Abtei lung IV
D-7573/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Richter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
alias B._______, geboren (...),
Guinea-Bissau,
C._______, geboren (...),
Guinea-Bissau,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7573/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea-Bissau
am 10. September 2009 auf dem Landweg in Richtung (...) verliess,
nach (...) weiterreiste, von dort auf dem Seeweg nach (...) gelangte
und sich am 25. Oktober 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz begab,
dass er am 26. Oktober 2009 in (...) um Asyl nachsuchte und, da er bei
der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch
gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Aus-
weispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Un-
terlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorak-
ten A3/1),
dass der Beschwerdeführer (...) am 12. November 2009 zur Person
befragt und am 23. November 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenda
durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde (vgl.
Vorakten A1/15 S.8),
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei (...) Jahre alt und guinea-bissauischer Staatsangehöriger, der
Aufenthaltsort seiner Mutter und Schwester sei ihm nicht bekannt, sein
Vater sei Anfang 2009 verstorben und von seinem sechsten oder sie-
benten Lebensjahr an habe er sich in (...) aufgehalten, wo ihm
während (...) ein Lehrer Koranunterricht erteilt habe,
dass er nach dem Tod seines Lehrers in sein Heimatdorf (...) in
Guinea-Bissau zurückgekehrt sei, wo er in der Folge während etwas
mehr als eines Jahres bei der zweiten Ehefrau seines Vaters und sei-
nen drei jüngeren Halbgeschwistern gelebt habe,
dass seine Stiefmutter der Ethnie der (...) angehöre, bei welcher es
sich um Fetischisten handle und man als Nicht-Initiierter entweder
sterbe, verrückt werde oder eine Krankheit davontrage, wenn man mit
diesen zu tun bekomme,
dass die Stiefmutter den Beschwerdeführer, da sie ihn um das Erbe
seines Vaters habe bringen wollen, im Ramadan in ihr Heimatdorf (...)
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zu einem Fetisch gebracht habe, wo er sich während (...) bis zu seiner
Flucht aufgehalten habe,
dass er zur Finanzierung der sofortigen Ausreise nach (...) verkauft
habe, welche er als Geschenk nach (...) mitgebracht habe,
dass eine vom BFM veranlasste Bestimmung des Knochenalters des
Beschwerdeführers vom 3. November 2009 ein wahrscheinliches chro-
nologisches Alter von (...) Jahren oder mehr ergab (vgl. Bericht des zu-
ständigen Arztes, (...)), wozu ihm – anlässlich der (ersten) Befragung
im Transitzentrum Altstätten – am 12. November 2009 das rechtliche
Gehör gewährt wurde (vgl. ...),
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom
3. Dezember 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den geografi-
schen und ethnischen Verhältnissen in seinem angeblichen Heimat-
staat seien, mit Ausnahme einer einzigen Aussage, allesamt tatsa-
chenwidrig, wobei seine Erklärung für sein Unwissen – er habe sich
nicht lange dort aufgehalten – als Schutzbehauptung zu qualifizieren
sei, zumal er zuletzt mehr als ein Jahr in seinem Heimatdorf verbracht
haben wolle,
dass aufgrund der fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers über
(...) und den Heimatstaat allgemein erhebliche Zweifel an der geltend
gemachten Herkunft und Identität bestünden, umso mehr als er zu
Beginn der Anhörung erklärt habe, aus (...) zu kommen und diese
Aussage auf Vorhalt damit gerechtfertigt habe, bereits anlässlich der
Erstbefragung dargelegt zu haben, aus Guinea-Bissau zu stammen,
weshalb man dies wissen müsse,
dass – so das BFM weiter - der Beschwerdeführer den Asylbehörden
innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne ent-
schuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht habe,
dass er keinerlei Anstrengungen zur Beschaffung eines solchen Doku-
ments unternommen und zur Begründung ausgeführt habe, er habe in
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seinem Heimatstaat nie ein Identitätspapier besessen, da man ein sol-
ches mangels Kontrollen nicht benötigt habe, und könne zur Dokumen-
tenbeschaffung nichts unternehmen, da er dort niemanden habe, der
ihm behilflich sein könnte,
dass – so das BFM weiter – ein solches Desinteresse am Besitz eines
amtlichen Ausweises zum jederzeitigen Nachweis der Identität grund-
sätzlich wenig plausibel erscheine, umso weniger, als der Beschwer-
deführer erklärt habe, ein Laisser-passer der „Immigration“ von (...)
besessen zu haben, mit welchem er jeweils vom Ort der Koranschule
in (...) nach Guinea-Bissau und wieder zurück gereist sei,
dass seine Erklärung, wonach dies vor einiger Zeit gewesen sei und er
das Dokument im Dorf verloren habe, als Schutzbehauptung zu qualifi-
zieren sei, zumal es sich um sein einziges amtliches Ausweisdoku-
ment gehandelt habe, welches ihm überdies die legale Einreise in ein
anderes Land erlaubt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er
dazu besondere Sorge getragen hätte,
dass er auch eingewendet habe, er sei noch zu jung gewesen, um in
Guinea-Bissau eine Identitätskarte zu beantragen,
dass diese Aussage als unglaubhaft zu qualifizieren sei, da aufgrund
verschiedener Indizien von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen sei, und er überdies erklärt habe, man könne sich eine
Identitätskarte nur in der sehr weit von seinem Dorf entfernten Haupt-
stadt ausstellen lassen,
dass auch diese Aussage tatsachenwidrig sei, zumal Identitätskarten
in jedem regionalen Hauptort, somit auch in (...), dezentralisiert
ausgestellt würden, und sich die Hauptstadt von Guinea-Bissau nur
wenige Kilometer von (...) entfernt befinde, welchen Ort der Be-
schwerdeführer als Nachbardorf von (...) bezeichnet habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausweisdo-
kumente daher jeglicher Glaubhaftigkeit entbehren würden und als ein
starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe solcher Dokumente auch
die Schilderung der Umstände der Reise nach Europa darstelle, wel-
che Angaben oberflächlich, realitätsfremd und teilweise tatsachenwid-
rig seien,
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dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, der Be-
schwerdeführer versuche die Umstände seiner Reise in die Schweiz
sowie seine Identität und Herkunft bewusst zu verschleiern und enthal-
te den Schweizer Asylbehörden seine Reise- oder Identitätsdokumen-
te absichtlich vor,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung
der erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass aufgrund des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsda-
tums (...) und dem chronologischen Alter von (...) Jahren und mehr
gemäss Knochenaltersbestimmung die Abweichung zwar innerhalb
des von der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 2000 Nr. 19)
festgelegten Normalbereichs von drei Jahren liege, die behauptete
Minderjährigkeit jedoch gemäss EMARK 2004 Nr. 30 S. 209 zumindest
glaubhaft erscheinen müsse, wobei diesbezüglich im Rahmen einer
Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vor-
zunehmen sei und bei fehlender Abgabe von Identitätspapieren, wel-
che das behauptete Alter stützen könnten, die angegebenen Gründe
für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen seien,
dass gemäss der erwähnten Praxis die Angaben eines Gesuchstellers
bezüglich seines Alters sowie der Nichtabgabe Parteiauskünfte seien,
die frei auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu würdigen seien und der Beweis-
wert der Auskünfte reduziert werde, wenn der Gesuchsteller ganz of-
fensichtlich unzutreffende Angaben zu seinem Reiseweg mache,
dass aufgrund einer Gesamtwürdigung der Knochenaltersanalyse,
dem nicht einem (...) entsprechenden Aussehen des Beschwerdefüh-
rers, dessen ungenauen Angaben zu den Familienverhältnissen, der
pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten sowie der offen-
sichtlich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen sei, welcher seine wahre Identität
sowie den tatsächlichen Reiseweg gegenüber den Schweizer Behör-
den zu verheimlichen versuche,
dass der Beschwerdeführer am 12. November 2009 im Rahmen des
rechtlichen Gehörs gegen die behördliche Annahme seiner Volljährig-
keit eingewendet habe, sein Koranlehrer habe ihm das erwähnte Ge-
burtsdatum genannt, wobei er (...) Jahre alt gewesen sei, als dieser
gestorben sei, weshalb sein Alter jetzt (...) Jahre betrage,
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dass – so das BFM – diese Ausführungen nicht geeignet seien, seine
Erkenntnisse umzustossen,
dass es sich bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers – unge-
achtet der Frage von deren Glaubhaftigkeit – um Übergriffe durch pri-
vate Dritte handle, es diesem zumutbar gewesen wäre, seine Proble-
me der Polizei zu melden, was er unterlassen habe, weshalb dem
Staat nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit
vorgeworfen werden könne,
dass abgesehen davon die Aussagen des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit dem die Ausreise auslösenden Ereignis – die
zwecks Vorenthaltung seines väterlichen Erbes von der Stiefmutter ge-
plante Zusammenkunft mit den Fetischisten – fundamental wider-
sprüchlich seien,
dass sich nach dem Gesagten die Schilderungen der Verfolgungsvor-
bringen durch den Beschwerdeführer als offenkundig unglaubhaft er-
weisen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 (Da-
tum des Poststempels und Telefax-Empfang) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinnge-
mäss beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2009 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass die Rechtsmittelfrist noch bis zum 10. Dezember 2009 läuft, das
Urteil jedoch vor Ablauf derselben ergehen kann, da die vorliegende
Beschwerde eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sach-
verhalt vollständig festgestellt ist (vgl. EMARK 1997 Nr. 13 E. 1,
S. 95 ff.)
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegwei-
sung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe
zwar die sprachliche Verständigung mit dem Dolmetscher anlässlich
der Befragungen unterschriftlich als gut bestätigt, ihm sei indes beim
Lesen der angefochtenen Verfügung – diese habe ihm jemand in die
englische Sprache übersetzt – klar geworden, dass es offensichtlich im
Zusammenhang mit den meisten ihm angelasteten Punkten zu Miss-
verständnissen gekommen sei beziehungsweise der Dolmetscher bei
der Übertragung in die deutsche Sprache Fehler begangen habe,
dass der Beschwerdeführer aus diesen Ausführungen nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag,
dass die Befragung zur Person in der vom Beschwerdeführer genann-
ten Muttersprache (...) durchgeführt wurde, dem Protokoll keine
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Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass es zu Verständigungs-
schwierigkeiten gekommen ist, er die Verständigung als gut bezeichnet
hat und er am Ende der Befragung unterschriftlich bestätigte, dass das
Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und ihm in
eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei,
dass dasselbe für die Anhörung vom 23. November 2009 und das
diesbezügliche Protokoll gilt, weshalb sich der Beschwerdeführer bei
seinen protokollierten Aussagen behaften lassen muss,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren und dem Alter des Beschwerdeführers abgefassten
vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und
unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu er-
achten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf ver-
wiesen werden kann,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe
sich die angefochtene Verfügung auf Englisch übersetzen lassen und
beim Lesen derselben viele Missverständnisse entdeckt, die Unglaub-
haftigkeit seiner Vorbringen weiter bestätigt, zumal er zu Protokoll ge-
geben hat, während (...) lediglich eine Koranschule besucht und dabei
kaum lesen gelernt zu haben sowie – nebst seiner Muttersprache (...)
– lediglich über wenige beziehungsweise sehr wenige Kenntnisse der
Sprachen (...) und (...) zu verfügen,
dass er anlässlich der Befragungen in keiner Weise erwähnt hat, die
englische Sprache erlernt zu haben oder dieser auf irgendeine Weise
mächtig zu sein,
dass der Beschwerdeführer somit weder die von ihm geltend gemach-
te Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen vermag (vgl. EMARK 2001
-Nr. 23) noch dass er durch nicht selbst zu verantwortende Umstände
an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden sei (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
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nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offen-
sichtlich unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifizierte,
wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde sinngemäss an den bisherigen Verfolgungs-
vorbringen festgehalten wird,
dass bereits im Zusammenhang mit der Frage des Alters und der Rei-
se- beziehungsweise Identitätspapiere ausgeführt wurde, weshalb der
in der Beschwerde erhobene Einwand der Verständigungsschwierig-
keiten beziehungsweise fehlerhaften Übersetzungen unbegründet ist
und der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten vermag,
dass dasselbe auch in Bezug auf die geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen gilt,
dass diese – wie bereits erwähnt – durch die Vorinstanz zu Recht als
offensichtlich unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht
relevant qualifiziert wurden und sich aus den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vor-
instanz abweichenden Beurteilung führen könnten,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
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11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem angeblichen Heimat- oder Herkunftsstaat
drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im angeblichen Heimatstaat herrschende politische Si-
tuation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den angebli-
chen Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass angesichts der in jeder Hinsicht offensichtlich unglaubhaften An-
gaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dieser be-
sitze in seinem angeblichen Heimatstaat kein Beziehungsnetz,
dass er noch jung ist, soweit aktenkundig an keinen schwerwiegenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und nebst seiner Mutter-
sprache offensichtlich Kenntnisse der englischen Sprache besitzt,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...)
- das BFM, (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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