Abtei lung IV
D-7566/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren [...], Algerien,
c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7566/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein algerischer Staatsangehöriger – ei-
genen Angaben zufolge sein Heimatland am 20. September 2010 ohne
Reisepapiere verliess und auf dem Seeweg sowie mit dem Zug in die
Schweiz reiste, wo er am 21. September 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informa-
tionsblatt zur Abgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von
48 Stunden aufgefordert wurde,
dass er am 12. Oktober 2010 summarisch befragt und am 18. Okto-
ber 2010 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde (vgl. Art. 26 Abs. 2
und Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe nach einem Streit mit seinem
Vater im Jahre 2005 das gemeinsame Zuhause verlassen,
dass er sich in der Folge bei seiner Schwester aufgehalten habe, wel-
che ihn auch finanziell unterstützt habe,
dass er Anfang Juli 2010 dem Aufgebot zur Musterung Folge geleistet
habe und anschliessend zum Militärdienst aufgeboten worden sei,
dass er den Wehrdienst hätte in einem Gebiet absolvieren müssen, wo
sich viele Terroristen aufhielten, weshalb er der militärischen Vorla-
dung nicht gefolgt sei,
dass ihn Militärangehörige zweimal bei seiner Schwester gesucht ha-
ben, um ihn ins Militärlager zu bringen,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 – gleichentags
mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
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nes Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2010 beim BFM eine Be-
schwerde einreichte und diese Eingabe vom Bundesamt am 25. Okto-
ber 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe grundsätzlich wiederhol-
te, was er bereits an den Anhörungen dargelegt hatte,
dass für den weiteren Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Oktober 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Verfügung i.S. von Art. 5 VwVG eine Anordnung im Einzelfall
ist, durch welche über Rechte oder Pflichten eines verwaltungsrecht li-
chen Rechtsverhältnisses in für den Verfügungsadressaten und die
verfügende Behörde verbindlicher Weise entschieden wird,
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dass Verfügungen i.S. von Art. 5 VwVG den Parteien grundsätzlich
schriftlich zu eröffnen und diesfalls als solche zu bezeichnen, zu be-
gründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (vgl.
Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass Verfügungen und Entscheide in Asylverfahren in geeigneten Fäl-
len mündlich eröffnet und summarisch begründet werden können , wo-
bei die mündliche Eröffnung samt Begründung protokollarisch festzu-
halten und den Asylsuchenden ein Protokollauszug auszuhändigen ist
(vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich in den vorinstanzlichen Akten das Protokoll der Anhörung
des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2010 findet, gemäss dem er
darüber informiert wurde, dass ihm im Anschluss an die Befragung der
Entscheid mündlich eröffnet sowie ausgehändigt werde (Akte A9 S. 8),
dass die mündliche Eröffnung des Entscheids im Anschluss an die An-
hörung vom 18. Oktober 2010 erfolgte und dem Beschwerdeführer
nebst dem Anhörungsprotokoll das schriftliche Entscheidprotokoll vom
18. Oktober 2010 übergeben wurde (Akte A11 S. 1),
dass demzufolge die Art der Eröffnung und die Form der angefochte-
nen Verfügungen rechtmässig erfolgte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs sachverhaltsmässig er-
stellt ist,
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dass es nämlich der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Ein-
reichung seines Asylgesuchs im EVZ Basel beziehungsweise in den
48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung mittels eines Infor-
mationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung
(vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass demnach die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvor-
aussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe
(vgl. hierzu BVGE 2010/2 S. 20 ff.) für die Nichtabgabe eines rechtsge-
nüglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden
nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag,
dass es insbesondere kein entschuldbarer Grund darstellt, dass der
Beschwerdeführer keine Identitätspapiere beibringen könne, weil er
Streit mit seinem Vater habe,
dass daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinrei-
chung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren auf ent-
schuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom
offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon
ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte den Militär -
dienst in einem Gebiet von Algerien absolvieren müssen, wo sich viele
Terroristen aufhielten (Akte A9 S. 3 f.), ist festzuhalten, dass es zu den
legitimen Rechten eines Staates gehört, seine Bürger zum Militär-
dienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtli-
che oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. EMARK 2004
Nr. 2 E. 6b.aa S. 16),
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dass als flüchtlingsrechtlich relevant eine Bestrafung lediglich dann
gilt, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit
einer höheren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus),
dass wehrpflichtige Männer in Algerien aufgrund der Staatsangehörig-
keit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten werden, ohne dass
dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht
des Staates zugrunde liegen würde,
dass eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehr-
dienstverweigerung mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizie-
ren wäre, zumal keine Hinweise vorliegen, wonach er einen Politmalus
zu befürchten hätte,
dass zudem die schlechte Beziehung, welche der Beschwerdeführer
zu seinem Vater habe, kein Grund gemäss 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG darstellt (Akte A1 S. 5, A9 S. 4),
dass der Beschwerdeführer den zutreffenden Erwägungen der Vor-
instanz nichts entgegenzuhalten vermag,
dass somit im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage die Flücht -
lingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und sich
zusätzliche Abklärungen, auch in Bezug auf allfällige Wegweisungs-
vollzugshindernisse (siehe nachfolgend), erübrigen (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht li-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini -
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer jung und ungebunden ist sowie in seinem
Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (Vater, je zwei
Schwestern respektive Brüder [Akte A1 S. 3]),
dass er bis zur Ausreise aus seinem Heimatland finanziell von einer
seiner Schwestern unterstützt wurde (Akte A9 S. 7),
dass er ein allfälliges Alkoholproblem auch in Algerien behandeln las-
sen könnte (Akte A1 S. 5),
dass der Beschwerdeführer zudem ausführte, er habe in Algerien gut
gelebt (Akte A1 S. 3),
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbe-
drohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu be-
achtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Basel (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Emp-
fangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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