B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7566/2015
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl),
zugunsten von B._______,
geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Eritrea – ersuchte
am 10. Juni 2011 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Aus den
Akten geht hervor, dass am 17. Juni 2011 die Befragung zur Person und
am 28. Juni 2011 zusätzlich eine "Nachbefragung" zur Person stattfand.
Eine Anhörung zu den Gesuchsgründen führte das BFM nach den beiden
Befragungen nicht mehr durch.
Mit Verfügung des BFM vom 9. März 2012 wurde dem Asylgesuch entspro-
chen, indem die Beschwerdeführerin vom Bundesamt als Flüchtling aner-
kannt und ihr Asyl in der Schweiz gewährt wurde.
B.
Aus den Akten folgt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befra-
gungen vom 17. und 28. Juni 2011 zu ihren persönlichen Verhältnissen
unter anderem ausgeführt hatte, sie habe in ihrem Leben schon zweimal
geheiratet und aus beiden Ehen sei ein Kind entsprungen. Ihr erstgebore-
nes Kind, ihr Sohn B._______, halte sich noch bei ihren Eltern in Eritrea
auf, wogegen ihr zweitgeborenes Kind, ihre Tochter C._______, dieses
Frühjahr ums Leben gekommen sei. In diesem Zusammenhang führte sie
zur Hauptsache das Folgende aus: Ihr erster Mann, ein ehemaliger Frei-
heitskämpfer und Soldat, mit welchem sie den gemeinsamen Sohn
B._______ habe, habe sie religiös geheiratet. Ihre Heimat habe sie (…)
2006 seinetwegen verlassen müssen, zumal er (…) 2005 vom Geheim-
dienst verhaftet worden sei und als Folge davon auch ihr eine Verhaftung
gedroht habe (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Dabei führte die Be-
schwerdeführerin aus, nach der Verhaftung ihres Ehemannes habe sie
wieder bei ihren Eltern gelebt, bis ihr Vater ihr aufgrund der Bedrohungs-
lage zur Ausreise aus Eritrea geraten habe. Ihr Sohn B._______, welcher
jetzt (…) Jahre alt sei, lebe bis heute bei ihrer Mutter. Ihren zweiten Ehe-
mann (D._______; N […]) habe sie nach ihrer Ausreise aus Eritrea in Khar-
tum kennengelernt und lediglich nach Brauch geheiratet. Mit ihm habe sie
die gemeinsame Tochter C._______ gehabt, welche im Frühjahr 2011 an-
lässlich der Überfahrt von Libyen nach Italien ums Leben gekommen sei.
Sie selbst sei bei diesem Ereignis nicht zugegen gewesen, zumal sie sich
eigentlich schon im Sudan von ihrem zweiten Ehemann getrennt habe und
dieser alleine mit der Tochter unterwegs gewesen sei. Sie habe sich zu
diesem Zeitpunkt schon länger in Italien aufgehalten, wo sie sich aus Not
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habe prostituieren müssen. Ihren zweiten Ehemann habe sie erst anläss-
lich einer Trauerfeier für das Kind C._______ wiedergesehen, welche (…)
2011 in Deutschland stattgefunden habe. Aus den Akten ergibt sich ferner,
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz mit ihrem zweiten Ehemann
wieder zusammenkam. Sie lebt bis heute mit ihm zusammen und hat mit
ihm wieder zwei Kinder (geboren […] und […]).
C.
Im November 2014 (Zustellcouvert nicht bei den Akten) gelangte die Be-
schwerdeführerin durch Vermittlung eines Hilfswerkes und mit einer als
"Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichneten Eingabe ans SEM
(dort eingegangen am 20. November 2014), in welcher sie zur Hauptsache
darum ersuchte, ihrem Sohn B._______ die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen. Mit dem Gesuch (datierend vom 22. Oktober 2014) reichte sie ein
Foto ihres Sohnes (datierend vom 30. Oktober 2014) sowie Kopien einer
Geburtsurkunde und eines Schulzeugnisses zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 hielt das SEM zuhanden der Be-
schwerdeführerin fest, aus den Akten gehe hervor, dass sie ihren Sohn seit
seinem zweiten Lebensjahr nicht mehr gesehen habe und in der Zwischen-
zeit eine neue Partnerschaft eingegangen sei, aus welcher sie zwei weitere
Kinder habe. Zudem sei ihr bereits am 9. März 2012 Asyl gewährt worden,
jedoch habe sie bisher kein auffallendes Interesse gezeigt, ihren Sohn
schnellstmöglich nachreisen zu lassen. Ein enges Beziehungsnetz zum
Sohn scheine somit nicht zu existieren. Gleichzeitig forderte das SEM die
Beschwerdeführerin zur Beantwortung weiterer Fragen und zur Nachrei-
chung verschiedener Unterlagen auf (vgl. dazu im Einzelnen die Akten).
E.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM
im Wesentlichen mit, sie habe ihr Kind damals bei ihren Eltern zurückge-
lassen, da der Fluchtweg zu gefährlich gewesen sei. In der Zwischenzeit
seien ihre Eltern alt geworden, weshalb es für sie schwieriger werde. Der
Kontakt zu ihrem Sohn sei ihr bisher nur per Telefon möglich gewesen.
Mit Eingabe vom 21. September 2015 bekräftigte die Beschwerdeführerin
das Gesuch um Familiennachzug, welches nun schon fast ein Jahr beim
SEM anhängig sei. Nachdem sie die gestellten Fragen beantwortet und die
geforderten Unterlagen nachgereicht habe, ersuche sie um einen mög-
lichst baldigen positiven Entscheid.
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F.
Mit Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 (eröffnet am 28. Oktober
2015) wurde das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt und B._______
eine Einreise in die Schweiz nicht bewilligt. Dabei hielt das Staatssekreta-
riat im Wesentlichen fest, ein asylrechtlicher Familiennachzug falle ausser
Betracht, da nicht vom Vorliegen einer schützenswerten Mutter-Kind-Be-
ziehung auszugehen sei. Aufgrund der Angaben und Ausführungen der Be-
schwerdeführerin sei nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Aus-
reise aus Eritrea noch eine Beziehung zu ihrem Sohn gepflegt habe. Statt
dies beispielsweise mit der Vorlage von Familienfotos zu belegen, habe sie
noch im Jahr ihrer Ausreise ihren zweiten Ehemann geheiratet, mit wel-
chem sie inzwischen weitere Kinder gezeugt und somit eine neue Familie
gegründet habe. Die Aussage, sie stehe mit ihrem Sohn nur telefonisch in
Kontakt, bestätigte die Zweifel an einer schützenswerten Mutter-Kind-Be-
ziehung. Schliesslich zeige die erst zwei Jahre nach der Asylgewährung
erfolgte Gesucheinreichung, dass der Nachzug ihres Sohnes für die Be-
schwerdeführerin bis dahin keinen Vorrang gehabt habe. Nachdem sie ih-
ren Sohn im Alter von nur […] Jahren verlassen habe, womit er die letzten
neun Jahre getrennt von ihr verbracht habe, gelinge es der Beschwerde-
führerin nicht, das Vorliegen einer nur durch die Flucht getrennte Mutter-
Kind-Beziehung glaubhaft zu machen, welche von ihr auch nach der Flucht
im Rahmen ihrer Möglichkeiten aufrechterhalten worden wäre.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. November
2015 Beschwerde, wobei sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragte, verbunden mit der Anwei-
sung an das SEM, ihrem Sohn die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte sie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht. Im Rahmen ihrer Eingabe machte die Beschwerdefüh-
rerin zur Hauptsache geltend, die Beziehung zwischen ihr und ihrem erst-
geborenen Kind sei keineswegs abgebrochen. Vor dem Hintergrund der
folgenden Erwägungen kann für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzel-
nen – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten
verwiesen werden. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin
das beim SEM nur in Kopie vorgelegte Schulzeugnis ihres Sohnes im Ori-
ginal nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Aufgrund der Aktenlage ist auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt
auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sin-
ne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der
Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flücht-
lings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft
bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere
S. 68): „Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtssta-
tus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flücht-
lings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flücht-
ling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausge-
gangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung
des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils
im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung
ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder
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tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption
des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht
eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss.”
2.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche
aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG)
einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht
getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab,
welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen nament-
lich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen,
welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat er-
reicht haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzu-
ges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung
durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall bildet
demnach die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familienge-
meinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non". Zweck
der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiederverei-
nigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
3.
3.1 Vom SEM wird nicht in Zweifel gezogen, dass es sich bei B._______
um den Sohn der Beschwerdeführerin handelt und dass sie einzig aufgrund
der Umstände ihrer Flucht von ihrem erstgeborenen Kind getrennt worden
ist. In dieser Hinsicht bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin ihren Angaben zufolge bis Ende 2005 mit ihrem Sohn
B._______ und ihrem ersten Ehemann, ein Berufsmilitär, einen eigenen
Haushalt geführt hat. Nach der Verhaftung ihres Ehemannes sei sie mit
ihrem Kind zu ihren Eltern zurückgekehrt. Dort sei sie von (…) 2005 bis zu
ihrer Ausreise aus Eritrea (…) 2006 geblieben. Diesen Schilderungen ge-
mäss, welche vom SEM nicht in Frage gestellt wurden, hat die Beschwer-
deführerin mit ihrem Kind ab dessen Geburt und bis zu ihrer Ausreise aus
der Heimat in einer Familiengemeinschaft gelebt. Gleichzeitig ist davon
auszugehen, der Sohn B._______, damals noch ein Kleinkind, sei aus-
schliesslich fluchtbedingt bei den Eltern der Beschwerdeführerin zurückge-
blieben, zumal aufgrund der Akten auch nicht ansatzweise Anlass zur An-
nahme besteht, sie habe ihren Sohn aus freien Stücken in der Heimat zu-
rückgelassen.
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3.2 Das SEM stellt weder den Aspekt der vorbestandenen Familienge-
meinschaft noch den Aspekt der Trennung durch Flucht infrage, sondern
es hält dem wesentlichen Sinngehalt dafür, die Beschwerdeführerin habe
die Beziehung zu ihrem erstgeborenen Kind durch ihr Verhalten seit ihrer
Ausreise aus Eritrea, mithin durch die Gründung einer neuen Familie und
zufolge erheblichen Zeitablaufs, faktisch abgebrochen. Das Staatssekreta-
riat sieht diesen Schluss aufgrund einer angeblich mangelnden Substanzi-
ierung der Kontakte zum Sohn B._______ und einer angeblich verspäteten
Gesucheinreichung bestätigt. Die vorinstanzlichen Ausführungen und
Schlüsse vermögen indes nicht zu überzeugen. Zwar trifft zu, dass die
Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder
zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten fa-
miliären Beziehungen noch – worauf vom SEM sinngemäss Bezug genom-
men wird – zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären
Beziehungen herangezogen werden können (vgl. für die langjährige Pra-
xis: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89 sowie 2006 Nr. 8 E. 3.2 S.
94 f.). So zielt das Institut des Familienasyls nach Konzeption des Geset-
zes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender Familien-
gemeinschaften ab, respektive auf deren Wiederherstellung, sollte es auf-
grund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie ge-
kommen sein. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch festzuhalten, dass
eine vor der Flucht tatsächlich gelebte Eltern-Kind-Beziehung weder durch
die spätere Geburt von (Halb-)Geschwistern gemindert wird noch durch
eine allenfalls auch längere fluchtbedingte Trennung abreisst. Nur wenn
stichhaltige Hinweise für einen gewollten Bruch mit dem eigenen Kind vor-
liegen, kann vom Wegfall der Beziehung ausgegangen werden. Ein solcher
Sachverhalt ist vorliegend nicht zu erkennen, zumal die vorinstanzlichen
Vorhalte betreffend eine angeblich überlange Trennung vom Kind und eine
angeblich nicht hinreichende Substanziierung der Beziehung ins Leere
stossen. Das Vorliegen einer rechtserheblichen Eltern-Kind-Beziehung
darf stets als gegeben vorausgesetzt werden, wenn vor der Flucht eine
gelebte Familiengemeinschaft bestand und diese ausschliesslich durch die
Flucht getrennt wurde. Eines diesbezüglichen Beweises oder einer Glaub-
haftmachung bedarf es von daher nicht. Gleichzeitig ist auch nicht ansatz-
weise ersichtlich, wie anders als "nur" per Telefon der Beschwerdeführerin
der Kontakt zu ihrem Kind hätte möglich gewesen sein sollen. Der Vorhalt
betreffend eine bereits neunjährige Trennung verfängt nur schon von daher
nicht, da während der ersten sechs Jahre der Trennung ein Gesucheinrei-
chung gar nicht möglich war und das letzte Jahr der Trennung alleine der
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Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens zuzuschreiben ist (vgl. dazu im Üb-
rigen auch nachfolgend). Soweit die vorinstanzlichen Erwägungen quasi
eine gewisse Freiwilligkeit der mittlerweile tatsächlich schon neunjährigen
Trennung vom Kind implizieren, gehen diese völlig fehl, zumal der Be-
schwerdeführerin damit im Kern ihre Flucht aus asylrelevanten Gründen
vorgehalten wird. Für die vorliegend interessierende Mutter-Kind-Bezie-
hung unerheblich bleibt sodann, dass die Beschwerdeführerin ein Jahr
nach der gewaltsamen Trennung von ihrem ersten Ehemann (und mut-
masslich dessen Tod) eine neue Partnerbeziehung eingegangen ist. Der
Mutter-Kind-Beziehung schadet dies ebenso wenig wie der Umstand, dass
aus der neuen Partnerbeziehung im Verlauf der Zeit ebenfalls Kinder ent-
sprungen sind. Anlass zur Annahme, durch die Geburt dieser Kinder hätte
die Beziehung zum erstgeborenen Kind in rechterheblicher Weise gelitten,
kann vernünftigerweise nicht bestehen. Damit verbleibt einzig der vo-
rinstanzliche Vorhalt betreffend eine angeblich (zu) späte Gesucheinrei-
chung, zumal der Beschwerdeführerin schon ab dem Sommer 2012 die
Stellung eines asylrechtlichen Familiennachzugsgesuches möglich gewe-
sen wäre, sie aber erst im Herbst 2014 mit einem entsprechenden Gesuch
an die Vorinstanz gelangt sei. In diesem Zusammenhang verkennt das
SEM zunächst, dass das Familiennachzugsgesuch gemäss Art. 51 Abs. 1
i.V.m. Art. 51 Abs. 4 AsylG an keine gesetzliche Frist gebunden ist. Gleich-
zeitig erscheint im vorliegenden Fall der Zeitablauf zwischen der erfolgten
Asylgewährung im Frühjahr 2012 und der Gesucheinreicheng im Herbst
2014 keineswegs als übermässig, zumal aufgrund der Akten geschlossen
werden darf, die Beschwerdeführerin habe erst einer Stabilisierung ihrer
persönlichen Verhältnisse bedurft (vgl. in diesem Zusammenhang nament-
lich das Protokoll der Zusatzbefragung). Als plausibel erscheint im Übrigen
das Beschwerdevorbringen, erst nach Information von Seiten ihrer Sozial-
arbeiterin und deren Unterstützung sei die Beschwerdeführerin überhaupt
in der Lage gewesen, ihre Rechte geltend zu machen.
3.3 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten kein besonderer Grund im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 4 AsylG ersichtlich, welcher ge-
gen das Vorliegen einer rechtserheblichen Eltern-Kind-Beziehung und da-
mit gegen die Bewilligung des ersuchten asylrechtlichen Familiennachzu-
ges sprechen würde. Das SEM hat demnach das Gesuch der Beschwer-
deführerin zu Unrecht abgelehnt.
4.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung in Gut-
heissung der Beschwerde aufzuheben und das SEM anzuweisen,
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B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Kind in das
seiner Mutter gewährte Asyl miteinzubeziehen.
5.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos.
Gegenstandslos wird auch das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), da bei vorliegendem Ausgang des
Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da aufgrund der Akten
kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführerin wären durch
die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
6.
Das mit der Beschwerde nachgereichte Schulzeugnis im Original ist zu-
handen des SEM sicherzustellen (Art. 10 Abs. 2 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen und das Kind in das seiner Mutter gewährte Asyl miteinzubeziehen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Das mit der Beschwerde nachgereichte Schulzeugnis im Original wird zu-
handen des SEM sichergestellt.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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