, in dem er früher verfolgt worden sein will, und dieses Verhalten demjenigen einer
tatsächlich verfolgten Person nicht entspreche,
dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Aussagen im ersten Asylverfahren im
Verteidigungsministerium gearbeitet haben, und im Jahre 2002 auf Entscheid des
zuständigen Ministers wegen seiner kritischen Haltung in Bezug auf bestimmte
Massnahmen der Amerikaner mehr als ein halbes Jahr in Haft gewesen sein wolle,
bevor er aus dem Gefängnis habe fliehen können,
dass angesichts dieser Vorgeschichte die vom Beschwerdeführer geschilderte
berufliche Karriere nach seiner Rückkehr in den Irak kaum vorstellbar sei,
dass den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln keine Beweiskraft
zukomme, da aufgrund verschiedener Indizien davon auszugehen sei, es handle sich
dabei um Fälschungen,
dass das BFM darüber hinaus in der Vernehmlassung vom 13. März 2007 festhält, die
auf Beschwerdeebene eingereichten Photos hätten keine Beweiskraft, da sie nichts über
die geltend gemachte Verfolgung aussagten,
dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben auf Beschwerdeebene nicht nur
sechs Tage in C._______ gewesen sei, sondern er sich dort vor seiner erneuten
Ausreise aus dem Irak nochmals einige Tage aufgehalten habe, und ganz abgesehen
davon, es viel entscheidender sei, dass er überhaupt, und zwar zweimal, in jenen Teil
des Iraks zurückgekehrt sei, in dem er verfolgt worden sein wolle,
dass zwar der ins Recht gelegte Ausweis, gemäss dem der Beschwerdeführer ein
Mitglied der irakischen (...) gewesen sei, Echtheitsmerkmal aufweise, da die meisten
derartigen Dokumente jedoch erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich seien, sei
gemäss BFM deren Beweiswert gering einzustufen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik ausdrücklich und grundsätzlich an seinen
bisherigen Vorbringen und Standpunkten sowie an der Authenzität des eingereichten
Ausweises festhält,
dass er im Zusammenhang mit den übrigen eingereichten Dokumenten eine
Gehörsverletzung geltend macht,
dass das BFM den Anspruch auf das rechtliche Gehör tatsächlich insoweit verletzt hat,
als dem Beschwerdeführer vorgängig keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt
6wurde,
dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden
kann, indem die "Anhörung" vor der oberen Instanz nachgeholt wird,
dass diese "Heilung" gemäss Praxis des Bundesgerichts dann zulässig ist, wenn die
Beschwerdeinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende
Instanz ausgestattet ist, die Partei umfassende Kenntnis von den wesentlichen
Tatsachen erhält und wenn sich die Partei umfassend dazu äussern und ihren
Rechtsstandpunkt darlegen kann (BGE 122 II 285; 118 Ib 120 f. mit Hinweis; vgl. auch
VPB 1997 Nr. 30, E.3.1),
dass im vorliegenden Verfahren dieser Verfahrensmangel geheilt wurde, indem mit
Zwischenverfügung vom 29. Januar 2007 dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur
Stellungnahme eingeräumt worden ist,
dass nach dem Gesagten und nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem
BFM festzuhalten ist, dass keine nach Abschluss des letzten Verfahrens eingetretenen
Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für einen vorübergehenden Schutz relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer
zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung
aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der
Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtete und die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers nach dem Eintritt der Rechtskraft des
Asylentscheides anordnete,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
ausdrücklich nicht anfocht,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtenen Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, weshalb dem
Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrforderung, zu den Akten
N_______
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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