B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-757/2014
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A.______, geboren (…),
Staat unbekannt, alias
B._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land am 12. Juli 2013 und reiste über Nepal und ihm unbekannte Länder
am 25. November 2013 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein
Asylgesuch einreichte. Anlässlich seiner Kurzbefragung vom 5. Dezem-
ber 2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom 17. Januar 2014 zu sei-
nen Asyl- und Ausreisegründen trug der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen Folgendes vor.
Er sei ethnischer Tibeter, Staatsangehöriger der Volksrepublik China und
stamme aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk
E._______, Präfektur F._______, Provinz G._______, wo er seit seiner
Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei nie zur Schule gegan-
gen und habe in der Landwirtschaft gearbeitet.
Seit 1995/1996 habe er an kleineren politischen Demonstrationen teilge-
nommen. Am 6. Juli 2013, dem Geburtstag des Dalai Lama, habe er un-
gefähr 15 jungen Männern im Bezirksort E._______ frühmorgens Flug-
blätter verteilt. Danach habe er beim Vergnügungspark H._______ ein
Foto des Dalai Lama aufgestellt und die tibetische Flagge gehisst. Er ha-
be Gebete gesprochen und angefangen, zu demonstrieren. Kurz darauf
sei das Militär gekommen und habe geschossen. Alle seien auseinander-
und weggerannt. Er habe sich zu einem anderen Demonstrationsteil-
nehmenden nach Hause begeben und sei zwei Nächte dort geblieben.
Anschliessend sei er nach Hause gegangen, wo er eine weitere Nacht
verbracht habe.
B.
Im Auftrag des BFM wurde am 9. Dezember 2013 mittels eines Telefonin-
terviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer
durchgeführt (Lingua-Analyse). Die sachverständige Person kam in ihrem
landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom
10. Dezember 2013 zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er
im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, klein sei.
C.
Anlässlich der einlässlichen Anhörung vom 17. Januar 2014 gewährte
das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-
Analyse das rechtliche Gehör. Soweit der Beschwerdeführer Stellung
nahm, wiederholte er lediglich bereits zuvor gemachte Aussagen.
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D.
D.a Mit Verfügung vom 21. Januar 2014, welche dem Beschwerdeführer
am 23. Januar 2014 eröffnet wurde, lehnte das BFM das Asylgesuch vom
25.November 2013 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein
solcher in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde.
D.b Zur Begründung führte das BFM unter anderem aus, die sachver-
ständige Person sei in ihrem Gutachten vom 10. Dezember 2013 zum
Schluss gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit, wonach der Be-
schwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könn-
te, klein sei. Der Beschwerdeführer habe sowohl teils falsche bezie-
hungsweise unkorrekte Angaben zu geografischen Gegebenheiten in der
Umgebung seines angeblichen Herkunftsortes sowie zum heiligsten
Buddha in der Nähe des Tempels (…) gemacht, als auch unzutreffende
Angaben zur traditionellen tibetischen Bekleidung, zu Dorfvorstehern, zu
den in den Dorfläden erhältlichen Produkten und deren Preise, zum tibe-
tischen Schulsystem sowie zu den in Tibet üblichen Löhnen. Obwohl er
eine Identitätskarte haben wolle, habe er nicht korrekt erklären können,
wo ein Personalausweis ausgestellt werde oder wie lange dieser gültig
sei, und seine Angaben über seine Tätigkeit als Landwirt seien auswei-
chend gewesen. Des Weiteren spreche er so gut wie kein Chinesisch und
habe weder fehlerfrei auf zehn zählen noch die Wochentage korrekt auf-
zählen können. Somit sei es ihm nicht gelungen, die behauptete chinesi-
sche Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Auch im Rahmen des
ihm gewährten rechtlichen Gehörs sei er nicht in der Lage gewesen,
durch seine Aussagen die Feststellung des Experten entkräften zu kön-
nen (vgl. A20/13 S. 8 ff.).
D.c Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen
während der ganzen Anhörung nur äusserst knapp und ausweichend be-
antwortet, und auch auf wiederholte Aufforderung sei er nie in der Lage
gewesen, das Vorgefallene ausführlich, detailliert und mit Substanz zu
schildern. So sei der Eindruck entstanden, dass er das Erzählte nicht
selbst erlebt habe. Darüber hinaus habe er sich in namhafte Widersprü-
che verwickelt. So habe er bei der Kurzbefragung angegeben, er habe
auf dem H._______ eine Runde gedreht und dabei demonstriert (vgl.
A6/12 S. 9), währendem er bei der Anhörung im Stehen demonstriert ha-
ben will (vgl. A20/13 S. 5 F. 32 und F. 34). Bei der Kurzbefragung machte
er zudem geltend, er habe fünfzehn Flugblätter verteilt (vgl. A6/12 S. 8),
um dann bei der Anhörung die Anzahl der verteilten Flugblätter auf unge-
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fähr 100 zu erhöhen (vgl. A20/13 S. 3 F. 14), wobei er auf entsprechen-
den Vorhalt die aufgezeigten Widersprüche nicht zufriedenstellend aufzu-
lösen vermochte (vgl. A20/13 S. 6 f. F. 50 f.). Auch die Schilderung seines
Reiseweges von I._______ nach Nepal sei äusserst knapp und trotz
mehrmaligen entsprechenden Vorhalten nur sehr kurz, oberflächlich und
vage ausgefallen. Darüber hinaus habe er sich bei der Schilderung in Wi-
dersprüche verwickelt. So habe er bei der Anhörung zu Protokoll gege-
ben, er sei ab J._______ mit der Hilfe von "Rongpas" gereist (vgl. A20/13
S. 7 F. 53 f.), hingegen habe er bei der Kurzbefragung geltend gemacht,
er sei erst nach der Grenze mit bezahlten "Rongpas" gereist (vgl. A6/12
S. 6). Über seinen weiteren Reiseweg von Nepal in die Schweiz, insbe-
sondere über die Route, die Flugdestinationen oder die Fluggesellschaft
habe er keine näheren Auskünfte machen können. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass er unter Verwendung eigener Identitäts-und Reisepa-
piere in die Schweiz gelangt sei.
D.d Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gehe das BFM nicht davon
aus, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz
in China beziehungsweise in Tibet aufgehalten habe, weshalb weder von
einer illegalen noch von einer legalen Ausreise aus China ausgegangen
werden könne. Somit seien die in BVGE 2009/29 gemachten Ausführun-
gen und Schlussfolgerungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar und
es sei nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen. Al-
lein die Tatsache, dass er Tibetisch spreche und vermutlich tibetischer
Ethnie sei, würde naturgemäss keinen hinreichenden Beleg dafür bilden,
dass er chinesischer Staatsbürger sei.
E.
E.a Gegen diese vorinstanzliche Verfügung richtet sich die am 11. Feb-
ruar 2014 (Poststempel vom 12. Februar 2014) beim Bundesverwal-
tungsgericht erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der
Verfügung des BFM, auf Neubeurteilung der Sache und Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl. Eventualiter sei fest-
zustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe erfüllt seien und dem Be-
schwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge des un-
zulässigen Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzug der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Es
sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie
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jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei
bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerde führende Person
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
E.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter
anderem zwei Auskünfte der SFH-Länderanalyse (ADRIAN SCHUSTER,
China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen
Tibeterin in China, 4. März 2013; ADRIAN SCHUSTER, China/Nepal: Tibeti-
sche Flüchtlinge in Nepal, 15. August 2013), einen Zeitungsartikel sowie
eine Unterstützungsbestätigung vom 28. Januar 2014 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 6
1.4 Auf einen Schriftenwechsel wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehö-
rigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben ge-
macht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Die für die Organisation der Ausrei-
se zuständige Behörde kann jedoch zwecks Beschaffung der für den
Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz
das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2
AsylG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als
verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintre-
tensentscheid verfügt wurde. In casu hat das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Januar 2014 abgelehnt, wes-
halb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind.
Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwer-
deführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c
AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen aus-
ländischen Behörde hin. Folglich ist der Antrag, die zuständige Vollzugs-
behörde sei vorsorglich anzuweisen, jegliche Datenweitergabe an den
Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, abzu-
weisen. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass
die Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Hei-
matstaat weitergegeben hat, weshalb auf das Eventualbegehren, eine al-
lenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat sei dem Be-
schwerdeführer offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör zu ge-
währen, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens
nicht einzutreten ist.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht und mit ausführlicher
Begründung, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf ver-
wiesen werden kann, festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers aus mehreren Gründen weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten und
auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Gewichtige Zweifel
an der Glaubhaftigkeit entstehen insbesondere aufgrund der Lingua-
Analyse, wonach der Beschwerdeführer so gut wie keine Kenntnisse der
chinesischen Sprache besitzt. Namentlich die Tatsache, wonach er auf
Chinesisch weder fehlerfrei auf zehn zählen noch die Wochentage korrekt
und vollständig aufzählen kann, mutet sonderbar an. Das Beharren in
seiner Beschwerdeschrift auf der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemach-
ten illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China, sein Bestreitungsver-
merk im Zusammenhang mit den aufgezeigten Unstimmigkeiten, die Hin-
weise auf zwei Urteile der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 sowie EMARK 2006 Nr. 1), auf ei-
ne von der ARK in Auftrag gegebene Expertise von Th. Dodin, Tibet-
InfoNet, auf einen Artikel des chinesischen Strafgesetzbuches sowie auf
ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/9) kön-
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nen zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Im zur Publikation be-
stimmten Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte nämlich das
Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis dahingehend, dass bei
Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder
verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Denn die Abklärungspflicht
der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person. Verunmöglicht ein Asylsuchender tibetischer Ethnie
durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen ef-
fektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich
keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG
stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung
der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der
betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht
(vgl. E-2981/2012 E. 5.9 f.).
5.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. An dieser Ein-
schätzung können auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 9
7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat-
oder Herkunftsländern zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre
Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche
Staatangehörigkeit vorliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weite-
ren Hinweisen). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China
ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden
(vgl. BFM-Verfügung vom 21. Januar 2014, Dispositivziffer 5).
7.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie
ist, keine Identitätspapiere eingereicht und auch seine behauptete chine-
sische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht.
Aufgrund der ausführlichen Lingua-Analyse und der wenig überzeugen-
den Erklärungsversuche des Beschwerdeführers anlässlich des rechtli-
chen Gehörs sowie seiner unsubstanziierten Ausführungen, ist seine an-
gebliche Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft. Vielmehr
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor
seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat,
wodurch sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich
seiner Staatsangehörigkeit ergeben. Eine Zuordnung der Staatsan-
gehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demje-
nigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. EMARK,
a.a.O. E. 3.2.1).
7.4
7.4.1 Im zur Publikation bestimmten Urteil E-2981/2012 hat das Bundes-
verwaltungsgericht in E. 5 ausgeführt, dass seine Rechtsprechung in Be-
zug auf die Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil lebenden Personen
tibetischer Ethnie (EMARK, a.a.O., E. 4.3) insoweit zu präzisieren sei, als
dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschlei-
ern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
7.4.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer
Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint seine be-
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hauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund des Alltagswissens-
tests – wie vorne dargelegt – nicht glaubhaft. Sodann sind seine Ausfüh-
rungen bezüglich seiner Reise in die Schweiz unsubstanziiert ausgefallen
und somit ebenfalls unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und
Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Es kann seitens der Asyl-
behörden nicht eruiert werden, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, weil
er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, deren Folgen er insofern
zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden
muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufent-
haltsort, da er keine konkreten glaubhaften Hinweise geltend gemacht
hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden.
7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
9.
Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerde unter anderem den An-
trag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegeh-
ren erschienen im Zeitpunkt der Beschwerde, welche vor dem erwähnten
Urteil eingereicht wurde, nicht von vornherein aussichtslos und seine Be-
dürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist belegt, weshalb das Ge-
such gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten erhoben werden.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: