Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7568/2008/wif
Urteil vom 30. Juni 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N … .
D-7568/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – reichte
am 21. Februar 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Der seinen
Angaben zufolge zu diesem Zeitpunkt noch Minderjährige wurde am ...
2007 vom BFM zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu
seinen Gesuchsgründen befragt. Nachdem er seinen Angaben zufolge
mittlerweile volljährig geworden war, fand am … 2007 die einlässlich
Anhörung durch die damals zuständige kantonale Behörde statt.
Im Rahmen der Kurzbefragung und der einlässlichen Anhörung führte der
Beschwerdeführer zu seiner Person, seinem Werdegang, seiner Familie
und seinem Reiseweg das Folgende aus: Er gehöre zur Volksgruppe der
Paschtunen und sei in Kabul geboren, jedoch im Alter von zirka fünf
Jahren mit seiner Familie in eine Ortschaft im Kreis X._______ in der
Provinz Wardak umgezogen (rund 100 Kilometer südwestlich von Kabul
gelegen). Der Umzug sei erfolgt, nachdem sein Vater und seine
Schwester in Zusammenhang mit einer Familienstreitigkeit getötet
worden seien, respektive noch vor diesem Ereignis. Seine Mutter, sein
älterer Bruder und er seien in der Folge noch bis Ende August 2006 in
der Provinz Wardak wohnhaft geblieben. Während seiner Kindheit
respektive bis zum Jahre 2005 habe er zwei verschiedene Schulen in
Kabul besucht, aufgrund der allgemeinen Lage in seiner Heimat jedoch
mit grossen Unterbrüchen und insgesamt nur während einigen Jahren zur
Schule gehen können. Später habe er im Lebensmittelgeschäft seiner
Familie mitgeholfen. Seine Muttersprache sei Paschtu, er spreche aber
auch Dari und verstehe etwas Urdu. Im Jahre 2005 habe er in Kabul im
Rahmen eines sechsmonatigen Kurses auch etwas Englisch gelernt.
Seine Mutter, sein älterer Bruder und er seien schliesslich Ende August
2006 über Kabul nach Herat gereist respektive geflüchtet, wo seine
Mutter zurückgeblieben sei. Er sei von seinem älteren Bruder bis in den
Iran gebracht worden, von wo er über die Türkei, Bulgarien, Österreich
und Italien die Schweiz erreicht habe. Diese Reise habe acht- oder
neuntausend Dollar gekostet und sei von seinem älteren Bruder finanziert
worden. Sein Bruder sei vom Iran wieder zur Mutter nach Herat
zurückgekehrt, da das Geld nicht für eine weitere Ausreise gereicht habe.
Seit er die Türkei verlassen habe, sei der Kontakt zu seiner Familie
abgebrochen. Mittlerweile befänden sich seine Mutter und sein Bruder
aber sicher nicht mehr in Afghanistan. Auf die Frage nach weiteren
Verwandten führte der Beschwerdeführer aus, in der Provinz Wardak
D-7568/2008
Seite 3
habe er noch zwei Onkel und fünf Tanten und in Kabul seien ein Onkel
und eine Tante wohnhaft. Auf die Frage nach dem Verbleib seiner
Papiere gab er an, er habe früher eine alte Identitätskarte besessen und
diese vor rund zweieinhalb Jahren in Begleitung seiner Mutter bei der
Provinzverwaltung gegen eine neue Identitätskarte eingetauscht. Diese
sei jedoch bei seiner Mutter zurückgeblieben. Er sei nun stets auf der
Suche nach einem Afghanen, der nach Kabul reise, um auf diesem Weg
seine Mutter zu kontaktieren und sich seine Identitätskarte zu beschaffen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer zur
Hauptsache geltend, seine Familie sei in eine blutige Familienfehde
verwickelt worden, zu deren Beginn sein Vater und seine Schwester von
einem angeheirateten Verwandten – dem Schwiegersohn eines Bruders
seines Vaters – durch eine Handgranate umgebracht worden seien.
Hintergrund dieser Tat sei eine Auseinandersetzung um eine Heirat
gewesen, wobei er selbst zu jener Zeit noch ein kleines Kind gewesen
sei. Während der Herrschaft der Taliban sei der Tod seines Vaters und
seiner Schwester ungesühnt geblieben, da der Mörder untergetaucht sei.
Im Sommer 2006 sei es dann aber seinem Bruder gelungen, den Mörder
ihres Vaters zu töten. Danach seien sie – seine Mutter, sein älterer
Bruder und er – umgehend über Kabul nach Herat gereist respektive
geflüchtet, von wo er seine Heimat verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 – eröffnet am 27. Oktober 2008 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an. Dabei erkannte das BFM die vorgebrachten Gesuchsgründe als
unglaubhaft, wobei es in seinen Erwägungen auf eine mangelnde
Substanziierung der Schilderungen, auf logische Brüche im
Sachverhaltsvortrag und auf Widersprüche in den Gesuchsvorbringen
verwies. Im Anschluss daran erklärte das BFM den Wegweisungsvollzug
nach Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei führte es zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen
aus, zwar habe sich die Sicherheitslage im Land in letzter Zeit
verschlechtert und bleibe angespannt, und hätten die Taliban ihren
Einfluss im Süden, Südosten und teilweise im Westen ausgebaut,
dennoch sei nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten
Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt
auszugehen. So sei die Situation in bestimmten nördlichen Provinzen,
D-7568/2008
Seite 4
ferner in Bamiyan sowie in Kabul und im westlich gelegenen Herat als
grundsätzlich sicher einzustufen. Eine Wegweisung in diese Provinzen
erweise sich als zumutbar. Zudem beständen auch keine individuellen
Gründe, die gegen den Wegweisungsvollzug sprächen, da der
Beschwerdeführer aus Kabul stamme, dort mehrere Jahre wohnhaft
gewesen und zur Schule gegangen sei und dort auch einige Verwandte
von ihm lebten. Somit könne davon ausgegangen werden, dass er in
Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und es ihm möglich
sei, sich dort zu reintegrieren.
C.
Am 26. November 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen den
Entscheid des BFM – handelnd durch seinen Rechtsvertreter und
beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges – Beschwerde. In
seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung im Vollzugspunkt und die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges. Daneben ersuchte er um Erlass der
Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. In
seiner Eingabe hielt er einleitend an seinen bisherigen
Sachverhaltsschilderungen fest, wobei er diese zusammenfassend als
glaubwürdig und in sich stimmig bezeichnete. Neu brachte er vor, seine
Mutter und sein älterer Bruder würden sich seit Juni 2008 in Griechenland
aufhalten. Diesbezüglich stellte er das Nachreichen von Beweismitteln in
Aussicht. Im Weiteren führte er an, dass er einen neuen Versuch
unternommen habe, seine Identitätskarte zu beschaffen, und nun seine
eigene Identitätskarte und jene seines Vaters nachreichen könne. Unter
Vorlage dieser Papiere sowie eines Zustellcouverts aus Pakistan (inkl.
Sendebeleg eines internationalen Expressdienstes) führte er aus, diese
hätten sich bisher bei einer Tante in der Provinz Wardak befunden und
seien von dort zu einer Tante in Kabul gebracht worden, deren Sohn den
Versand via Pakistan organisiert habe. In seinen Ausführungen zur
Sache hielt er vorab fest, die Asylrelevanz seiner Vorbringen werde von
ihm nicht thematisiert, zumal sich seine Beschwerde lediglich auf den
Vollzug der Wegweisung beziehe. In der Folge machte er namentlich
geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei aufgrund
einer sich stetig verschlechternden Sicherheitslage nicht zumutbar, wobei
er auf die Haltung des IKRK sowie einen aktuellen Pressebericht verwies.
Im Weiteren hielt er dafür, die Einschätzung des BFM betreffend die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges stütze sich auf
Quellen, welche nicht offengelegt würden, und zudem widerspreche sie
D-7568/2008
Seite 5
der weiterhin gültigen Praxis der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), wonach der Wegweisungsvollzug nach
Kabul nicht grundsätzlich zumutbar sei, sondern nur dann, wenn vor Ort
ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation
vorliege. Ohne eine entsprechende Sachverhaltsabklärung und ohne eine
plausible Begründung habe das BFM auf ein angeblich existierendes
Beziehungsnetz in Kabul geschlossen, sich über dessen Tragfähigkeit
jedoch ausgeschwiegen. Mithin habe das BFM mit seiner pauschalen und
spekulativen Begründung das Willkürverbot verletzt, wie auch – zufolge
ungenügender Begründungsdichte – seinen Anspruch auf das rechtliche
Gehör. Im Folgenden bestätigte der Beschwerdeführer, er habe
tatsächlich mehrere Jahre in Kabul gelebt und dort die Schule besucht. Er
sei jedoch lediglich bis zu seinem fünften Lebensjahr dort wohnhaft
gewesen und habe sich kein Beziehungsnetz in der Hauptstadt aufbauen
können. Daran anschliessend machte er geltend, seine Verwandten in
Kabul – erstens ein Onkel, welcher mit insgesamt 21 Angehörigen und
nahen Verwandten in einem Haus in Südwesten der Stadt lebe, zweitens
eine verwitwete Tante, welche mit ihrem Sohn und dessen Familie
ebenfalls im Südwesten der Stadt ansässig sei, und drittens eine weitere
Tante, welche mit ihrem Ehemann und drei Söhnen im Südwesten der
Stadt in einem Miethaus wohne – seien aufgrund äussert schwieriger
Verhältnisse hinsichtlich ihrer persönlichen Wohn- sowie der allgemeinen
Nahrungsmittelsituation in Kabul, welche gemäss den Berichten
verschiedenster Organisationen prekär sei, keinesfalls als tragfähiges
Beziehungsnetz zu erachten. Vor diesem Hintergrund sei es ihm nicht
zuzumuten, sich in Kabul eine Existenzgrundlage aufzubauen. Zu seinem
Ersuchen um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht führte er schliesslich aus, er sei trotz eines
regelmässigen Einkommens bedürftig.
D.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2008
wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht mangels Bedürftigkeit abgewiesen und
der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.– aufgefordert. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert Frist die von ihm in Aussicht gestellten Bestätigungen
über den Aufenthalt seiner Angehörigen in Griechenland nachzureichen.
D-7568/2008
Seite 6
E.
Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt, die
Frist zum Nachreichen von Beweismitteln aus dem Ausland
demgegenüber ungenutzt verstrichen war, wurde das BFM mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar
2009 zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 hielt das BFM – unter
Verweis auf seine bisherigen Erwägungen – am angefochtenen
Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21.
Januar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entschiedet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG).
1.4. Der Beschwerdeführer ist legitimiert und die Beschwerdeeingabe
wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht (vgl. dazu Art. 48
D-7568/2008
Seite 7
Abs.1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Nachdem sich die Beschwerde ausdrücklich auf die Frage des
Wegweisungsvollzuges beschränkt, sind die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches, wie auch
die Anordnung der Wegweisung als solche, unangefochten in Rechtskraft
erwachsen (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffn. 1 - 3 des Dispositivs).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig
die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.
Vom Beschwerdeführer wird gerügt, das BFM habe im Rahmen seiner
Erwägungen betreffend die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges gegen das Willkürverbot verstossen und zufolge
einer ungenügender Begründungsdichte auch seinen Anspruch auf das
rechtliche Gehör verletzt. Aufgrund der Akten sind diese Rügen vorab als
unbegründet zu erkennen. Das BFM hat in seinem Entscheid – unter
direkter Bezugnahme auf die Angaben und Ausführungen des
Beschwerdeführers – alle Punkte ausgewiesen, auf welche es bei der
Prüfung der individuellen Aspekte der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges abgestellt hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4
Ziff. 2 [zweiter Absatz]). Dabei erweist sich die vom BFM verfolgte
Begründungslinie vor dem Hintergrund der damals geltenden Praxis zur
Frage des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan (vgl. dazu
nachfolgend) als ohne weiteres nachvollziehbar, womit eine
rechtsgenügliche Begründung vorliegt. In diesem Zusammenhang bleibt
anzumerken, dass alleine das Verfassen einer kurzen und prägnanten
Begründung keine Gehörsrechtsverletzung darstellt. Hinweise auf eine
willkürliche Würdigung der entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente
sind in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht ersichtlich.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). Dabei ist der
D-7568/2008
Seite 8
Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist ferner nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist
schliesslich nicht zumutbar, wenn er für die ausländische Person eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG).
4.2. Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie
bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.
5.1. Der Vollzug ist – wie erwähnt – nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Nachdem die
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft unangefochten in Rechtskraft
erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
D-7568/2008
Seite 9
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegend keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist somit
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung nach
Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Schliesslich lässt
auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.2.1. Die vormalige ARK hat sich in ihrer Rechtsprechung – wie vom
Beschwerdeführer zu Recht erwähnt – mehrmals eingehend mit der Lage
in Afghanistan auseinandergesetzt, sich zu verschiedenen Provinzen des
Landes geäussert und namentlich die Unterschiede zwischen der
Hauptstadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Dabei
hatte die ARK im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul –
infolge der vergleichsweise günstigeren Situation – unter bestimmten
D-7568/2008
Seite 10
strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen
Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums
und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erkannt (vgl. EMARK
2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre
Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei – zusätzlich zu Kabul –
der Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen
(Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat
und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist)
unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als
zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und
südöstlichen Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort
weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten
sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Die Lageanalyse und
Praxis der ARK wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis dahin im
Wesentlichen weitergeführt.
5.2.1. Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in
Afghanistan, hat das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis einer
eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei ist das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum
Schluss gelangt, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine
Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg – inklusive der
urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul – deutlich schlechter
geworden ist (vgl. dazu BVGE
E-7625/2008 vom 16. Juni 2008 E. 9.1 - 9.7 S. 13 ff.). Parallel zur
allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich auch die humanitäre
Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche
Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen
sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse in ländlichen
Gebieten grossmehrheitlich als absolut prekär, so ist zumindest in Kabul
eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal sich dort nach den
letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. a.a.O.,
E. 9.8 - 9.9 S. 27 ff.). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der
Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur als zumutbar zu erkennen ist,
wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul
sozial vernetzt ist, sie also in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz im
Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10
verfügt. Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob
betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu
D-7568/2008
Seite 11
entscheiden wäre, womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass –
ausser in Kabul und allenfalls auch in diesen beiden Städten – in den
meisten Gebieten von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 auszugehen ist.
5.2.2. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren geltend
gemacht, er sei ein Paschtune und er habe – nachdem er ursprünglich
aus Kabul stamme – von jungen Jahren an in der Provinz Wardak gelebt.
Damit hat er beim BFM eine Herkunft aus einer Provinz geltend gemacht,
welche nicht unter den Regionen figurierte, in welche der
Wegweisungsvollzug unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar
erachtet wurde. Im angefochtenen Entscheid hat das BFM jedoch nicht
auf den geltend gemachten Herkunftsort aus der Provinz Wardak,
sondern auf die aktenkundigen Bezüge des Beschwerdeführers zu Kabul
abgestellt. Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe sinngemäss an
der geltend gemachten Herkunft aus Wardak fest und macht namentlich
geltend, in Kabul verfüge er nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz.
5.2.3. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass die Angaben und
Ausführungen des Beschwerdeführers über seinen Aufenthaltsort vor
seiner Ausreise aus Afghanistan erhebliche Ungereimtheiten aufweisen.
So macht er zwar geltend, er habe Kabul bereits als Kleinkind respektive
im Alter von zirka fünf Jahren verlassen. Es geht aber seinen weiteren
Ausführungen hervor, dass er sich auch in den folgenden Jahren immer
wieder dort aufgehalten haben muss, hat er doch in Kabul – wenn auch
mit Unterbrüchen – mehrere Jahre die Schule und im Jahre 2005
nochmals während sechs Monaten einen Englischkurs besucht (vgl. A17,
S. 5). In diesem Zusammenhang fällt weiter auf, dass der
Beschwerdeführer zu seinem angeblichen Wohnort in der Provinz
Wardak kaum nachvollziehbaren Angaben gemacht hat. So hat er
lediglich an einer Stelle im Rahmen der kantonalen Anhörung
angegeben, er habe in „Y._______“ gelebt, ansonsten aber sowohl bei
der Kurzbefragung als auch der einlässlichen Anhörung angegeben, er
stamme aus „Woloswali“ im Distrikt X._______ in der Provinz Wardak
(früherer Name: Meidan). „Woluswali“ stellt indes nicht eine
Ortschaftsangabe dar, sondern bedeutet üblicherweise lediglich „Bezirk“
(so ist beispielsweise die Provinz Wardak in 8 Woluswali respektive
Bezirke aufgeteilt). Darüber hinaus war der Gesuchsteller auch nicht in
der Lage, seinen angeblichen Heimatort „Y._______“ oder „Woloswali“
näher zu lokalisieren. Er verwies zwar auf Ortschaften namens … , … , …
D-7568/2008
Seite 12
und … , das im Distrikt X._______ massgebliche Z._______ erwähnte er
demgegenüber an keiner Stelle. Wird berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer im Lebensmittelgeschäft seiner Familie gearbeitet
haben will, womit er häufig in Kontakt zu Menschen aus verschiedenen
Orten seines angeblichen Heimatdistriktes gestanden hätte, wäre eine
nachvollziehbare Lokalisierung seines Heimatortes zu erwarten gewesen.
Zu insgesamt nachvollziehbaren Ausführungen zum Bezirk von
X._______ (ein zumeist dünn besiedeltes Gebiet) war der
Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage. In diesem Zusammenhang
bleibt anzumerken, dass sich die Angaben und Schilderungen des
Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren – entgegen den
anders lautenden Beschwerdevorbringen – auch in vielen weiteren
Punkten nicht als in sich schlüssig und insgesamt glaubhaft erweisen.
Hinzu kommt, dass er die Protokolle jeweils mit dem Namen "B._______"
unterschrieb, was weitere Fragen aufwirft, die er auch auf Nachfrage hin
nicht zu klären in der Lage war. Das BFM hat in seinen Erwägungen
vielmehr zu Recht auf massgebliche Widersprüche und Ungereimtheiten
verwiesen, wobei die diesbezüglichen Feststellungen des BFM vom
Beschwerdeführer nicht entkräftet worden sind.
5.2.4. Auf der anderen Seite geht aus den Akten hervor, dass der
Beschwerdeführer in seiner Geburtsstadt Kabul offenkundig über eine
Vielzahl enger familiärer Anknüpfungspunkte verfügt. Zwar macht er
diesbezüglich geltend, seine Verwandten könnten ihn nicht unterstützen.
Dieses Vorbringen ist indes aufgrund der gesamten Aktenlage als blosse
Schutzbehauptung zu erkennen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen
des Beschwerdeführers zu den Kosten seiner Ausreise und seinen
Beschreibungen über den Besuch eines sechsmonatigen Englischkurses
in Kabul ist vielmehr zu schliessen, dass er aus recht wohlhabenden
Verhältnissen stammt. Nachdem er in Kabul die Grundschule und im
Jahre 2005 auch noch einen Englischkurs besucht hat, darf ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass er während dieser Zeit bei
seinen in Kabul ansässigen Verwandten gelebt oder doch zumindest mit
ihnen in engem Kontakt gestanden hat. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene lassen zudem darauf
schliessen, dass er in Kabul nicht nur über ein zahlenmässig sehr
grosses Beziehungsnetz verfügt, sondern dass er mit diesem
Personenkreis auch von der Schweiz aus sehr gut vernetzt geblieben ist.
So hat er sich eigenen Angaben zufolge nach Erhalt des vorinstanzlichen
Entscheides um die Beschaffung seiner Identitätskarte bemüht. Die von
ihm ersuchten Unterlagen wurden ihm umgehend zugestellt (Aufgabe der
D-7568/2008
Seite 13
Sendung in Pakistan verzeichnet am 14. November 2008). Diese rasche
Beförderung seiner Unterlagen lassen auf ein sehr gut funktionierendes
Beziehungsnetz schliessen, sind doch diese Unterlagen gemäss den
Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Versand in Afghanistan
erst erhältlich gemacht und dann von Kabul aus nach Peshawar gebracht
worden. Nachdem der Beschwerdeführer seine Identitätskarte gemäss
Angaben im Empfangszentrumsprotokoll bei seiner Mutter
zurückgelassen haben will (vgl. A1, S. 5), besteht im Übrigen ein
deutlicher Hinweis darauf, dass sich diese in Kabul aufhält, und nicht –
wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht – in Griechenland.
5.2.5. Nach vorstehenden Erwägungen erscheint zum einen die geltend
gemachte Herkunft aus oder zumindest der Aufenthalt in der Provinz
Wardak als unglaubhaft, zum andern bestehen klare Hinweise auf einen
langjährigen Aufenthalt und ein beachtliches Beziehungsnetz in Kabul, zu
welchem der Beschwerdeführer offenkundig in direktem Kontakt steht.
Aufgrund der Ausführungen zur Wohnsituation seiner Verwandten ist in
diesem Zusammenhang zu schliessen, dass zwei der drei von ihm
erwähnten Familienstämme über eigene Häuser verfügen, was auf einen
gewissen Wohlstand der Grossfamilie des Beschwerdeführers schliessen
lässt. Bei dieser Sachlage und nachdem es sich beim Beschwerdeführer
um einen jungen und soweit ersichtlich gesunden Mann handelt, ist der
Wegweisungsvollzug nach Kabul auch im Lichte der revidierten Praxis zu
Afghanistan als zumutbar zu erachten.
5.3. Dem Beschwerdeführer obliegt es, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.
2 AuG).
5.4. Zusammenfassend erweist sich im Falle des Beschwerdeführers der
Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als zulässig, zumutbar und
möglich, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-7568/2008
Seite 14
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Kosten sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss
gleicher Höhe zu verrechnen.
8.
Die im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer zum Beweis
seiner Identität vorgelegten Beweismittel – ein Dokument mit Foto und ein
Dokument angeblich betreffend seinen Vater – sind an das BFM zu
übermitteln (Art. 10 Abs. 2 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7568/2008
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgelegten Dokumente zur
Identität des Beschwerdeführers werden an das BFM übermittelt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: