B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7566/2014
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 20. November 2014 / N (…).
D-7566/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz al-Hasakah) – verliess ihre
Heimat eigenen Angaben zufolge Anfang September 2013 in Richtung Tür-
kei. Am 9. September 2013 suchte sie im Transitbereich des Flughafens
Zürich gegenüber der Flughafenpolizei um Gewährung von Asyl in der
Schweiz nach. Am selben Tag verweigerte das damalige BFM ihr vorläufig
die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer des weiteren Asyl-
verfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich
als Aufenthaltsort zu. Am 11. September 2013 erhob das BFM ihre Perso-
nalien und befragte sie summarisch zum Reiseweg sowie zu ihren Asyl-
gründen. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, die allgemeinen
Lebensumstände in Syrien seien sehr schlecht gewesen. Es habe Luftan-
griffe gegeben. Ausserdem habe sie nach ihrem Schulabschluss die Uni
nicht besuchen können. Sie sei zu ihrem Ehemann in die Schweiz gereist,
um ein stabiles und ruhiges Leben führen zu können. Sie habe aber nie
persönliche Probleme in Syrien gehabt.
Mit Verfügung vom 13. September 2013 bewilligte ihr das BFM die Einreise
in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Am 15. April
2014 hörte das BFM sie vertieft zu ihren Asylgründen an. Dabei machte die
Beschwerdeführerin erstmals geltend, sie sei im Dezember 2012 in ein
Ausbildungslager der YPG ("Yekîneyên Parastina Gel", Volksverteidi-
gungseinheiten) namens "C._______" in D._______ eingerückt. Nach ei-
ner dreimonatigen Ausbildung habe sie während der Monate März und Ap-
ril 2013 gegen die Al-Nusrah-Front und die ISIS gekämpft. Ungefähr im
März 2013 habe sie eine Woche Urlaub erhalten. Nach zwei Tagen habe
eine Nachbarin sie zuhause aufgesucht, ihr von der Entführung ihrer elf-
jährigen Tochter erzählt und sie gebeten, sich im Ausbildungslager der
YPG nach dieser zu erkundigen. Ins Lager zurückgekehrt, habe sie eine
zuständige Person auf das verschwundene Mädchen angesprochen, wo-
rauf es zu einem Streit gekommen sei. In der Folge habe sie erklärt, dass
sie sich einen Austritt aus dieser Organisation überlege. Daraufhin habe
man ihr gedroht, dass man sie überall finden werde. Schliesslich habe sie
die Kampfeinheiten der YPG Ende April/Anfang Mai 2013 verlassen. An-
schliessend sei sie zu einer in Kamischli wohnhaften Tante gegangen, um
dort Mitte Mai 2013 die Maturitätsprüfungen zu absolvieren. Danach sei sie
nach Hause zurückgekehrt, wo sie sich bis zur Ausreise aus ihrer Heimat
D-7566/2014
Seite 3
im August 2013 versteckt habe, da die YPG-Milizen sie immer wieder ge-
sucht hätten.
Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens zum Nachweis ihrer Identität Originale ihres syrischen Reisepasses
vom 29. Juli 2013 sowie einer vom 24. November 2009 datierenden syri-
schen Identitätskarte zu den Akten. Im Weiteren reichte sie einen USB-
Stick und ein Familienbüchlein vom 16. Juli 2013, eine Heiratsurkunde vom
14. April 2013 über die von ihr am 10. Januar 2013 mit dem Beschwerde-
führer E._______ ([…]) eingegangene (Fern-)Ehe, ein die Eheschliessung
bestätigendes Urteil des Scharia-Gerichts in B._______ vom 16. Mai 2013,
diverse Schulzeugnisse sowie einen von ihr persönlich verfassten Gedicht-
band im Original ein.
B.
Mit Verfügung vom 20. November 2014 – eröffnet am 27. November 2014
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ihre vorläufigen Aufnahme an.
C.
Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 27. November 2014 ersuchte
die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters um Einsicht in ihre
Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schrei-
ben vom 2. Dezember 2014.
D.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr vollständige Ein-
sicht in die Akte A29, den internen VA-Antrag (Akte A50) sowie in den bei
der Anhörung vom 15. April 2014 eingereichten USB-Stick zu gewähren
[1], eventualiter sei ihr das rechtliche Gehör zur Akte A29, zum internen VA-
Antrag sowie betreffend den bei der Anhörung vom 15. April 2014 einge-
reichten USB-Stick zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Be-
gründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2], und nach Ge-
währung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie
der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihr eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die Verfü-
gung des BFM vom 20. November 2014 sei aufzuheben und die Sache
D-7566/2014
Seite 4
dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen
[4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Auf-
nahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum
der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5]. Eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr
Asyl zu gewähren [6], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihre
vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen [7]. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8].
Auf die Beschwerdevorbringen wird – soweit entscheiderheblich – im Rah-
men der Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der von der
Vorinstanz am 20. November 2014 angeordneten vorläufigen Aufnahme
bis auf Weiteres in der Schweiz aufhalten könne. Darüber hinaus dürften
asylsuchende Personen den Abschluss des Verfahrens von Gesetzes we-
gen in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte das Gericht die Be-
schwerdeführerin auf, bis zum 30. Januar 2015 einen Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht ein-
getreten werde. Schliesslich teilte das Bundesverwaltungsgericht der Be-
schwerdeführerin mit, dass die Sistierung in Bezug auf das ebenfalls hän-
gige Beschwerdeverfahren ihres Ehemannes E._______ ([…]) aufgehoben
werde.
G.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin mittels
ihres Rechtsvertreters, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu
verzichten, und sie sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu be-
freien. Im Weiteren fügte sie ihrer Eingabe eine vom 21. Januar 2015 da-
tierende E- Mail des Leiters des Sozialamts F._______ bei, worin dieser
die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin bestätigt.
D-7566/2014
Seite 5
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete in wiedererwägungs-
weiser Änderung seiner Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wies es das Aktenein-
sichtsgesuch betreffend die Aktenstücke A29 und A50 ab. Zunächst hielt
das Gericht hinsichtlich der im Beweismittelkuvert A29 enthaltenen Unter-
lagen fest, dass dieses – von einem gefälschten schwedischen Reisepass,
einem vom Rechtsvertreter am 22. Juli 2014 selbst eingereichten Gedicht-
band der Beschwerdeführerin inklusive auszugsweiser Übersetzung (vgl.
act. A53) sowie einem von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer erst-
instanzlichen Befragung abgegebenen USB-Stick abgesehen – dieselben
Dokumente wie die dem Rechtsvertreter nach eigenen Angaben bereits
edierten Dokumente in act. A23 (vgl. Beschwerde S. 5, Art. 9) enthalte. In
Bezug auf das Aktenstück A50 äusserte sich das Bundesverwaltungsge-
richt dahingehend, beim internen Antrag bezüglich der vorläufigen Auf-
nahme der Beschwerdeführerin handle es sich um eine interne Akte. In
Bezug auf verwaltungsinterne Akten, also Unterlagen, denen für die Be-
handlung des Falles kein Beweischarakter zukomme, sondern die aus-
schliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung oder der Organisa-
tion des technischen Ablaufs des amtsinternen Prozederes dienen würden,
bestehe kein Anspruch auf Einsicht. Aus diesem Grunde sei auch das dies-
bezügliche Akteneinsichtsgesuch beziehungsweise die Gewährung des
rechtlichen Gehörs abzuweisen, wobei dem Rechtsvertreter immerhin be-
kanntgegeben werden könne, dass gemäss diesem Antrag die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen des Bürgerkriegs in Syrien er-
folgt sei. Demgegenüber stellte das Bundesverwaltungsgericht dem
Rechtsvertreter den USB-Stick zur Einsichtnahme zu und räumte ihm eine
Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ein.
I.
Mit Eingabe vom 2. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihres
Rechtsvertreters eine Beschwerdeergänzung ein. Darin hielt der Rechts-
vertreter namentlich fest, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfü-
gung den Inhalt des USB-Sticks mit keinem Wort erwähnt geschweige
denn gewürdigt, sondern dort lediglich von "zahlreichen Fotos betreffend
Situation in Syrien" gesprochen. Zunächst sei den ausgedruckten Fotos
des USB-Sticks zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin darin als Teil-
nehmerin im Trainingslager der YPG eindeutig erkennbar sei. Weitere Aus-
drucke des USB-Sticks zeigten Fotos der Beschwerdeführerin anlässlich
D-7566/2014
Seite 6
von Demonstrationen in Syrien. Vor diesem Hintergrund sei die Wahr-
scheinlichkeit gross, dass die Beschwerdeführerin bereits in Syrien durch
ihre Demonstrationsteilnahmen sowie ihre Mitgliedschaft bei der YPG von
den heimatlichen Behörden als Regimegegnerin identifiziert worden sei. Im
Weiteren reichte der Rechtsvertreter mit seiner Eingabe vom 2. April 2015
erstmals mehrere Fotos ein, welche die Beschwerdeführerin anlässlich ei-
ner Demonstration in Genf vom 22. Januar 2014 beziehungsweise einer
solchen in Zürich am 25. März 2015 zeigen. Diese Beweismittel würden
bestätigen, dass sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz mit bemerkens-
wertem Engagement an exilpolitischen Veranstaltungen beteilige, die sich
ganz klar gegen das Assad-Regime und dessen Vorgehen richten würden.
Die Wahrscheinlichkeit sei demnach enorm gross, dass sie überwacht
werde und ihre regimekritischen Aktivitäten den syrischen Behörden be-
kannt seien. Aus diesem Grunde müsse ihr Asyl in der Schweiz gewährt
werden.
J.
Am 12. Februar 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
K.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2016 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers die Vernehmlassung des SEM am 1. März 2016 zur Kenntnis-
nahme zu.
M.
In seiner Eingabe vom 8. März 2016 äusserte sich der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin dahingehend, die Vernehmlassung des SEM vom
26. Februar 2016 zeige auf, dass dieses weiterhin von einer Würdigung
des eindeutigen Gefährdungsprofils der Beschwerdeführerin absehe und
sich mit einer pauschalen Parteibehauptung begnüge. Seine Mandantin
habe sich in Syrien an regimekritischen Demonstrationen beteiligt, an Sit-
zungen der Al Parti (PDK-S) teilgenommen, politische Gedichte veröffent-
licht und in den Reihen der YPG gekämpft. Deshalb sei davon auszugehen,
dass sie von den syrischen Behörden identifiziert und als Regimegegnerin
D-7566/2014
Seite 7
registriert worden sei, zumal sie – noch minderjährig – bereits einmal ver-
haftet worden sei. Im Übrigen wäre sie zusätzlich wegen ihres Ehemannes
im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Reflexverfolgung ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit – unter nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 3) – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-7566/2014
Seite 8
3.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 20. November 2014 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfü-
gung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwer-
deverfahren nur noch auf die Fragen, ob die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihr deswegen Asyl zu gewähren und
auf die Wegweisung zu verzichten oder sie zumindest als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der ange-
fochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes we-
gen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in
Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013
des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 [im Internet publi-
ziert], E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in
Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen
(vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die die voll-
ziehbare Wegweisung – alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7
E. 8, mit weiteren Hinweisen). Die in der Beschwerde gestellten Anträge,
es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme
im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der ange-
fochtenen Verfügung fortbestünden, sowie auf eventuelle Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugspunktes sind aus diesen Grün-
den unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt. Der in der Beschwerde gestellte
Antrag, "für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden
sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen un-
menschlicher Behandlung nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin
festzustellen" (a.a.O. S. 30 Art. 72), ist aufgrund der vorstehend erwähnten
Alternativität der Wegweisungsvollzugshindernisse unzulässig, da es an
einem diesbezüglichen Rechtsschutzinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG) fehlt,
weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
4.
Nachfolgend ist auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das BFM
in verschiedener Hinsicht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf recht-
liches Gehör verletzt habe, einzugehen.
D-7566/2014
Seite 9
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilas-
pekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Be-
hörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vor-
bringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher
Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der an-
gebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG).
Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des
rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus
auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht (Art. 29
Abs. 2 BV) ergeben.
Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine
Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl.
aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MI-
CHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamen-
taux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administra-
tive, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
S. 384 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
S. 70 ff., 171 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/ MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozess-
parteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf
vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Ein-
fluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerläss-
liches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem
als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in
Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa
AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler
Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).
4.2 In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin zunächst
geltend, das BFM habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem
D-7566/2014
Seite 10
es die Einsicht in mehrere Aktenstücke verweigert habe, was zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung führen müsse (vgl. Beschwerde S. 5 f.,
Art. 8 bis 12).
4.2.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Eingaben von Parteien grund-
sätzlich dem Akteneinsichtsrecht unterliegen (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. a
VwVG). Das SEM wäre somit verpflichtet gewesen, der Rechtsvertretung
den von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer einlässlichen Anhörung
am 15. April 2014 abgegebenen USB-Stick zu edieren, zumal den Akten
auch keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen des Bundes,
der Kantone oder von Privaten an einer Geheimhaltung im Sinne von
Art. 27 Abs. 1 VwVG entgegenstehen.
4.2.2 Im Sinne einer Heilung dieser Verfahrensverletzung ist vorliegend
von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz jedoch abzusehen,
nachdem der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene das Einsichts-
recht sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme nachträglich gewährt wur-
den und dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nach wie
vor die volle Kognition in Bezug auf Sachverhalt und Rechtsanwendung
zukommt (Art. 106 AsylG). Eine Rückweisung würde daher zu einem for-
malistischen Leerlauf führen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Die Verletzung
der Verfahrenspflicht wird jedoch im Kostenpunkt angemessen zu berück-
sichtigen sein.
4.3 Seitens der Beschwerdeführerin wird im Weiteren gerügt, das BFM
habe die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich mit der For-
mulierung "in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung
der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt" begründet, was keine konkrete
Einzelfallwürdigung darstelle, weshalb eine schwerwiegende Verletzung
der Begründungspflicht vorliege (a.a.O. S. 4 Art. 3 i.V.m. S. 6/7, Art. 14).
Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht ange-
fochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3) und damit nicht Prozessgegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist
auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen.
4.4 Als unbegründet erweist sich sodann auch die Verfahrensrüge der un-
vollständigen und unrichtigen Sachverhaltsdarstellung. So lässt sich ge-
stützt auf die Akten weder feststellen, dass der rechtlichen Würdigung ein
falscher oder aktenwidriger oder ein nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde, noch bestehen Hinweise dafür, dass die Vor-
instanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt bzw. nicht alle für die
D-7566/2014
Seite 11
Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Die Be-
schwerdeführerin behauptet in diesem Zusammenhang, das BFM habe
sich trotz ihrer Aktivitäten mit keinem Wort zur Frage der Flüchtlingseigen-
schaft aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten geäussert (a.a.O. S. 7,
Art. 17 i.V.m. S. 16, Art. 44). Die Beschwerdeführerin hat indessen anläss-
lich ihrer Anhörung durch die Schweizer Asylbehörden nie explizit geltend
gemacht, exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz auszuüben. Auch dem
USB-Stick sind keine Unterlagen zu entnehmen, die unmittelbar auf exil-
politische Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz schliessen
lassen könnten. Bezeichnenderweise hat es der Rechtsvertreter in der Be-
schwerdeschrift unterlassen, konkret darzulegen, worin die angeblichen
exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz bestehen
sollen. Er reichte in diesem Zusammenhang einzig – und erstmals – mit
der Beschwerdeergänzung vom 2. April 2015 mehrere Fotos ein, welche
die Beschwerdeführerin an Demonstrationen in Genf und Zürich vom
22. Januar 2014 beziehungsweise vom 25. März 2015 zeigen. Hierauf wird
im Rahmen der materiellen Würdigung der Gesamtvorbringen zurückzu-
kommen sein. Die Behörde ist überdies nicht verpflichtet, zu jedem Sach-
verhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche
Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der
Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN
SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
4.5 Ebenfalls als unbegründet erweist sich sodann die Verfahrensrüge, wo-
nach die Vorinstanz sich mit entscheidrelevanten Sachverhaltsvorbringen
der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt und mithin die Begrün-
dungspflicht verletzt habe.
Nach Einschätzung des Gerichts hat sich die Vorinstanz mit den wesentli-
chen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und dies
auch im erforderlichen Umfang. Die Vorinstanz hat die Überlegungen, auf
welche sie ihren Entscheid stützt, genannt und sich in ihrer Begründung
auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe gestützt.
Sie ging insbesondere auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin
ein, wonach sie von Seiten der YPG wiederholt gesucht worden sei, nach-
dem sie deren Kampfverbände Ende April/Anfang Mai 2013 unerlaubt ver-
lassen habe. Dieses Vorbringen wurde von der Vorinstanz jedoch als un-
glaubhaft erachtet, mit der Hauptbegründung, dass die Beschwerdeführe-
D-7566/2014
Seite 12
rin anlässlich der Befragung keine entsprechenden Aktivitäten vorgetra-
gen, sondern vielmehr behauptet habe, Syrien einzig aufgrund der allge-
meinen Bürgerkriegssituation verlassen und persönlich in Syrien keine
Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A 23 S. 10 Ziffn. 7.01 und 7.02). Dass
die Vorinstanz sich in ihren Erwägungen nicht vertieft mit dem von der Be-
schwerdeführerin in diesem Zusammenhang am 15. April 2014 eingereich-
ten Bildmaterial auf dem USB-Stick auseinandergesetzt hat, bei welchem
es sich unter anderem auch um Fotos von Kampfverbänden der YPG han-
deln soll, verletzt die Begründungspflicht ebenfalls nicht. Die Vorinstanz
muss sich nämlich in ihrer Begründung nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen beziehungsweise jedes einzelne Vorbrin-
gen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der Be-
schwerdeführerin war es sodann auch ohne Weiteres möglich, den vo-
rinstanzlichen Entscheid in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten.
4.6 Insgesamt ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen der Antrag auf
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
D-7566/2014
Seite 13
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.,
BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.4 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick
auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht als erfüllt zu erachten.
5.4.1 Zwar ist aufgrund der Äusserungen der Beschwerdeführerin sowie
des von ihr eingereichten Bildmaterials davon auszugehen, dass sie vor
ihrer Ausreise aus Syrien an Demonstrationen teilnahm. Es kann dabei
auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie deswegen einmal im Jahr
2011 zwei Tage in Haft war, anschliessend aber wieder freigelassen wurde
(vgl. act. A45 S. 4 oben F und A23). Anschliessend setzte sie ihre politi-
schen Aktivitäten fort, machte in diesem Zusammenhang indes bis zu ihrer
Ausreise im September 2013 keine weiteren behördlichen Probleme gel-
tend. Demnach bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerde-
führerin aufgrund ihrer politischen Aktivitäten in Syrien einer asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt war.
D-7566/2014
Seite 14
5.5
5.5.1 Die Beschwerdeführerin machte sodann bei der einlässlichen Anhö-
rung am 15. April 2014 geltend, sie habe sich im Dezember 2012 freiwillig
bei den Kampfeinheiten der YPG gemeldet, eine dreimonatige Grundaus-
bildung durchlaufen, alsdann zwei Monate lang gegen Einheiten der Al-
Nusrah-Front sowie der ISIS gekämpft und die YPG schliesslich wegen
Meinungsverschiedenheiten verlassen, worauf sie seitens dieser Organi-
sation intensiv gesucht worden sei.
5.5.2 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 20. November 2014 indessen
zutreffend festgehalten hat, fällt in diesem Zusammenhang vorab auf, dass
die Beschwerdeführerin diesen Umstand anlässlich der BzP mit keinem
Wort erwähnt und stattdessen ausgesagt hat, sie habe ihre Heimat aus-
schliesslich wegen der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien und
wegen ihres bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz befindlichen Ehe-
mannes, den sie im Frühjahr 2013 per Fernehe geheiratet habe, verlassen.
Dieser Umstand bildet ein starkes Indiz dafür, dass das erst nachträglich
geltend gemachte Engagement der Beschwerdeführerin in den Reihen der
YPG nicht den Tatsachen entspricht. Die seitens der Beschwerdeführerin
für die erst nachträgliche Geltendmachung dieses Sachverhalts ins Feld
geführten Argumente, sie habe ihrem Ehemann diese Tatsache nicht offen-
baren wollen beziehungsweise sie habe anfänglich befürchtet, man könne
sie deshalb aus der Schweiz ausweisen, vermögen das Gericht nicht nach-
haltig zu überzeugen.
5.5.3 Die Beschwerdeführerin reichte bei ihrer einlässlichen Anhörung
durch das BFM am 15. April 2014 einen USB-Stick ein. Darauf befinden
sich unter anderem zahlreiche Fotos von jungen Männern und Frauen in
Armeeuniformen in einem angeblichen Ausbildungslager der YPG in Sy-
rien. Die Beschwerdeführerin habe diese Beweismittel nach eigener Dar-
stellung von diversen Internetplattformen heruntergeladen (vgl. act. A45
S. 10 F67 bis 70). Im Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin auf die
Frage, ob sie auf den abgegebenen Fotos persönlich abgebildet sei, sie
glaube, dies sei auf zwei Bildern der Fall, wobei sie von Weitem aufgenom-
men sei (vgl. act. A45 S. 10 F66). Angesichts dieser Aussage der Be-
schwerdeführerin erstaunt die Aussage ihres Rechtsvertreters in der Be-
schwerdeergänzung vom 2. April 2015, sie sei auf Fotos im Trainingslager
der YPG eindeutig erkennbar, zumal den beigefügten Kopien der Fotos des
USB-Sticks nicht zu entnehmen ist, wo die Beschwerdeführerin auf den
Fotos konkret abgebildet sein soll.
D-7566/2014
Seite 15
5.5.4 Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin zeitweise den Kampfein-
heiten der YPG angeschlossen haben sollte, bliebe unerfindlich, weshalb
sie angesichts ihrer Behauptung, im Verlauf des Monats März 2013 einen
Verantwortlichen der YPG mit dem Vorwurf der Entführung eines elfjähri-
gen Mädchens ihrer Nachbarin konfrontiert zu haben und darob ein Streit
zwischen ihnen entbrannt sei, in dessen Verlauf sie den Austritt aus der
YPG signalisiert habe (vgl. act. A45 S. 5 F23 Mitte), noch rund zwei Monate
weiter bei der YPG geblieben und für diese Organisation gar noch an ge-
fährlichen Kampfhandlungen teilgenommen haben soll (vgl. act. A45 S. 13
f. F92 bis 100).
5.5.5 Aus den dargetanen Gründen erscheint es insgesamt als nicht glaub-
haft, dass die Beschwerdeführerin von Angehörigen der YPG seit Mai 2013
wegen unerlaubten Entfernens von der Gruppe permanent gesucht worden
sein und sich deshalb zur Ausreise aus Syrien entschlossen haben soll.
5.5.6 Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren
beschwerdeweisen Eingaben sind nicht geeignet, an der Feststellung et-
was zu ändern, dass die Beschwerdeführerin keine Vorfluchtgründe glaub-
haft zu machen vermochte.
5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu
Recht zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin zu ihren Vorfluchtgründen seien nicht glaubhaft.
5.7 Soweit die Beschwerdeführerin auf die Gefahr einer Reflexverfolgung
wegen ihres (seit Januar 2011) in der Schweiz befindlichen Ehemannes
E._______ hinweist (vgl. Eingabe vom 8. März 2016 S. 4 unten), stellt das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass dessen Beschwerde mit Urteil
D-3903/2014 zeitgleich mit ihrem Beschwerdeverfahren abgewiesen wird,
weshalb sie sich auch nicht auf eine entsprechende Reflexverfolgung be-
rufen kann.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann in der Beschwerde im Sinne von
objektiven Nachfluchtgründen vor, Kurden würden in Syrien im heutigen
Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten.
Insbesondere sei von einer Verfolgung der Kurden durch den IS auszuge-
hen (a.a.O. S. 25 f., Art. 60 bis 64). Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr
hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verwei-
D-7566/2014
Seite 16
sen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdefüh-
rerin ist syrische Staatsangehörige und – anders als staatenlose, nicht re-
gistrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) – grundsätz-
lich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausge-
setzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation,
auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage ange-
sichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen
Gruppierungen prekär ist. Derzeit ist jedoch nicht bekannt, dass syrische
Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem
derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden
hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste.
Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht ent-
nehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv be-
gründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. zu dieser Thematik beispiels-
weise auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom
30. Juli 2015 E. 5.3). Ferner erscheint auch die geltend gemachte Furcht
vor asylrelevanten Nachteilen seitens des IS objektiv als nicht begründet.
Im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Syrien kann zwar
nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch sie von Übergriffen seitens
des IS betroffen wäre. Allerdings geht der IS gegen all seine verschiedenen
Gegner mit allgemein bekannter Härte und Brutalität vor, weshalb allfällige
Verfolgungsmassnahmen des IS gegen die Beschwerdeführerin nicht als
gezielt gegen sie gerichtet zu qualifizieren und damit nicht asylrelevant wä-
ren. Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur
kurdischen Ethnie keine gesteigerte begründete Furcht vor einer gezielt
gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insge-
samt ist festzuhalten, dass sich diese von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt,
welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.
6.2 Zusammenfassend erweist sich, dass die Beschwerdeführerin weder
asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund
glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich ihr Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin reichte schliesslich im Rahmen der Beschwer-
deergänzung vom 2. April 2015 mehrere Fotos ein, die sie an einem politi-
schen Anlass in Zürich am 25 März 2015 sowie an einer Demonstration in
Genf am 22. Januar 2014 zeigen (a.a.O., Beilagen 6 und 7). Damit macht
D-7566/2014
Seite 17
sie subjektive Nachfluchtgründe geltend. Das Bundesverwaltungsgericht in
diesem Zusammenhang im als Referenzurteil publizierten Entscheid
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 erwogen, die Annahme einer flücht-
lingsrelevanten Verfolgungsfurcht wegen exilpolitischer Aktivitäten setze
eine öffentliche Exponierung voraus, die aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der
Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung
wahrgenommen werde (a.a.O. E. 6.3.2 m.w.H.). Es versteht sich von
selbst, dass die obgenannten Fotos der Beschwerdeführerin nicht geeignet
sind, den Anforderungen dieser Rechtsprechung zu genügen.
7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgebrachten subjekti-
ven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be-
gründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführun-
gen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten,
von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel respektive die
zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche
auf Beschwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf
nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat
deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint.
8.
8.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den ange-
stellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei
zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situa-
tion in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf die
D-7566/2014
Seite 18
allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen,
welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. November 2014 ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rah-
men der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1–3
des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM Bundesrecht nicht
verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzu-
treten ist.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat ihr zwar mit Zwischenverfügung vom 12. März
2015 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Da
ihr Ehemann E._______ indessen seit Juli 2014 ununterbrochen einer Er-
werbstätigkeit nachgeht, ist die ihr gewährte unentgeltliche Prozessführung
wiedererwägungsweise zu widerrufen. Aufgrund der festgestellten Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz wurde in der Be-
schwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch auf Be-
schwerdeebene geheilt. Die Verfahrenskosten sind daher in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zu ermässigen und auf insgesamt Fr. 400. festzusetzen
(Art. 1–3 VGKE).
11.2 Praxisgemäss wird sodann eine reduzierte Parteientschädigung aus-
gerichtet, wenn – wie vorliegend – eine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts auf Beschwerdeebene geheilt wird. Die entsprechende Parteient-
schädigung kann vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und ist in An-
betracht der vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 VGKE) auf Fr. 300. festzusetzen (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer). Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7566/2014
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 gewährte unentgeltliche
Prozessführung wird widerrufen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: