Abtei lung IV
D-7573/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______ und B._______ B._______
sowie deren Kinder C._______, D._______ und
E._______, Kosovo und Serbien,
vertreten durch Dr. iur. Peter Kreis, Rechtsanwalt,
Kornhausstr. 3, Postfach 1149, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 6. November 2008 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7573/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stammen aus Klokot (Kllokot) im Bezirk Vi-
tina (Viti) im Kosovo und sind Angehörige der serbischen Volksgruppe
serbisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Gemäss ihren Aussagen
verliessen sie ihren Wohnort am 28. oder 29. Dezember 2007 in Rich-
tung Belgrad, von wo sie am 31. Dezember 2007 auf dem Luftweg mit
Visa versehen in die Schweiz reisten. Am 27. Januar 2008 stellten sie
beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche.
Hier wurden sie am 4. Februar 2008 summarisch sowie am 8. Februar
2008 eingehend zu ihren Asylgründen befragt und anschliessend für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen zu Protokoll, sie hätten ihren Heimatstaat
aufgrund der dauernden Bedrohungen durch Angehörige der albani-
schen Volksgruppe verlassen müssen. Seit dem Kosovokrieg seien
zwölf oder dreizehn Personen aus ihrem Dorf erschossen und weitere
fünfundzwanzig bis dreissig Personen verwundet worden. Ausserdem
seien rund fünfzehn serbische Häuser gesprengt und weitere Häuser
angezündet worden. Die ethnischen Albaner hätten auch zweimal
versucht, den Ehemann zu töten; anfangs des Jahres 1999 sei eine
Handgranate auf ihn geworfen worden, und im Herbst 2007 sei im
Geschäft seiner Schwester auf ihn geschossen worden. Ferner sei ein
Onkel des Ehemannes von Albanern angeschossen worden. Den Be-
schwerdeführenden sei ausserdem damit gedroht worden, ihre Kinder
würden umgebracht, sollten sie nicht nach Serbien gehen. Nachdem
ein ethnischer Albaner das neben ihrem Haus liegende Grundstück
gekauft habe, hätten sich diese Drohungen noch verschärft. Im Dorf
hätten sie keinerlei Bewegungsfreiheit gehabt, da sie permanent be-
droht worden seien. Nachts seien auf ihr Haus regelmässig Knallkör-
per geworfen worden. Auf der Strasse hätten sie damit rechnen müs-
sen, überfahren zu werden; auch habe man aus fahrenden Autos Fla-
schen und andere Gegenstände auf sie geworfen. Ausserdem hätten
sie befürchtet, ihre ältere Tochter könnte vergewaltigt werden. Auf-
grund der ständigen Angst um sich und ihre Kinder hätten sie sich
schliesslich entschlossen, den Kosovo zu verlassen.
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D-7573/2008
C.
Mit Verfügung vom 6. November 2008 lehnte das Bundesamt für Mig-
ration (BFM) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, im Kosovo werde zum einen die Sicherheit durch
internationale Sicherheitskräfte unter Führung der Vereinten Nationen
sowie den „Kosovo Police Service“ (KPS) garantiert, was auch für die
Siedlungsgebiete der Kosovo-Serben gelte. Zum anderen gestehe die
am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung den
Minderheiten umfassende Rechte zu. Somit sei vom Vorhandensein
eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, und
die geltend gemachten Übergriffe seien als nicht asylrelevant einzu-
stufen. Des Weiteren hielt das Bundesamt dafür, zum einen bestehe
für Serben aus den südlichen Bezirken des Kosovo eine innerstaatli-
che Fluchtalternative im Norden des Landes. Zum anderen stehe den
Beschwerdeführenden auch in Serbien eine Aufenthaltsalternative of-
fen, indem sie durch Serbien auch nach der Unabhängigkeit des Ko-
sovo als serbische Staatsbürger betrachtet würden. Hinsichtlich der
Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hielt das
Bundesamt ferner fest, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden,
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatdorf Klokot im Falle
einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. In-
dessen sei der Vollzug der Wegweisung in den Norden Kosovos zu-
mutbar.
D.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 17. November 2008 ersuch-
ten die Beschwerdeführenden das BFM um Einsicht in die Verfah-
rensakten. Diese wurde ihnen durch das Bundesamt mit Schreiben
vom 18. November 2008 gewährt.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. November 2008 fochten
die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM vom 6. November
2008 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die
genannte Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Eventualiter seien die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und es sei
ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer
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Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie verschiedene Beweismassnahmen. Mit der
Eingabe übermittelten die Beschwerdeführenden verschiedene Be-
weismittel, die sich unter anderem auf die Lage im Kosovo sowie auf
die schulische Situation der Kinder in der Schweiz beziehen. Auf die
Begründung der Beschwerde sowie den Inhalt der eingereichten Be-
weismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 hiess der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
G.
Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2008 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachte Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 wurde den Beschwerde-
führenden bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gele-
genheit zur Replik erteilt.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Januar 2009 äusserten
sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM. Dabei
machten sie unter anderem gesundheitliche Probleme der beiden El-
tern geltend. Als Beweismittel reichten sie ein ärztliches Zeugnis in
Bezug auf die Ehefrau sowie verschiedene Berichte in Bezug auf die
politische und wirtschaftliche Lage im Kosovo sowie in Serbien ein. Auf
die betreffenden Vorbringen und den Inhalt der eingereichten Be-
weismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2010 wurden die Beschwerde-
führenden aufgefordert, in Bezug auf die geltend gemachten gesund-
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heitlichen Probleme binnen dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung
aktuelle und ausführliche medizinische Berichte einzureichen.
K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Mai 2010 übermittelten die
Beschwerdeführenden in Bezug auf den Ehemann und die Ehefrau
ärztliche Zeugnisse sowie in Bezug auf die drei Kinder Stellungnah-
men zur schulischen Integration. Ferner reichten sie einen Zeitungsar -
tikel zur politischen Lage im Kosovo ein.
L.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Mai 2010 übermittelten die
Beschwerdeführenden in Bezug auf den Ehemann und die Ehefrau
ergänzende ärztliche Zeugnisse. Ausserdem reichten sie verschiedene
Bestätigungsschreiben in Bezug auf ihre Integrationsbemühungen ein.
M.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Juli 2010 reichten die Be-
schwerdeführenden als Beweismittel einen Internetausdruck eines
Presseartikels ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das Bundesamt stützte seine Ablehnung der Asylgesuche auf die
Einschätzung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien
nicht asylrelevant. Diese Beurteilung ist aus folgenden Gründen zu be-
stätigen.
4.1
4.1.1 Der Argumentation des Bundesamts ist zunächst insofern zu fol-
gen, als die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter
vorgehen und somit zum heutigen Zeitpunkt sowohl von einem prä-
ventiven und konkreten Schutzwillen als auch von einer weitgehenden
Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen
Sicherheitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltungsmission der
Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration
Mission in Kosovo; UNMIK), des KPS und der multinationalen militäri -
schen Formation „Kosovo Force“ (KFOR) ausgegangen werden kann.
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Der Kosovo hat sich am 17. Februar 2008 zum von Serbien unabhän-
gigen Staat erklärt, wobei im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung
die Verpflichtung eingegangen wurde, sämtliche Verträge und Ab-
sprachen, die im Rahmen des Verwaltungsmandats der Vereinten Na-
tionen zur Bestimmung des rechtlichen Status des Kosovo geschlos-
sen wurden, vollumfänglich zu erfüllen. Auch in Anbetracht der jüngs-
ten Entwicklungen kann vor diesem Hintergrund von einem im Kosovo
bestehenden schutzwilligen und -fähigen institutionellen Ordnungs-
system ausgegangen werden.
4.1.2 Für die Beschwerdeführenden bedeutet dies, dass ihnen die
Möglichkeit offenstand und in Zukunft weiterhin offensteht, von den
örtlichen Sicherheitskräften Schutz vor Behelligungen und Angriffen
seitens unbekannter Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu er-
langen. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass in der Herkunftsregion
der Beschwerdeführenden, dem im südöstlichen Kosovo gelegenen
Bezirk Vitina, wie auch in weiteren Teilen des Kosovo erhebliche Pro-
bleme zwischen ethnischen Albanern und ethnischen Serben be-
stehen, wobei gegenseitige Übergriffe auch in Zukunft nicht völlig
ausgeschlossen werden können. Indessen ist die Lage nicht derart,
dass von einer Schutzlosigkeit der serbischen Minderheit ausgegan-
gen werden muss.
4.2 Des Weiteren ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden
gleich zwei potentielle Fluchtalternativen zur Verfügung stehen.
4.2.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst davon auszugehen, dass
es sich bei den von den Beschwerdeführenden in Klokot persönlich
erlittenen Angriffen, Belästigungen und Bedrohungen durch Angehö-
rige der albanischen Volksgruppe um lokal beschränkte Verfolgungs-
massnahmen handelt. Vor derartigen Übergriffen wären die Be-
schwerdeführenden im serbisch dominierten Norden des Kosovo von
vornherein sicher. Indem die Beschwerdeführenden seit der Unab-
hängigkeitserklärung des Kosovo vom 17. Februar 2008 einen An-
spruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft haben (dazu das ko-
sovarische Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom
20. Februar 2008; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE
D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.1), steht ihnen somit auf dem
Gebiet des Staates Kosovo eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Die eingereichten Beweismittel, welche sich auf die allgemeine Situa -
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D-7573/2008
tion im Norden des Kosovo beziehen, vermögen an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern.
4.2.2 Des Weiteren ist in die Erwägungen einzubeziehen, dass die
Unabhängigkeit des Kosovo durch Serbien bisher nicht anerkannt wird.
Vielmehr wird das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen bezie-
hungsweise serbischen Provinz Kosovo beziehungsweise des heutigen
Staats Kosovo in der geltenden serbischen Verfassung von 2006 aus-
drücklich als integraler Bestandteil Serbiens bezeichnet. Gemäss dem
serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom
21. Dezember 2004 werden zudem Personen, die serbischer Ab-
stammung sind und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik
Serbien geboren wurden, als serbische Staatsangehörige aufgefasst
(vgl. BVGE D-7561/2008 E. 6.4.2). Die Beschwerdeführenden erfüllen
diese Voraussetzungen, und es kann somit davon ausgegangen wer-
den, dass sie von den serbischen Behörden weiterhin als serbische
Staatsangehörige betrachtet werden. Zu erwähnen ist im Übrigen,
dass sich die Beschwerdeführenden anlässlich der durchgeführten
Anhörungen auch selbst als serbischer Staatsbürger beziehungsweise
als serbische Staatsbürgerin bezeichnet haben. Des Weiteren machen
die Beschwerdeführenden keinerlei Fluchtgründe geltend, die sich auf
das Territorium des serbischen Staats (in der heute international an-
erkannten, also die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr einschlies-
senden Ausdehnung) beziehen.
4.2.3 Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Per-
sonen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausge-
schlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den
Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen
können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem
internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen
Drittstaat (siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f.). Den Beschwerde-
führenden steht wie soeben dargelegt neben der kosovarischen auch
die serbische Staatsangehörigkeit zu, und sie können sich somit nach
Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden Niederlassungs-
freiheit Wohnsitz nehmen. Nachdem sie in keiner Weise geltend ma-
chen, in Serbien drohe ihnen eine asylrechtlich relevante Verfolgung,
sind sie demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
Seite 8
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4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden aus verschiedenen Gründen nicht asylrelevant
sind. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Sicherheitslage am
letzten Wohnort der Beschwerdeführenden im Kosovo nicht derart ist,
dass heute eine aktuelle asylrelevante Gefährdung der Beschwerde-
führenden anzunehmen ist. Selbst wenn eine derartige lokal begrenzte
Gefährdung bestünde, so wären die Beschwerdeführenden jedoch im
Sinne des Subsidiaritätsprinzips gleichwohl nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen, da ihnen zum einen aufgrund ihres Anspruchs
auf die kosovarische Staatsangehörigkeit im Norden Kosovos eine
innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht und sie sich zum
anderen als serbische Staatsangehörige in Serbien niederlassen
können. Es ist ferner festzustellen, dass die von den Be-
schwerdeführenden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorge-
brachten Argumente an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermö-
gen. Namentlich ist auch nicht zu erkennen, welche weiteren
Erkenntnisse sich aus einer zusätzlichen Befragung der
Beschwerdeführenden ergeben könnten, womit der entsprechende,
mit der Beschwerdeschrift gestellte Beweisantrag abzulehnen ist.
Ergänzend ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerde-
führenden auch aus dem Umstand, dass sich die Eltern und ein
Bruder der Ehefrau in der Schweiz aufhalten, nichts zugunsten ihres
eigenen asylrechtlichen Status ableiten können.
4.4 Das BFM hat folglich die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Ertei lung
solcher. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheidungen und Mittei lungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
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hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 ff.).
6.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine
Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von ei -
nem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rah-
men der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. EMARK 1998 Nr. 13
E. 5e/aa, 2005 Nr. 6 E. 6.2). Wird eine konkrete Gefährdung festge-
stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in Betracht zu ziehen, dass die Beschwer-
deführenden sich aufgrund ihrer doppelten Staatsangehörigkeit be-
ziehungsweise ihres entsprechenden Anspruchs sowohl im Kosovo als
auch in Serbien niederlassen könnten. Das BFM stellte in der ange-
fochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang einzig fest, der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Norden Kosovos
sei zumutbar, wobei – ohne weitere konkrete Ausführungen – darauf
hingewiesen wurde, die Beschwerdeführenden seien jung und gesund,
und der Ehemann verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbil-
dung. Der Aspekt, dass die Beschwerdeführenden drei minderjährige
Seite 10
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Kinder haben, wurde durch die Vorinstanz nicht in die Erwägungen
einbezogen.
7.3 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob eine Rückkehr der Be-
schwerdeführenden in ihren Herkunftsbezirk, Vitina im südöstlichen
Kosovo, zumutbar sei. Die vorangehend (E. 4.1.2) getroffene Ein-
schätzung, die Lage im Bezirk Vitina sei nicht derart, dass von einer
Schutzlosigkeit der serbischen Minderheit im spezifisch flüchtlings-
rechtlichen Sinn ausgegangen werden müsse, schliesst nicht aus,
dass dort gleichwohl eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG gegeben sein kann.
7.3.1 Wie bereits erwähnt, bestehen in dieser Region andauernde
Konflikte zwischen ethnischen Albanern und ethnischen Serben, wobei
gegenseitige gewaltsame Übergriffe auch in Zukunft nicht völlig aus-
geschlossen werden können. Des Weiteren sind die sonstigen politi -
schen und sozialen Verhältnisse in Betracht zu ziehen (zum Folgenden
etwa VEDRAN DZIHIC/HELMUT KRAMER, Der Kosovo nach der Unabhängig-
keit. Hehre Ziele, enttäuschte Hoffnungen und die Rolle der interna-
tionalen Gemeinschaft. Friedrich-Ebert-Stiftung: Internationale Politik-
analyse, Bonn 2008, S. 8 ff.; INTERNATIONAL ORGANIZATION FOR MIGRATION
[IOM], Fact-Sheet Kosovo, April 2008; RAINER MATTERN/SCHWEIZERISCHE
FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Kosovo. Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern
2008, S. 14 ff.). Die ökonomische Entwicklung des Kosovo stagniert
seit Jahren, und es gibt derzeit nur wenig Aussicht auf eine dauerhafte
Verbesserung der wirtschaftlichen Lage. Allgemein befindet sich na-
hezu die Hälfte der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Gemäss
Schätzungen leben derzeit noch rund 120’000 Serben im Kosovo,
wobei sich 60 Prozent dieser Bevölkerungsgruppe in Enklaven im Sü-
den Kosovos und 40 Prozent im serbisch dominierten Norden aufhal-
ten. Zwar wird durch die neue kosovarische Verfassung den Minder-
heiten (insbesondere den Serben, Roma, Ashkali, sogenannten Ägyp-
tern und Gorani) ein besonderer Schutz eingeräumt. Jedoch leben die
serbische wie auch andere Minderheiten im Kosovo (inklusive der al-
banischen Minderheit in Gebieten mit serbischer Mehrheitspräsenz)
unter äusserst feindlichen Bedingungen. Das Leben der Serben ist aus
Sicherheitsgründen auf die von ihnen bewohnten Siedlungsräume,
Dörfer und unter dem Schutz der KFOR stehenden Enklaven be-
schränkt. Die Bewegungsfreiheit der Kosovo-Serben ausserhalb ser-
bischer Enklaven oder Gebiete ist stark eingeschränkt. Dabei haben
Anhörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo zwar grundsätzlich
Seite 11
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einen Anspruch auf freien Zugang zu den politischen Institutionen und
zu sozialen Dienstleistungen; die Umsetzung dieses Prinzips stellt sich
jedoch problematisch dar. In den serbischen Enklaven ist die ökono-
mische Situation als katastrophal zu bezeichnen. So beträgt die
Arbeitslosenquote der Kosovo-Serben rund 70 Prozent, bei einer all-
gemeinen Arbeitslosigkeit von 40 Prozent. Die serbische Bevölke-
rungsgruppe hat wie die Angehörigen der übrigen Minderheiten kaum
Zugang zum regulären Arbeitsmarkt und ist zudem beim Zugang zu
Unterkünften Diskriminierungen ausgesetzt. Angesichts der schwieri-
gen ökonomischen und sozialen Situation im Kosovo gelangte die
damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bereits im
September 2004 zur Einschätzung, dass der Wegweisungsvollzug in
den Kosovo für Serben, die nicht aus dem Norden des Landes stam-
men oder dort ihren letzten Wohnsitz hatten, als grundsätzlich nicht
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl.
EMARK 1996 Nrn. 1 und 2). Nach dem in Bezug auf die anhaltend
schwierige Lage im Kosovo Gesagten ist diese Einschätzung auch
heute noch zutreffend.
7.3.2 Die Beschwerdeführenden sind Angehörige des serbischen Be-
völkerungsteils und gehören als solche angesichts der herrschenden
Situation im Kosovo zu einer gefährdeten Personengruppe. Der Vollzug
der Wegweisung in den Herkunftsbezirk der Beschwerdeführenden,
Vitina im südöstlichen Kosovo, ist somit als unzumutbar zu erachten.
7.4 In einem weiteren Schritt ist in Erwägung zu ziehen, ob den Be-
schwerdeführenden im Norden des Kosovo eine Aufenthaltsalternative
offensteht.
7.4.1 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
renden je im Norden des Kosovo gelebt hätten oder dort über ein so -
ziales Beziehungsnetz verfügen würden. Unter diesen Umständen er-
scheint die Möglichkeit, die Beschwerdeführenden könnten dort eine
die Existenz ihrer fünfköpfigen Familie sichernde Erwerbstätigkeit
aufnehmen, als äusserst fraglich.
7.4.2 Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des Umstandes,
dass gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis an die Annahme
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative relativ hohe Anforderun-
gen gestellt werden (vgl. EMARK 1996 Nrn. 1 und 2), ist im vorliegen-
den Fall auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den
Norden des Kosovo festzustellen.
Seite 12
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7.5 Nachdem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Ko-
sovo verneint wurde, ist des Weiteren zu prüfen, ob die Beschwerde-
führenden eine Aufenthaltsalternative in Serbien wahrnehmen können.
7.5.1 Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass der Vollzug der
Wegweisung nach Serbien für Angehörige der serbischen Volksgruppe
aus dem Kosovo zumutbar ist. Indessen kann sich der Wegweisungs-
vollzug im konkreten Einzelfall aufgrund einer Abwägung der mass-
geblichen Kriterien als unzumutbar erweisen (vgl. BVGE D-7561/2008
E. 8.3.3.6). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Möglich-
keit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, das Vorhandensein einer
individuellen Verbindung zu Serbien (nicht zuletzt eines tragfähigen
familiären oder sonstigen sozialen Beziehungsnetzes) sowie die Mög-
lichkeit der gesellschaftlichen Integration. Im Rahmen dieser Kriterien
sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so
insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand und die berufliche
Ausbildung der betroffenen Personen. Ausserdem ist wie bereits er-
wähnt (E. 7.1) dem Kindeswohl besonders Rechnung zu tragen.
7.5.2 Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden für sich
und ihre drei minderjährigen Kinder im Falle eines Vollzugs der Weg-
weisung nach Serbien das wirtschaftliche Existenzminimum sicher-
stellen könnten, ist zunächst generell auf die Lebensbedingungen von
Binnenflüchtlingen in diesem Land hinzuweisen: Nachdem in einer
ersten Phase noch eine gewisse Unterstützung durch internationale
Organisationen und private Hilfswerke geflossen war, wurde die wei-
tere Betreuung von aus dem Kosovo vertriebenen Angehörigen der
serbischen Volksgruppe bald den staatlichen Behörden übertragen.
Diese lassen indessen ein konkretes Interesse an der Erleichterung
der Integration der kosovarischen Serben weitgehend vermissen, da
sie grundsätzlich nach wie vor (auf der Basis der Auffassung, der Ko-
sovo bilde einen territorialen Bestandteil Serbiens) davon ausgehen,
dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Her-
kunftsorte im Kosovo zurückkehren werden. Insofern sind die Bedin-
gungen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer neuen wirtschaftlichen
Existenz von vornherein ungünstig (vgl. auch BVGE D-7561/2008
E. 8.3.3.1 ff.).
7.5.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Ehemann zwar über eine
Ausbildung als Automechaniker verfügt und bis zum Jahr 1999 als
Fabrikarbeiter tätig war, aber seit dem Jahr 1999 keine Arbeitsstelle
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mehr hatte. Von 1999 bis zur Ausreise in die Schweiz habe er von der
Landwirtschaft gelebt. Die Ehefrau hat abgesehen von der Primar-
schule keine Ausbildung absolviert und verfügt mit Ausnahme gele-
gentlicher Aushilfstätigkeiten als Raumpflegerin über keine berufliche
Erfahrung. In Serbien lebt nach Angaben der Beschwerdeführenden
lediglich ein Bruder der Ehefrau, der sich dort vorübergehend als Stu -
dent aufhalte. Vom Vorhandensein eines tragfähigen verwandtschaftli-
chen Beziehungsnetzes kann in Serbien somit nicht ausgegangen
werden. In Anbetracht der in Serbien bestehenden Lage und der
schlechten beruflichen Qualifikation der Beschwerdeführenden lässt
sich daher nicht annehmen, sie würden dort eine ausreichende Le-
bensgrundlage vorfinden. Dabei ist zum einen auch zu berücksichti-
gen, dass die Beschwerdeführenden – wie sich aus den eingereichten
ärztlichen Zeugnissen ergibt – unter gesundheitlichen Problemen
(Ehemann: chronische Gelenks- und Rückenschmerzen sowie leichte
bis mittelschwere Depression; Ehefrau: mittelschwere Depression)
leiden, die es zusätzlich fraglich erscheinen lassen, ob sie in der Lage
wären, das für die Familie erforderliche Existenzminimum zu erwirt -
schaften, zumal die Beschaffung von Medikamenten eine weitere fi -
nanzielle Belastung darstellen würde. Zum anderen ist in die Erwä-
gungen einzubeziehen, dass die Beschwerdeführenden drei Kinder im
Alter zwischen sechs und fünfzehn Jahren haben. Angesichts der Un-
gewissheit der wirtschaftlichen Existenz – dies in Verbindung mit der
gesundheitlichen Lage der Eltern – muss mit einem erheblichen Risiko
gerechnet werden, dass im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach
Serbien auch das Kindeswohl tangiert würde. Im Ergebnis kann somit
den Beschwerdeführenden eine zumutbare Aufenthaltsalternative in
Serbien nicht entgegengehalten werden.
7.6 Gestützt auf die geltende Praxis und bei gesamthafter Berück-
sichtigung aller wesentlichen Umstände im vorliegenden Einzelfall er-
weist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erach-
ten ist.
7.7 Mit diesem Ergebnis erübrigen sich die in Bezug auf die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Beschwerdeschrift
gestellten Beweisanträge, weshalb diese abzulehnen sind.
8.
Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich
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des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzu-
weisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung
von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das BFM ist
anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre den Be-
schwerdeführenden an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wur-
de der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 2. Dezember 2008 gutgeheissen. Somit haben die Be-
schwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.
9.2 Nachdem die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs – und insofern teilweise – obsiegt haben, ist ihnen eine
angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu ent-
richten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE).
Seitens des Rechtsvertreters ist keine Kostennote eingereicht worden.
Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des
Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE)
wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1’700.--
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den
Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 6. November
2008 werden aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzu-
ordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 1’700.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten
ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in
Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref.-Nr. [...], zur Kenntnis-
nahme (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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